— 192 — Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be- stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§. 26 Absatz 2 bis 4), zur Anwendung. §. 31. Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 Prozent aus der Reichskasse gewährt. §. 32. Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2. der nach Vorschrift des §. 31 zu berechnenden Erhebungs- und Ver- waltungskosten in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen. §. 33. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.