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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1881.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1881.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  2.  Februar  bis  29.  Dezember
1881,  je  einen  Vertrag  aus  den  Jahren  1877  und  1879,  sowie
mehrere  Verträge  und  eine  Verordnung  vom  Jahre  1880.

(Von  Nr.  1400  bis  einschl.  Nr.  1454.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  29.

 

Berlin)
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1881

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

—.
—.

 

—

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des     zu        Inhalt.   des  des  Ge.      Seiten.
Gesetzes  rc.  Berlin.    Stücks.  setzes  rc.
1877.  1881.  
14.  Novbr.     19.  Juli.  Handelskonvention  zwischen  Deutschland  18.  1437.        199-231.
1879       und  Rumänien.        (mit  Anl.)
24.  Janr.   26.  Febr.     Freundschaftsvertrag  zwischen  Seiner  Majestät  4.      1407.  29-34.
dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen  u.  s.  w.,
im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  und  Ihren
Excellenzen  den  Herren  der  Taimua,  im  Namen
  1889.     der  Regierung  von  Samoa.

20.  Febr.      19  April.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frank-       8.     1414.    81-83.
reich  wegen  Bewilligung  des  Armenrechts.
25.  —    9.  Febr.      Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der      2.     1402.     4-7.
Oesterreichisch-  Ungarischen  Monarchie
wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen
Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten
  Urkunden.
31.  März.  V21.  Oktbr.       Zusatz-Konvention  zum  deutsch-chinesischen     25.     1449.    261-268
Freundschafts-,  Schiffahrts  und  Handelsvertrage
  vom  2.  September  1861,  nebst
erläuternden  Spezialbestimmungen.
3.  Juli.  16. Juni.     Konvention  über  die  Ausübung  des  Schutz-        12.      1425.   103-115
rechts  in  Marokko.
3.  Novbr.    19. April.   Uebereinkunft  des  Weltpostvereins,  betreffend    8.    1413.       69-80
den  Austausch  von  Postpacketen  ohne.     (mit  Anl.)

 

 

Werthangabe.
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        IV         Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1881.
Datum     Ausgegeben         Nr.        Nr.
des      zu        Inhalt.          des        des  Ge-        Seiten.
Gesetzes  rc.      Berlin.      Stücks.    setzes  rc.
1880.  1881.
29.  Dezbr.      6. Janr.      Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit                     1.            1400.             1.
der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.
1881.
2.  Febr.        9.  Febr.       Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Ren-              2.            1401.           3.
danten  der  Büreaukasse  bei  dem  Reichs—
amt  des  Innern.
2.  —             9.  —           Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  obersten           2.            1403.          8-24.
Verwaltungsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reich
und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie,  deren  Urkunden  einer  Beglaubigung
  nicht  bedürfen.
7.  —          8.  —         Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des                3.            1404.             25.
  Reichstags.
7.  —          26.  —          Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verord-                         4.             1405.            27.
nung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
  und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
  und  Konsularbeamten.
16.  —.       26.  —        Verordnung,  betreffend  die  Suspension  des                  4.               1406.           28.
Artikels  10  der  Verordnung  vom  7.  Januar
1880  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See.
22.  —         2.  März.        Verordnung,  betreffend  die  Aenderung  der                     5.            1408.          35-36.
Klasseneintheilung  einzelner  Orte.      (mit  Anl.)
14.  März.      24.  —         Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit    des  Reichs-        6.      1409.       37.
gerichts  für  Streitfragen  zwischen  dem
Senat  und  der  Bürgerschaft  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg.
15.  —       24.  —        Gesetz,  betreffend  die  Begründung  der  Revi-                                            6.     1410.       38-39
sion  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
28.  —      31.  —      Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-                                       7.       1411.      41-67.
haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr        (mit  Anl.)

 

 

1881/82.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1881.     V
Datum       Ausgegeben                           Nr.               Nr.
  des              zu                   Inhalt.       des     des  Ge     Seiten
Gesetzes  rc.          Berlin.                 Stücks.          setzes  rc.
1881.       1881.
28.  März       31  März.             Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe                7.          1412.         68.
für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post
und  Telegraphen,  der  Marine  und  des
Reichsheeres.
6.  April.        2.  Mai.          Verordnung,  betreffend  dIe  anderweiten  Festsetzung                   9.          1416.      91.
  der  Kaution  der  Postagenten.
20.  —        2.  —      Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen                                           9.       1415.          85-90.
und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung.

25.  —        2.  —          Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausführung                                             9.         1417.         92.
des  Gesetzes  wegen  Aufnahme  einer  Anleihe
für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und
Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres.

10.  Mai.        31.  —              Verordnung,  betreffend  der  Festsetzung  der  Kau-                      10.          1419.        95.
tionen  des  Lootsenkommandeurs  an  der
Jade  und  des  Sekretariats-Assistenten
bei  dem  Lootsenkommando  dortselbst.

22.  —  10.  Juni.             Gesetz,  betreffend  dIe  Küstenfrachtfahrt.                            11.          1420.        97-98
23  —    10.  —       Gesetz,  betreffend  der  Oeffentlichkeit  der  Ver-                                              11.         1421.        98.
handlungen  und  der  Geschäftssprache
des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen.



23.  —     2.  Juli.        Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und                            15.           1430.    123-154.
Oesterreich-  Ungarn.                                  (mit  Anl.)

23.  —  2.  —  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  15.  1431.  155-170
der  Schweiz.  (mit  Anl.)

23  —     2.  —          Verabredung  zwischen  Deutschland  und  der                                                15.      1432.       171-172.



 

Schweiz,  betreffend  des  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst.
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        VI

 

Datum
des

Gesetzes rc.     


Ausgegeben
zu
Berlin.


Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1881.

 

 

 

    

Inhalt.


Nr.

des

Stücks.


Nr.
des  Gesetzes
  rc.


Seiten.

 

1881.
24.  Mai.

24.--30.--





  Juni.

10.--13.--







1881.
31.  Mai.

16.  Juni.

2.  Juli.

10.  Juni.

10.--21.--





  August.

25.  Juni.

 

Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.


Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  des
Personals  des  Marinelazareths  zu
Yokohama  bei  Versetzungen  aus  dem  Inlande
dorthin  bezw.  bei  Rückversetzungen  nach  dem
Inlande.

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien
  wegen  weiterer  Regelung  der  gegenseitigen
  Handelsbeziehungen.

Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  Dienstwohnungen
  der  Reichsbeamten.

Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
1880/81.

Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe
  und  die  Steuerrückvergütung  für
Bier  in  Baden.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
der  Oesterreichisch=  Ungarischen  Monarchie
  wegen  Ausdehnung  des  Vertrages
  vom  25.  Februar  1880  über  die
Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  auf
Bosnien  und  die  Herzegowina.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.


 

10.

12.

15.

11.

11.

13.

12.

22.       14

 

1418.

1424.

1433.

1422.

1423.

1427.

1426.

1444.

1428.

 

93-94.

101-103.

172-173.

99.

100.

117.

116.

253-254.

119-120.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1881.

VII

 

 

 

 

 

 

 

Datum     Ausgegeben                    Nr.               Nr.

des           zu               Inhalt.        des          des  Ge-     Seiten.
Gesetzes  rc.       Berlin.           Stücks.       setzes  rc.

1881.           1881.

21.  Juni.    25.  Juni.                 Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zoll-               14.            1429.            121.
tarifs.

27.  —       6.  Juli.         Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-                                 16.              1434,      175-177.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für        (mit  Anl.)
das  Etatsjahr  1881/82.

29.  —      6.  —          Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestim-                             16.               1435.        178-184.
mungen  des  Gerichtskostengesetzes  und  der
Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher.

1.  Juli.     8.  —          Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-                               17.           1436.         185-198.
stempelabgaben.                                     (mit  Anl.)

7.  —       19  —         Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung                             18.             1438.          232.
der  Uebergangsabgabensätze  für  Bier,

Branntwein  und  Malz  in  Württemberg.

16.  —      22.  —       Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der                    19.            1440.         245-246.
Vorschriften  über  die  Verwendung  der
Wechselstempelmarken.

17.  —.     26.  —        Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  von  Zu-                                    20.            1441.        247-248.
widerhandlungen  gegen  die  österreichischungarischen
  Zollgesetze.

18.  —      22.  —        Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Ge-                                        19.          1439.       233-244.
werbeordnung.

20  —.       26---             Gesetz,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Raum-                                  20.          1442.         249-250.
gehaltes  der  Schankgefäße.

26.  —.      28.  —       Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung                                21.           1443.            251.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  An—
lagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.

3.  August.  9. August.     Bekanntmachung,  betreffend  die  in  Bosnien  und                         22.           1445.             255.

 

 

der  Herzegowina  bestehenden  obersten  und
höheren  Verwaltungsbehörden,  deren
Urkunden  nach  Artikel  1  und  2  des  Vertrages
  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  13.  Juni  1881
einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.
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        VIII      Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1881.
Datum      Ausgegeben                    Nr.        Nr.
des                zu               Inhalt.       des     des  Ge.       Seiten.
Gesetzes  rc.  Berlin.                  Stücks.    setzes  rc.
1881.           1881.

3.  August.  9. August.       Bekanntmachung,  betreffend  ein  Nachtrags-                                  22.        1446.          256.
verzeichniß  derjenigen  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reich,  deren
Urkunden  nach  Artikel  4  des  Vertrages  mit  
Oesterreich-  Ungarn  vom  25.  Februar  1880
einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.

31.  —  3.  Septbr.         Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichs-                       23.         1447.          257.
tag.

7.  Oktbr.   10.  Oktbr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des                                 24.        1448.          259.
Bundesraths.

4.  Novbr.   5.  Novbr.     Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des                                26.         1450.         269.
Reichstags.

22.  —      26.  —             Betkanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  neuer                                     27.       1451.         271.
Stempelmarken  zur  Entrichtung  der
Wechselstempelsteuer.

12.  Dezbr.     23.  Dezbr.    Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhöhung                                        28.      1452.          273.
der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  25.  April  d.  J.  aufzunehmenden  Anleihe.

29.  —  31.  —                     Verordnung,  betreffend  die  Berechtigung.                                           29.       1453.        275.
fremder  Flaggen  zur  Ausübung  der
deutschen  Küstenfrachtfahrt.

              29.  —  31.  —               Bekanntmachung,  betreffend  die  durch  das  Gesetz   29.      1454.   276-277.

 

 

vom  22.  Mai  1881  über  die  Küstenfrachtfahrt
  nicht  berührten  vertragsmäßigen
Bestimmungen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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                          -1

Reichs-Gesetzblatt

                 No 1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.  S.  1.

 

 

 

 

 

(Nr.  1400.)  Verordnung)  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden.
       Vom  29.  Dezember  1880.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  das
Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  33)  im  Anschluß  an  die
Verordnung  vom  14.  Juni  1879,  betreffend  die  Paßpflichtigkeit  der  aus  Rußland
kommenden  Reisenden  (Reichs-Gesetzbl.  S.  155),  was  folgt:

                         §1.  

Die  Verpflichtung  der  aus  Rußland  kommenden  Reisenden,  ihre  Pässe  in
Gemäßheit  der  §§.  1  und  2  der  Verordnung  vom  14.  Juni  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  155)  visiren  zu  lassen,  wird  für  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  und
derjenigen  Länder  aufgehoben,  in  welchen  den  Deutschen  der  Eintritt  ohne  Visirung
des  Passes  durch  eine  gesandtschaftliche  oder  Konsularbehörde  des  betreffenden
Landes  gestattet  ist.  ·               §2.

Durch  diese  Bestimmung  werden  die  übrigen  Vorschriften  der  Verordnung
vom  14.  Juni  1879  nicht  berührt.  .
                             §.3.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  gegenwärtiger  Verordnung
  erforderlichen  allgemeinen  Anordnungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Dezember  1880.

                    (L.  S.)  Wilhelm.
                                   Fürst  v.  Bismarck.

 

—  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1881.  

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Januar  1881.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
                —  3  —

       Reichs-Gesetzblatt

     No  2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  beim  Reichsamt  des  Innern.
S.  3.  —  Vertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden
und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden.  S.  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend
diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  rc.  im  Deutschen  Reich  und  in  Oesterreich=  Ungarn,  deren
Urkunden  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.  S.  8.

 

 

 

 

(Nr.  1401.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  bei  dem
Reichsamt  des  Innern.  Vom  2.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

                           §.  1.

Der  Rendant  der  Büreaukasse  bei  dem  Reichsamt  des  Innern  ist  zur
Kautionsleistung  verpflichtet.

                           §.  2.
Die  Höhe  der  Kaution  beträgt  eintausend  Mark.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1881.

                       (L.  S.)          Wilhelm.
                                        Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetbl.  1881.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1881.
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        —  4  —

(Nr.  1402.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-  Ungarischen
Monarchie  wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten
ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden.

Sne  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
Lönig  von  Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn  andererseits,
von  dem  Wuntsche  geleitet,  zur  Förderung  der  Rechtspflege  und  des  wechselseitigen
Verkehrs  Erleichterungen  bezüglich  der  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden
und  Beamten  ausgesiellen  oder  beglaubigten  Urkunden  in  den  beiderseitigen  Gebieten
  einzuführen  und  darüber  eine  Vereinbarung  zu  treffen)  haben  zu  diesem
Zweck  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  Direktor  im  Auswärtigen
  Amt,  Max  von  Philipsborn,

 

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,  Kämmerer  und  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,  Emerich  Grafen
Széchényi,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  Vollmachten,  über  nachstehende  Bestimmungen
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Urkunden,  welche  von  Civil=  oder  Militärgerichten  in  streitigen  oder  nicht
streitigen  bürgerlichen  Angelegenheiten  und  in  Strafsachen  ausgestellt  werden,
bedürfen,  wenn  sie  mit  dem  Amtssiegel  versehen  sind,  keiner  Beglaubigung.

Ausfertigungen  deutscher  kriegs-,  stand=  oder  spruchgerichtlicher  Erkenntnisse
müssen  durch  das  zuständige  Militärgericht  beglaubigt  werden.

Den  gerichtlichen  Urkunden  stehen  diejenigen  gleich,  welche  von  einer  der
folgenden  Behörden  ausgestellt  sind:

Im  Oeutschen  Keich:

a)  vom  Disziplinarhofe  und  den  Disziplinarkammern  des  Deutschen  Reichs;
b)  vom  Bundesamte  für  das  Heimathwesen;

c)  vom  Patentamte;

d)  vom  Oberseeamte  und  den  Seeämtern;

e)  von  den  Seemannsämtern;

1)  von  den  mit  der  Regulirung  gutsherrlicher  und  bäuerlicher  Verhältnisse,
dem  Verfahren  in  Auseinandersetzungen  und  Zusammenlegungen  be-
        <pb n="13" />
                      —  5  —

auftragten  General=  und  Spezialkommissionen,  Ablösungsbehörden  und
Regierungsabtheilungen,  mit  Inbegriff  des  Revisionskollegiums  für
Landeskultursachen  in  Berlin;

g)  von  den  Universitätsgerichten,  Gewerbegerichten  und  Verwaltungsgerichten;


h)  vom  Königlich  preußischen  Disziplinarhofe  für  nicht  richterliche  Beamten
  und

i) von  der  Vormundschaftsbehörde  in  Hamburg.

                      In  Oesterreich:
a)  vom  Reichsgerichte;
b)  vom  Verwaltungsgerichtshofe;
c)  vom  Staatsgerichtshofe;
d)  von  den  bei  den  politischen  Landesbehörden  und  bei  dem  Ministerium
des  Innern  zur  Durchführung  der  Grundentlastung,  der  Grundlasten-


Ablösung  und  Regulirung;  dann  zur  Aufhebung  des  Propinationsund
  des  Lehenverhältnisses  bestellten  Kommissionen;

e)  von  den  Gefällsgerichten;
f)  von  den  Gewerbegerichten;

g)  von  den  Landtafel-  und  Grundbuchsämtern,  den  Depositenämtern,  den
als  Depositenämter  verwendeten  Steuerämtern  und  anderen  gerichtlichen
Hülfsämtern;

h)  von  den  selbständigen  Hypothekenämtern  in  Dalmatien.

 

                     In  Ungarn:

a)  von  den  geistlichen  Ehegerichten;

b)  von  den  Waisenbehörden  (Waisenstühlen);

e)  von  den  Grundbuchämtern  und  den  als  Depositenämter  verwendeten
Steuerämtern.

                    Artikel  2.

Die  von  Notaren,  Gerichtsvollziehern  und  anderen  gerichtlichen  Hülfsbeamten,
  ferner  die  im  Deutschen  Reich  von  Standesbeamten,  sowie  von  den
Hypothekenbewahrern  —  soweit  diese  nicht  zu  den  im  Artikel  1  genannten  Behörden
  gehören  —  ausgefertigten  Urkunden  bedürfen  der  gerichtlichen  Beglaubigung.

Diese  ist  als  erfolgt  anzusehen,  wenn  sie  die  Unterschrift  und  das  Amtssiegel
  eines  Gerichts  des Staates trägt, in welchem der Aussteller seinen amtlichen

Wohnsitz  hat.
Wechselproteste,  welche  von  Notaren,  Gerichtsvollziehern  oder  Gerichtsschreibern
  ausgestellt  und  mit  deren  Amtssiegel  versehen  sind,  bedürfen  keiner
weiteren  Beglaubigung.  Das  Gleiche  gilt  von  den  mit  einem  Amsssiegel  versehenen
  Ausfertigungen  der  in  Ungarn  mit  der  Aufbewahrung  von  Privaturkunden
  gesetzlich  betrauten  Kapitel  und  Ordenskonvente.
                       2“
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                             --  6  —

                       Artikel  3.

Auszüge  aus  den  Kirchenbüchern  über  Taufen,  Trauungen  oder  Todesfälle,
welche  in  Deutschland  unter  dem  Kirchensiegel  ertheilt  werden,  bedürfen  der
Beglaubigung  durch  das  für  den  betreffenden  Sprengel  uständige  Civilgericht
und  außerdem  einer  von  diesem  Gerichte  darüber  auszustellenden  Bescheinigung,
daß  der  Aussteller  des  Auszuges  zur  Ertheilung  desselben  befugt  sei.


Werden  dergleichen  Auszüge  von  einem  deutschen  Militärgeistlichen  ausgestellt,
  so  ist  die  Beglaubigung  sowie  die  Bescheinigung  von  dem  Militärgerichte
zu  ertheilen.

In  Oesterreich  und  Ungarn  bedürfen  die  Auszüge  aus  den  amtlichen
Geburts-,  Trauungs=  und  Sterbmatriken,  soweit  diese  nicht  durch  eine  politische
Verwaltungsbehörde  geführt  werden,  der  Beglaubigung  durch  die  zur  Beaufsichtigung
  des  Matrikenführers  berufene  politische  Verwaltungsbehörde  erster

Instanz.

Wenn  der  Matrikenführer  aber  einer  Militärbehörde  untersteht,  so  ist  die
Beglaubigung  durch  das  vorgesetzte  Landesvertheidigungs-Ministerium  beziehungsweise
  Kriegs-Ministerium  zu  ertheilen.

Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  beglaubigten  Auszüge  bedürfen
keiner  weiteren  Beglaubigung.

             Artikel  4.

Urkunden,  welche  von  einer  der  obersten  Verwaltungsbehörden  des  Deutschen
Reichs,  oder  eines  deutschen  Bundesstaates,  oder  den  gemeinsamen  obersten  Verwaltungsbehörden
  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie,  oder  der  obersten  Verwaltungsbehörden
  Oesterreichs  oder  Ungarns,  oder  von  einer  sonstigen  staatlichen
oder  kirchlichen  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind,
bedürfen  keiner  weiteren  Beglaubigung.

Die  beiden  vertragenden  Theile  werden  sich  die  hier  in  Betracht  kommenden
Behörden,  sowie  die  sich  hierauf  beziehenden  Aenderungen  der  Behörden  bekannt
  geben.

Die  von  einer  anderen,  als  den  eben  aufgezählten  Behörden  ausgestellten
oder  beglaubigten  Urkunden  bedürfen  der  Beglaubigung  von  Seiten  derjenigen
unter  den  genannten  Behörden,  welcher  die  ausstellende  Behörde  untergeordnet  ist.

Jedoch  behält  es  in  Betreff  der  Reiselegitimationen  bei  den  bisherigen
Vorschriften  sein  Bewenden,  auch  werden  die  Erleichterungen  nicht  berührt,  welche
durch  besondere  Vereinbarungen  namentlich  für  den  Handelsverkehr  und  für  das
Zollverfahren  gewährt  sind.

Endlich  ist  für  Urkunden,  welche  von  den  Finanzbehörden,  einschließlich  der
Forstämter,  in  den  Grenzbezirken  ausgestellt  werden,  keine  weitere  Beglaubigung
erforderlich.

                Artikel  5.

Die  einer  Privaturkunde  von  einer  nach  dieser  Uebereinkunft  zuständigen
Behörde  beigefügte  Beglaubigung  bedarf  keiner  weiteren  Beglaubigung.
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                           —  7  —

                   Artikel  6.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zehn  Tage  nach  seiner  Veröffentlichung  in
Kraft  treten.  Derselbe  kann  von  jedem  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile
jederzeit  gekündigt  werden;  er  bleibt  jedoch  nach  erfolgter  Kündigung  noch  drei
Monate  in  Kraft.

Von  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Vertrages  an  verlieren  alle
früher  zwischen  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  und  Oesterreich=  Ungarn  ab—

geschlossenen  Vereinbarungen,  insoweit  solche  die  Beglaubigung  der  von  öffentlichen
  Behörden  ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden  zum  Gegenstande  haben,
ihre  Gültigkeit.  -

Vorstehender  Vertrag  wird  ratifizirt  und  es  werden  die  Ratifikationen  so
bald  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  25.  Februar  1880.

 

(L.  S.)  von  Philipsborn.
(L.  S.)  Szchényi.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifi--kations-Urkunden
  hat  stattgefunden.
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                             —  8  —

(Nr.  1403.)  Bekanntmachung,  betreffend  diejenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren

Verwaltungsbehörden  im  Deutschen  Reich  und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie,  deren  Urkunden  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.  Vom
2.  Februar  1881.

                Verzeichniß

derjenigen  obersten  Verwaltungsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reich  und  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen

  

Monarchie,  deren  Urkunden  nach  Artikel  4  des  Vertrages  vom
25.  Februar  1880  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.


           Deutsches  Reich.
           A.  Civilbehörden.

           a.  Reichsbehörden.
  1. Der  Reichskanzler.
  2. Das  Auswärtige  Amt.
  3. Das  Reichsamt  des  Innern.
  4. Der  Reichskommissarius  für  das  Auswanderungswesen.
  5. Das  statistische  Amt.
  6. Die  Normal-Aichungskommission.
  7. Das  Gesundheitsamt.
  8. Die  auf  Grund  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen  der
Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  gebildete  Reichskommission.
  9 Das  Reichs-Justizamt.
10. Das  Reichsschatzamt.

11.  Die  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.

12. Die  Reichsschuldenverwaltung.

13. Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern.
14. Die  Reichs-Rayonkommission.

15.  Das  Reichs-Eisenbahnamt.

16.  Der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.

17.  Die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

18.  Das  Reichs--Postamt.



 

19. Die  Oberpostdirektionen.

20. Das  Postzeitungsamt.

21.  Das  deutsche  Postamt  zu  Konstantinopel.

22. Das  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.
23. Die  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

24. Das  Reichsbank-Direktorium.

25.  Die  Reichsbank-Hauptstellen.
26. Die  Reichsschuldenkommission.
        <pb n="17" />
        --- 9 ---     b.

  Behörden  der  einzelnen  Bundesstaaten.

              I.  Königreich  Preußen.

 1. Das  Präsidium  des  Staatsministeriums.

 2. Das  Staatsministerium.

 3. Das  Central-Direktorium  der  Vermessungen  im  Preußischen  Staate.
 4. Die  Generalkommission  in  Angelegenheiten  der  Königlichen  Orden.
 5. Das  Oirektorium  der  Staatsarchive.

 6. Das  Ministerium  des  Innern.

 7. Die  Oberpräsidien.

 8. Die  Regierungspräsidien.

 9. Die  Bezirksregierungen.

10. Die  Landdrosteien.

11. Das  Polizeipräsidium  zu  Berlin.
12. Das  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten.
13.  Die  Eisenbahnkommissariate.

14. Die  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen  und  die  Königlichen  Eisenbahn-Betriebsämter.


15. Die  Akademie  des  Bauwesens  zu  Berlin,  die  technischen  Prüfungskommissionen
in  Berlin,  Hannover  und  Aachen,  sowie  die  technische  Ober-Prüfungskommission
  zu  Berlin.

16. Die  Oberbergämter  zu  Bonn,  Dortmund,  Halle  a.  d.  Saale,  Breslau
und  Clausthal.

17. Die  vereinigte  geologische  Landesanstalt  und  Bergakademie  zu  Berlin,  sowie
die  Bergakademie  zu  Clausthal.

18. Das  Finanzministerium.

19. Die  Finanzdirektion  zu  Hannover.

 

20. Die  Generaldirektion  der  Seehandlungssozietät.
21. Die  Haupterwaltung  der  Staatsschulden.

22. Die  General-Lotteriedirektion.

23. Die  Münzdirektion.

24. Die  Generaldirektion  der  Allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt.

25.  Die  Direktionen  der  Rentenbanken.
26. Die  Ministerial-Militär=  und  Baukommission  zu  Berlin.
27. Die  Provinzial-Steuerdirektoren.

