— 248 — dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von 75 bis 3 000 Mark zu erkennen. §. 5. Wer in anderer, als der in §§. 2 und 3 erwähnten Art die österreichisch- ungarischen Zollgesetze übertritt, hat eine Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 150 Mark verwirkt. §. 6. Im Falle die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt statt derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verhältnißmäßige Freiheits- strafe ein, welche die Dauer von einem halben Jahre nicht übersteigen soll. §. 7. Die Untersuchung und Bestrafung der vorgedachten Vergehen und Ueber- tretungen erfolgt durch dieselben Behörden und in denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317 ff.). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Gastein, den 17. Juli 1881. (L. S.) Wilhelm. v. Boetticher.