— 178 — (Nr. 1435.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Vom 29. Juni 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Peußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes treten die folgenden Bestimmungen: 1. an Stelle des §. 22: Die Beweisgebühr (§. 18 Nr. 2) wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die angeordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise statt- gefunden hat. Dasselbe findet statt, soweit bezüglich des durch die Beweis- anordnung betroffenen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufsgenommen oder auf Grund eines An- erkenntnisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird. 2. an Stelle des §. 23: Nur drei Zehntheile der Entscheidungsgebühr werden erhoben für die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung. Die Entscheidungsgebühr wird zu drei Zehntheilen auch für die Aufnahme eines zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Ver- gleichs erhoben. 3. an Stelle des §. 34: Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Ent- scheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge: 1. auf Entmündigung oder Wiederaufhebung einer Entmündigung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind (Civilprozeßordnung §§. 593 bis 603, 616 bis 619, 621 bis 623, 625); 2. auf Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 862). 4. an Stelle des §. 35: Zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Ent- scheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge: 1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Abs. 3, §§. 696, 710 Abs. 4);