 

28. Der  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  zu
Erfurt  —  zugleich  als  Beamter  der  übrigen,  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Hanelsverereine  vereinigten  Staaten  —.

29. Die  Erbschaftssteuerämter.

30.  Die  Stempelfiskalate.
31.  Die  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  zu  Berlin.
32. Das  Ministerium  der  geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

33. Der  evangelische  Oberkirchenrath  zu  Berlin.

 

    
34. Die  Provinzial-Konsistorien.
        <pb n="18" />
                                   —  10  —

35. Die  General-Superintendenten  in  den  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen  und  der
Rheinprovinz.

36. Das  Landeskonsistorium  zu  Hannover,  sowie  die  Konsistorien  in  der  Provinz
  Hannover,  nämlich  die  Konsistorien  zu  Hannover,  Stade,  Osnabrück,
Aurich,  Otterndorf,  die  katholischen  Konsistorien  zu  Hildesheim  und  Osnabrück
  und  der  evangelische  Oberkirchenrath  zu  Nordhorn.

37.  Der  evangelische  Feldpropst  der  Armee.

38. Die  bischöflichen  Ordinariate,  sowie  die  Staatskommissarien  für  die  bischöflichen
  Vermögensverwaltungen  in  den  erledigten  Diözesen.

39. Die  Universitäts-Kuratorien.

40. Die  Königliche  Bibliothek  zu  Berlin.

41. Die  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin.

42. Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Museen  zu  Berlin.

43. Der  Rektor  der  Königlichen  technischen  Hochschule  zu  Berlin.

44. Die  Direktionen  der  Königlichen  technischen  Hochschulen  zu  Aachen  und

Hannover.

45. Die  Provinzial-Schulkollegien.
46. Die  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen.
47.  Die  Medizinalkollegien.

48. Die  Direktion  der  Königlichen  Porzellan-Manufaktur  zu  Berlin.
49. Die Klosterkammer zu Hannover.                                            50. Die Direktion der Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin.                                                                                           51. Das Ministerium  für Landwirthschaft,  Domänen und Forsten.

52. Die Direktionen der landwirthschaftlichen Akademien bezw.  höheren landwirth-                                           schaftlichen Lehrinstitute  zu  Poppelsdorf,  Proskau  und  Berlin.

53.  Die  höheren  Forstlehranstalten  zu  Eberswalde  und  zu,  Hannoversch-Münden.

54. Die  Direktionen  der  Haupt-  und  Landgestüte.

55. Die  Direktionen  der  Thierarzneischulen  zu  Berlin  und  zu  Hannover.
56.  Das  Justizministerium.

57. Die  Präsidenten  der  Oberlandesgerichten.
58. Die  Oberstaatsanwälte  bei  den  Oberlandesgerichten.
59. Das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.

60. Die  Aichungs-Inspektoren.
61. Die  Ober-Rechnungskammer.


                II.  Königreich  Bayern.

 1. Das  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern.
 2. Der  Reichsherold.

 3. Das  Geheime  Hausarchiv.

 4. Das  Geheime  Staatsarchiv.

 5. Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Verkehrsanstalten.

 6. Die  Oberpostämter.

 7. Die  Oberbahnämter.

 8. Das  Staatsministerium  der  Justiz.
        <pb n="19" />
         9. Die  Oberstaatsanwälte  an  den  Oberlandesgerichten.
10. Die  Verwaltungen  der  Zuchthäuser  und  der  Gefangenanstalten.

11.  Das  Staatsministerium  des  Innern.

12. Die  Normal-Aichungskommission.

13. Das  allgemeine  Reichsarchiv.
14. Das  Oberbergamt.

15. Die  Brandversicherungskammer.
16. Die  Regierungspräsidien.

17. Die  Kreisregierungen.

18. Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.
19. Die  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate.
20. Das  protestantische  Oberkonsistorium  und  die  protestantischen  Konsistorien.
21. Die  Akademie  der  Wissenschaften.
22. Das  Generalkonservatorium  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates.
23. Die  Direktion  der  Hof=  und  Staatsbibliothek.

24. Das  Direktorium  der  Akademie  der  bildenden  Künste.

25. Die  Central-Gemälde-Galerie-Direktion.

26. Die  Direktion  des  Bayerischen  National-Museums.

27. Die  Senate  der  Landesuniversitäten  (München,  Würzburg,  Erlangen).
28. Das  Direktorium  der  technischen  Hochschule  in  München.

29. Die  Direktion  der  Central-Thierarzneischule  in  München.

30. Die  Direktion  der  landwirthschaftlichen  Centralschule  in  Weihenstephan.
31. Das  Staatsministerium  der  Finanzen.

32. Der  oberste  Rechnungshof.

33.  Die  Central-Staatskassa.

34. Die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.

35. Die  General-Bergwerks-  und  Salinenadministration.
36. Die  Staatsschulden-Tilgungskommission.
37. Die  Rechnungskammer.

38. Das  Katasterbüreau.
39. Das  Hauptmünzamt.

40. Das  Hauptstempelverlagsamt.

41. Die  Baudirektion  in  Nürnberg.
42. Die  Central-Forstlehranstalt  in  Aschaffenburg.

  

                       III.  Königreich  Sachsen.

 1. Das  Gesammtministerium.

 2. Die  Ober-Rechnungskammer.

 3. Die  Direktion  des  Hauptstaatsarchivs.
 4. Das  Ministerium  des  Innern.

 5. Die  Kreishauptmannschaften.

 6. Die  Brandversicherungskommission.

 7. Die  Ober-Aichungskommission.

 8. Das  Landesmedizinalkollegium.

 9. Die  Kommission  für  das  Veterinärwesen.

Reichs.  Gesetzbl.  1881.
        <pb n="20" />
        10. Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

11. Das  Justizministerium.
12.  Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

13. Das  evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium.
14. Das  apostolische  Vikariat  in  Dresden.

15.  Das  katholisch=  geistliche  Konsistorium  in  Dresden.
16. Das  domstiftliche  Konsistorium  zu  Bautzen.

17.  Das  Finanzministerium.

18. Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.

19. Die  Zoll-  und  Steuerdirektion.

20. Die  Landrentenbank-Verwaltung.

21.  Die  Altersrentenbank-Verwaltung.
22.  Die  Landeskulturrentenbank-Verwaltung.
23.  Die  Lotteriedirektion.

24. Die  Kreissteuerräthe.

25.  Die  Blaufarbenwerkskommission.
26.  Das  Bergamt.

27.  Das  Oberhüttenamt.

28.  Das  Münzamt.

29. Die  Direktionen  der  Berg=  und  der  Forstakademie.
30. Die  Forsteinrichtungsanstalt.

31.  Das  Finanzvermessungsbüreau.


                  IV.  Königreich  Württemberg.

 1. Das  Justizministerium.

 2. Das  Strafanstaltenkollegium

 3. Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  (politische  Abtheilung
und  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten).

 4. Die  Archivdirektion.

5. Die  Generaldirektion  der  Verkehrsanstalten.

 6. Die  Eisenbahnbaukommission.

 7. Die  Eisenbahndirektion.

 8. Die  Postdirektion.

 9. Die  Telegraphendirektion.

10. Das  Ministerium  des  Innern.

11. Die  Ministerialabtheilung  des  Innern  für  den  Straßen-  und  Wasserbau.

 

 

12.  Die  Ministerialabtheilung  des  Innern  für  das  Hochbauwesen.
13.  Das  Oberbergamt.

14. Die  Regierungen  des  Neckarkreises,  des  Schwarzwaldkreises,  des  Jagstkreises
und  des  Donaukreises.

15. Das  Kommando  des  Königlichen  Landjägerkorps.

16. Das  Medizinalkollegium.

17. Die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel.

18. Die  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft.

19. Die  Centralstelle  für  die  Landeskultursachen.
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                                      —  13  —

20 .Der  Verwaltungsrath  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt.
21. Die  Landgestütskommission.

22 .Die  Stadtdirektion  Stuttgart  und  die  Oberämter.

23. Das  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens.

24. Die  Kultministerialabtheilung  für  Gelehrten-  und  Realschulen.

25. Das  evangelische  Konsistorium.

26. Die  General-Superintendenten.

27. Der  evangelische  Feldpropst.

28. Der  katholische  Kirchenrath.

29. Das  bischöfliche  Ordinariat  in  Rottenburg.

30.  Die  israelitische  Oberkirchenbehörde.

31. Der  akademische  Senat,  das  akademische  Rektoramt  und  das  akademische

Kanzleramt  der  Universität  Tübingen.
32. Die  Direktion  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Anstalt  in  Hohenheim.



33. Die  Direktion  der  Thierarzneischule.

34. Die  Direktion  des  Polytechnikums

35. Die  Direktion  der  Baugewerbeschule.
36. Die  Kommission  für  die  gewerblichen  Fortbildungsschulen.
37. Die  Kommission  für  die

höheren  Mädchenschulen.
38. Die  Kommission  für  die  Erziehungshäuser  (Waisenhäuser,  Taubstummenund
  Blindenanstalten).

39. Die  Direktion  der  wissenschaftlichen  Sammlungen  des  Staates.

40. Die  Direktion  der  Kunstschule.

41. Die  Direktion  der  Kunstsammlungen  des  Staates.

42. Das  Konservatorium  der  vaterländischen  Kunst-  und  Alterthumsdenkmale.
43. Die  Direktion  der  Staatssammlung  vaterländischer  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale.



44. Das  Finanzministerium.

45. Die  Domänendirektion.

46. Die  Forstdirektion.

47. Der  Bergrath.

48. Die  Oberrechnungskammer.

49. Die  Staatskassenverwaltung.

50. Das  Steuerkollegium.

51. Die  Katasterkommission.

52.  Das  statistisch-topographische  Büreau.


             V.  Großherzogthum  Baden.

 1. Das  Staatsministerium.

 2. Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses  und  der  Justiz.
 3. Das  Ministerium  des  Innern.

 4. Die  vier  Landeskommissäre.

 5. Der  Oberschulrath.

 6. Der  engere  Senat  der  Universität  Heidelberg.

 7. Der  Senat  der  Universität  Freiburg.

 

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                          —  14  —

 8. Die  Direktion  der  polytechnischen  Schule.
 9. Das  General-Landesarchiv.
10. Der  Verwaltungshof.

11. Der  Oberrath  der  Israeliten.

12. Der  Verwaltungerath  der  General-Wittwen-  und  Branddkasse.
13. Die Hof- und Landesbibliothek.
14. Die Direktion  der  Großherzoglichen  Kunstschule.        15. Das Ministerium des Handels.  

16. Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen.

17. Die  Oberdirektion  des  Wasser-  und  Straßenbaues.

18. Das  Ministerium  der  Finanzen.
19. Die  Domänen-,  Steuer-,  Zoll-  und  Baudirektion.

20. Die  Münzverwaltung.
21. Der  Verwaltungsrath  der  Wittwenkasse  für  die  Angestellten  der  Civilstaatsverwaltung.



22. Die  Verwaltungskommission  der  Militär-Wittwenkasse.
23. Die  Generalstaatskasse.

24. Die  Amortisations-  und  Eisenbahnschuldentilgungskasse.
25. Die  Ober-Rechnungskammer.


               VI.  Großherzogthum  Hessen.

 1. Das  Staatsministerium.

 2. Das  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz.

 3. Das  Ministerium  der  Finanzen.

 4. Die  Ober-Rechnungskammer.

 5. Die  Haus-  und  Staats-Archiv-Direktion.

 6. Die  Ministerialabtheilung  für  Schulwesen.

 7. Die  Ministerialabtheilung  für  öffentliche  Gesundheitspflege.
 8. Die  Provinzialdirektionen.

 9. Die  Kreisämter.

10. Das  Oberkonsistorium.

11. Das  bischöfliche  Ordinariat  in  Mainz.

12. Der  Oberstaatsanwalt  am  Oberlandesgerichte.

13. Die  ersten  Staatsanwälte  bezw.  die  Staatsanwälte  an  den  Landgerichten.
14. Die  Ministerialabtheilung  für  Steuerwesen.

15. Die  Ministerialabtheilung  für  Forst-  und  Kameralverwaltung.

 





16. Die  Ministerialabtheilung  für  Bauwesen.

17. Die  Prüfungskommission  für  das  Finanz-  und  für  das  technische  Fach.
18. Die  Hauptstaatskasse.
19. Die  Staatsschuldenkommission.

20.  Das  Münzamt.
21.  Die  Direktion  der  Main-Neckarbahn.
22.  Die  Direktion  der  Oberhessischen  Eisenbahnen.

23. Die  Hauptsteuerämter.
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                             —  15  —

         VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

 1. Die  Ministerien.

 2. Die  oberste  Verwaltungsbehörde  des  Großherzoglichen  Haushalts.
 3. Der  Oberkirchenrath.

 4. Die  Reluitionskommission.

 5. Das  Kammerkollegium.

 6. Das  Forstkollegium.

 7. Die  Landesrezeptur  zu  Rostock.

 8. Die  Steuer-  und  Zolldirektion.

 9. Die  Hauptsteuerämter

10. Die  Medizinalkommission  zu  Rostock.

 

                VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

 1.  Das  Staatsministerium:

à)  Departement  der  Finanzen;
b)  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und  des  Kultus;
e)  Departement  der  Justiz;
d)  Departement  des  Aeußern  und  Innern.
 2. Der  Großherzogliche  Generalinspektor  zu  Erfurt.
 3. Der  Direktor  der  Forstlehranstalt  zu  Eisenach.
 4. Die  Hauptstaatskasse
 5. Der  Kirchenrath.
 6. Die  Immediatkommission  für  das  katholische  Kirchen-  und  Schulwesen.

 7. Der  Kurator  der  Gesammtuniversität  zu  Jena.
 8. Die  Bezirksdirektoren.

 

              IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
 1. Das  Staatsministerium.

 2. Die  Landesregierung.
 3. Das  Konsistorium.


              X.  Großherzogthum  Oldenburg.

 1. Das  Staatsministerium  bezw.  dessen  einzelne  Departements  als:

Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses,
Departement  des  Innern,
Departement  der  Finanzen,
Departement  der  Justiz,
Departement  der  Kirchen  und  Schulen.

 2. Die  Regierungen  zu  Eutin  und  Birkenfeld.

 3. Die  Zolldirektion.

 4. Die  Eisenbahndirektion.

5.  Das  evangelische  Oberschulkollegium  zu  Oldenburg.
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                           —  16  —

 6. Das  katholische  Oberschulkollegium  zu  Vechta.

 7. Der  Oberkirchenrath  zu  Oldenburg.

 8. Das  Konsistorium  zu  Birkenfeld.

 9. Das  bischöflich  Münstersche  Offizialat  zu  Vechta.

10. Die  Kommission  für  die  katholischen  Kirchenangelegenheiten  zu  Birkenfeld.


             XI.  Herzogthum  Braunschweig.
 1. Das  Staatsministerium.
 2. Das  Konsistorium.


        XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

 1. Das  Staatsministerium  und  dessen  Abtheilungen:

a)  des  Herzoglichen  Hauses  und  des  Aeußern  (mit  der  Unterschrift:  Herzogliches

  Staatsministerium),

b)  des  Innern,

J)  der  Justiz,

d)  für  Kirchen-  und  Schulensachen,

e)  der  Finanzen.
 2. Der  Oberkirchenrath.
 3. Die  Direktion  der  Herzoglichen  Landeskreditanstalt.

       XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Das  Ministerium.


       XIV.  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha.
Das  Staatsministerium.


                 XV.  Herzogthum  Anhalt.

 1. Das  Staatsministerium.

 2 . Das  Konsistorium.

 3. Die  Regierung,  Abtheilung  des  Innern.

 4. Die  Regierung,  Abtheilung  für  das  Schulwesen.
 5. Die  Finanzdirektion.

 6. Die  Staatsschuldenverwaltung.

 7. Die  Landarmendirektion.

 8. Die  Landes-Waisenfondsverwaltung.

 9. Die  Hofkammer.

10. Die  Herzogliche  Zolldirektion  in  Magdeburg.


                   XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
 1. Das  Ministerium  und  dessen  Abtheilungen:  für  die  Finanzen  und  für  Kirchenund
  Schulensachen.

 2. Die  Landrathsämter.

 3. Die  Kirchen-  und  Schuleninspektionen.
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                                   —  17  —

                 XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

 1. Das  Ministerium  (Gesammtministerium).

 2. Das  Ministerium,  Erste  Abtheilung  (Departement  für  Hof-,  Militär-  und
auswärtige  Angelegenheiten).

 3. Das  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern  (Departement  für  die  innere
Verwaltung)
 4. Das  Ministerium,  Finanzabtheilung.

 5. Das  Ministerium,  Abtheilung  für  Kirchen-  und  Schulsachen.

 6. Der  Kirchenrath  für  rein  geistliche  und  kirchliche  Angelegenheiten.

 7. Das  Ministerium,  Justizabtheilung  (Departement  für  die  Justiz  mit  Einschluß
  der  im  Gebiete  derselben  vorkommenden  Gnadensachen).


             XVIII.  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont.

 1. Der  Landesdirektor.
 2. Die  Kreisamtmänner.

 3. Das  Konsistorium  zu  Arolsen.

             XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.

 1. Die  Landesregierung.
 2. Die  Kommisston  zur  Verwaltung  der  Staatsschulden.
 3. Das  Konsistorium.


                XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
 1. Das  Ministerium.
 2. Die  Abtheilungen  des  Ministeriums:  für  das  Innere,  für  die  Justiz,  für
Kirchen-  und  Schulsachen,  für  die  Finanzen.

                 XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Die  Regierung.

 

                 XXII.  Fürstenthum  Lippe.
 1. Das  Kabinetsministerium.
 2. Die  Regierung.
 3. Das  Konsistorium.


                XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

 1. Der  Senat.
 2. Das  Stadt-  und  Landamt.
 3. Das  Polizeiamt.


                     XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
 1. Der  Senat  bezw.  dessen  Kanzlei  (Regierungskanzlei).
 2. Die  Senatskommissionen  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige.
 3. Die  Polizeidirektion.
 4. Der  Landherr.
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        —  18  —

               XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

 1. Der  Senat.

 2. Die  Senatskanzlei.

 3. Der  Chef  der  Polteibehörde  in  Hamburg.

 4. Die    Landherrenschaften  der  Geestlande,  der  Marschlande,  Ritzebüttel  und  zu
Bergedorf.

 5. Der  Amtsverwalter  des  Amts  Ritzebüttel.


                 XXVI.  Elsaß-Lothringen.

 1. Der  Kaiserliche  Statthalter.

 2. Das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen.

 3. Die  Bezirkspräsidenten.

 4. Der  Generaldirektor  der  Zölle  und  indirekten  Steuern.
 5. Die  Forstdirektionen.

 6. Die  Steuerdirektoren.

 7. Die  Hauptzoll  und  Hauptsteuerämter.

 8. Der  Kurator  der  Universität  zu  Straßburg.

 9. Die  Bischöfe.

10. Das  Direktorium  der  Kirche  Augsburger  Konfession.

11. Die  Präsidenten  der  reformirten  Konsistorien.
12. Die  Präsidenten  der  israelitischen  Konsistorien.


            B.  Militärbehörden.
              a.  Für  das  Landheer.

                  I.  Preußen.

 1. Das  Kriegsministerium.

 2. Die  General-Kommandos.

 3. Der  Chef  des  Generalstabes  der  Armee.

 4. Die  General-Inspektion  der  Artillerie.

 5. Die  General-Inspektion  des  Ingenieurkorps  und  der  Festungen.

 6. Die  General-Inspektion  des  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesens.
 7. Die  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen.

 8. Die  Inspektion  der  Infanterieschulen.

 9. Die  Inspektion  der  Kriegsschulen.

10. Die  Train-Inspektion.

11. Die  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten.
12. Die  Inspektion  des  Militär-Veterinärwesens.
13. Der  Chef  des  Militär-Reitinstituts.

14. Die  Inspektion  der  Gewehrfabriken.

15. Die  Artilleriedepot-Inspektionen.

16. Die Militär-Intendanturen
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                         —  19  —

               II.  Bayern.

17. Das  Kriegsministerium.

18. Die  General-Kommandos.

19. Der  Generalstab.

20. Die  Inspektion  der  Artillerie  und  des  Trains.

21. Die  Inspektion  des  Ingenieurkorps  und  der  Festungen.
22. Die  Inspektion  der  Militär-Bildungsanstalten.
23. Die  Remonte-Inspektion.

24. Die  Militärfondsverwaltung.

25. Die  Militär-Intendanturen.


                 III.  Sachsen.
26. Das  Kriegsministerium.


               IV.  Württemberg.

27. Das  Kriegsministerium.
28. Das  General-Kommando.
29. Die  Militär-Intendanturen.


               b.  Für  die  Marine.
 1. Die  Admiralität.
 2. Die  Marine-Stations-Kommandos.
 3. Die  Marine-Stations-Intendanturen.
 4. Die  Seewarte.


                  Oesterreichisch-Ungarische  Monarchie.

A.  Gemeinsame  Behörden  der  Oesterreichisch-    Ungarischen  Monarchie.

I.  K.  und  K.  Ministerium  des  Kaiserlichen  Hauses  und
des  Aeußern,

II.  K.  u.  K.  Reichs-Finanzministerium,
III.  K.  u.  K.  Reichs-Kriegsministerium.

Demselben  unterstehen:

a)  die  General-Kommanden  zu  Wien,  Brünn,  Graz,  Prag,  Lemberg,
Budapest,  Agram  und  Serajevo;

b)  die  Militär-Kommanden  zu  Triest,  Innsbruck,  Krakau,  Zara,  Preßburg,
  Kaschau,  Temesvär  und  Hermannstadt;

c)  das  Hafenadmiralat  in  Pola.
IV.  K.  u.  K.  gemeinsamer  oberster  Rechnungshof.

Reichs.  Gesetzbl.  1881.  4
        <pb n="28" />
                           —  20  —

               B.  Oesterreichische  Behörden.
            I.  K.  K.  Ministerium  des  Innern.

Demselben  unterstehen:

die  K.  K.  politischen  Landesbehörden  (Statthaltereien,  Landesregierungen);
die  Präsidien  der  K.  K.  Polizeidirektionen.

        II.  K.  K.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht.

Demselben  unterstehen:
           1.  staatliche  Behörden:
die  K.  K.  Landesschulräthe;,
die  K.  K.  Akademien  der  Wissenschaften  in  Wien  und  Krakau,
die  K.  K.  Statistische  Centralkommission,

die  K.  K.  Geologische  Reichsanstalt,

die  K.  K.  Centralanstalt  für  Meteorologie  und  Erdmagnetismus,

die  K.  K.  Centralkommission  für  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst=  und
historischen  Denkmale,

die  Rektorate  und  akademischen  Senate  der  K.  K.  Universitäten  in  Wien,  Prag,
Graz,  Innsbruck,  Krakau,  Lemberg  und  Czernowitz,

die  Rektorate  der  K.  K.  technischen  Hochschulen  in  Wien,  Graz,  Prag,  Brünn
und  Lemberg,

die  K.  K.  Hochschule  für  Bodenkultur  in  Wien,

die  K.  K.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien  und  die  Kunstschule  in  Krakau,

das  K.  K.  österreichische  Museum  für  Kunst  und  Industrie,

die  Direktion  der  K.  K.  Kunstgewerbeschule  des  österreichischen  Museums  für
Kunst  und  Industrie,

die  K.  K.  Handels-  und  nautische  Akademie  in  Triest;

           2.  kirchliche  Behörden:

die  katholischen  erzbischöflichen,  fürstbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate
und  Konsistorien,

der  evangelische  Oberkirchenrath  augsburg-  und  helvetischer  Konfession,

die  Superintendenten  der  evangelischen  augsburg-  und  helvetischen  Konfession,

der  griechisch-  orientalische  Erzbischof  und  Metropolit  in  Czernowitz,

die  griechisch-orientalischen  Bischöfe  und  Konsistorien  in  Zara  und  Cattaro.

             III.  K.  K.  Justizministerium.

Demselben  unterstehen:
die  K.  K.  Generalprokuratur,
die  K.  K.  Oberstaatsanwaltschaften.
             IV.  K.  K.  Ministerium  der  Finanzen.

Demselben  unterstehen:

das  K.  K.  Hauptmünzamt,
das  K.  K.  Generalprobiramt,
        <pb n="29" />
                       —  21  —

das  K.  K.  Hauptpunzirungsamt,

die  K.  K.  Finanz-Landesdirektionen,

die  K.  K.  Finanzdirektionen,

die  K.  K.  Generaldirektion  der  Tabackregie,
die  K.  K.  Lottodirektion,

die  K.  K.  Direktion  der  Staatsschuld.


           V.  K.  K.  Handelsministerium.  

Demselben  unterstehen:

die  K.  K.  Seebehörde  in  Triest,

die  K.  K.  Telegraphendirektionen,

die  K.  K.  Postdirektionen,

die  K.  K.  General-Inspektion  der  österreichischen  Eisenbahnen,
die  Direktion  für  Staatseisenbahnbauten,

die  K.  K.  Betriebsdirektion  der  Dalmatiner  Staatseisenbahn,

die  K.  K.  Ministerialkommission  für  die  Verwaltung  der  niederösterreichischen
Staatsbahnen,

die  K.  K.  Betriebsverwaltung  der  Kronprinz-Rudolf-Bahn,
die  K.  K.  Normal-Aichungskommission,
die  K.  K.  Aich-  Inspektorate.


