— 263 — Artikel 3. Chinesisches Zugeständniß. In allen geöffneten Häfen Chinas, wo der fremde Handelsstand es für wünschenswerth hält und die lokalen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, sollen der chinesische Zolldirektor und die übrigen in Betracht kommenden Be- hörden, unter gleichzeitiger Ausarbeitung der erforderlichen Regulationen, die Er- richtung von Entrepots selber in Angriff nehmen. Deutsches Zugeständniß. Deutsche Schiffe, welche die geöffneten Häfen Chinas besuchen, müssen ein Manifest einreichen, welches genaue Angaben über Qualität und Quantität der Waaren enthält. Irrthümer, welche sich darin eingeschlichen haben, dürfen im Lauf von vierundzwanzig Stunden (Sonn- und Festtage nicht miteingerechnet) ver- bessert werden. Falsche Angaben über die Quantität oder Qualität der verladenen Waaren werden durch Konfiskation der betreffenden Waaren und außerdem durch eine dem Kapitän aufzuerlegende Geldbuße bestraft, welche letztere jedoch den Betrag von fünfhundert Taels nicht übersteigen darf. Artikel 4. Chinesisches Zugeständniß. Für Kohlen chinesischer Herkunft, welche von deutschen Kaufleuten aus geöffneten Häfen exportirt werden, wird hiermit der Ausfuhrzoll auf drei (3) Mace für die Tonne herabgesetzt; für die von denjenigen Häfen ausgeführten Kohlen, für welche bereits früher ein niedrigerer Zoll festgesetzt worden ist, bleibt jedoch dieser niedrigere Satz bestehen. Deutsches Zugeständniß. Wenn Jemand, ohne im Besitz der vorschriftsmäßigen Bescheinigung zu sein, für irgend eine Art von Schiffen das Lootsengewerbe betreibt, so soll er in eine Geldstrafe genommen werden, welche für jeden einzelnen Fall einhundert Taels nicht übersteigen darf. Auch sollen mit möglichster Beschleunigung Regulationen behufs Ausübung einer gehörigen Kontrole über Matrosen vereinbart werden. Artikel 5. Chinesisches Zugeständniß. Deutsche Schiffe, welche in Folge von im Hafen oder außerhalb desselben erlittenen Beschädigungen reparaturbedürftig geworden sind, sollen für die, von dem Zollamt festzustellende, durch die Reparatur in Anspruch genommene Zeit keine Tonnengelder zu bezahlen haben. 48*