— 276 — (Nr. 1454.) Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 22. Mai 1881 uͤber die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen. Vom 29. Dezember 1881. Durh das Gesetz vom 22. Mai 1881, betreffend die Küstenfrachtfahrt, werden bestehende Verträge mit fremden Staaten in ihren Bestimmungen über die Küsten- schiffahrt nicht berührt. Solche vertragsmäßige Bestimmungen, auf welche §. 4 des Gesetzes Bezug nimmt, enthält 1. der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881, dessen Artikel 11 in den beiden ersten Absätzen lautet: Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die See- handelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen See- handelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. 2. die Handelskonvention mit Rumänien vom 14. November 1877, deren Artikel 17 in den beiden ersten Absätzen lautet: Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rumänien und die rumänischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behan- delt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der Hohen vertragschließenden Theile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen Theile zustehen. 3. der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Siam vom 7. Februar 1862, dessen Artikel 1 in Absatz 3 lautet: Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertrag- schließenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden mochte. 4. der Freundschaftsvertrag mit Tonga vom 1. November 1876, dessen Artikel 4 lautet: Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen zwischen allen Gebieten der deutschen Staaten und allen Gebieten