           VI.  K.  K.  Ackerbau-Ministerium.

Demselben  unterstehen:

die  K.  K.  Berghauptmannschaften  in  Wien,  Prag,  Klagenfurt  und  Krakau,
die  Direktionen  der  K.  K.  Bergakademien  zu  Leoben  und  Pribram.


             VII.  K.  K.  Ministerium  für  Landesvertheidigung.

Demselben  unterstehen:

das  K.  K.  Landwehr-Oberkommando  in  Wien,

die  K.  K.  Landesvertheidigungs-Oberbehörde  für  Tirol  und  Vorarlberg  in
Innsbruck,

die  K.  K.  Landwehr-Kommanden  in  Wien,  Brünn,  Graz,  Prag,  Lemberg
und  Zara,

das  K.  K.  Landesvertheidigungs-Kommando  in  Innsbruck,

die  K.  K.  Landes-Gendarmerie-Kommanden  in  Wien,  Prag,  Innsbruck,
Grünn,  Lemberg,  Graz,  Triest,  Linz,  Zara)  Troppau,  Salz  urg,  Laibach,
Czernowitz  und  Klagenfurt.


            VIII.  K.  K.  Oberster  Rechnungshof.
        <pb n="30" />
                    —  22  —

            C.  Ungarische  Behörden.

            I.  Oberste  und  Landesbehörden.

 1. Sämmtliche  Ministerien.

 2. Der  Staatsrechnungshof.

 3. Die  Landesregierung  für  Kroatien  und  Slavonien.

 4. Das  General-Kommando  in  Agram  als  Grenz- Landesverwaltungsbehörde.
 5. Das  Gubernium  für  Fiume.

            II.  Militärbehörden.

 6. Das  Honvéd-Oberkommando.
 7. Die  Honvéd-Distriktskommanden.

       III.  Verwaltungs-  und  Polizeibehörden.

 8. Die  Vizegespansämter  in  den  Komitaten,  die  Bürgermeisterämter  in  den
Städten  mit  Jurisdiktionsrecht.
 9.  Das  Bürgermeisteramt  der  freien  Stadt  Fiume  und  deren  Gebietes.

10.  Die  Budapester  Polizei-Oberhauptmannschaft.

    IV.  Kirchliche,  Unterrichts=  und  Fundational-Behörden,
wissenschaftliche  und  Kunst-Institute.

11. Die  römisch-  und  griechisch-katholischen  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Ordinariate

  und  Konsistorien.

12. Die  Benediktiner-Erzabtei  in  Martinsberg.

13. Die  Superintendenzen  der  evangelisch-augsburgischen  und  helvetischen  Konfession.


14. Die  griechisch-orientalisch-serbischen  und  romanischen  erzbischöflichen  und
bischestichen  Ordinariate.

15. Die  Superintendenz  der  Unitarier  in  Siebenbürgen.

16. Die  Durchführungskommission  der  autonomen  orthodoxen  israelitischen
Glaubensgenossen  in  Ungarn  und  Siebenbürgen.

17. Die  Landeskanzlei  der  Israeliten.

18. Die  Rektorate  und  akademischen  Senate  der  Universitäten  zu  Budapest,
Klausenburg  und  Agram  und  des  Joseph-Polytechnikums  in  Budapels.
19. Die  Rechtsakademien.

20. Die  Prüfungskommissionen  für  Mittelschullehrer  zu  Budapest  und  Klausenburg.
21. Die  Maturitäts-Prüfungskommissionen.
22. Die  Distrikts-Oberstudiendirektorate.

23. Das  Direktorat  der  Landes-Musterzeichenschule  und  Zeichenlehrer-Präparandie.

24. Das  Direktorat  der  Landes-Musikakademie  zu  Budapest.
25. Die  Berg-  und  Forstakademie  zu  Schemnitz,  die  Bergwerksschulen  zu  Windschacht

  und  Felsö-Bánya.
        <pb n="31" />
                        —  23  —

26. Die  landwirthschaftliche  Akademie  zu  Ungarisch-  Altenburg.

27. Die  Direktorate  der  landwirthschaftlichen  Lehranstalten  zu  Keszthely-Debreczin,
Kolos-Monoster,  Kaschau  und  Kreuz.

28. Die  Königliche  Lehranstalt  für  Thierärzte  in  Budapest.

29. Die  Direktorate  der  Königlichen  Landes-Blindenanstalt  zu  Budapest  und
der  Königlichen  Taubstummenanstalt  zu  Waitzen.

30. Das  Fundational-Fonds-Direktorat.

31.  Die  Fundational-Güter-Distrikts-Präfekturen.






32. Die  ungarische  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Budapest  und  die  südslavische

Akademie  der  Wissenschaften  und  Künste  zu  Agram.

33. Der  ungarische  Landesrath  für  bildende  Künste.

34. Die  Landeskommission  zur  Erhaltung  der  Baudenkmale.

35. Der  Generalinspektor  der  öffentlichen  Sammlungen  und  Bibliotheken  zu
Budapest.

36. Das  ungarische  National-Museum.

37. Das  Königliche  geologische  Institut.

 

            V.  Kommunikationsbehörden.
38. Die  General-Inspektion  für  Eisenbahnen  und  Schiffahrt.

39.  Die  Posdirektionen.
40. Die Telegraphendirektion.
41.  Die  Kontumazanstalten.



VI.  Finanz-,  Bergwerks-  und  Staatsgüter-Verwaltungs—
behörden.

42. Die  Central-Staatskassa  zu  Budapest.

43. Die  Staatskassa  zu  Agram.

44. Die  Finanzdirektionen.

45.  Die  kroatisch-slavonische  Finanz-Landesdirektion  zu  Agram.
46. Die  Königliche  Lottodirektion  zu  Budapest.

47.  Die  Direktion  des  Königlichen  Versatzamtes  zu  Budapest.

48.  Die  Königlichen  Bergwerksdirektionen.

49.  Die  Königlichen Berghauptmannshaften.

50.  Das  Haupt-Punzirungsamt  zu  Budapest.
51.  Das  Münzamt  zu  Kremnitz.
52. Die  Königliche  Bergproduktenfaktorei  zu  Budapest.
53. Die  Königlichen  Bergprodukten-Verschleißfaktoreien.

  

 

54. Die  Goldeinlösungsämter.

55. Die  Königlichen  Bergverwaltungen.

56. Die  Königlichen  Hüttenverwaltungen.

57.Das  Kupferhnmmer-Amt  zu  Neusohl.

58. Die  Hütten-  und  Probirämter.

59. Das  Berg-  und  Probiramt  zu  Felsö-Bánya.

Reichs-Gesetzbl.  1881.  5
        <pb n="32" />
                       —  24  —

60. Das  Haupt-Probiramt  zu  Nagy-Bánya  und  das  Probiramt  zu  Arany-Idka.
61. Die  Königliche  Berg-  und  Hüttenverwaltung  zu  Rodna.

62. Das  chemisch-analytische  Probiramt  zu  Zalatna.

63. Die  Königlichen  Eisenwerksämter.

64. Die  Salinenämter.

65. Die  Staatsdruckerei  zu  Budapest.

66.Das  Staatsgebäude-Inspektorat  zu  Budapest.

67. Die  Staatsgüterdirektionen,  die  Staats-Oberforstämter.

68. Die  Katastraldirektionen.

69. Die  Königliche  Central-Aichungskommission.
70. Das  Königliche  Privilegienarchiv.
71. Die  Königlichen  Steuerinspektorate.


         VII.  Landwirthschaftliche  Staatsanstalten.

72. Die  Seidenzuchts-Versuchsstation  zu  Szegszärd.
73. Die  Kommandanten  und  Wirthschaftsverwalter  der  Staatsgestüte  zu  Kisbér,

Bábolna,  Mezöhegyes  und  Fogaras.

74. Die  Kommandanten  der  Staats-Hengstdepots  zu  Stuhlweißenburg,  Groß-Körös,

  Debreczin,  Sepsi-Szent-György  und  Varasdin.

 

Vorstehendes  Verzeichniß  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  2.  Februar  1881.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="33" />
                   —  25  —

           Reichs-Gesetzblatt.

No  3.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  25.

 

 

 

(Nr.  1404.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  7.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  15.  Februar  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Februar  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesehbl.  1881.  6

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Februar  1881.
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
                 —  27  —

Reichs-Gesetzblatt.

.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Tagegelder  rc.  der  gesandtschaftlichen
  und  Konsularbeamten.  S.  27.  —  Verordnung,  betreffend  die  Suspension  des  Artikels  10
der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.  S.  28.  —  Freundschaftsvertrag
  mit  Samoa.  S.  29.

 

 

 

 

(Nr.  1405.)  Verordnung  wegen  Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die
Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten,
vom  23.  April  1879.  Vom  7.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:
               Artikel  1.

Im  §.  3  Absatz  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
und  die  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten,  vom  23.  April
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127)  kommen  die  Worte  „im  Auslande“  in  Wegfall.

                 Artikel  2.
Der  §.  4  der  Verordnung  vom  23.  April  1879  wird  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Februar  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1881.  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1881.
        <pb n="36" />
                          —  28  —

(Nr.  1406.)  Verordnung,  betreffend  die  Suspension  des  Artikels  10  der  Verordnung  vom
7.  Januar  1880  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See.
Vom  16.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe
auf  See,  was  folgt:

            §.  1.

Der  Artikel  10  der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der
Schiffe  auf  See  vom  7.  Januar  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1)  tritt  außer  Kraft.

             §.  2.
Offene  Fischerfahrzeuge  und  andere  offene  Boote  sind  nur  verpflichtet,  ein

helles  weißes  Licht  zu  zeigen.
Außerdem  können  dieselben  eines  Flackerfeuers  sich  bedienen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  Februar  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="37" />
               —  29  —

(Nr.  1407.)  Freundschaftsvertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen  rc.,    im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  und  Ihren  Excellenzen
den  Herren  der  Taimua,  im  Namen  der  Regierung  von  Samoa.  Vom
24.  Januar  1879.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  rc.  rc.,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Ihre  Excellenzen  die  Herren  der  Taimua,
im  Namen  der  Regierung  von  Samoa  andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
Ihre  freundschaftlichen  Beziehungen  und  Ihre  Interessen  gegenseitig  zu  fördern
und  zu  befestigen,  haben  beschlossen,  einen  Freundschaftsvertrag  abzuschließen.
Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  rc.  rc.:

Allerhöchstihren  Korvettenkapitän  Carl  Bartholomäus  von  Werner,
Kommandanten  Seiner  Majestät  Korvette  Ariadne-,  Ritter  des
Königlichen  Kronenordens  dritter  Klasse  und  des  Rothen  Adlerordens
vierter  Klasse,

und

Allerhöchstihren  Konsul  für  die  Samog=  und  Tonga-Inseln,  Theodor
August  Ludwig  Weber,

und

Ihre  Excellenzen  die  Herren  der  Taimua:
das  Mitglied  der  Taimua,  Tuiä
und
das  Mitglied  der  Taimua,  Lemana
und
den  Unterstaatssekretär  Meisake,

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.

         Artikel  I.

Es  soll  Friede  und  immerwährende  Freundschaft  sein  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  einerseits  und  Samoga  andererseits,  sowie  zwischen  den  beiderseitigen
Angehörigen  ohne  Unterschied  der  Personen  und  der  Orte.

            Artikel  II.

Den  Angehörigen  der  beiden  vertragenden  Theile  soll  in  beiden  Ländern
der  vollständigste  und  immerwährende  Schutz  ihrer  Person  und  ihres  Eigenthums
zu  Theil  werden,  und  sollen  ferner  die  Deutschen  in  Samoa  und  die  Samoaner
im  Deutschland  von  allen  Kriegskontributionen,  militärischen  Requisitionen  oder

7.
        <pb n="38" />
                   —  30  —

Kriegsdiensten,  und  zwar  besonders  die  Deutschen  in  Samoa  von  einer  Okkupaiton
  Ihrer  Häuser,  Ländereien  und  Pflanzungen  durch  kriegführende  Parteien
befreit  sein.

            Artikel  III.

Die  Deutschen,  welche  sich  in  Samoa,  und  die  Samoaner,  welche  sich  in
Deutschland  aufhalten,  genießen  vollständige  Kultus=  und  Gewissensfreiheit,  und
sollen  dieselben  in  keiner  Weise  wegen  ihres  religiösen  Glaubens  oder  wegen  der
Ausübung  ihres  Gottesdienstes  in  ihren  Häusern  oder  Kirchen  belästigt,  beunruhigt
oder  gestört  werden.  Auch  sollen  die  Angehörigen  beider  Länder  die  Befugniß
haben,  ihre  Landsleute,  welche  in  Deutschland  oder  auf  den  Samoa-Inseln  mit
dem  Tode  abgehen,  an  Orten,  welche  sie  zu  dem  Zwecke  erworben  und  eingerichtet
haben,  zu  bestatten,    und  sollen  die  ihren  kirchlichen  Gebräuchen  entsprechenden
Begräbnißfeierlichkeiten  in  keiner  Weise  gestört,  noch  die  Gräber  aus  irgend  einem
Grunde  beschädigt  oder  zerstört  werden.

In  allen  diesen  Fallen  haben  die  Samoaner  in  Deutschland  sich  den  Gesetzen
und  Verordnungen  des  Landes  zu  unterwerfen  und  sich  nach  den  betreffenden
Sitten  und  Gebräuchen  zu  richten,  sowie  die  kirchliche  Schicklichkeit  zu  beobachten.
Die  Deutschen  in  Samog  sollen  in  der  Beziehung  gehalten  sein,  sich  nach  etwaigen,
später  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  zu  vereinbarenden  Gesetzen  und
Verordnungen  zu  richten,  inzwischen  jedoch  sollen  dieselben  nichts  thun,  was  gegen
die  Gesetze  und  Verordnungen  ihres  eigenen  Landes  verstoßen  würde.

             Artikel  IV.

Es  soll  für  die  deutschen  Staatsangehörigen  vollständige  Handelsfreiheit
in  allen  Gebieten  Samoas  bestehen.  Dießelben  können  ungehinder  mit  ihren
Schiffen  und  Ladungen  aller  Art  in  alle  Plätze,  Häfen  und  Gewässer  Samoas
einlaufen,  die  Ladungen  ihrer  Schiffe  verkaufen,  an  Land  nehmen  und  lagern
sowie  auch  alle  ihnen  gehörigen  Landeserzeugnisse  oder  andere  Gegenstände  irgend
einer  Art  absenden  und  ihre  Schiffe  damit  beladen.  Die  deutschen  Staatsangehörigen
  sollen  weder  für  ihre  ankommenden  und  ausgehenden  Schiffe  und
deren  Ladungen,  noch  für  die  Betreibung  des  Handels  irgend  welchen  Steuern,
Abgaben  oder  Beschränkungen  unterworfen  sein,  so  lange  solche  nicht  besonders
zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  vereinbart  sind,  jedoch  sollen  die  deutschen
Staatsangehörigen  auch  in  solchem  Falle  immer  die  gleichen  Rechte  und  Vortheile
in  Samoa  genießen,  wie  die  Samoaner  oder  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
Nation.

 

              Artikel  V.

Es  soll  den  deutschen  Kriegsschiffen  freistehen,  in  den  Hafen  von  Saluafata
einzulaufen,  daselbst  zu  ankern,  zu  verweilen,  Bedarf  einzunehmen  und  auszubessern,
und  der  deutschen  Regierung  soll  es  ferner  freistehen,  in  jenem  Hafen  nach  eigenem
Ermessen  alle  für  die  deutschen  Kriegsschiffe  und  deren  Besatzungen  nützlichen  Einrichtungen
  und  Anordnungen  zu  treffen.
        <pb n="39" />
        —  31  —

Die  Samoa-Regierung  ist  ferner  damit  einverstanden,  daß  die  deutsche  Regierung
  an  den  Ufern  jenes  Hafens  Gebäude  Zwecks  Lagerung  von  Kohlen  und
irgend  anderen  Bedarfsgegenständen  für  die  deutschen  Kriegsschiffe  und  deren
Besatzungen  errichtet.  Es  soll  der  deutschen  Regierung  auch  freisehen  ,  auf  dem
Lande,  wo  die  Stationsgebäude  errichtet  werden,  ihre  Flagge  aufzuziehen,  jedoch
soll  die  Oberhoheit  der  Samoa-Regierung  über  den  Hafen  von  Sejuöfala  dadurch
in  keiner  Weise  geschmälert  oder  beeinträchtigt  werden,  andererseits  aber  verspricht
diese  auch  nichts  zu  thun,  wodurch  die  der  deutschen  Regierung  in  diesem  Artikel
ewährten  Rechte  irgendwie  werthlos  gemacht  oder  beeinträchtigt  werden  könnten.

uch  soll  durch  die  in  diesem  Artikel  der  deutschen  Regierung  gewährten  Rechte
der  Hafen  von  Saluafata  den  Kriegs=  oder  Handelsschiffen  derjenigen  Nationen,
welchen  die  Samoa-Regierung  ihre  Häfen  offen  hält,  nicht  verschlossen  werden,  jedoch
darf  die  Regierung  von  Samoa  in  Bezug  auf  diesen  Hafen  und  seine  Ufer  keiner
anderen  Nation  gleiche  Rechte,  wie  die  der  deutschen  Regierung  gewährten,
ewilligen.
8  soll  den  deutschen  Kriegsschiffen  ferner  freistehen,  auch  in  alle  anderen
PMätze,  Häfen  und  Gewässer  Samoas  einzulaufen,  daselbst  zu  ankern,  zu  verweilen,
Bedarf  einzunehmen  und  auszubessern,  nach  Maßgabe  etwaiger,  zwischen  den
beiderseitigen  Regierungen  zu  vereinbarender  Gesetze,  und  verspricht  die  Samoa--Regierung
  hierdurch  ferner,  daß  sie  keiner  anderen  Nation  in  irgend  einer  Weise
irgendwelche  Vorrechte  vor  der  deutschen  Regierung  in  Bezug  auf  den  Hafen  von
Apia  und  dessen  Ufer  bewilligen  will,  sondern  daß  die  deutsche  Regierung  auch
in  dieser  Beziehung  mit  anderen  Nationen  immer  gleichberechtigt  sein  soll.

Artikel  VI.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden  vertragenden  Theile  können  gegenseitig
  mit  voller  Freiheit  jeden  Theil  der  betreffenden  Gebiete  betreten,  daselbst
reisen,  ihren  Wohnsitz  nehmen,  Handel  und  Gewerbe  treiben,  Ländereien  und
Grundstücke  kaufen  oder  miethen,  dieselben  bebauen  und  benutzen,  sowie  Häuser,
Magazine  und  Läden  darauf  errichten.  In  allen  diesen  Fällen  sollen  die  Samoaner
in  Dönschland  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes  unterwerfen  und
allen  anderen  Verpflichtungen  nachkommen,  sowie  dieselben  Steuern,  Beiträge
oder  Auflagen  entrichten  wie  die  eigenen  Landesangehörigen.  Ebenso  sollen  die
Deutschen  in  Samoa  sich  nach  den  Gesetzen  und  Verordnungen  richten  und  die
Steuern  und  Abgaben  an  die  Samoa-Regierung  zahlen,  welche  später  zwischen  den
beiderseitigen  Regierungen  vereinbart  werden  mögen,  jedoch  sollen  die  deutschen
Siaatsangehörigen  darin  immer  dieselben  Rechte  und  Vortheile  in  Samoa  genießen,
wie  die  Samoaner  oder  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation.

Insbesondere  sichert  die  Samoa-Regierung  hierdurch  den  deutschen  Staatsangehörigen
  den  friedlichen  Besitz  aller  Ländereien  in  Samoa  zu,  welche  dieselben
bisher  in  ordnungsmäßiger  und  zu  seiner  Zeit  gebräuchlicher  Weise  von  Samoanern
geiauft  haben,  und  sind  durch  diese  Bestätigung  des  Eigenthumsrechts  der  deutschen

taatsangehörigen  durch  die  Samoa-Regierung  alle  ferneren  Anfechtungen  in  Bezug
auf  solche  Ländereien  ausgeschlossen.  Es  soll  den  Deutschen  daher  freistehen,  alle
ihre  Ländereien  in  Samoa  ungestört  zu  benutzen,  Pflanzungen  darauf  anzulegen
        <pb n="40" />
                      —  32  —

und  die  nöthigen  Arbeitskräfte,  sowohl  zu  diesem  Zwecke  wie  im  Allgemeinen  für
ihre  Werften,  Geschäftsplätze  und  Häuser  heranzuziehen  und  zu  verwenden.

                 Artikel  VII.

Die  Bestimmung  der  Gerichtsbarkeit,  welcher  die  in  Samoa  sich  aufhaltenden
  deutschen  Staatsangehörigen  und  Schutzgenossen  bei  Rechtsstreitigkeiten
unter  sich,  sowie  in  Bezug  auf  von  ihnen  gegen  einander  begangene  Vergehen
und  Verbrechen  unterworfen  sind,  bleibt  der  deutschen  Regierung  und  deren  Anordnungen
  überlassen,  dagegen  bleibt  die  Feststellung  einer  Gerichtsbarkeit  und  des
Verfahrens  in  Bezug  auf  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  den  in  Samoa  sich  aufhaltenden
  deutschen  Staatsangehörigen  und  Schutzgenossen  einerseits  und  Samoanern
andererseits,  sowie  in  Bezug  auf  Vergehen  und  Verbrechen  der  Angehörigen  des
einen  vertragenden  Theils  gegen  die  des  anderen,  einer  besonderen  Vereinkarung
zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  vorbehalten,  einschließlich  der  nöthigen
Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  Bestrafung  der  als  schuldig  überwiesenen
Personen,  sowie  über  die  Anwendung  des  gegenseitig  zuständigen  Juugenzwanges
bei  Gerichtsverfahren.

Inzwischen,  bis  die  beiderseitigen  Regierungen  solche  Vereinbarung  getroffen
haben,  sollen  alle  zwischen  Deutschen  und  Samoanern  in  Samoa  entstehenden
Streitigkeiten  in  bisher  gebräuchlicher  Weise  von  dem  deutschen  Konsul  oder  dessen
Stellvertreter  in  Gemeinschaft  mit  einem  Beamten  der  Samoa-Regierung  entschieden
  werden.

           Artikel  VIII.

Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welchen  die  in  Samoa  sich  aufhaltenden
deutschen  Staatsangehörigen  und  Schutzgenossen  sich  zu  unterwerfen,  sowie  alle
Steuern  und  Abgaben,  welche  dieselben  demgemäß  der  Samoa-Regierung  zu
entrichten  haben,  sollen  von  dem  deutschen  Konsul  oder  anderen  zu  dem  Zwecke
von  der  deutschen  Regierung  ernannten  Personen  zusammen  mit  Beamten  der
Samoa-Regierung  berathen  werden,  ebenso  alle  zweckdienlichen  Maßregeln,  um
die  Beobachtung  solcher  Gesetze  und  Verordnungen  durch  die  Deutschen  in  Samoa
herbeizuführen;  jedoch  sollen  alle  solche  gemeinschaftlich  von  den  Beamten  der
beiderseitigen  Regierungen  berathenen  und  vereinbarten  Gesetze  und  Maßnahmen
erst  nach  erlangter  Bestätigung  derselben  durch  die  deutsche  Regierung  in
Kraft  treten.

Etwaige  Vereinbarungen  jedoch,  welche  Beamte  der  beiderseitigen  Regierungen
mit  Bezug  auf  Munizipal-Einrichtungen  oder  Polizei-,  Quarantaine-  und  Apia-Hafenverordnungen,
  sowie  über  ein  Verbot  oder  die  Regelung  des  Verkaufs  oder
der  Abgabe  von  spirituösen  und  berauschenden  Getränken  an  Samoaner  und  Eingeborene
  von  anderen  Inseln  des  Stillen  Ozeans  durch  Deutsche  in  Samoa
getroffen  haben,  sollen  sofort  von  den  deutschen  Staatsangehörigen  beobachtet
werden  und  zwar  so  lange,  als  die  deutsche  Regierung  die  Bestätigung  nicht  versagt
  hat.

Die  deutschen  Staatsangehörigen  sollen  indeß  auch  in  allen  diesen  Fällen
immer  die  gleichen  Rechte  und  Vortheile  wie  die  Samoaner  oder  die  Angehörigen
        <pb n="41" />
                     —  33  —

der  meistbegünstigten  Nation  in  Samoa  genießen  und  keinen  Gesetzen  oder  Maßnahmen
  unterworfen  sein,  wodurch  sie  den  Angehörigen  anderer  Nationen  in
Samoa  gegenüber  zurückgesetzt  oder  benachtheiligt  werden.

             Artikel  IX.

Außer  den  in  den  vorstehenden  Artikeln  gedachten  verschiedenen  Vereinbarungen
  bleibt  auch  die  Regelung  der  Civilstands-  und  anderer  noch  nicht  berührter
  Verhältnisse  der  Angehörigen  und  Schutzgenossen  des  einen  Staates
während  des  Aufenthalts  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theils,  wie  auch  die  Feststellung
  der  Rechte,  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  gegenseitigen  Konsularvertretung
  und  der  in  Bezug  auf  den  Handel  noch  unerledigten  Punkte,  einer
Vereinbarung  der  beiderseitigen  Regierungen  vorbehalten.

