— 148 — 11. Zu §. 21 des Zollkartells. Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein- schließlich der Lizenzgebühren einzuziehen. 12. Zu §. 22 des Zollkartells. Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung. Zu Artikel 11 des Vertrages. Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen- wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: a) auf Prämien, welche für neu erbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen; b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören. Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages. 1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntrans- porten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der ver- tragschließenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen er- folgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueber- landspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen