— 189 — §. 15. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde. Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden hat, bestimmt der Bundesrath. §. 16. Die Nichterfüllung der in den §§. 12 bis 14 bezeichneten Verpflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lot- terien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. Ist die Zahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend Mark ein. §. 17. Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages ist aus- geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu- gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zu Stande gekommen ist. §. 18. Die §§. 12 bis 17 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine Anwendung. Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterieverwal- tung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von ihr ab- geseten! Loose zur Reichskasse abgeführt. Abbempelung der Loose findet nicht statt. §. 19. Loose rc. inländischer Unternehmungen, für welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichs- stempelabgabe nicht. §. 20. Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).