— 241 — §. 103 a. Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflich- tung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Innung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verpflichtet sind. Auf die Verwendung des Innungsvermögens finden die Vorschriften des §. 94 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer Vertheilung von Reinver- mögen keinem Anspruchsberechtigten mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden darf. § 104. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der Gemeindebehörde. Für Innungen, welche ihren Sitz nicht innerhalb eines Stadtbezirks haben, oder welche mehrere Gemeindebezirke umfassen, wird von der höheren Verwaltungs- behörde, für Innungen, welche sich in die Bezirke mehrerer höherer Verwaltungs- behörden erstrecken, von der Zentralbehörde die Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statuta- rischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Voll- streckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter, gegen die Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den Geschäften der Innung theilnehmen, erzwingen. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter. Seie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe zu berufen sich weigert Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten (§. 98 c) und über die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden. Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Ausfsichtsbehörde ist die Beschwerde an die nächstvorgesetzte Behorde zulässig. Dieselbe ist binnen einer präklusivischen Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Beaufsichtigung der Innungs- ausschüsse entsprechende Anwendung. Reichs-Gesehbl. 1881. 41