— 269 — Reichs-Gesetzblatt. No 26. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 269. (Nr. 1450.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 4. November 1881. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 17. November dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. November 1881. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1881. 49 Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1881.