                Artikel  X.

Die  Regierung  von  Samoa  verspricht,  im  eigenen  Lande  keine  Monopole,
Entschädigungen  oder  wirklichen  Vorrechte  zum  Nachtheile  des  deutschen  Handels
oder  der  Flagge  und  der  Staatsangehörigen  des  Deutschen  Reichs  zu  bewilligen.

                 Artikel  Xl.

Die  Regierung  von  Samoa  verspricht,  daß  sie  der  deutschen  Regierung
sowohl  in  Betreff  aller  in  den  vorhergehenden  Artikeln  dieses  Vertrages  berührten
Gegenstände,  wie  auch  überhaupt  eben  so  viele  Rechte  zugestehen  will,  als  den
meistbegünstigten  Nationen,  und  als  den  letzteren  in  Zukunft  eingeräumt  werden
mögen.

                 Artikel  XII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  vom  Tage  der  Unterzeichnung  ab  in  Kraft
treten  und  Gültigkeit  haben,  vorbehaltlich  dessen,  daß  derselbe  wieder  ungültig
wird;  falls  die  Ratifikation  desselben  seitens  der  deutschen  Regierung  innerhalb
der  Frist  von  vierundzwanzig  Monaten,  vom  Tage  der  Unterzeichnung  ab,  nicht
erfolgen  sollte.

                Artikel  XIII.

Der    gegenwärtige  Vertrag,  aus  dreizehn  Artikeln  bestehend,  soll  ratifizirt
und  die    Ratifkaitationen  sollen  sobald  als  möglich  in  Apia  ausgetauscht  werden.

Die  Ratiftikation  seitens  der  Samoa-  Regierung  soll  jedoch  gleich  nach  Unterzeichnung
  dieses  Vertrages  erfolgen,  und  die  betreffende  Urkunde  bis  zur  Ankunft
der  Ratifikation  der  deutschen  Regierung  im  Kaiserlich  deutschen  Konsulat  zu  Apia
verwahrt  werden,  mit  der  Bedingung,  daß  der  Samoa-Regierung  ihre  Ratifikations-Urkunde
  zurückerstattet  wird,  im  Falle  die  deutsche  Regierung  diesen
Vertrag  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  ratifiziren  sollte.
        <pb n="42" />
        Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  im  Kaiserlich  deutschen  Konsulat  zu  Apia  auf  Upolu  am  vierundzwanzigsten
  Januar  Achtzehnhundertneunundsiebenzig.

von  Werner.  A.  Weber.  Tuiä.  Lemana.  Meisake.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  samoanischerseits  glech  nach  seiner  Unterzeichnung
  und  deutscherseits  innerhalb  der  im  Artikel  XII  vorgesehenen  Frist
ratifizirt  worden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.


 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Beriin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="43" />
        Reichs-  Gesetzblatt.  

No 5.

                  
      

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aenderung  der  Klasseneintheilung  einzelner  Orte.  S.  36.

(Nr.  1408.)  Verordnung,  betreffend  die  Aenderung  der  Klasseneintheilung  einzelner  Orte.
Vom  22.  Februar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  der  Bestimmung  im    §.19  des
Gesetzes,    betreffend  die  Quartierleisiung  für  die  bewaffnete  Macht    während  des
Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetztbl.  S.  523)  und  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  in  der  Anlage  verzeichneten  einzelnen  Orte  gehören  vom  1.  April  1881
  ab  denjenigen  Servisklassen  an,  welche  bei  jedem  derselben  vermerkt  sind.

Urkundlich  unter Unserer    Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1881.  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1881.
        <pb n="44" />
        -- 36 --Anlage



zu  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1881,
betreffend

die  Aenderung  der  Klasseneintheilung  einzelner  Orte.

 

 

 

Laufende

Nummer

N a m e n
  nach                            Servis  

der  Klassen-      
eintheilung      der Orte.   der  Staaten    klasse.

vom      und
3.  August  1878.        Verwaltungsbezirke.
—  Barrr         Elsaß-Lothringen                      IV.
95  Belgard  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöslin      III.
158  Bornheim,  siehe  Nr.  412.
174  Bremerhaven                         Bremen         I.
290  Detmold                                     Lippe          II.
412  Frankfurt  a.  M.  mit
Bockenheim  und  Bornheim
                    Preußen,  Reg.  Bez.  Wiesbaden  A.
483  Giengen  Württemberg.                            III.
—     Gohlis  (bei  Leipzig)  Sachsen                III.
935  Mühlhausen  Preußen,  Reg.  Bez.  Erfurt.   II.
938  Mülheim  a.  Rh.  Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln  II.
1439  Sulz                        Württemberg,  Oberamt  Sulz      III.
1575  Weißenfels.              Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg  II.
—  Weitmar                          Preußen,  Reg.  Bez.  Arnsberg  IV.
—  Wipperfürth                    Preußen,  Reg.  Bez.  Cöln   IV.
1656  Zeitz                Preußen,  Reg.  Bez.  Merseburg      II.


Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        —  37  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  Streitfragen  zwischen  dem  Senat  und  der
Bürgerschaft  von  Hamburg.  S.  37.  —  Gesetz,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.  S.  38.

 

 

    

 

 

(Nr.  1409.)  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  Streitfragen  zwischen
dem  Senat  und  der  Bürgerschaft  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.  Vom
14.  März  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Das  Reichsgericht  entscheidet  in  den  vereinigten  Civilsenaten  die  ihm  durch
Artikel  71  Ziffer  1  und  Artikel  76  der  Verfassung  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  vom  13.  Oktober  1879  (Gesetz-Samml.  der  freien  und  Hansestadt
Hamburg  1879  S.  353)  zugewiesenen  Streitfragen  zwischen  dem  Senat  und  der
Bürgerschaft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzb.  1881.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  März  1881.
        <pb n="46" />
        —  38  —

(Nr.  1410.)  Gesetz,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
Vom  15.  März  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

      §.  1.
Den  Landesgesetzen,  deren  Verletzung  zufolge  der  §§.  7  bis  12  der  Verordnung
  vom  28.  September  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  299)  die  Revision  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  begründet,  treten  hinzu:
1.  das  Königlich  württembergische  Berggesetz  vom  7.  Oktober  1874
(Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  S.  265);

2.  das  Großherzoglich    hessische  Berggesetz  vom  28.  Januar  1876
(Regierungsblatt  S.  73);

3.  das  Herzoglich braunschweigische  Berggesetz    vom  15.  April  1876
(Gesetz-  und  Verordnungs-Samml.  S.  109);

4.  das  Herzoglich  sachsen-meiningensche  Berggesetz  vom  17.  April  1868
(Sammlung  der  landesherrlichen  Verordnungen  S.  49);

5.  das  Herzoglich  sachsen-  altenburgiche  Berggesetz  vom  18.  April  1872
(Gesetz-Samml.  S.  29);

6.  das  Herzoglich  sachsen-  koburg-  gothaische  Berggesetz  für  das  Herzogthum
Gotha  vom  16.  August  1868  (Gesetz-Samml.  für  das  Herzogthum
Gotha  S.  975),

7.  das  Herzoglich  anhaltische  Berggesetz  vom  30.  April  1875  (Gesetz-Samml.
  Bd.  7  S.  167);

8.  das  Fürstlich  waldeckische  Gesetz,  die  Einführung  des  preußischen  allgemeinen
  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  betreffend,  vom  1.  Januar  1869
(Regierungsblätter  S.  3),

9.  das  für  das  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  erlassene  Berggesetz  vom
9.  Oktober  1870  (Gesetz=  Samml.  Bd.  XVI  S.  199)

ferner:

10.  die  Großherzoglich  oldenburgischen  Gesetze  für  das  Fürstenthum  Lübeck,
betreffend  den  Eigenthumserwerb  an  Grundstücken  und  deren  dingliche
Belastung,  vom  28.  Januar  1879,  und  betreffend  die  Grundbuchordnung,
  von  demselben  Tage  (Gesetzbl.  für  das  Fürstenthum  Lübeck
Bd.  17  S.  87,  107);
        <pb n="47" />
        —  39  —

11.  die  Herzoglich  sachsen-koburg-gothaischen  Gesetze,  betreffend  den  Eigenthumserwerb
  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke
und  selbständigen  Gerechtigkeiten,  vom  1.  März  1877,  und  betreffend  die
Grundbuchordnung,  von  demselben  Tage  (Gesetzbl.  für  das  Herzogthum
Gotha  S.  9,  23;  Gesetzbl.  für  das  Herzogthum  Koburg  S.  15,  35);

 

endlich:
12.  die  §§.  29,  30,  33,  40  und  46  des  bremischen  Einführungsgesetzes
zum  deutschen  Handelsgesetzbuch  vom  6.  Juni  1864  (Gesetzbl.  S.  43)
und  der  §.  21  des  bremischen  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  des
vorgedachten  Einführungsgesetzes,  vom  4.  Juni  1879  (Gesetzbl.  S.  183).

§.  2.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  in  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  anhängigen  Sachen  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        —  41  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1881/82.  S.  41.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
der  Marine  und  des  Reichsheeres.  S.  68.

 

 

 

 

(Nr.  1411.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalt-Etats  für  das  Etatsjahr
1881/82.  Vom  28.  März  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1881/82  wird
in  Ausgabe

auf  592  956  554  Mark,  nämlich
auf  511  652  061  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  81  304  493  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und  

in  Einnahme
auf  592  956  554  Mark
festgestellt.
§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881  bis  31.  März  1882
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  vierzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1881.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1881.
        <pb n="50" />
        —  42  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
  der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,
und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1882  nicht  überschreiten
  darf,  wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums
kann,  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen
ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


§.  7.
Die  Deckungsmittel  für  den  unter  den  einmaligen  Ausgaben  nachgewiesenen
Betrag:
zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten
  600  000  Mark,

sind  vorschußweise  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds  zu  entnehmen.
Die  Rückerstattung  dieses  Vorschusses  erfolgt:
aus  den  Verkaufserlösen  der  Grundstücke  des  alten  Berliner  Kadettenhauses
  und  der  Kriegsakademie  (Gesetz  vom  12.  Juni  1873,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  127).
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="51" />
        —  43  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1881/82.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        45

 

 

 

 

 

 

Betrag    Darunter
  für  das„

  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1881/82.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag        403  770  --3.
  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.   125   770  
IV.  Auswũrtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt            1  105  170  1  800

5.  1/89.Gesandtschaften  und  Konsulatte        5  021  300  1  050

6.  1/7.  Allgemeine  Fonds                 438  420         2  565

Summe  IV.                                            6564  890        5  415
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/11.  Reichsamt  des  Inen       626  860            4  150

7a.  1/13.  Allgemeine  Fonds         645  059.           9  000

7b.  1/5.  Reichskommissaraite.         57  600                  —

7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —

8.    Entscheidende  Disziplinarbehörden                9  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen                                                                  39  000  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt                                   548  110  —
11.  1/7.  Normal-Aichungskommission                 78  533  —
12.  1/7.  Gesundheitsamt                                       124 950  —

13.  1/8.  Patentamt.                                                684  880  —
                                                 Summe  V.    2 843  692  13  150
        <pb n="54" />
        46

 

 

 

 

 

 

 

                                                              Ueberhaupt  Darun-Preußen
                                  Würt-        für  das     ter
    Ausgabe.  rc.  Sachsen.  temberg.  Etatsjahr  künftig
                                                                    1881/82.  wegfallend.
 Mark.           Mark.                Mark.           Mark.         Mark.
 VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

14.  1/12. Kriegsministeinmn    1  698  550   95730  92  310  1  886  590  8  100
15. 1/4. Militär-Kassenwesen  227  488  21  165  13  350 262  003 ---16.
  1/9.Militär-Intendanturen  1  437 313  107  490  116  518  1  661  321  —
17.  1|6.  Militär-Geistlichkeit  597 510   32    920  10  620  641  050. --18.
  1/6.  Militär-Justizwerwaltung.    546  197  53  860  64  900  664  957  150
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber.   2 224 644    156 684    139 770      2521  098   --20.
  1/3. Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  609.525  17988    15  480      642  993   18  033
21. 1/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offziere
  in  besonderen  Stellungen   851  412    57  900     52  800       962  112       —
22.   1/25.  Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  1  427  291    94  830    57  550   1579  671 19  500
23  1/4.  Ingenieurkorps     1  439 784     65 082     38  316  1  543  182    --24.
  1/21.   Geldverpflegung  der  Truppen.   85  409  435    7  151  071      4 968  145      97  528  651         114  745
25.  1/6.  Naturalverpflegung          72  044  188                    5  966  105     4 035  118      82  045  411         3524
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen      19  750  966         1  703 774            1 134 812     22 589 552          --27. 1/17. Garnisonverwaltungs-
  und  Serviswesen
       29  531  981.    2  556  275      1  497  017    33  585  273      5546
28.  1/7. Garnisonbauwesen  355  010     4  050    24  026  383  086      3815
29.  1/17.  Militär-Medizinalwesen    5 364  170     414  694  296 863      6 075 727      3670
30.  1/4.  Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe
        422  040     31  480    27803  481  323   ---Seite
    223  937  504      18  531  098      12  585  398     255  054  000       177  083
        <pb n="55" />
        47

Ueberhaupt  Darun- 



 

 

 

    ter
Preußen  Würt-  für  das  künftig
  Ausgabe.  re.  Sachsen.  temberg.  Etatsjahr  weg
1881  /82.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  223  937  504      18  531  098      12  585  398   255  054  000      177  083
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften
  rc.  2  680  156        166  497    92 973 2939  626     —
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde     4 778  501         506 580     360 035       5 645 116     --  

33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  1 518 932  —  –  1  518  932   ---34.
  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten     4  689  177  251  482  288  435      5 229  094      —
35.  1/59.  Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  4  418  764    303 916    61  499    4  784 179    1500
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen      791  407        7 86 15  48  635       918  657      4 325
37.  1/23.  Artillerie=  und  Waffenwesen       10  426  367  779  033      507  826     11 713  226    8 760
38.  1/4.  Technische  Institute  der  Artillerie     528  748  38  770    —    567  478     —
39  1/12.  Bau  und  Urnterhaltung  der
Festungen      2  669  430      31  865  14  350    2 715  645               
40.    Wohnungsgeldzuschüsse  6  306  744        527 970  394 743       7 229  457           2 520
41.  1/2.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
keine  besonderen  Unterstützungsfonds
  bestehen      73  375  3  390  4 550      81  315    —
42.    Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse
      627  648     132  836      83  000      843  484    —
43.  1/3.  Verschiedene  Ausgaben  90 225     4  572   5 900  100  697      —
Summe  Kapitel  14  bis  43    263  536  978     21  356  584 14  447  344      299  340  906    194  188
Dazu:
44.  Militärverwaltung  von  Bayern  —  —  —  42  850 079  —
Summe  VI  .  —  —  —  342  190  985        194  188
        <pb n="56" />
        Beitrag  Darunter

  für  das  

    A  u  s  g  a  be.  Etatsjahr  künftig

1881/82.     wegfallend.

Mark.  Mark.

VII.  Marineverwaltung.

45.  1/8. Admiralität                                   477  810  —

46.  1/6. Hydrographisches  Amt            141  030  –-47.   1/7 Deutsche

  Seewarte                    210  190  –-48.   1/6.

  Stations-Intendanturen            165  540  —

49.  1/4.  Rechtspflges                                  22  920  –-50,
  1/4.  Seelsonge                                       39  282           600
51.  1/30.  Militärpersonal                    5  424  963    25  440

52.  1/4.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeue        2  893  000    –

53.  1/4.  Naturalverpflegung               2  082  156     —

54.  1/3.  Bekleidung.                                   109  604     —
55.   1/8.    Servis-und Garnisonverwaltungswesen  690  538  9 252
56.            Wohnungsgeldzuschuß               500  000   9  324
57. 1/11.   Krankenpflege                               481  646       250

58. 1/3,    Reise-,  Marsch  und  Frachtkosten  323  000  –
59. 1/8.   Unterricht                                       114  516        600
60.  1/25. Werftbetrieb                           11  370  354  11  790

61.  1/9.  Artillerie                                      1  923  980  —-62.   1/3.  Torpedowesen

                                 231  372    —

63.  1/6.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.                                                                               142 725    —
64.  1/5.  Verschiedene  Ausgaben            173  700  100 000
Summe  VII.                                                 27 518 326  157 256


«  VIII.  Reichs-  Justizverwaltung.

65.  1/12.  Reichs-Justizam                           474  900  —

66.  1/12.  Reichsgerichte                           1 225  952  --Summe

  VIII                                                  1  700  852  –


IX  Reichsschatzamt.

67.  1/11,  Reichsschatzamt                              484  730  –

68. 1/8.   Allgemeine  Fonds                      68  573  816  –
69  1/10.  Reichskommissariate                      402  790    600
Summe  IX.                                                    69  461  336    600
        <pb n="57" />
        --    49   ---Betrag

  Darunter
  für  das  künftig
    Ausgabe.  Etatsjahr  
    188/82.  wegfallend.
Mark.  Mark.
70.  1/12.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt         303  150  —
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung                                        52  500  —
72.  1/2.  Verzinsung                                10  550  000  –
Summe  XI                                                  10  602  500  —

73. 1/11.  XII.  Rechnungshof                         465  453  —
XIII.  Algemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  rc                                       16  042  100    69  040
b)  Sachsen                                                     888  763  –
c)  Württemberg                                            729  950  –
                                                                     17  660  813  69  040
75. 1/6.  Marineverwaltung                           401  080  —.
76.  1/3.  Civilverwaltung                               338  100  —
         Summe  XIII                                      18  399  993  69  040

XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  66  260  –
78.  1/4.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
                                                                                55  881  —
79.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.  A. Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  rc.                                                 18  808  000  —
b)  Sachen                                                             1  194  900  —
                                                        Seite              20  002  900  —
Reichs-Gesetzbl,  1381,  11
        <pb n="58" />
        ---  50. -- 



Betrag  Darunter
für  das  künftig
    Ausgabe.  Etatsjahr  
  1881/82.  wegfallend.
  

Mark.  Mark.

Uebertrag                                                     20  002  900  —
c) Württemberg                                                   668  650  —

d)  Bayen                                                          4 237  989  –

                                                                         24  909  539  --5/8.B.

  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  20  829  —.

                                                                          24  930  368  —

80.  Invalidenpensionen  rc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870
1/4..  Verwaltung  des  Reichsheeres:
à)  Preußen rc.                                               3  253  000  —
b)  Sachsen                                                          160  300  —
c)  Württemberg                                                    38  467  –
d)  an  Bayen                                                       459  784  –
                                                                             3 911  551  --5/6. B.
  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  1 284  —
7.  C.  Sonstige  Pensioen                                 449  000  —

                                                                             4  361  835  —

81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes

von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878)   41  508  —
82. 1/2.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen                                                      747 914   --83.
  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen

  aller  Art  bisher  bewilligten  und

fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen

  für  Wittwen  und  Kinder  der  in

Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten

  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen

der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von

350  000  M.  jährlich                                       350  000   ---
        <pb n="59" />
        51

 

 

 

-- 51 --  



 

Betrag    Darunter
  für  das  
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1881  /82.  wegfallend.
    
Mark.  Mark.
84.  1/13.  Invaliden  -  Institute:
a)  Preußen  rc.                                                 437  248  —
b)  Sachsen                                                                     —  —
c)  Württemberg                                                   19  491. --d)
  an  Bayern                                                       60  839 --                                                                                  517 578
  —
                                               Summe  XIV.    31  071  344  –
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrath                                                —   —
II.  Reichsstag                                                         403 770  —
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei              125 770  —
IV.  Auswärtiges  Amt                                6  564  890    5  415
V.  Reichsamt  des  Inneren                   2  843  692  13  150
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres    342 190 985    194 188  
VII.  Marineverwalting                            27  518  320  157 256
VIII.  Reichs-Justizverwaltng                     1  700  852  —
IX.  Reichsschatzamt                               69  461  336  600
X.  Reichs-Eisenbahn-  Amt                           303  150  —
XI.  Reichsschuld                                       10  602  500  —
XII.  Rechnungshof                                           465  453  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds        18  399  993  69  040
XIV.  Reichs-Invalidenfonds                    31  071  344  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  511  652  061  439  649

 

 

 

 

 

 

 

11*
        <pb n="60" />
        --  52. -- 



 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
1881/82

Einmalige  Ausgaben.
1.    I.  Reichstag                                              —
2.  1/3  II.  Auswärtiges  Amt                                131  400
3.  I/7.  III.  Reichsamt  des  Innen.                     394  605
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
4.  1/28.  Ordentlicher  Etat                             3  031  622
4a.  1/9.  Außerordentlicher  Etat                   6  127  500
Summe  IV                                                            9  159  122

4b.  1.  V.  Reichsdrucherei                                      30  000

VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.     Ordentlicher  Etat.
1/62.    a)  Preußen  rc.                                   21  809  502
63/81.  b)  Sachsen                                             3  206  800
82/89.  c)  Württemberg                                         680  243
                                                                               25  696  545
90.      d)  an  Bayern  für  Rechnung  der  einmaligen  Ausgaben  aus
Anlaß  der  Heeresverstärkung                       2  798  184

 





 



                                                                              28  494  729
        <pb n="61" />
        --- 53 --- 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
1881/82.
Mark.
6.         Außerordentlicher  Etat.
1.  Zur  Wiederherstellung,  Vervollständigung  und  Ausrüstung  der
Festungen  und  Garnisonen  in  Elsaß-Lothringen,  auf  Grund
der  Gesetze  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289)  und
vom  9.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)   22  905
2/12.  Zu  sonstigen  Garnison-Einrichtungen  in  Elsaß-Lothringen                                                                    1  553  030
13/17.  Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II
(Reichs-Gesetzl.  S.  123)                                         8  850  000
18.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873)                                                    400  000
19/23.  Zur  Ergänzung  der  Magazin-,  Garnison-  und  Lazareth-Einrichtungen,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbi.
  S.  185)                                                           30  000
24/25.  Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg,  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)                                                                                  5  891
26.  Zur  Erweiterung  der  Militär-Erziehungs-  und  Bildungsanstalten,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  127)                                                                           600  000
27.  Zu  Erstattungen  an  verschiedene  Landeskassen,  auf  Grund  des
Gesetzes  von  25.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113).     .                                                                                               6 223
Zu  Kasernenbauten:
28/80.  a)  Preußen  rc.                                           8 924  955
81/83.  b)  Sachsen                                                      665  000
84/86.  c)  Württemberg                                        1  070  000
87.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau-
  rc.  Kosten                                                           508  000
                                                                                   22  636  004
                Summe  VI.                                             51  130  733
7.  1/31.  VII.  Marineverwaltunng                     11  373  558
8.  1.        VIII.  Reichs-Justizverwaltunng                 200  000
        <pb n="62" />
        Betrag
  für  das
    Ausgabe.  Etatsjahr.   1881/82
Mark.

9.  1|4.  IX.  Reichsschatzamt                                 3  680  766
9a.  X.  Reichsschuld                                                       110  000
10.  XI.  Rechnungshof                                                        8  000
XII.  Eisenbahnverwaltung.

11.  1/2.  Ordentlicher  Etat.                                        273  549

12.  Außerordentlicher  Etat.
1.  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S. 143                                                                            1  500  000
2.  Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  159                                                                          1  114  515
3.  Zur  Herstellung  eines  Verwaltungsgebäudes  für  die  Generaldirektion
  der  Eisenbahnen  in  Straßburg  und  eines  Dienstgebäudes
  für  die  Betriebs-  und  Güter-Inspektion  daselbst.                                                                            500  000
                                                                                        3  114  515
                                                                Summe  XII  3  388  064
XIII.  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich.
A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes.
13.  Kriegsausgaben  bei  der  Landarmee.
Laufende  Kosten  des  Krieges.
(Gesammtbedarf  vom  1.  April  1880  ab  727  160,38  M.)
1.  Für  das  Militär-Kassenwesen                                       –
2.  Für  die  Militär-Intendanturen                                 10  250
3.  Naturalverpflegung,  Feld-Magazin-  und  Bäckerei-Anstalten                                                                               10  000
4.  Kriegs=  und  Feld-Lazarethwesen                           20  900
5.  Artillerie  und  Waffenwesen.                                              --6.
  Zu  sonstigen  Ausgaben,  welche  sich  der  Veranschlagung  entziehen
und  keinem  der  voranstehenden  Titel  1  bis  5  zur  Last  fallen                                                                          19  833







Die  Titel  1  bis  6  decken  sich  gegenseitig.

 

 

                                                                                               60  983
        <pb n="63" />
        Kapitel.

Titel.

 

 

Ausgabe.

Betrag
für  das
Etatsjahr
1881/82.

Mark.

 



.



 

 

14. Verwaltung  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  bis  Ende  1871.
(Bedarf  vom  1.  April  1880  ab  32  046,49  M.)

Summe  A.  Ausgaben  für  Rechnung  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes.                                              60 983

B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.

Zum  Ersatz  von  Kriegsschäden  (sowie  der  Kriegsleistungen  in
Elsaß-Lothringen),  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Juni
1871  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  247  —                    11 352      

(Bedarf  vom  1.  April  1880  ab  34  541,78  M.)

