— 179 — 2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Civilprozeß- ordnung §§. 684, 700, 723, 724, 726, 729, 730 Abs. I, §§. 736, 738, 743, 745 bis 747, 754, 755, 771 Abs. 4, §§. 772, 781 Abs. 2, §§. 782, 810 Abs. 3); 3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst- weiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 801, 802, 813, 815 bis 822), soweit nicht nachträglich eine Gebühr des §. 26 Nr. 9 zur Erhebung kommt; sowie 4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder die Weigerung desselben betreffen, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungs- handlung dem Auftrage gemäß auszuführen (Civilprozeßordnung §. 685). 5. an Stelle des §. 36: Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung        §§. 447 bis 455) werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) und wenn eine Beweis- aufnahme stattfindet, fünf Zehntheile der Gebühr erhoben. 6. an Stelle des §. 37: Im Mahnverfahren werden erhoben: 1. zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung §§. 631, 632); 2. ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordnung §. 639). Wird ein Gesuch um Erlassung des Lahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann (Civilprozeßordnung §. 631 Abs. 2), so ist die Gebühr nur nach dem Werthe dieses Theils zu berechnen. Soweit die Kosten des Mahnverfahrens als Theil der Kosten eines entstehenden Rechtsstreits anzusehen sind (Civilprozeßordnung $. 638), wird die im Fall der Nr. 1 erhobene Gebühr auf die Gebühr des ent- stehenden Rechtsstreits angerechnet. 7. an Stelle des §. 38: Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge: