— 187 — betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letz- tere aus den Händen giebt. , Ist die Versteuerung vom Aussteller und Unterzeichner unterlassen worden, so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie von jedem weiterhin Be- theiligten, welcher das Schriftstück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binnen 3 Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändi- gung zu bewirken. §. 7. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt: a) bei Schlußnoten, Schlußzetteln, Schlußscheinen, Schlußbriefen seitens des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig gestempelter Formulare zum tarifmäßigen Werthbetrage; b) in allen anderen Fällen entweder durch Gebrauch eines solchen gestem- pelten Formulars oder durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempel- marken im tarifmäßigen Werthbetrage. Wird zur Ausstellung eines nach Tarifnummer 4 a stempelpflichtigen Schrift- stücks, welches mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte betrifft (Anmer- kung 2 zu Tarifnummer 4 a), ein gestempeltes Formular verwendet, so kann der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe durch rechtzeitige Verwendung von Reichs- stempelmarken entrichtet werden. §.  8. Die Nichterfüllung der im §. 6 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflichtige Schriftstück beträgt. Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag jeden, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht recht- zeitig genügt. Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner und die Aussteller und Unterzeichner nicht von der gesetzlichen Strafe. §. 9. Ausgeschlossen von der Reichsstempelabgabe bleiben: a) gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nummer 4 a des Tarifs bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge; b) Schriftstücke, welche von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten über die unter Nummer 4 a des Tarifs bezeichneten Geschäfte aufgenom- men oder ausgestellt werden; 32*