16. Ausgaben,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  für  die
Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,  auf  Grund  der  Gesetze
vom  22.  November  1871  und  15.  Juni  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  396  bezw.  209).

Für  die  Herstellung  von  Reparaturwerkstätten,  den  Bau  von
Dienstgebäuden  und  Erweiterung  der  Bahn-  und  Bahnhofsanlagen,
  sowie  der  elektromagnetischen  Apparate.   ---(Bedarf

  vom  1.  April  1880  ab  85  428/06  M.)

Summe  B.  Ausgaben  für  Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft.                                                                       11 352


C.  Ausgaben  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Badens
und  Südhessens.

17. Für  das  Retablissement  der  Landarmee.

1. Zur  Beschaffung  rc.  der  Ausrüstungsstücke  für  die  neuen  Karabiner
der  Kavallerie  und  des  Trains                                    -- --      
(Bedarf  vom  1.  April  1880  ab  30  000  M.)
2. Zu  den  Kosten  für  die  in  Folge  der  Einführung  neuer  weittragender
  Handfeuerwaffen  und  Geschütze  gebotene  Erwerbung
und  Erweiterung  von  Infanterie-  und  Artillerie-Schießplätzen.                                                                        65 310
(Bedarf  vom  1.  April  1880  ab  340  023,29  M.)

    Seite.                                                                                  65 310
        <pb n="64" />
        Übertrag.                                                                              65 310

3. Zum Retablissement und Ersatz der Handfeuerwaffen, des Artilleriematerials und Munitiuon.                                1 560 600 (Bedarf vom April 1880 ab 5 629 589,63 M.)

                                                                                            1 625 910

Summe C. Ausgaben für Rechnung des vormaligen Norddeutschen Bundes, Badens und Südhessen für sich.             Summe  XIII:                                                                       1 698 245

Anmerkung  zu  Abschnitt  XIII.  Die  von  den  nach
den  Feststellungen  dieses  Etats  für  das  Etatsjahr  1880/81  vorgesehenen
  Bedarfssummen  bis  zum  Ablauf  desselben  etwa  nicht
zur  Verwendung  kommenden  Beträge  treten  dem  Etatssoll  für
1881/82  hinzu.

Soweit  die  vorstehend  festgestellten  Ausgabebeträge  nicht
bis  zum  Ablauf  des  Etatsjahres  zur  Verausgabung  gelangen
oder  in  Abgang  gestellt  werden,  sind  dieselben  für  das  Etatsjahr
  1882/83  nochmals  auf  den  Etat  zu  bringen.

Für  die  in  Abgang  gestellten  Beträge  sind  die  aus  der
Kriegskosten-Entschädigung  reservirten  Deckungsmittel  als  Einnahmen
  in  den  nächsten  Etat  aufzunehmen  und  den  Staaten,
aus  deren  Antheil  die  Deckungsmittel  entnommen  sind,  auf  ihre
sonstigen  Beiträge  für  Reichszwecke  zu  Gute  zu  rechnen.
        <pb n="65" />
        57

 

 

 

 

 

    
      
  
  
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

Summe  I.  Reichstag                                                 —      —
II.  Auswärtiges  Amt.                                         131  400  —
III.  Reichsamt  des  Innen                                394  605  ---
  IV.  Post  und  Telegraphenverwaltung.      9 159  122  –

  V.  Reichsdruckei                                                   30  000  –
  VI.  Verwaltung  des  Reichsheerees       51  130  733   --
  VII.  Marineverwaltung                                11  373  558  —
VIII.  Reichs-Justizverwaltung                               200  000  —
IX.  Reichsschatzamt                                         3  680  766  –
  X.  Reichsschuld                                                    110  000   --- 
  XI.  Rechnungshof                                                     8  000  –
  XII.  Eisenbahnverwaltung                              3  388  064  —-XllI. Ausgaben in Folge des Krieges gegen


Frankreich                                                               1 698 245  —
Summe der einmaligen Ausgaben                    81 304 493  —

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  511 652  061    439  649

Summe  der  Ausgabe                                592  956  554   439  649

 









 

12
        <pb n="66" />
        58

 

 

.

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
1881/82.
Mark.
1     I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiet.
a)  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1. Zölle                                                                    188 250  000
2.  Tabacksteuern                                                    4  578  000
3.  Rübenzuckersteuer                                         49  553  000
4.  Salzsteuer                                                         36  368  730
b)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und
Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein                                                              34  854  120
c)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bler                        .                                                                                     15  095  760
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7. an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  .                                                                                      5  538  890
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil
haben  (Branntweinsteuer)                                           860  990
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer                              390  660
Summe  I.                                                                 335  490  150
la.  II.  Spielkartenstempel,

 

 

abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes  vom
3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  zu  vergütenden
  fünf  Prozent                                                1 102 000                
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltsgskosten.                                                      2 000





bleiben  (Summe  II)                                                       1 100 000  

    

  

 

 

1  100  000
        <pb n="67" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
    
    1881/82.
Mark.
2.  III.  Wechselstempelsteuer                                   6 414  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder  128  280  M.
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten  178  820.
zusammen.                                                                       307  100
bleiben  (Summe  IIII)                                               6  106  900
2  a.  IV.  Statistische  Gebühr.
Brutto--Einnahme                      450  000  M.
Davon  ab:  Zurückzahlungen  50  000
bleiben                                                                               400  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel
und  Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem
Reich  unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
  auf  welche  der  Erlös  für
verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme
kommt.                                                     15  000  M.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2,5  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  11  250 M.
Jc)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten  zu
vergütenden  Verwaltungskosten         73  750 M.
zusammen                                                                         100  000
bleiben  (Summe  IV.)                                                     300  000

 

 

12*
        <pb n="68" />
         -- 60 --



 

 

 

 

 

 

 

 

Vertrag      Darunter
  für  das  
  Einnahmee.  Etatsjahr  künftig
  188/82.  wegfallend.
  
Mark.  Mark.
3.  V.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/9.  Einnahmen                                             137  721  750  —
1/55.]  Fortdauernde  Ausgabe                   119  024  605     518  537
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)          18 697  145    —
3a.  VI.  Reichsdruckerei.
1/2.  Einnahme                                                       3 253  500  —
1/11.  Fortdauernde  Ausgabe                              2 191 980  15  720
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  VI               1 061  520  —
4.  VII.  Eisenbahnverwaltung.
1/6.  Einnahmen                                                37  635  000  —
Fortdauernde  Ausgabe.
1/10.  A.  Zentralverwaltung                                      86  600     1  500
1/13.  B.  Betriebsverwaltug                               26  509 000     2 414 369  
Summe  der  Ausgaben                                      26  595  600    2  415  869
Die  Einnahmen  betragen.                                37  635  000  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  VIi)    11.        039  400  —
5.  VIII.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  Mätz  1875
—  Reichs-Gesetzbl.  S.  177  —)                        1  500  000  –
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath

 

nicht  gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes.                                                                              5 430       --




Summe  VIII.                                                                 1 505 430     --
        <pb n="69" />
        --  61. -- 



 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
1881/82.
Mark.
IX  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  Reichstag                                                                               462
7.14.  Auswärtiges  Amt                                                 453  335
8.  1/9.  Reichsamt  des  Innneen  1  008  489
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  rc.                                                                 3  036  958
Sachsen                                                                              192  201
Württemberg                                                                    142  102
9a  1/4. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  rc.                                                                      156  948
Sachsen  
Württemberg  Nichts.
10. 1/9.  Marineverwaltung                                            405  145
11.  1/3.  Reichs-Justizverwaltung                                223  596
12.  1/5.  Reichsschatzamt                                            141  825
13. 1/2.  Reichs-Eisenbahn-Amt                                          4 239
14.  1. Rechnungshof                                                                  45
15.  Allgemeiner  Pensionsfonds                                    10  776
16.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  3  150  M.
für  den  Rechnungshof      36  230  M.                        39  380
Summe  IX                                                                   5  815  501
17. 1/2.  X.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  31  071  344
18.  XI.  Ueberschüsee  aus  früheren  Jahren.
Restbetrag  des  Ueberschusses  des  Haushalts  des  Etatsjahres
1879/80,  vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision
der  Rechunngen                                                        6  529  730
        <pb n="70" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1881/82.
Mark.
19.  XII.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichs-Festungsbaufonds                          2 219  345
2.  Vom  Reichs-Eisenbahnbaufonds                           350  000
3. Vom  Reichstagsgebäudefonds                             1 273  260
Summe  XII.                                                                    3 842  605
XIII.  Außerordentliche  Zuschüsse.
20.—  Aus  der  französischen  Kriegskosten  -Entschädigung  und  den  von
derselben  aufgekommenen  Zinsen.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  aus  dem  Antheile  des  vormaligen
Norddeutschen  Bundes  an  der  Kriegskosten-Entschädigung                                                                     30  000
2. Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich  für
Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes  aus  dem
Antheile  des  letzteren                                                    60  983
3.  Zu  den  Ausgaben  in  Folge  des  Krieges  gegen  Frankreich  für
Rechnung  der  ganzen  Kriegsgemeinschschaft        11  352
4.  Zu  den  Ausgaben  für  das  Retablissement  bei  der  Landarmee
auf  Grund  des  Artikels  2  §.  5  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbdl.  S.  185)  und  des  §.  2  des  Gesetzes  vom
16.  Februar  1876  (Reichs-Gesetztl.  S.  20)  aus  dem  Antheile
  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,  Badens  und
Südhessens                                                                   1 625  910
5.  Auf  Grund  der  Anmerkung  am  Schlusse  des  Abschnitts  XII
der  einmaligen  Ausgaben  des  Reichshaushalts-Etats  für
1880/81  die  aus  den  Ausgabe-Ansätzen  dieses  Abschnittes
Seite                                                                              1  728  245
        <pb n="71" />
        .


 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
    1881/82.
Mark.
Uebertrag                                                                         1 728 245
nicht  zur  Verwendung  gelangenden  und  in  der  Rechnung
für  1880/81  als  erspart  in  Abgang  kommenden  Beträge,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes                                                                                 188 224
b)  für  Rechnung  des  vormaligen  Norddeutschen  Bundes,
Badens  und  Südhessens                                            200  101
                                                                                        2  116  570
21.  Aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds.
1. Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  1  und  II  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung
des  Reichs-Festungsbaufoddsss                            8  850  000
2.  Zu  den  Ausgaben  für  die  Erweiterung  der  Militär-Erziehungsund
  Bildungsanstalten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  127),  vorbehaltlich  der  Rückerstattung
  aus  dem  Verkaufserlöse  für  die  Grundstücke  des  alten
Berliner  Kadettenhauses  und  der  Kriegsakademie.     600  000
                                                                                        9  450  000
22.  Aus  dem  Reichs-Eisenbahnbaufonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  143                                         1  500  000
2.  Zu  den  Ausgaben  für  Herstellung  eines  Verwaltungsgehändes
für  die  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in  Straßburg  und
eines  Dienstgebäudes  für  die  Betriebs--  und  Güter-  Inspeltion
daselbst                                                                             500  000

 

 

 

 

                                                                                        2  000  000
        <pb n="72" />
        Kapitel.

Titel.

 

 

 

 



Betrag
für  das
Einnahmen. Etatsjahr
1881/82.

Mark.

 



  

 

 

23. Aus  der  Anleihe.

1. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung.                                                 6 127 500
2. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung.           9 373 558

3. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
und  zwar:

a)  die  unter  Kapitel  5  Titel  10,  12,  25,  26,  37  bis

42,  48  bis  62,  66,  67,  68,  70,  72  bis  81  und

87  bis  90  angesetzten  Kosten  der  Heeresverstärkung

23  805  178  Mark,



b)  für  die  unter  Kapitel  6  Titel  2
bis  12  angesetzten  Garnison-Einrichtugen

                              1 553 030
c)  für  die  unter  Kapitel  6  Titel  18

angesetzten  Festungsbauten  400  000
d)  für  die  unter  Kapitel  6  Titel  28

bis  87  angesetzten  Kasernenbauten

                                      11  167 955                  36 926 163 

 



4. Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung      1 114 515

Anmerkung.  Diese  Einnahmen  übertragen  sich  innerhalb
  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen  Krediten  aus
früheren,  für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihe-Bewilligungen.
Die  solcher  Gestalt  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich  ergebenden
Gesammtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei  den  entsprechenden
  Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.                                                                           53 541 736

                          Summe  XIII                                          67 108 306
        <pb n="73" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
    1881/82.
Mark.
24.  XIV.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen                                                                52  501  405
2.  Bayern                                                                  20  149  588
3.  Sachsen                                                                  5  624  998
4.  Württemberg                                                          7  281  433
5.  Baden                                                                      5  185  452
6.  Hesssen.                                                                 1  806  698
7. Mecklenburg-Schwerin                                          1  129  439
8.  Sachsen-Weimar                                                       597  434
9. Mecklenburg-Strelitz                                                   195  125
10.  Oldenburg                                                                651  238
11.  Braunschweig                                                            667  304
12.  Sachsen-Meiningen.                                                396  669
13.  Sachsen-Altenburg.                                                 297  448
14.  Sachsen-Koburg-Gotha.                                          372  409
15.  Anhalt                                                                         435  562
16.  Schwarzburg-Sondershausen                                 137  625
17.  Schwarzburg-Rudolstadt                                        156  379
18.  Waldeck                                                                     111  648
19.  Reuß  ältere   Linie                                                   95  823
20.  Reuß  jüngerer  Linie                                             188  405
21.   Schaumburg-Lippe                                                   67  575
22.  Lippe                                                                           229  343
23.  Lübeck                                                                       116  070
24.  Bremen                                                                      290  016
25.  Hamburg                                                                   792  583
26.   Elsaß-Lothringen                                                3  810  854
                                                     Summe  XIIV.        103 288  523

 



Die  Vertheilung  dieser  Summe  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten
  unterliegt  noch  der  Berichtigung  nach  Maßgabe  der
Ergebnisse  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1880.

Reichs-Gesetzbl.  1881

  13
        <pb n="74" />
        Betrag     Darunter
für  das  
Einnahme.  Etatsjahr  künftig
1881/82.    wegfallend.
  Mark.    Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern                         335  490  150   --
  II. Spielkartenstempel                                         1 100 000  —
III.  Wechselstempelsteuer                               6  106  900  —-IV.
  StatistischeGebühr                                             300 000  —
V.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.         18 697  145  —
VI.  Reichsdruckerei                                                1 061 520  —
VII.  Eisenbahnverwaltung                               11  039  400  —
VIII.  Bankwesen                                                   1  505  430  –
  IX.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen      815  501  —
X.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.             31  071  344  –
  XI.  Ueberschüsse  aus  früheren  Jahren     6 529  730  —
XII.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern    3  842  605  —
XlII.  Außerordentliche  Zuschüsse                67  108  306  –
XIV.  Matrikularbeiträge                                  103  288  523  –
Summe  der  Einnahme                                  592  956  554  –
Die  Ausgabe  beträgt                                     592  956  554 439  649

Balanzirt.

 

Berlin,  den  28.  Märg  1881.

  

 

( L. S. ).   Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="75" />
        Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1881  bis  Ende  März  1882.

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1881
bis  31.  März
1882.
Mark.
1. Der  Präsident                                                                24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2. 8  Mitglieder  mit  9  000  M.  bis  15  000  M.  durchschnittlich  12  000  M.                                          96  000
3.  Miethentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)       1500  M.  für  jede  Stelle,
überhaupt                                                                            12  000
                                                                             Summe  132  000
        <pb n="76" />
        —  68  —

(Nr.  1412.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der
Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres.  Vom  28.  März  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1881/82  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben:

a)  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  im  Betrage  von  6 127  500  Mark,

 

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von    9 373 558
c)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von  36 926  163
im  ganzen  bis  zur  Höhe  vo  524 27 221  Mark

vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine=  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetz  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        69

Reichs-Gesetzblatt.

 

No. 8.

Inhalt:  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen  ohne  Werthangabe.
S.  69.  —  Uebereinkunft  mit  Frankreich  wegen  Bewilligung  des  Armenrechts.  S.  81.

—-= 



(NNo.  14153.)  Unoon  postale  universelle.

 

Convention  concernant  l’echange  des  colis
Pbostaux  sans  déclaration  de  valeur,
Conclue  entre  IAllemagne,  I'Autriche--Hongrie,
  la  Belgique,  la  Bulgarie,
Ie  Danemark,  IEgypte,  I’Espagne,
la  France,  la  Grande-Bretagne  et
TIrlande,  ’Inde  Britannique,  l'Italie,
le  Luxembourg,  le  Monténégro,  les
Pays-Bas,  la  Perse,  le  Portugal,  la
Roumanie,  la  Serbie,  la  Sueède  et
Norvege,  la  Suisse  et  la  Turquie.

Du  3  Novembre  1880.

Les  Gouvernements  d’'Allemagne,
4  Autriche-Hongrie,  de  Belgigque,  de
Bulgarie,  de  Danemark,  d’Egypte,
Espagne,  de  France,  de  Grande-Bretagne
  et  d’lrlande,  de  TInde  britannique,
  d'ltalie,  de  Luxembourg,
de  Monténégro,  des  Pays-Bas,  de
Perse,  de  Portugal,  de  Roumanie,
de  Serbie,  de  Suede  et  Norvege,  de
Suisse  et  de  Turquie,  desirant  faciliter
les  relations  Kommerciales  entre  leurs
ays  respectifs  au  moyende  l’échange,
par  Pintermédiaire  de  la  poste,  des
colis  sans  declaration  de  valeur,

Reichs-Gesetzbl.  1881.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1881.

(Uebersetzung.)
Weltpostverein.

(Nr.  1413.)

4

Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von
Postpacketen  ohne  Werthangabe,  abgeschlossen
  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-
  Ungarn,  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,
  Egypten,  Spanien,  Frankreich,
Großbritannien  und  Irland,  Britisch  Indien,
  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,
Niederland,  Persien,  Portugal,  Rumänien,
  Serbien,  Schweden  und  Norwegen,
  der  Schweiz  und  der  Türkei.
Vom  3.  November  1880.

Die  Regierungen  von  Deutschland,
Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Bulgarien,
Dänemark,  Egypten,  Spanien,  Frank—
reich,  Großbritannien  und  Irland,  Britisch
  Indien,  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,
  Niederland,  Persien,  Portugal,
Rumänien,  Serbien,  Schweden  und  Norwegen,
  der  Schweiz  und  der  Türkei  sind
von  dem  Wuntsche  geleitet,  die  Verkehrsbeziehungen
  zwischen  ihren  betreffenden
Ländern  mittels  eines,  von  der  Post  zu
bewirkenden  Austausches  von  Packeten
ohne  Werthangabe  zu  erleichtern.  Demgemäß
  haben  die  Unterzeichneten,  welche
14
        <pb n="78" />
        —  70

Les  soussignés,  munis  à  cet  effet
de  pleins  pouvoirs  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
dispositions  suivantes:

ARTICLE  PREMIER.

1.  I  peut  étre  expédié,  sous  la
dénomination  de  colis  postauæx,  de  Tun
des  pays  mentionnés  ei-dessus  pour
un  autre  de  ces  pays,  des  colis  sans
declaration  de  valeur,  jusqu’d  concurrence
  de  3  kilogrammes.

2.  Le  Reglement  d’exécution  determiné
  les  autres  conditions  auxduelles
  les  colis  sont  admis  au  trans-Port.


ARTICIE  2.

1.  La  liberté  du  transit  est  garantie
  sur  le  territoire  de  chacun  des
pays  adhérents,  et  la  responsabilité
des  Offices  qui  participent  au  trans-Port
  est  engagée  dans  les  limites
déterminées  par  Tarticle  11  ci-apres.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire
  entre  les  COffices  interesses,  la
transmission  des  colis  postaux  échangés
  entre  pays  non  limitrophes  Fo-Pere
  à  decouwert.

ARTICIE  3.

1.  L-Administration  du  pays  Torigine
  est  redevable,  envers  chacune
des  Administrations  participant  au
transit  territorial,  Tun  droit  de
50  centimes  par  colis.

2.  En  outre,  Sil  V  à  un  ou  plu-Ssieurs
  transports  maritimes,  IAdmi-"——



zu  dem  Zweck  mit  in  guter  und  regelrechter
  Form  befundenen  Vollmachten
versehen  sind,  die  nachstehenden  Bestimmungen
  vereinbart.

Artikel  1.

1.  Packete  ohne  Werthangabe  bis
zum  Gewicht  von  3  Kilogramm  können
unter  der  Bezeichnung  „Postpackete“  aus
einem  der  vorbezeichneten  Länder  nach
einem  anderen  dieser  Länder  abgesandt
werden.

2.  Die  Ausführungs-Bestimmungen
enthalten  die  sonstigen  Bedingungen,  unter
welchen  die  Packete  zur  Beförderung  zugelassen
  werden.

Artikel  2.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  über
das  Gebiet  jedes  der  beitretenden  Länder
ist  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
betheiligten  Verwaltungen  übernehmen  die
Verantwortlichkeit  innerhalb  der  im  nachfolgenden
  Artikel  11  bestimmten  Grenzen.

2.  Die  Ueberweisung  der  Postpackete,
welche  zwischen  nicht  angrenzenden  Ländern
  ausgetauscht  werden,  erfolgt  stückweise,
  sofern  zwischen  den  betheiligten
Verwaltungen  nicht  anderweite  Verabredung
  getroffen  wird.

Artikel  3.

1.  Die  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  hat  an  jede  der  am  Landtransit
theilnehmenden  Verwaltungen  eine  Gebühr
  von  50  Centimen  für  jedes  Packet
zu  entrichten.

2.  Außerdem  hat  die  Verwaltung  des
Ursprungslandes,  wenn  es  sich  um  die  Be-
        <pb n="79" />
        —

nistration  du  pays  dorigine  doit,  à
chacun  des  Oflices  dont  les  services
Participent  au  transport  maritime,
un  droit  dont  le  taux  est  fixé,  par
Colis,  Savoir:

A  25  centimes,  pour  tout  parcours
  n’excédant  pas  500  milles
marins:

A  50  centimes,  Pour  tout  parcours
  supérieur  dà  500  milles
marins,  mais  Mexcédant  pas
1000  milles  marins;

A  1  franc,  pour  tout  parcours
supérieur  à  1000  milles  marins,
mais  nexcêédant  pas  3000  milles
marins:;

A  2  francs,  pour  tout  Parcours
Ssupérieur  à  3000  milles  marins,
mais  nexcédant  pas  6000  milles
marins;

A  3  francs,  pour  tout  parcours
Supérieur  à  6000  milles  marins.

Ces  parcours  sont  calculés,  le  cas
Schéant,  d’après  la  distance  moyenne
entre  les  pDorts  respectifs  des  deux
Pays  correspondants.

ARTICLE  4.

L'affranehissement  des  colis  postaux
est  obligatoire.

ARTICLE  5.

1.  La  taxe  des  colis  postaux  se
compose  d’un  droit  comprenant,  pour
chadue  colis,  autant  de  fois  50  centimes,
  odul  équivalent  dans  lamonnaie
respective  de  chaque  pays,  du’il  ya
d  Offices  participant  au  transport  ter-71



förderung  auf  einer  oder  auf  mehreren
Seepostlinien  handelt,  an jede  Verwaltung,
deren  Seepostverbindungen  an  der  Beförderung
  theilnehmen,  für  jedes  Packet  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  beträgt:

25  Centimen  für  jede  Strecke,  welche
500  Seemeilen  nicht  übersteigt,

50  Centimen  für  jede  Strecke,  welche
über  500  Seemeilen  beträgt,  aber
1000  Seemeilen  nicht  übersteigt,

1  Franken  für  jede  Strecke,  welche
über  1000  Seemeilen  beträgt,
aber  3000  Seemeilen  nicht  übersteigt)


2 Franken  für  jede  Strecke,  welche
über  3000  Seemeilen  beträgt,
aber  6000  Seemeilen  nicht  übersteigt,


3 Franken  für  jede  Strecke  über
6000  Seemeilen.

Die  Berechnung  der  Beförderungs—
strecken  erfolgt  eintretenden  Falls  nach
der  mittleren  Entfernung  zwischen  den
betreffenden  Häfen  der  beiden  in  Be—
tracht  kommenden  Länder.



Artikel  4.
Die  Postpackete  müssen  frankirt  werden.


Artikel  5.

1.  Die  Taxe  der  Postpackete  setzt  sich
aus  einer  Gebühr  zusammen,  welche  für
jedes  Packet  soviel  mal  50  Centimen
oder  das  Aequivalent  in  der  betreffenden
Währung  jedes  Landes  beträgt,  als
Verwaltungen  an  der  Landbeförderung

14.
        <pb n="80" />
        —

ritorial,  avec  addition,  s’il  y  a  lieu,
du  droit  maritime  prévu  par  le  paragraphe
  2  de  larticle  3  précédent.  Les
Equivalents  sont  fixés  par  le  Reglement
  d’execution.

2.  Comme  mesure  de  transition,
chacun  des  pay's  contractants  a  la
faculté  d’appliquer  aux  colis  postaux
Provenant  ou  à  destination  de  ses
bureaux  une  surtaxe  de  25  centimes
Par  colis.

Exceptionnellement,  cette  surtaxe
est  cleyée  à  50  centimes,  pour  la
Grande-Bretagne  etTrlande,  A7öcentimes,
  pour  IInde  britannique  et
Pour  la  Perse,  et  à  1  franc,  pour  la
Suede.

