— 244 — Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der für die Genehmigung des Ver- bandsstatuts zuständigen Stelle. Gegen den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Artikel 2. An die Stelle des §. 148 Nr. 10 der Gewerbeordnung tritt nachfolgende Bestimmung: 10. wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des §. 100 e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt. Dem §. 149 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen hinzu: 8. wer ohne einer Innung als Mitglied anzugehören sich als Innungs- meister bezeichnet. Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vor- geschriebenen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet. Artikel 3. Die bei Erlaß dieses Gesetzes bestehenden Innungen, welche bis zum Ab- lauf des Jahres 1885 ihre Verfassung den Bestimmungen des Artikes 1 ent- sprechend nicht umgestaltet haben, können durch die Zentralbehörde aufgefordert werden, diese Umgestaltung innerhalb bestimmter Frist zu bewirken. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so ist die Zentralbehörde befugt, die Schließung der Innung anzuordnen. Ueber das Vermögen der Innung ist in diesem Falle nach Maßgabe des §. 94 zu verfügen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1881. ( L.  S.) Wilhelm. v. Boetticher.