— 268 — zu, fich durch zu diesem Zweck in das Dock entsandte Beamte von der Art und Weise der Verwendung dieser Materialien durch den Augenschein zu überzeugen. Handelt es sich um den Neubau eines Schiffes, so wird für die darauf ver- wandten Materialien, insofern dieselben in dem Import- oder Export-Tarif namentlich aufgeführt sind, der tarifmäßige Zoll, für die im Tarif nicht auf- geführten Gegenstände aber ein Zoll von 5 Prozent ad valorem berechnet, und der betreffende Kaufmann angehalten werden, diesen Zoll nachträglich an das Zollamt zu entrichten. Wer ein Dock anlegen will, hat bei dem Zollamt einen kostenfreien Kon- zessionsschein zu entnehmen und eine schriftliche Verpflichtung zu unterzeichnen, deren Inhalt und Wortlaut von dem betreffenden Zollamt in geeigneter Form festzustellen ist. §. 9. Auf die durch die gegenwärtige Zusatz-Konvention festgesetzten Geld- strafen soll der Artikel 29 des Vertrages vom 2. September 1861 Anwendung finden. So geschehen zu Peking, den einunddreißigsten März im Jahre unseres Herrn Eintausend achthundertundachtzig, entsprechend dem einundzwanzigsten Tage des zweiten Monats des sechsten Jahres Kuangsü. M. von Brandt. Shén-kué-fén. Ching-Lien. (L. S.)                        (L. S.)               (L. S.) Die vorstehende Zusatz-Konvention nebst den Spezialbestimmungen ist, nachdem die im Artikel 7 festgesetzte Frist durch nachträgliche Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Theilen bis zum 1. Dezember 1881 verlängert worden, ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat am 16. September 1881 stattgefunden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.