3.  Le  transport  entre  la  France
continentale  d’une  part,  IAlgérie  et
la  Corse  de  lautre,  entre  lItalie  continentale
  et  les  iles  de  Sicile  et  de
Sardaigne,  donne  également  lieua  une
surtaxe  de  25  centimes  par  colis.

ARTICIE  G.

L'Office  expéditeur  bonifie  pour
chaque  colis:

a)A  Toffice  destinataire,  50  centimes,
  avec  addition,  Fil  y  a  lieu,
des  surtaxes  prévues  aux  paragraphes
  2  et  3  de  Tarticle  5;

5)  Fventuellement,  à  chadue  Oflice
intermédiaire,  les  droits  fixés  par
Tarticle  3.

72

—

theilnehmen,  eintretenden  Falls  unter
Hinzurechnung  der  im  2.  Paragraphen
des  vorhergehenden  Artikels  3  vorgesehenen
  Gebühr  für  die  Seebeförderung.
Das  Aequivalent  in  der  betreffenden
Währung  wird  durch  die  Ausführungs-Bestimmungen
  festgesetzt.

2.  Als  Uebergangs-Maßregel  steht
jedem  der  vertragschließenden  Länder  die
Befugniß  zu,  für  die  bei  seinen  Anstalten
  zur  Einlieferung  gelangenden  oder
daselbst  ankommenden  Postpackete  eine
Zuschlagtaxe  von  25  Centimen  für  jedes
Packet  zu  erheben.

Ausnahmsweise  wird  diese  Zuschlagtaxe
  erhöht  auf  50  Centimen  für  Großbritannien
  und  Irland,  auf  75  Centimen
für  Britisch  Indien  und  für  Persien
und  auf  1  Franken  für  Schweden.

3.  Für  die  Beförderung  zwischen  dem
Festlande  von  Frankreich  einerseits,  und
Algerien  und  Korsika  andererseits,  sowie
zwischen  dem  Festlande  von  Italien  und
den  Inseln  Sicilien  und  Sardinien
kommt  ebenfalls  eine  Zuschlagtaxe  von
25  Centimen  für  jedes  Packet  zur  Erhebung.


Artikel  6.

Die  absendende  Verwaltung  vergütet
für  jedes  Packet

a)  an  die  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  50  Centimen,  eintretenden
  Falls  unter  Hinzurechnung
  der  in  den  Paragraphen  2
und  3  des  Artikels  5  vorgesehenen

Zuschlagtaxen;

b)  an  jede  etwaige  Transitverwaltung
die  im  Artikel  3  festgesetzten  Gebühren.
        <pb n="81" />
        ARTICLE  T.

II  est  loisible  au  pays  de  destination
  de  percevoir  du  destinataire,  pour
le  factage  et  pour  Taccomplissement
des  formalites  en  douane,  un  droit
dont  le  montant  total  ne  peut  pas
excéder  25  centimes  par  colis.

ARTICLE  8.

Les  colis  auxquels  s'applique  la
Présente  Convention  ne  peuvent  étre
frappés  Taucun  droit  postal  autre
due  ceux  prévus  par  les  articles  3,  5
et  7  précédents  et  par  Tarticle  9  ciapres.


AlriE  9.

La  réexpédition  dun  pays  sur  un
autre  des  colis  postauxk,  par  suite  de
changement  de  résidence  des  destinataires,
  ainsi  due  le  renvoi  des  colis
postaux  tombés  en  rebut,  donne  lieu
à  la  perception  supplémentaire  des
taxes  fixCes  par  Tarticle  5,  à  lacharge
des  destinataires  ou,  le  cas  échéant,
des  expéditeurs,  Sans  préjudice  du
remboursement  des  droits  de  douane
acquittes.

Aricz  10.

I  est  interdit  d’expeédier  par  la
Voie  de  la  poste  des  colis  contenant
soit  des  lettres  ou  des  notes  ayant
le  caracteère  de  correspondance,  scit
des  objets  dont  Tadmission  u’est  pas
autorisée  par  les  lois  ou  réglements
de  douane  ou  autres.

73  —

Artikel  7.

Im  Bestimmungslande  kann  vom
Empfänger  für  die  Bestellung  und  die
Erfüllung  der  Zollformalitäten  eine  Gebühr
  eingezogen  werden,  deren  Gesammtbetrag
  25  Centimen  für  jedes  Packet
nicht  übersteigen  darf.

Artikel  8.

Die  Packete,  auf  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  Anwendung  findet,
dürfen  mit  keiner  anderen  Postgebühr,
als  den  in  den  vorhergehenden  Artikeln
  3,  5  und  7,  sowie  in  dem  nachfolgenden
  Artikel  9  vorgesehenen  Gebühren,
  belastet  werden.

Artikel  9.

Für  die  Nachsendung  von  Postpacketen
  aus  einem  Lande  nach  einem
anderen,  aus  Anlaß  der  Wohnungsveränderung
  der  Empfänger,  imgleichen  für
die  Rücksendung  unbestellbarer  Postpackete
wird  ein  Nachschußporto  auf  Grund  der
im  Artikel  5  festgesetzten  Taxen  von  den
Empfängern  oder,  eintretenden  Falls  von
den  Absendern  eingezogen,  unbeschadet
der  Zurückbezahlung  von  entrichteten  Zollgebühren.


Artikel  10.

Es  ist  verboten,  durch  die  Post  Packete
zu  versenden,  in  welchen  Briefe  oder  den
Karakter  der  Korrespondenz  tragende
Mittheilungen,  oder  aber  solche  Gegenstände
  enthalten  sind,  deren  Zulassung
durch  die  Zoll-  und  sonstigen  Gesetze
oder  Verordnungen  nicht  gestattet  ist.
        <pb n="82" />
        Anrierz  11.

1.  Sauf  le  cas  de  force  masjeure,
Torsqu’un  colis  postal  a  été  perdu
ou  avarié,  expéditeur  et,  à  défaut
Ou  Sur  la  demande  de  celui-Ti,  le
destinataire,  a  droit  à  une  indemmnite
correspondant  au  montant  réel  de
la  perte  ou  de  Tawarie,  sans  toutefois
  due  cette  indemnité  puisse  déasser
  15  francs.

2.  Lobligation  de  payer  lindemnite
  incombe  à  ILAdministration  dont
relèeve  le  bureau  expéditeur.  Est
reserveée  à  cette  Administration  le  recours
  contre  IAdministration  respon-Salble,
  'est-a-dire  contre  I’Administration
  sur  le  territoire  du  dans
le  service  de  laquelle  la  perte  ou
Tavarie  a  eu  lieu.

3.  Jusquà  preuve  du  contraire,
la  responsabilite  incombe  à  IAdmimistration
  qdqui,  ayant  recu  le  colis
sans  faire  d’observation,  ne  peut
Gtablir  ni  la  déelivrance  au  destinataire
  ni,  s'il  y  a  lieu,  la  transmission
réguliere  à  IAdministration  suivante.

4.  Le  payement  de  Tindemnite
Par  Toffice  expéditeur  doit  avoir
lieu  le  plus  töt  Possible  et,  au  plus
tard,  dans  le  délai  d’un  an  à  Partir
du  jzour  de  la  réclamation.  L  Office
responsable  est  tenu  de  rembourser
sans  retard,  à  Toffice  expéditeur,
Le  montant  de  Tindemnité  payée  par
celui-ei.

5.  II  est  entendu  que  la  réclamation

  N’est  admise  due  dans  le  délai
Tun  an  à  partir  du  dépeôt  du  colis

—

Artikel  11.

1.  Wenn  ein  Postpacket  verloren  geht
oder  beschädigt  wird,  so  hat,  den  Fall
höherer  Gewalt  ausgenommen,  der  Absender,
  und  in  Ermangelung  oder  auf
Verlangen  desselben  der  Empfänger  Anspruch
  auf  einen  dem  wirklichen  Betrage
des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
entsprechenden  Ersatz,  ohne  daß  derselbe
indeß  den  Betrag  von  15  Franken  übersteigen
  darf.

2.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des
Ersatzbetrages  liegt  derjenigen  Verwaltung
ob,  welcher  die  Aufgabe-Anstalt  angehört.
Dieser  Verwaltung  bleibt  überlassen,  ihren
Anspruch  gegen  die  verantwortliche  Verwaltung,
  das  heißt  gegen  diejenige,  in
deren  Gebiet  oder  in  deren  Betrieb  der
Verlust  oder  die  Beschädigung  stattgefunden
  hat,  geltend  zu  machen.

3.  Bis  zum  Nachweis  des  Gegentheils
liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen  Verwaltung
  ob,  welche  das  Postpacket  unbeanstandet
  übernommen  hat  und  weder
dessen  Aushändigung  an  den  Empfänger,
noch,  eintretenden  Falls,  die  vorschriftsmäßige
  Weitersendung  an  die  folgende
Verwaltung  nachweisen  kann.

4.  Die  Zahlung  des  Ersatzbetrages
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
soll  sobald  als  möglich  und  spätestens  innerhalb
  eines  Jahres,  vom  Tage  der
Nachfrage  ab  gerechnet,  stattfinden.
Die  verantwortliche  Verwaltung  ist  verpflichtet,
  der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
  den  von  derselben  gezahlten  Ersatzbetrag
  ohne  Verzug  zu  erstatten.

5.  Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung  nur
zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb  eines
        <pb n="83" />
        —  75

à  la  poste;  passé  ce  terme,  le  réclamant
  n'a  droit  à  aucune  indemnite.

6.  Si  la  perte  ou  Tavarie  a  eu
lieu  en  cours  de  transport  entre  les
bureaus  déchange  de  deux  pays
limitrophes,  sans  qu'il  soit  possible
d’établir  sur  leduel  des  deux  territoires
  le  fait  Sest  accompli,  les  deux
Administrations  en  cause  supportent
le  dommage  par  moitié.

7.  Les  Administrations  Ccessent
Tétre  responsables  des  colis  postaux
dont  les  ayants  droit  ont  pris  li-Vraison.


ARTICLE  12.

La  législation  intérieure  de  chacun
des  pays  contractants  demeure  applicable
  en  tout  ce  qui  mest  pas
prévu  par  les  stipulations  contenues
dans  la  présente  Conwention.

An#E  13.

Les  stipulations  de  la  présente
Convention  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  Parties  contractantes,
de  maintenir  et  de  conclure  des  con-Ventions
  Spéciales,  ainsi  due  de
maintenir  et  Toétablir  des  unions
blus  restreintes,  en  vue  de  Tam1lio--ration
  du  service  des  colis  postaux.

ARTICLE  14.

1.  Les  pays  de  IUnion  postale
universelle  qui  M#ont  point  pris  part


Jahres,  vom  Tage  der  Einlieferung  des
Postpackets  an  gerechnet,  erhoben  wird;
nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  steht  dem
Absender  ein  Anspruch  auf  irgend  eine
Entschädigung  nicht  zu.

6.  Wenn  der  Verlust  oder  die  Beschädigung
  auf  der  Beförderungsstrecke
zwischen  den  Auswechselungs-Anstalten
zweier  angrenzender  Länder  stattgefunden
hat,  ohne  daß  festgestellt  werden  kann,
auf  welchem  der  beiden  Gebiete  dies  geschehen
  ist,  so  wird  der  Schaden  von  den
betreffenden  beiden  Verwaltungen  zu
gleichen  Theilen  getragen.

7.  Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Verwaltungen
  für  die  Postpackete  hört  auf,
sobald  die  Empfangsberechtigten  die  Sendungen
  übernommen  haben.

Artikel  12.

Die  innere  Gesetzgebung  jedes  der
vertragschließenden  Länder  bleibt  in  Allem
anwendbar,  was  durch  die  in  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  enthaltenen  Bestimmungen
  nicht  vorgesehen  worden  ist.

Artikel  13.

Die  Festsetzungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  beschränken  nicht  die  Befugniß
  der  vertragschließenden  Theile,  behufs
  Verbesserung  des  Austausches  der
Postpackete  besondere  Uebereinkommen
unter  sich  bestehen  zu  lassen  oder  neu  zu
schließen,  sowie  engere  Vereine  aufrecht
zu  erhalten  oder  neu  zu  gründen.

Artikel  14.

1.  Denjenigen  Ländern  des  Weltpostvereins,
  welche  an  der  gegenwärtigen  Ueber-
        <pb n="84" />
        à  la  présente  Convention  sont  admis
à  y  adhérer  sur  leur  demande  et  dans
la  forme  prescrite  par  Tarticle  18  de
la  Convention  du  “  juin  1878,  en’ce
qdui  concerne  les  adhésions  à  I  Union
Postale  universelle.

2.  Toutefois,  si  le  pays  qui  désire
adhérer  à  la  présente  Conwention
réclame  la  facultée  de  percevoir  une
surtaxe  supérieure  à  25  Ccentimes
Par  colis,  le  Gouvernement  de  la
Confédération  suisse  soumet  la  demande
  Tadhésion  à  tous  les  pays
contractants.  Cette  demande  est  considérée
  cromme  admise  si,  dans  un
délai  de  quatre  mois,  aucune  objection.
n'a  étẽ  présentee.

ARTICLE  15.

Les  Administrations  des  postes  des
pays  contractants  désignent  les  bureaux
  ou  localités  du’elles  admettent
à  Techange  international  des  colis
Postaux;  elles  reglent  le  mode  de
transmission  de  ces  colis  et  arrétent
toutes  les  autres  mesures  de  détail  et
Tordre  nécessaires  pour  assurer  Iexecution
  de  la  présente  Conwention.

ARTICIE  16.

La  présente  Convention  est  soumise
aux  conditions  de  revision  déterminées
  Par  Tarticle  19  de  la  Convwention
de  VUnion  postale  universelle,  du
1°  juin  1878.

Anr#cE  17.

.  Toute  Administration  des  postes
Tun  des  pays  contractants  a  le  droit
Tadresser  aux  autres  Administrations
Participantes,  par  Pintermédiaire  du


einkunft  nicht  theilgenommen  haben,  ist
der  Beitritt  auf  ihren  Antrag  und  zwar
in  der  durch  Artikel  18  des  Vertrages
vom  1.  Juni  1878  für  den  Eintritt  in
den  Weltpostverein  vorgeschriebenen  Form
gestattet.

2.  Wenn  indeß  das  Land,  welches  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  beizutreten
wünscht,  die  Befugniß  in  Anspruch  nimmt,
eine  höhere  Zuschlagtaxe  als  25  Centimen
für  jedes  Packet  zu  erheben,  so  theilt  die
Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  das  Beitrittsgesuch  sämmtlichen  vertragschließenden
  Ländern  mit.  Das  Beitrittsgesuch
  gilt  als  genehmigt,  wenn
innerhalb  eines  Zeitraumes  von  vier  Monaten
  keine  Einsprache  erhoben  worden  ist.


Artikel  15.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen  die  Anstalten
oder  Ortschaften,  welche  sie  zu  dem  internationalen
  Austausch  von  Postpacketen
zulassen;  sie  regeln  die  Versendungsweise
der  Postpackete  und  setzen  alle  weiteren
Dienstvorschriften  fest,  welche  erforderlich
sind,  um  die  Ausführung  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  zu  sichern.

Artikel  16.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  unterliegt
  hinsichtlich  der  Revision  denjenigen
Bestimmungen,  welche  durch  Artikel  19
des  Weltpostvertrages  vom  1.  Juni  1878
festgesetzt  worden  sind.

Artikel  17.

1.  Jede  Postverwaltung  eines  der
vertragschließenden  Länder  ist  berechtigt,
den  anderen  betheiligten  Verwaltungen
durch  Vermittelung  des  internationalen
        <pb n="85" />
        —.

Bureau  international,  des  propositions
  concernant  le  service  des  colis
Postaux.

2.  Pour  devenir  definitives,  ces
Propositions  doivent  réunir,  Savoir:
a)  L  unanimité  des  suffrages,  §il
Fagit  de  la  modification  des  dispositions
  des  articles  1,  2,  3.  4,
5,  6.  7,  8,  10,  11,  16,  17  et  18

de  la  présente  Convention;

5)  Les  deux  tiers  des  suffrages,  Fil
Fagit  de  la  modification  des  dis-Positions
  de  la  présente  Convention
  autres  due  celles  des  articles
Précités;

c)  La  simple  majorité  absolue.  §i1l
Fagit  de  Tinterprétation  des  dis-Positions
  de  la  presente  Convention.


3.  Les  résolutions  valables  sont
consacrees,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  declaration  diplomatique,
et,  dans  le  troisieme  cas,  par  une
notification  administrative,  selon  la
forme  indiquse  au  dernier  alinéa
de  Tarticke  20  de  la  Convention
de  IUnion  postale  universelle  du
1°  Juin  1878.

Anricrz  18.

1.  La  présente  Convention  sera
mise  à  execution  le  1“  octobre  1881.

2.  Elle  sera  ratifice  aussitöt  due
faire  se  pourra,  et  au  plus  tard  le
1°  Jjuillet  1881,  et  demeurera  en
vigueur  pendant  un  temps  indéterminé;
  mais  chaque  partie  contractante
  aura  le  droit  de  se  retirer  de
cette  Convention  moyennant  un  avis


Reichs=  Gesetzbl.  1881.


Büreaus  Vorschläge  in  Betreff  des  Austausches
  von  Postpacketen  zu  unterbreiten.

2.  Um  gültig  zu  werden,  müssen  diese
Vorschläge  erhalten:

a)  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderungen  der  Bestimmungen
der  Artikel  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,
10,  11,  16,  17  und  18  der  gegenwärtigen
  Uebereinkunft  handelt;

b)  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft,  als  derjenigen  der  vorbezeichneten
  Artikel  handelt;

c)  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  handelt.

3.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung,  im  dritten  Falle
durch  eine  Benachrichtigung  im  Verwaltungswege
  bestätigt,  wobei  die  im
letzten  Absatz  des  Artikels  20  des  Weltpostvertrages
  vom  1.  Juni  1878  bezeichnete
Form  zu  beobachten  ist.

Artikel  18.

1.  Die  gegenwärtige  Uebereinkunft
soll  am  1.  Oktober  1881  zur  Ausführung
gebracht  werden.

2.  Dieselbe  soll  sobald  als  möglich
und  spätestens  am  1.  Juli  1881  ratifizirt
werden  und  auf  unbestimmte  Zeit  in
Kraft  bleiben;  jeder  der  vertragschließenden
Theile  hat  indeß  das  Recht,  von  der
Uebereinkunft  zurückzutreten,  wenn  die
Regierung  des  betreffenden  Landes  diese

15
        <pb n="86" />
        donne,  un  an  à  Tavance,  par  son
Gouvernement  au  Gouvernement  de
la  Confederation  Suisse.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
jour  de  la  mise  à  exécution  de  la
Présente  Convention,  toutes  les  dis-Positions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  pays  contractants
ou  entre  leurs  Administrations,  pour
autant  qu’elles  ne  seraient  pas  coneiliables
  avec  les  termes  de  la  pré-Sente
  Conwention,  et  sans  prejudice
des  droits  réservés  par  les  articles  12
et  13  précedents.

En  foi  de  qduoi,  les  plénipotentiaires
respectifs  ont  Signé  la  présente  Convention
  à  Paris,  le  trois  novembre
mil  huit  cent  qduatre-Vingt.

Pour  ’Allemagne:

Pour  I’Espagne:


Absicht  ein  Jahr  im  voraus  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  angezeigt  hat.

3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  treten  alle
früher  zwischen  den  verschiedenen  vertragschließenden
  Ländern  oder  ihren  Verwaltungen
  vereinbarten  Bestimmungen
insoweit  außer  Kraft,  als  sie  mit  den  Festsetzungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
nicht  im  Einklang  stehen,  unbeschadet  der
in  den  vorhergehenden  Artikeln  12  und  13
vorbehaltenen  Rechte.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  unterzeichnet  zu  Paris,  den
dritten  November  Eintausend  achthundertundachtzig.


Pour  1a  Perse:

W.  Cüniber.  G.  (rmada  Villaamil.
1.  es  Pour  Ia  France:  Pour  le  Portugal:
Pour  FAutriche:  .  (ocherk.  Gulbermino  Augusto  de  Barres.
4  g  Pour  la  Crande-Bretagne  Pour  la  Roumanie:
Pour  la  Hongrie:  et  Prlande:  C(.  F.  Hobesco.
P.  Heim.
6„  u.  ·  Pola-laseka
pollklagclgjqaoz  Paukllatlehnutsssique.  Wämznadownch
RGO
A.  hubons.  Pour  ’talie:  Pour  Ila  Sucde:
pour  la  hulgarie:  1.  (apece-Lairo.  W.  koos.
.  K.  Nolchofl.  Pour  le  Luxembourg:  Pour  Ia  Norvoge:
A.  Iravers.  V.  de  Roebe.  Cir.  Reftt.
Pour  le  Danemark:  Pour  le  Monténégro:  Pour  la  Suisse:
Schon.  A.  arges.  Kd.  Höhn.
Pour  TEgypte:  Pour  les  Pays-Bas:  Peur  Ià  Turunie:
V.  Chiof.  J.  aciich.
        <pb n="87" />
        Protocole  stinal.

 

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  de  la  Convention  conclue  à
la  date  de  ce  jour,  relativement  à
Téchange  des  colis  postauk  Sans
déclaration  de  valeur,  les  plenipotentiaires
  Soussignés  sont  con-Vvenus
  de  ce  qui  Suit:

I.  Tout  pays  ou  la  poste  ne  se
charge  pas  actuellement  du  transport
  des  petits  colis  et  qui  adhere
à  la  Conwention  Susmentionnée,  aura
la  faculté  d’en  faire  exécuter  les
clauses  par  les  entreprises  de  chemins
de  fer  et  de  navigation.  II  pourra
een  méme  temps  limiter  ce  service
auf  colis  provenant  ou  à  destination
de  localités  desservies  par  Ces
entreprises.

L'Administration  postale  de  ce
pays  devra  Sentendre  avec  les
entreprises  de  chemins  de  fer  et  de
navigation  pour  assurer  la  complète
  exécution,  par  ces  dernieères,
de  toutes  les  clauses  de  la  Convention
  ci-dessus,  spécialement  pour
organiser  le  service  d’échange  à  la
frontiere.

Elle  leur  servira  Tintermédiaire
Pour  toutes  leurs  relations  avec  les
Administrations  postales  des  autres
Pays  contractants  et  avec  le  Bureau
international.

II.  Les  représentants  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’lrlande,  de  IInde  britannique,
  des  Pays-Bas  et  de  la  Perse
ayant  déclaré  n’étre  pas  actuellement
en  mesure  de  signer  la  Convention,


(Uebersetzung).
Schlußprotokoll.

 

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  der  am
heutigen  Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  wegen  des  Austausches  von  Postpacketen
  ohne  Werthangabe  zu  schreiten,
sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
über  Folgendes  übereingekommen:

I.  Jedes  Land,  in  welchem  die  Post
sich  zur  Zeit  nicht  mit  der  Beförderung
von  kleinen  Packeten  befaßt,  und  welches
der  obenerwähnten  Uebereinkunft  beitritt,
soll  befugt  sein,  die  darin  enthaltenen  Festsetzungen
  durch  die  Eisenbahn=  und  Schiffahrts-Unternehmungen
  ausführen  zu
lassen.  Das  betreffende  Land  kann  den
Austausch  auf  Packete  von  und  nach
solchen  Orten  beschränken,  auf  welche  der
Dienst  jener  Unternehmungen  sich  erstreckt.

Die  Postverwaltung  eines  solchen
Landes  hat  sich  mit  den  Eisenbahn-  und
Schiffahrts  -  Unternehmungen  zu  verständigen,
  um  die vollständige  Ausführung
aller  Festsetzungen  der  oben  bezeichneten
Uebereinkunft  durch  dieselben  sicher  zu
stellen  und  insbesondere  den  Auswechselungsdienst
  an  der  Grenze  einzurichten.

 

Sie  wird  den  betreffenden  Unternehmungen
  für  alle  Beziehungen  mit  den
Postverwaltungen  der  übrigen  vertragschließenden
  Länder,  sowie  mit  dem  internationalen
  Büreau  zur  Vermittelung
dienen.

II.  Da  die  Vertreter  von  Großbritannien
  und  Irland,  von  Britisch
Indien,  von  Niederland  und  von  Persien
nach  der  dieserhalb  abgegebenen  Erklärung
zur  Zeit  nicht  in  der  Lage  sind,  die  Ueber-15·
        <pb n="88" />
        il  leur  est  accordé,  pour  procéder  à
cette  formalité,  un  délai  qui  expirera
le  1“  juillet  1881.  Le  protocole  est,  à
cet  effet,  laissé  ouvert.

D’autre  part,  le  délai  pour  la  mise
à  execution  de  la  Convention  est  pro-Longé,
  en  faveur  de  ces  qduatre  pays,
Jusqu’au  1“  avril  1882,  au  plus  tard.

III.  Dans  le  cas  ou  ’un  ou  lautre
des  Gouvernements  dont  les  représentants
  ont  signé  ou  signeront  la
Convention  ne  croirait  pas  devoir  la
ratilier,  cette  Convention  M’en  sera
Das  moins  dtinitive  et  obligatoire
Pour  toutes  les  autres  parties  contractantes.


