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1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten (Civil- 
prozeßordnung §. 99); 
2. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen, in welchen 
dieselbe auf Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder 
auf Zurücknahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge 
nicht im Wege der Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung 
§§. 664 bis 666, 668, 703, 704 Abs. 1, §. 705 Abs. 3, §. 809), 
oder auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung 
(Civilprozeßordnung §. 669). 
8. an Stelle des §. 39 Absatz 2: 
Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung 
(§. 35 Nr. 2) wegen desselben Anspruchs denselben Gegenstand, so 
kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung. 
9. an Stelle des §. 40: 
Für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen 
um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 179) ist die 
einem Gerichtsvollzieher für den gleichen Akt zustehende Gebühr als 
Gerichtsgebühr zu erheben, sofern nicht die Zustellung von Amtswegen 
bewirkt wird. 
10. an Stelle des §. 41: 
Für einen in Gemäßheit des §. 471 der Civilprozeßordnung statt- 
gehabten Sühnetermin, einschließlich des in demselben etwa aufgenom- 
menen Vergleichs, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. 
Die Gebühr wird, wenn der Gegner desjenigen, welcher zum 
Sühnetermin geladen hat, nicht erschienen oder der Sühneversuch er- 
folglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechtsstreits 
angerechnet. 
11. an Stelle des §. 44: 
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 
836 bis 850) wird ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben: 
1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags; 
2. für die Verhandlung im Aufgebotstermine; 
3. für die Endentscheidung. · 
12. an Stelle des ersten Absatzes des §. 46: 
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel 
zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden hat, 
so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche für die beantragte 
Entscheidung oder im Fall des §. 43 für die beantragte Verhandlung 
zu erheben sein würde.