— 182 — 16. an Stelle des §. 78: Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts werden besonders erhoben: 1. die Gebühren für Akte, welche die Verpflichtung eines Vertheidi- gers zur Tragung der durch Verschulden desselben veranlaßten Kosten (Strafprozeßordnung §. 145) betreffen; 2. die Gebühren für Entscheidungen, welche betreffen: a) Anträge auf Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Straf- prozeßordnung §. 496 Abs. 2); b) die Vollstreckung einer über eine Vermögensstrafe, eine Buße oder über Erstattung von Kosten ergangenen Entscheidung (Strafprozeßordnung §§. 495, 496); c) die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche der Verfall einer zur Abwendung einer Untersuchungshaft oder zur Erlangung eines Strafaufschubs bestellten Sicherheit aus- gesprochen wird (Strafprozeßordnung §§. 122, 488). 17. an Stelle des §. 101: Beträgt die Gebühr für die Aufnahme eines Vergleichs oder die auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung (§§. 23, 41) weniger als die Gebühr oder Abgabe, welche nach den Landesgesetzen für einen außerhalb des Rechtsstreits abgeschlossenen Ver- gleich zur Staatskasse zu erheben sein würde, so ist der Mehrbetrag der letzteren neben der Entscheidungsgebühr zu erheben. Artikel 2. Hinter den §. 80 des Gerichtskostengesetzes werden die folgenden neuen §§. 80 a und 80 b eingestellt: §. 80 a Schreibgebühren werden nicht erhoben: 1. für die von Amtswegen anzufertigenden Ausfertigungen und Ab- schriften in den Fällen der §§. 4, 6, 16, 45, 47, 57, sofern in denselben keine Gebühren zu erheben sind; 2. für die Benachrichtigung von dem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Widerspruche (Civilprozeßordnung §. 634); 3. für den Vollstreckungsbefehl (Civilprozeßordnung §. 639); 4. für die Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §. 663); 5. für das Zeugniß der Rechtskraft und für das Zeugniß, daß inner- halb der Nothfrist ein Schriftsatz zur Terminsbestimmung nicht eingereicht sei (Civilprozeßordnung §. 646).