En  foi  de  quci,  les  plénipotentiaires
respectifs  opt  dressé  le  présent  Protocole
  final,  qui  aura  la  méme  force
et  la  méme  valeur  que  si  les  dispo-Sitions
  dwil  contient  étaient  insérées
dans  la  Convention  elle-méme:;  et  ils
Tont  signé  sur  un  exemplaire  qui
restera  déposé  aux  Archives  du
Gouvernemem  francçais  et  dont  une
copie  sera  remise  à  chaque  partie.

Paris,  le  trois  novembre  mil  huit
cent  duatre-Vingt.

(Suivent  les  signatures.)

80  —

einkunft  zu  unterzeichnen,  so  wird  ihnen
zur  Erfüllung  dieser  Formalität  eine  mit
dem  1.  Juli  1881  ablaufende  Frist  bewilligt.
  Das  Protokoll  wird  zu  diesem
Zwecke  offen  gehalten.

Andererseits  wird  der  Ausführungstermin
  der  Uebereinkunft  zu  Gunsten
dieser  vier  Länder  bis  spätestens  zum

1.  April  1882  hinausgeschoben.

III.  Für  den  Fall,  daß  die  eine  oder
die  andere  der  Regierungen,  deren  Vertreter
  die  Uebereinkunft  untexzeichet  haben
oder  unterzeichnen  werden,  glauben  sollte,
dieselbe  nicht  ratifiziren  zu  können,  bleibt
die  Uebereinkunft  nichtsdestoweniger  für
sämmtliche  übrigen  vertragschließenden
Theile  endgültig  und  verbindlich.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  die  darin  enthaltenen
  Bestimmungen  in  die  Uebereinkunft
  selbst  aufgenommen  worden  wären,
und  sie  haben  dieses  Schlußprotokoll  in
einem  Exemplare  unterzeichnet,  welches  in
den  Archiven  der  französischen  Regierung
niedergelegt  bleiben  soll  und  jedem  Theile
in  Abschrift  zugestellt  werden  wird.

Paris,  den  dritten  November  Eintausend
  achthundertundachtiig.

(Folgen  die  Unterschriften.)

 

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen

ohne

Werthangabe,  vom  3.  November  1880  nebst  Schlußprotokoll  sind  ratifizirt

worden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  30.  März  1881

in  Paris  stattgefunden.

Bei  dieser  Gelegenheit  ist  vereinbart  worden,  daß  die

Uebereinkunft,  soweit  es  sich  um  den  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
handelt,  bereits  vom  1.  Mai  1881  ab  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll.

 

—-.•“-
        <pb n="89" />
        —  81

(Nr.  1414.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  wegen  Bewilligung  des  Armenrechts.   Vom 20. Februar 1880.




Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  der  Präsident  der
Französischen  Republik,  von  dem  Wunsche
geleitet,  eine  Uebereinkunft  zu  dem  Zwecke
abzuschließen,  um  den  Deutschen  in
Frankreich  und  den  Franzosen  in  Deutschland
  die  Zulassung  zum  Armenrechte  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in
Strafsachen  zu  sichern,  haben  zu  diesem
Behufe  zu  Bevollmächtigten  ernannt,
und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen:  Seine  Durchlaucht
den  Fürsten  von  Hohenlohe-Schillingsfürst,
  Seinen  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  in  Paris;

Der  Präsident  der  Französischen  Republik:
  den  Herrn  C.  de  Freyeinet,
Senator,  Präsident  des  Ministerrathes,
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten;


welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:



 

Artikel  1.

Deutsche  werden  in  Frankreich  und
Franzosen  werden  in  Deutschland  unter
denselben  Bedingungen  und  gesetzlichen
Voraussetzungen  zum  Armenrechte  zugelassen,
  wie  die  Angehörigen  des  betreffenden
  Landes,  in  welchem  die  Bewilligung
  des  Armenrechts  nachgesucht
wird.


Vom  20.  Februar  1880.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand,  et  le  President  de  la  Re-Publique
  Française,  désirant  conclure
une  Convention  pour  assurer  le  benélice
  de  Tassistance  judiciaire  aux
Allemands  en  France  et  aux  Francais
  en  Allemagne,  ont  nommé,  à
cet  effet  pour  Leurs  plenipotentiaires,
Savoir:

Sa  Majeste  I’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:  S.  A.  le  Prince
de  Hohenlohe-Schillingsfürst,  Son
Ambassadeur  extraordinaire  et  plénmipotentiaire
  à  Paris;

Le  Président  de  la  République
Française:  M.  C.  de  Freycinet,  Senateur,
  Président  du  Conseil,  Ministre
  des  Affaires  Etrangeres;

Lesquels,  apres  s’étre  communidu
  leurs  pleins  pouvoirs  troués  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

ARTICLE  1*

Les  Allemands  en  France  et  les
Français  en  Allemagne,  jouiront  réeciproduement
  du  bénéfice  de  Tas-Ssistance
  judiciaire,  comme  les  nationaux
  eux-mémes,  en  se  conformant

  aus  lois  du  pays  dans  lequel

Tassistance  sera  reclamee.
        <pb n="90" />
        Artikel  2.

Das  Armuthszeugniß  ist  dem  Ausländer,
  welcher  zum  Armenrecht  zugelassen
  werden  will,  in  allen  Fällen
von  der  Behörde  seines  gewöhnlichen
Aufenthaltsorts  auszustellen.

Hält  der  Antragsteller  sich  nicht  in
dem  Lande  auf,  in  welchem  er  das
Armenrecht  nachsucht,  so  muß  das  Armuthszeugniß
  von  einem  diplomatischen
Agenten  desjenigen  Landes,  in  dessen
Gebiet  das  Zeugniß  vorgelegt  werden
soll,  beglaubigt  werden.

Hält  er  sich  dagegen  in  dem  Lande
auf,  in  welchem  er  seinen  Antrag  stellt,
so  können  außerdem  auch  bei  den  Behörden
  seines  Heimathlandes  Erkundigungen
  über  ihn  eingezogen  werden.

Artikel  3.

Sind  Deutsche  in  Frankreich  oder
Franzosen  in  Deutschland  zum  Armenrechte
  verstattet,  so  sind  sie  hiermit  von
Rechtswegen  auch  von  jeder  Sicherheitsleistung
  oder  Hinterlegung  befreit,  welche
unter  irgend  einer  Benennung  von  Ausländern
  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  solche
bei  Prozessen  gegen  Inländer  nach  der
Gesetzgebung  des  Landes,  in  welchem
der  Prozeß  geführt  wird,  gefordert
werden  könnte.

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft,  welche
hinsichtlich  Bayerns  an  Stelle  des  bayerischfranzösischen
  Vertrages  vom  11.  März
1870  tritt,  soll  ratifizirt  werden.  Sie
tritt  mit  dem  Tage  des  Austausches  der
Ratifikations-Urkunden  in  Wirksamkeit
und  bleibt  bis  nach  Ablauf  von  sechs


ARTICLE  2.

Dans  tous  les  cas,  le  certificat  d’indigence
  doit  étre  déelivré  à  PTétranger
qui  demande  lassistance  par  les  autorités
  de  sa  résidence  habituelle.

Si  le  requérant  ne  réside  pas  dans
le  pays  ou  la  demande  est  forméee,
le  certificat  Tindigence  sera  légalisé
par  Agent  diplomatique  du  pay's
ou  le  certificat  doit  étre  produit.

Lorsque  le  requérant  réside  dans
le  pays  ou  la  demande  est  formee,
des  renseignements  pourront,  en
outre,  étre  pris  aupreès  des  autorités
de  IEtat  auquel  il  appartient.

ARTICLE  3.

Les  Allemands  admis  en  France
et  les  Français  admis  en  Allemagne
au  bénéfice  de  T’assistance  judiciaire,
Seront  dispensés,  de  plein  droit,  de
toute  caution  ou  dépôt  qui,  sous
quelqdue  dénomination  due  ce  soit,
peut  étre  exigé  des  étrangers  plaidant
  contre  les  nationaux  par  la  législation
  du  pays  ou  Taction  sera
introduite.

ARTICIE  4.

La  présente  Convention,  destinée
à  remplacer,  en  ce  qui  concerne  la
Baviere,  le  traite  conclu,  le  11  Mars
1870,  entre  la  Bawière  et  la  France
Sera  ratifice.  Elle  sortira  ses  effets
à  Partir  du  jour  de  léchange  des
ratilications  et  elle  continuera  à
        <pb n="91" />
        —  83  —

Monaten  nach  der  von  einem  beider          

Theile  erfolgten  Kündigung  in  Kraft.            
            


Dessen  zu  Urkunde  haben  die  Bevoll-            
mächtigten  die  gegenwärtige  Uebereinkunft            
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedruckt.            

        

So  geschehen  zu  Paris,  den  20.  Fe-              
bruar  1880.

(L.  S.)  Hohenlohe.
(L.  S.)  C.  de  Freycinet.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratiftzirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  10.  März  1881  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.9.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung.
S.  86.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kaution  der  Postagenten.  S.  91.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Post  rc.  S.  92.

 

 

 

 

(Nr.  1415.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten
der  Civilverwaltung.  Vom  20.  April  1881.

Wer  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kasser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Beamte  der  Civilverwaltung,  welche  Diensteinkommen  oder  Wartegeld  aus
der  Reichskasse  beziehen  und  welchen  beim  Eintritt  der  Voraussetzungen  der  Versetzung
  in  den  Ruhestand  nach  Erfüllung  der  erforderlichen  Dienstzeit  Pension
aus  der  Reichskasse  gebühren  würde,  sowie  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte
der  Civilverwaltung,  welche  kraft  gesetzlichen  Anspruchs  oder  auf  Grund  des  §.  39
des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  lebenslängliche
  Pension  aus  der  Reichskasse  beziehen,  sind  verpflichtet,  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträge  zur  Reichskasse  zu  entrichten.

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  nicht  auf  solche  Beamte,  welche  nur  nebenamtlich
  im  Reichsdienst  angestellt  sind.

§.  2.

Von  dem  den  Hinterbliebenen  eines  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträgen  verpflichteten  Beamten  nach  den  §§.  7,  8,  31  und  69  des
Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  gebührenden  oder  bewilligten  Betrage
des  vierteljährlichen  Gehalts  oder  Wartegelds  beziehungsweise  der  einmonatlichen
Pension  des  Verstorbenen  sind  die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  gleichfalls
zu  entrichten.

§.3.

Die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  betragen  jährlich  3  Prozent  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  mit  der

Reichs-Gesetbl.  1881.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1881.
        <pb n="94" />
        —  86  —

Maßgabe,  daß  der  die  Jahressumme  von  9000  Mark  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  oder  Wartegeldes  und  von  5000  Mark  der  Pension  übersteigende

Betrag  nicht  beitragspflichtig  ist.
  §.  4.

Die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  werden  in  denjenigen  Theilbeträgen,
in  welchen  das  Diensteinkommen,  das  Wartegeld  oder  die  Pension  zahlbar  ist,
durch  Einbehaltung  eines  entsprechenden  Theiles  dieser  Bezüge  erhoben.

Der  einzubehaltende  Theil  ist  weder  der  Pfändung  unterworfen,  noch  bei
der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrage  die  Bezüge  der  Pfändung  unterliegen,
  zu  berechnen.

§.  5.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge
erlischt:
1.  mit  dem  Tode  des  Beamten,  vorbehaltlich  der  im  §.  2  getroffenen
Bestimmungen;
2.  wenn  der  Beamte  ohne  Pension  aus  dem  Dienste  scheidet,  oder  mit
Belassung  eines  Theiles  derselben  aus  dem  Dienste  entlassen  wird;

3.  wenn  der  Beamte  in  den  Ruhestand  versetzt  wird  und  ihm  auf  Grund
des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  eine  Pension
auf  bestimmte  Zeit  bewilligt  ist;

4.  für  den  Beamten,  welcher  weder  verheirathet  ist,  noch  unverheirathete
eheliche  oder  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimirte  Kinder  unter  18  Jahren
besitzt,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Versetzung  in  den  Ruhestand;

5.  für  den  pensionirten  Beamten  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Monats,  in
welchem  die  unter  Ziffer  4  bezeichnete  Voraussetzung  zutrifft.  Durch
eine  nach  der  Pensionirung  geschlossene  Ehe  oder  durch  das  Vorhandensein
  von  Kindern  aus  einer  solchen  wird  das  Erlöschen  der
Verpflichtung  nicht  gehindert.

§.  6.

Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  pensionirten  Beamten,  welche
weder  verheirathet  sind,  noch  unverheirathete  eheliche  oder  durch  nachgefolgte  Ehe
legitimirte  Kinder  unter  18  Jahren  besitzen,  sind  von  Entrichtung  der  Wittwenund
  Waisengeldbeiträge  befreit.  Eine  nach  der  Pensionirung  geschlossene  Ehe
sowie  Kinder  aus  einer  solchen  kommen  hierbei  nicht  in  Betracht.

§.  7.

Die  Wittwe  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte  Ehe
legitimirten  Kinder  eines  zur  Zeit  seines  Todes  zur  Entrichtung  von  Wittwenund
  Weaisengeldbeiträgen  verpflichteten  Beamten  erhalten  aus  der  Reichskasse
Wittwen-  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen.
        <pb n="95" />
        —  87  —

§.  8.

Das  Wittwengeld  besteht  in  dem  dritten  Theile  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.

Das  Wittwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §.  10  verordneten  Beschränkung,
  mindestens  160  Mark  betragen  und  
  1 600  Mark  nicht  übersteigen.

§.  9.

Das  Waisengeld  beträgt:

1.  für  Kinder,  deren  Mutter  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Beamten
zum  Bezuge  von  Wittwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel  des  Wittwengeldes
  für  jedes  Kind;

2.  für  Kinder,  deren  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Beamten  zum  Bezuge  von  Wittwengeld  nicht  berechtigt  war,  ein
Drittel  des  Wittwengeldes  für  jedes  Kind

§.  10.

Wittwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder
berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt
  wäre.

Bei  Anwendung  dieser  Beschränkung  werden  das  Wittwen-  und  das  Waisengeld
  verhältnißmäßig  gekürzt.

§.  11.

Bei  dem  Ausscheiden  eines  Wittwen-  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich
das  Wittwen-  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  nächstfolgenden
  Monat  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genuß  der  ihnen
nach  den  §§.  8  bis  10  gebührenden  Beträge  befinden.

§.  12.

War  die  Wittwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so  wird
das  nach  Maßgabe  der  5§.  8  und  10  berechnete  Wittwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschiedes  über  15  bis  einschließlich  25  Jahre  um  1/20  gekürzt.

Auf  den  nach  §.  9  zu  berechnenden  Betrag  des  Waisengeldes  sind  diese
Kürzungen  des  Wittwengeldes  ohne  Einfluß.

§.  13.

Keinen  Anspruch  auf  Wittwengeld  hat  die  Wittwe,  wenn  die  Ehe  mit
dem  verstorbenen  Beamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Wittwe  den
Bezug  des  Wittwengeldes  zu  verschaffen.

16*
        <pb n="96" />
        —  88  —

Keinen  Anspruch  auf  Wittwen-  und  Waisengeld  haben  die  Wittwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder  eines  pensionirten  Beamten  aus  solcher  Ehe,  welche
erst  nach  der  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  geschlossen  ist.

§.  14.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  verpflichteter
  Beamter,  welchem,  wenn  er  am  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt
wäre,  auf  Grund  des  §.  39  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873
eine  Pension  hätte  bewilligt  werden  können,  so  kann  der  Wittwe  und  den
Waisen  desselben  Wittwen-  und  Waisengeld  durch  den  Reichskanzler  bewilligt  werden.

Stirbt  ein  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  verpflichteter
  Beamter,  welchem  nach  §§.  50  und  52  des  Reichsbeamtengesetzes  vom
31.  März  1873  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  die  Anrechnung
gewisser  Zeiten  auf  die  in  Betracht  kommende  Dienstzeit  hätte  bewilligt  werden
können,  so  ist  der  Reichskanzler  befugt,  eine  solche  Anrechnung  auch  bei  Festsetzung
  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  zuzulassen.

§.  15.
Die  Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablauf
des  Gnadenquartals  oder  des  Gnadenmonats.

§.16.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  voraus  gezahlt.  An
wen  die  Zahlung  gültig  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Reichsbehörde,  welche
die  Befugniß  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.

Nicht  abgehobene  Theilbeträge  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  verjähren
binnen  vier  Jahren,  vom  Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der

Reichskasse.
§.  17.

Das  Wittwen-  und  Waisengeld  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  abgetreten,
  noch  verpfändet  oder  sonst  übertragen  werden.

§.  18.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheirathet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem
sie  das  18.  Lebensjahr  vollendet.

§.  19.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  ruht,  wenn
der  Berechtigte  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zur  etwaigen  Wiedererlangung
desselben.
        <pb n="97" />
        —  89  —

§.  20.

Mit  den  aus  §.  14  sich  ergebenden  Maßgaben  erfolgt  die  Bestimmung
darüber,  ob  und  welches  Wittwen-  und  Waisengeld  der  Wittwe  und  den  Waisen
eines  Beamten  zusteht,  durch  die  oberste  Reichsbehörde,  welche  die  Befugniß  zu
solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.

§.  21.

Das  den  Hinterbliebenen  eines  Beamten  zu  bewilligende  Wittwen-  oder
Waisengeld  darf  nicht  hinter  demjenigen  Betrage  zurückbleiben,  welcher  denselben
nach  den  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  für  sie  geltenden  Bestimmungen
aus  der  Reichskasse  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  der  Beamte  vor  diesem
Zeitpunkte  gestorben  wäre.

§  22.

Beamte,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträge  zu  entrichten  haben,  sind  nicht  verpflichtet,  einer  Militär-  oder
Landesbeamten-Wittwenkasse  oder  der  sonstigen  Veranstaltung  eines  Bundesstaates
zur  Versorgung  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  beizutreten.

§.  23.

Diejenigen  nach  §.  1  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
verpflichteten  Beamten,  welche  Mitglieder  einer  der  im  §.  22  bezeichneten  Landesanstalten
  und  derselben  nicht  erst  nach  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  beigetreten
sind,  bleiben,  wenn  sie  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
durch  eine  schriftliche  Erklärung  für  ihre  etwaigen  künftigen  Hinterbliebenen  auf
das  in  den  §§.  7  ff.  bestimmte  Wittwen-  und  Waisengeld  verzichten,  von  Entrichtung
  der  im  §.  3  bestimmten  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  befreit.
Andernfalls  sind  sie  berechtigt,  aus  der  Landesanstalt  auszuscheiden.

§. 24.

Diejenigen  nach  §.  1  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
verpflichteten  Beamten,  welche  vor  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  und  während
sie  im  Dienste  des  Norddeutschen  Bundes  oder  des  Reichs  befindlich  waren,  auf
ihren  Todesfall  ihren  Ehefrauen  oder  Kindern  eine  Leibrente  oder  ein  Kapital
oder  ihren  gesetzlichen  Erben  ein  Kapital  bei  einer  Privat-Versicherungsgesellschaft
versichert  haben,  können,  falls  diese  Versicherung  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  noch  besteht,  und  wenn  sie  binnen  drei  Monaten  nach  diesem  Zeitpunkte
durch  eine  schriftliche  Erklärung  für  ihre  etwaigen  künftigen  Hinterbliebenen  auf
das  in  den  §§.  7  ff.  bestimmte  Wittwen-  und  Waisengeld  verzichten,  durch  die
oberste  Reichsbehörde  oder  die  von  derselben  ermächtigte  höhere  Reichsbehörde  von
Entrichtung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  befreit  werden.
        <pb n="98" />
        —  90  —

Die  näheren  Voraussetzungen,  unter  denen  eine  solche  Befreiung  zulässig,
sowie  die  Bedingungen,  von  welchen  dieselbe  abhängig  zu  machen  ist,  bestimmt
der  Reichskanzler.

§.  25.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="99" />
        —  91  —

(Nr.  1416.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  der  Kaution  der  Postagenten.
Vom  6.  April  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juni
1869.  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),
nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  im  Artikel  1  der  Verordnung  vom  14.  Juli  1871  unter
Ziffer  I  Nr.  16  enthaltenen  Bestimmung  tritt  die  nachfolgende  Vorschrift:
16)  für  Postagenten  bis  200  Mark  einschließlich,.

Artikel  2.

Die  Höhe  der  von  den  Postagenten  zu  bestellenden  Kaution  wird  innerhalb
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Grenze  durch  das  Reichs-Postamt  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="100" />
        —  92  —

(Nr.  1417.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  wegen  Aufnahme  einer
Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine
und  des  Reichsheeres.  Vom  25.  April  1881.

Auf  Ihren  Bericht  vom  21.  April  1881  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  28.  März  1881,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke
der  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und  des  Reichsheeres
(Reichs-Gesetzbl.  S.  68),  ein  Betrag  von  52  427 221  Mark  durch  eine  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu
verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von
Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend
  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  25.  April  1881.

Wilhelm.

  Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="101" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  I0.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.  S.  93.—
Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  des  Lootsenkommandeurs  und  des  Sekretariats-  Assistenten  bei
dem  Lootsenkommando  an  der  Jade.  S.  95.  

 

 

 

 

(Nr.  1418.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
  Vom  24.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,

I.  a)  behufs  Erwerbung  der  Eisenbahnen  von  Saargemünd  nach  Saarburg,
von  Courcelles  über  Bolchen  nach  Teterchen,  sowie  von  Chateau-Salins
  und  Vic  nach  der  Grenze  bei  Chambrey  für  das  Reich  zu
unbeschränktem  Eigenthum  den  Betrag  von                     9  885  864  Mark,

b)  behufs  Abtragung  des  aus  dem  Vertrage  zwischen
dem  Reich  und  der  Stadt  Münster  vom  12.  Dezember
  1871,    betreffend  die  Erwerbung  der  Eisenbahn
  von  Colmar  nach  Münster,  noch  bestehenden
Kaufgeldrestes  den  Betrag        1  422  800 Mark
C)  behufs  vergleichsweiser  Abfindung  der  französischen
  Ostbahngesellschaft  für  die  Aufgabe  ihrer
Eigenthumsansprüche  auf  die  von  der  Reichseisenbahnverwaltung
  in  Besitz  genommenen,  außerhalb
  der  Bahnanlagen  belegenen  Grundstücke  und
Gebäude  den  Betrag  dnyn  100  000 Mark

im  ganzen  11  408  664  Mark,

 

zu  verausgaben;

II.  das  zweite  Geleise  zwischen  den  Bahnhöfen  Saargemünd  und  Saaralben
  auszubauen,  die  dazu  erforderlichen  Grundstücke,  nöthigenfalls
Reichs-Gesetzbl.  1881.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1881.
        <pb n="102" />
        —  94  —

auf  dem  Wege  der  Zwangsenteignung  in  den  von  der  Landesgesetzgebung
  vorgeschriebenen  Formen,  zu  erwerben  und  dazu  den  Betrag  von
1  077  000  Mark  zu  verwenden.

§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Mittel  zur  Deckung  des  Gesammterfordernisses
  im  Betrage  von  12  485  664  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu
machen  und  zu  dem  Zwecke  in  demjenigen  Nominalbetrage,  welcher  zur  Beschaffung
  des  angegebenen  Betrages  erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)
zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="103" />
        —  95  —

(Nr.  1419.)  Verordnung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Kautionen  des  Lootsenkommandeurs
an  der  Jade  und  des  Sekretariats-Assistenten  bei  dem  Lootsenkommando
dortselbst.  Vom  10.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend  die
Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  und  in  Ergänzung
der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der
Militär-  und  Marineverwaltung  angestellten  Beamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179),
nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.
Den  im  §.  1  Abschnitt  II  der  Verordnung  vom  16.  August  1876  zur
Kautionsleistung  verpflichteten  Beamten  der  Marineverwaltung  treten  hinzu:
der  Lootsenkommandeur  an  der  Jade,
der  Sekretariats-Assistent  bei  dem  Lootsenkommando  an  der  Jade.

§.  2.

Die  Höhe  der  von  den  vorbezeichneten  Beamten  zu  leistenden  Kautionen
beträgt:

für  den  Lootsenkommandeur  an  der  Jade  9.000  Mark,
für  den  Sekretariats-Assistenten  bei  dem  Lootsenkommando
an  der  Jade            1800 Mark

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  10.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.  11.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt.  S.  97.  —  Gesetz,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen
  und  die  Geschäftssprache  des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen.  S.  98.  —  Gesetz,
betreffend  die  Besteuerung  der  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten.  S.  99.  —  Gesetz,  betreffend  die
Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1880/81.
S.  100.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1420.)  Gesetz)  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt.  Vom  22.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Das  Recht,  Güter  in  einem  deutschen  Seehafen  zu  laden  und  nach  einem
anderen  deutschen  Seehafen  zu  befördern,  um  sie  daselbst  auszuladen  (Küstenfrachtfahrt),

  steht  ausschließlich  deutschen  Schiffen  zu.

§.  2.
Ausländischen  Schiffen  kann  dieses  Recht  durch  Staatsvertrag  oder  durch
Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  eingeräumt  werden.

