— 261 — Reichs-Gesetzblatt. No. 25. Inhalt: Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestimmungen. S. 261. (Nr. 1449.) Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, Schiffahrts-- und Handelsvertrage vom 2. September 1861, nebst erläuternden Spezialbestim- mungen. Vom 31. März 1880. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc., im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von China, von dem Wunsche geleitet, die bessere Ausführung des am 2. September 1861 abgeschlossenen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrages zu sichern, haben in Aus- führung der in dem 41. Artikel dieses Vertrages enthaltenen Bestimmung, nach welcher die hohen kontrahirenden deutschen Staaten das Recht haben sollen, nach Ablauf von zehn Jahren eine Revision des Vertrages zu verlangen, beschlossen, eine Zusatz-Konvention zu diesem Vertrage abzuschließen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen rc.: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser von China Max August Scipio von Brandt, und Seine Majestät der Kaiser von China: die Minister des Tsungli Jamén den Staatssekretär, assistirendes Mitglied des Großen Sekretariats und Präsidenten im Kriegsministerium, Shén-kuê-fén, und den Staatssekretär und Präsidenten im Finanzministerium Ching- Lien, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. Reichs-Gesetzbl. 1881. 48 Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1881.