— 196 — Steuersatz Berechnung vom der Stempelabgabe. Gegenstand der Besteuerung. Hundert. Mark. sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird. II. Schlußnoten und Rechnungen. 4 a) Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage= oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete aus- gestellte Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstande hat      - 20--- Wird eines der vorstehend bezeichneten Ge- schäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit prolongirt                                           1 - - - (Siehe übrigens §§. 9 und 10 des Gesetzes.) b) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücheraus- züge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflich- tungen, welche im Bundesgebiete über abge- schlossene oder prolongirte Kauf- oder ander- weitige Anschaffungs- oder Lieferungsgeschäfte über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr