— 277 — von Tonga. Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile können in aller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle Plätze, Häfen und Gewässer Tongas und Deutschlands einlaufen. Die Tonganer in Deutschland und die Deutschen in Tonga sollen in dieser Beziehung die gleiche Freiheit und Sicher- heit genießen, wie die eigenen Angehörigen. Diese Vertragsbestimmungen sind also, unabhängig von dem Gesetz vom 22. Mai 1881 und von der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage, von allen betheiligten Behörden im Reich nach wie vor zu beachten. Berlin, den 29. Dezember 1881. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.