— 245 — (Nr. 1440.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. Vom 16. Juli 1881. Der Bundesrath hat beschlossen: an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treten haben: „In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichsstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anwei- sungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nach- folgende Vorschriften zu beobachten: 1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossa- ment u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht be- schriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Das erste inländische Indossament, welches nach der Kas- sirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments beziehungsweise Ver- merks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke "ohne Protest“, "ohne Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter dem letzteren aufzukleben. 2. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buch- staben sind zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Oktbr. 1882). 3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa Reichs-Gesetzbl. 1881               42