— 159 — Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird. Artikel 13. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden bis spätestens am 30. Juni 1881 in Berlin ausgewechselt werden. So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881. (L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Roth. Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.