— 161 — 4. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein- gehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrik- geräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungs- gegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen; 5. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschafts- gut eingehen, auf besondere Erlaubniß; 6. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungs- gegenstände zum Reiseverbrauche; 7. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung ein- gehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge in- ländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahr- dienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn- verwaltungen; Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Be- spannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waaren- tragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.