§.  3.
Der  Führer  eines  ausländischen  Schiffes,  welcher  unbefugt  Küstenfrachtfahrt
  betreibt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.
Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Einziehung  des  Schiffes  und  der  unbefugt
beförderten  Güter  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten

gehören  oder  nicht.
Der  §.  42  des  Strafgesetzbuchs  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  4.
Bestehende  vertragsmäßige  Bestimmungen  über  die  Küstenfrachtfahrt  werden
durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
Reichs-Geseqbl.  1881.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1881.
        <pb n="106" />
        —  98  —

§.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1882  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

——

(Nr.  1421.)  Gesetz,  betreffend  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  die  Geschäftssprache
des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen.  Vom  23.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Verhandlungen  des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen  sind  öffentlich.
Die  Geschäftssprache  desselben  ist  die  deutsche.

§.  2.
Mitgliedern  des  Landesausschusses,  welche  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  sind,  ist  das  Vorlesen  schriftlich  aufgesetzter  Reden  gestattet.  Die  letzteren
müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sein.

§. 3.
Dies  Gesetz  tritt  am  1.  März  1882  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

—.—  —  –
        <pb n="107" />
        —  99  —

(Nr.  1422.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten.  Vom
31.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

In  Gemeinden,  welche  eine  nach  dem  Miethwerth  der  Wohnungen  veranlagte
  Steuer  (Miethsteuer)  erheben,  darf  für  die  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten
  der  Miethwerth,  von  welchem  die  Steuer  erhoben  wird,  nicht  höher  als
mit  fünfzehn  vom  Hundert  des  baaren  Gehalts  dieser  Beamten  bemessen  werden.

§. 2.
Bei  Feststellung  des  baaren  Gehalts  bleiben  diejenigen  Beträge  außer  Ansatz,

welche  den  Beamten  zur  Bestreitung  von  Repräsentations-  oder  Dienstaufwandskosten
  gewährt  werden.

§.  3.
Dies  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="108" />
        —  100  —

(Nr.  1423.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-  Lothringen  für  das  Etatsjahr  1880/81.  Vom  1.  Juni  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1880/81  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“
nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1880  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  öbliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="109" />
        —  101  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  I2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  des  Personals  des  Marinelazareths  zu  Yokohama  bei  Versetzungen
  aus  dem  Inlande  dorthin  rc.  S.  101.  —  Konvention  über  die  Ausübung  des  Schutzrechts
in  Marokko.  S.  103.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung
  für  Bier  in  Baden.  S.  116.

 

 

 

(Nr.  1424.)  Verordnung,  betreffend  die  Umzugskosten  des  Personals  des  Marinelazareths  zu
Yokohama  bei  Versetzungen  aus  dem  Inlande  dorthin  beziehungsweise  bei
Rückversetzungen  nach  dem  Inlande.  Vom  24.  Mai  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Das  Personal  des  Marinelazareths  zu  Yokohama  erhält  bei  der  Versetzung
aus  dem  Inlande  nach  Yokohama  und  bei  der  Zurückversetzung  nach  dem  Inlande  an
Stelle  der  durch  die  Verordnungen  vom  7.  Januar  1879  (Marine-Verordnungsbl.
S.  1)  und  vom  21.  Juni  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  in  §.  1  beziehungsweise
§.  10  festgestellten  Vergütungen  für  den  Umzug  folgende  Entschädigung:

A.  An  allgemeinen  Umzugskosten:

I.  Die  Aerzte  des  Lazareths:

a)  im  Range  eines  Oberstabsarztes  I.  Klasse.  1.000  Mark,

b)  im  Range  eines  Oberstabsarztes  II.  Klasse  oder  eines
Stabsarztess  600 Mark

c)  im  Range  eines  Assistenzarzttes  400 Mark

II.  Der  Oberlazarethgehülfe,  der  Lazarethgehülfe,  sowie  der
Unterlazarethgehülfe,  letzterer  aber  nur,  sofern  er  Kapitulant
  Ist  100 Mark
III.  Der  Lazareth-Inspekttor  360 Mark
Versetzte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  vorgedachten  Beträge.
Die  erste  Hälfte  der  Vergütung  für  allgemeine  Unkosten  wird  mit  dem
Tage,  an  welchem  die  Versetzung  dem  zu  Versetzenden  bekannt  gemacht  ist,  die
zweite  Hälfte  mit  dem  Tage  seines  Eintreffens  an  dem  Bestimmungsorte  fällig.
Reichs-Gesetzbl.  1881.  19

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1881.
        <pb n="110" />
        —  102  —

Hat  der  Versetzte  in  Folge  eigener  Entschließung  oder  Schuld  den  Posten
nicht  angetreten,  so  ist  derselbe  zur  Wiedererstattung  der  ihm  etwa  bereits  gezahlten
Hälfte  der  Vergütungssumme  verpflichtet.

Wird  dem  Versetzten  vor  dem  Eintreffen  am  Bestimmungsorte  eine  andere
Stelle  übertragen,  so  kann  die  ihm  etwa  bereits  gezahlte  Hälfte  der  Vergütungssumme
  auf  die  ihm  für  die  neue  Versetzung  zustehende  Vergütung  angerechnet  werden.

§.  2.

B.  An  speziellen  Umzugskosten  erhalten  ferner:

I.  sämmtliche  in  §.  1  erwähnten  Personen  für  den  Transport  (ausschließlich
  Verpackung  und  Versicherung)  der  Gegenstände  der  häuslichen
Einrichtung  die  wirklich  gezahlten  Beträge  auf  Grund  spezieller  und
belegter  Liquidationen  mit  der  Maßgabe,  daß,  falls  und  insoweit  der
Transport  der  Gegenstände  mittelst  Eilfracht  erfolgt  ist,  nur  ein  Dritttheil
  der  hierfür  gezahlten  Beträge  zur  Vergütung  gelangt;

II.  der  Oberstabsarzt  oder  Stabsarzt  10  Pfennig,
der  Assistenzarzt  und  der  Lazareth--Inspektor  8
die  im  §.  1  unter  II  bezeichneten  Personen  7

für  jedes  mitgenommene  Familienmitglied;
der  Oberstabsarzt  oder  Stabsarzt  für  jeden  mitgenommenen
Dienstbootteen      7 Pfennig
pro  Kilometer  der  kürzesten  benutzbaren  Straßenverbindung.

Assistenzärzte  und  das  Lazarethgehülfen-  Personal  erhalten  beim  Umzuge
ohne  Familie  keine  „speziellen  Umzugskosten“  und  sind  durch  die  in  §.  1  festgesetzte
  Vergütung  der  „allgemeinen  Umzugskosten“  abgefunden.

Die  zur  Feststellung  der  speziellen  Umzugskostenvergütung  in  jedem  einzelnen
Falle  erforderlichen  Beläge  hat  der  Versetzte  bei  Verlust  seines  Anspruchs  auf  diese
Vergütung  innerhalb  Jahresfrist  nach  seinem  Eintreffen  auf  dem  neuen  Posten
seiner  direkt  vorgesetzten  Behörde  vorzulegen.

§.  3.

Eine  Vergütung  von  Umzugskosten  nach  Yokohama  wird  nur  denjenigen
gewährt,  deren  Versetzung  dahin  wirklich  ausgesprochen  ist,  während  Kommandos,
selbst  wenn  deren  längere  als  sechsmonatliche  Dauer  feststeht,  nicht  ohne  weiteres
als  Versetzungen  gelten.

§.  4.

Personen,  welche  die  Versetzungsreise  an  Bord  von  Fahrzeugen  der  Marine
unter  Bewilligung  von  Tafelgeldern  beziehungsweise  Schiffsverpflegung  zurücklegen,
  erhalten  die  ihnen  sonst  bei  Versetzungsreisen  verordnungsmäßig  zustehenden
Fuhrkosten  und  Tagegelder  für  ihre  Person  nicht  vergütet,  auch  wird  eine  Ver-
        <pb n="111" />
        103

gütung  für  die  etwa  auf  Kriegsschiffen  mit  kostenfreier  Verpflegung  beförderten
Familienmitglieder  und  Dienstboten  nicht  gewährt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1881.



(L. S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 



(No.  1425.)  Convention  relative  à  l'exercice
du  droit  de  protection  au
Maroc.  Le  3  Juillet  1880.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse;  Sa  Majesté  l'Empereur.
d'Autriche,  Roi  de  Hongrie;  Sa  Majesté
  le  Roi  des  Belges;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Danemark;  Sa  Majesté  le
Roi  d’Espagne;  Son  Excellence  le
Président  des  Etats-Unis  d’Amérique;
Son  Excellence  le  Président  de  la
République  Française;  Sa  Majesté  la
Reine  du  Royaume  Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d'’Irlande;  Sa  Majesté  le
Roi  d’Italie;  Sa  Majesté  le  Sultan
du  Maroc;  Sa  Majesté  le  Roi  des
Pays-Bas;  Sa  Majestée  le  Roi  de
Portugal  et  des  Algarves;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Suède  et  de  Norvége;

Ayant  reconnu  la  nécessité  détablir
sur  des  bases  fixes  et  uniformes
Texercice  du  droit  de  protection  au
Maroc,  et  de  régler  certaines  qduestions
  dui  Sy  rattachent,  ont  nommé.
pour  leurs  Plépipotentiaires  à  la  Conférence
  qui  sest  réunie  à  cet  effet
a  Madrid,  savoir:


(Uebersetzung.)
(Nr.  1425.)  Konvention  über  die  Ausübung
des  Schutzrechts  in  Marokko.
Vom  3.  Juli  1880.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen;  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Ungarn;  Seine  Majestät  der  König  der
Belgier;  Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark;  Seine  Majestät  der  König
von  Spanien;  Seine  Excellenz  der  Präsident
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika;
Seine  Excellenz  der  Präsident  der  Französischen
  Republik;  Ihre  Majestät  die
Königin  des  Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland;  Seine  Majestät
  der  König  von  Italien;  Seine  Majestät
  der  Sultan  von  Marokko)  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande;
Seine  Majestät  der  König  von  Portugal
  und  Algarbien;  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und  Norwegen,
von  der  Nothwendigkeit  überzeugt,  bestimmte
  und  gleichmäßige  Grundlagen
für  die  Ausübung  des  Schutzechts  in
Marokko  aufzustellen  und  gewisse  hiermit
  zusammenhängende  Fragen  zu  regeln,
haben  für  die  zu  diesem  Zweck  in  Madrid
  zusammengetretene  Konferenz  zu
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
19-
        <pb n="112" />
        —  104

Sa  Majesté  IEmpereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  le  Comte  Eberhardt
de  Solms-Sonnewalde,
Commandeur  de  premiere
classe  de  son  Ordre  de  l  Aigle
rouge  avec  feuilles  de  chéne,
Chevalier  de  la  Croix  de  fer,
etc.,  etc.,  son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté
Catholique;

Sa  Majesté  I'Empereur  d’'Autriche,
  Roi  de  Hongrie:

Monsieur  le  Comte  Emanuel
Ludolf,  Son  Conseiller  intime
et  actuel,  Grand-Croix  de
TOrdre  impeérial  de  Léopold,
Chevalier  de  premieère  classe
de  TOrdre  de  la  Couronne
de  fer,  etc.,  etc.,  son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté
Catholique;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  Edouard  Anspach,
Offticier  de  Sson  Ordre  de  Léopold,
  etc.,  etc.,  Son  Envoyée
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté
Catholique;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne:

Don  Antonio  Cänovas  del
Castillo,  Chevalier  de  TOrdre
  insigne  de  la  Toison
d’Or,  etc.  etc.,  Président  de
son  Conseil  des  Ministres;


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

den  Herrn  Grafen  Eberhardt
zu  Solms-Sonnewalde,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
2.  Klasse  mit  dem  Stern  und
Eichenlaub,  Inhaber  des  Eisernen
Kreuzes  rc.  rc.,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Katholischen  Majestät;


Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich,  König  von  Ungarn:

den  Herrn  Grafen  Emanuel
Ludolf,  Ihren  Wirklichen  Geheimen
  Rath,  Großkreuz  des
Kaiserlichen  Leopold-Ordens,
Ritter  1.  Klasse  des  Ordens  der
Eisernen  Krone  rc.  rc.,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Katholischen  Majestät;


Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den  Herrn  Eduard  Anspach,

Offizier  des  Leopold-Ordens  rc.  rc.,

Ihren  außerordentlichen  Gesandten

  und  bevollmächtigten  Minister

bei  Seiner  Katholischen  Majestät;


Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:
den  Herrn  Antonio  Cánovas
del  Castillo,  Ritter  des  goldenen
  Vließes  rc.  rc.,  Präsidenten
Ihres  Ministerrathes;
        <pb n="113" />
        —  105

Son  Excellence  le  Président
des  Etats-Unis  d'’Amérique:

Monsieur  le  Général  Lucius
Fairchild,  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  des  Etats-Unis
Pres  Sa  Majestée  Catholique;

Son  Excellence  le  Président
de  la  République  Française:

Monsieur  le  Vice-Amiral  Jaures,
  Sénateur,  Commandeur
de  la  Légion  d’Honneur,  etc.
etc.,  Ambassadeur  de  la  Reé-Publique
  Française  près  Sa
Majeste  Catholique;

Sa  Majesté  la  Reine  du
Royaume  Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d’Irlande:

THonorable  Lionel  Sackville
  Sackville  West,  son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majeste  Catholique;  lequel
est  ECgalement  autorisé  à  re-Présenter
  Sa  Majesté  le  Roi
de  Danemark:

Sa  Majesté  le  Roi  d’ltalie:

Monsieur  le  Comte  Joseph
Greppi,  Grand-Officier  de
I’Ordre  des  S.  S.  Maurice  et
Lazare,  de  celui  de  la  Couronne
  dltalie,  etc.  etc.,  son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesteé  Catholique;


Seine  Excellenz  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika:

den  Herrn  General  Lucius  Fairchild,
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Katholischen  Majestät;


Seine  Excellenz  der  Präsident
der  Französischen  Republik:

den  Herrn  Vize-Admiral  Jaurès,

Senator,  Kommandeur  der
Ehrenlegion  rc.  rc.,  Botschafter
der  Französischen  Republik  bei
Seiner  Katholischen  Majestät;


Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland:

den  ehrenwerthen  Lionel  Sackville
  Sackville  West,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Katholischen  Majestät;
welcher  auch  ermächtigt  ist,
Seine  Majestät  den  König
von  Dänemark  zu  vertreten;


Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Grafen  Joseph

Greppi,  Großoffizier  des  St.
Mauritius-  und  Lazarus-Ordens
und  des  Ordens  der  Italienischen
  Krone  rc.  rc.,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
  Katholischen  Majestät;
        <pb n="114" />
        —  106

Sa  Majestéle  Sultan  du  Maroc:

le  Taleb  Sid  Mohammed
Vargas,  son  Ministre  des
Affaires  Etrangeres  et  Ambassadeur
  Extraordinaire;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas:


Monsieur  le  Jonkheer  Maurice
  de  Heldewier,  Commandeur
  de  Tordre  Royal
du  Lion  Néerlandais,  Che-Valier
  de  POrdre  de  la  Couronne
  de  Chéne  de  Luzembourg,
  etc.  etc.,  son  Ministre
Résident  pres  Sa  Majesté
Catholique;

Sa  Majesté  le  Koi  de  Portugal
et  des  Algarves:

Monsieur  le  Comte  de  Casal
Ribeiro,  Pair  du  Royaume,
Grand-Croix  de  TOrdre  du
Christ,  etc.  etc.,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  Pres  Sa  Majeste
  Catbolique;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Sueède
et  de  Norvége:r:

Monsieur  Henri  Akerman,
Commandeur  de  premiere
classe  de  TOrdre  de  Wasa,
etc.,  etc.,  Son  Ministre  Résident
  près  Sa  Majesté  Catholique;


Lesquels,  en  vertu  de  leur  pleins
pouvoirs,  reconnus  en  bonne  et  due
forme,  ont  arrété  les  dispositions
Suiwantes:


Seine  Majestät  der  Sultan  von
Marokko:

den  Taleb  Sid  Mohammed
Vargas,  Ihren  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und
außerordentlichen  Botschafter;


Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

den  Herrn  Jonkheer  Maurice

de  Heldewier,  Kommandeur
des  Königlichen  Ordens  vom
Niederländischen  Löwen,  Ritter
des  Luxemburgischen  Ordens  der
Eichenkrone  rc.  rc.,  Ihren  Minister-Residenten
  bei  Seiner  Katholischen
  Majestät;


Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:

den  Herrn  Grafen  von  Casal
Ribeiro,  Pair  des  Königreichs,
Großkreuz  des  Christus-Ordens
rc.  rc.,  Ihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Katholischen
Majestät;


Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:

den  Herrn  Heinrich  Akerman,

Kommandeur  erster  Klasse  des
Wasa-Ordens  rc.  rc.,  Ihren
Minister-Residenten  bei  Seiner
Katholischen  Majestät;


welche,  kraft  ihrer  in  guter  und  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten,  die  folgenden
  Bestimmungen  festgesetzt  haben:
        <pb n="115" />
        ARTICLE  PREMIER.

Les  conditions  dans  lesquelles  la
protection  peut  étre  accordée  sont
celles  qui  sont  stipulées  dans  les
Traités  britannique  et  espagnol  avec
le  Gouvernement  marocain  et  dans
la  Convention  survenue  entre  ce
Gouvernement,  la  France  et  d’autres
Puissances  en  1863,  sauf  les  modifications
  qui  y  sont  apportées  par
la  présente  Convention.

ARTICLE  2.

Les  Représentants  étrangers  Chefs
de  Mission,  pourront  choisir  leurs
interpretes  et  employés  parmi  les
Sujets  marocains  ou  aAutres.

Ces  protégés  ne  seront  soumis  à
aucun  droit,  impöt  ou  taxe  dquelconque,
  en  dehors  de  ce  qui  est
stipulée  aux  articles  12  et  13.

ARTICLE  3.

Les  Consuls,  Vice-consuls  ou
Agents  consulaires  Chefs  de  poste
qui  résident  dans  les  Etats  du  Sultan
du  Maroc,  ne  pourront  choisir  qu’un
interprete,  un  soldat  et  deux  domestiques
  parmi  les  sujets  du  Sultan,
à  moins  qu’ils  n’aient  besoin  Tun
Secreétaire  indigene.

Ces  protéegés  ne  seront  soumis
non  plus  à  aucun  droit,  impôt  ou
taxde  qduelconque,  en  dehors  de  ce
qdui  est  stipulé  aux  articles  12  et  13.

Anricr  #4.

Si  un  Représentant  nomme  un
sujet  du  Sultan  à  un  poste  d’Agent
Consulaire  dans  une  ville  de  la  Cote,
cet  Agent  sera  respecté  et  honoré,
ainsi  qdue  sa  famille  habitant  sous


107

Artikel  1.

Die  Bedingungen,  unter  welchen  der
Schutz  gewährt  werden  darf,  sind  diejenigen,
  welche  in  den  britischen  und
spanischen  Verträgen  mit  der  marokkanischen
  Regierung  und  in  der  zwischen
dieser  Regierung  und  Frankreich  und
anderen  Mächten  im  Jahre  1863  vereinbarten
  Konvention  festgesetzt  worden  sind,
vorbehaltlich  der  durch  die  gegenwärtige
Konvention  bewirkten  Abänderungen.

Artikel  2.

Die  fremden  diplomatischen  Vertreter
dürfen  ihre  Dolmetscher  und  Beamten
unter  den  marokkanischen  oder  anderen
Unterthanen  wählen.

Diese  Schutzgenossen  sollen  außer  den
in  den  Artikeln  12  und  13  festgesetzten
Abgaben  keiner  Gebühr,  Steuer  oder
Taxe  irgendwelcher  Art  unterworfen  sein.

Artikel  3.

Die  Konsuln,  Vizekonsuln  oder  selbstständigen
  Konsularagenten,  welche  in
den  Staaten  des  Sultans  von  Marokko
ihren  Amtssitz  haben,  dürfen  unter  den
marokkanischen  Unterthanen  nur  je  einen
Dolmetscher,  einen  Soldaten  und  zwei
Bedienstete  wählen,  sowie  einen  einheimischen
  Sekretär,  falls  sie  desselben
bedürfen.

Auch  diese  Schutzgenossen  sollen
außer  den  in  den  Artikeln  12  und  13
festgesetzten  Abgaben  keiner  Gebühr,
Steuer  oder  Taxe  irgendwelcher  Art
unterworfen  sein.

Artikel  4.

Wenn  ein  fremder  Vertreter  einen
marokkanischen  Unterthan  zum  Konsularagenten
  in  einer  Küstenstadt  bestellt,
so  soll  dieser  Agent  als  solcher  geachtet
und  geehrt  werden,  ebenso  wie  seine
        <pb n="116" />
        le  méme  toit,  laquelle,  comme  luiméme,
  ne  Ssera  soumise  à  aucun
droit,  impôt  ou  taxe  duelconque  en
dehors  de  ce  qui  est  stipulé  aux
articles  12  et  13;  mais  il  n’aura  pas
le  droit  de  protéeger  d’autres  sujets
du  Sultan  en  dehors  de  Sa  famille.

II  pourra,  toutefois,  pour  l'exercice
  de  ses  fonctions  avoir  un  soldat
Pprotegé.

Les  Gérants  des  Vice-  Consulats,
sujets  du  Sultan,  jouiront,  pendant
Texercice  de  leurs  fonctions,  des
mémes  droits  due  les  Agents  con-Sulaires
  sujets  du  Sultan.

ARTICIE  5.

Le  Gouvernement  marocain  reconnajt
  aux  Ministres,  Chargés  d'’Affaires
et  autres  Représentants  le  droit,  qui
leur  est  accordé  par  les  Traités,  de
choisir  les  personnes  dwils  emploient,
soit  à  leur  service  personnel,  scit
à  celui  de  leurs  Gouvernements,  à
moins  toutefois  qdue  ce  ne  soient  des
Cheiks  ou  autres  employés  du  Gouvernement
  marocain,  tels  due  les
soldats  de  ligne  ou  de  cavalerie,  en
dehors  des  Maghaznias  préposés
à  leur  garde.  De  méme  ils  ne  pourront
  employer  aucun  sujet  marocain
sous  le  coup  de  poursuites.

I  reste  entendu  qdue  les  proces
civils  engages  avant  la  protection
se  termineront  devant  les  Tribunaux
dqui  en  auront  entamé  la  procédure.
Liexécution  de  la  sentence  ne  ren-Contrera
  pas  dempéchement.  Toutefois,
  IAutorité  locale  marocaine  aura
soin  de  Communiquer  immédiatement


108

Familie,  insoweit  sie  mit  ihm  unter
demselben  Dache  wohnt.  Die  letztere
soll,  gleich  ihm  selbst,  außer  den  in  den
Artikeln  12  und  13  festgesetzten  Abgaben
keiner  Gebühr,  Steuer  oder  Taxe  irgendwelcher
  Art  unterworfen  sein.  Derselbe
soll  indessen  nicht  das  Recht  haben,
außer  seiner  Familie  anderen  Unterthanen
  des  Sultans  Schutz  zu  gewähren.

Er  darf  jedoch  zur  Ausübung  seiner
Amtsverrichtungen  einen  unter  seinem
Schutz  stehenden  Soldaten  haben.

Die  Verweser  der  Vizekonsulate,  welche
Unterthanen  des  Sultans  sind,  sollen
während  der  Ausübung  ihrer  Amtsverrichtungen
  dieselben  Rechte  genießen,
wie  die  Konsularagenten,  welche  Unterthanen
  des  Sultans  sind.

Artikel  5.

Die  marokkanische  Regierung  erkennt
den  fremden  Ministern,  Geschäftsträgern
und  anderen  Vertretern  das  ihnen  durch
die  Verträge  gewährte  Recht  zu,  sich
diejenigen  Personen,  welche  sie,  sei  es
für  ihren  persönlichen  Dienst,  sei  es  für
den  Dienst  ihrer  Regierungen  verwenden,
zu  wählen,  jedoch  nicht  aus  den  Cheiks
oder  anderen  Angestellten  der  marokkanischen
  Regierung,  wie  auch,  abgesehen
von  den  die  Schutzwachen  bildenden
Maghaznias,  nicht  aus  den  Soldaten  der
Linie  und  Kavallerie.  Unter  gerichtlicher
Verfolgung  stehende  marokkanische  Unterthanen
  dürfen  sie  nicht  in  Dienst  nehmen.

Die  vor  Ertheilung  des  Schutzes  anhängig
  gemachten  Civilprozesse  werden
vor  denjenigen  Gerichtshöfen  zu  Ende
geführt,  welche  das  Verfahren  eingeleitet
haben.  Der  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
  darf  kein  Hinderniß  entgegengesetzt
werden.  Jedoch  soll  die  marokkanische
Lokalbehörde  dafür  Sorge  tragen,  daß
        <pb n="117" />
        —  109  —

la  sentence  rendue  à  la  Légation,
Consulat  ou  Agence  consulaire  dont
relève  le  protégé.

Quant.  aux  ex-protéges  dui  auraient
un  procès  commencé  avant  qdue  la
protection  eüt  cessée  pour  eux,  leur
affaire  sera  jugée  par  le  Tribunal
qdui  en  Gtait  Saisi.

Le  droit  de  protection  ne  pourra
étre  exercé  à  Tégard  des  personnes
poursuivies  pour  un  délit  ou  un
crime  avant  qwelles  n’aient  été  jugées
par  les  Autorités  du  pays,  et  dwelles
naient,  sil  y  a  #lieu,  accompli  leur
Peine.

ARTICIE  G.

La  protection  s'étend  sur  la  famille
du  protégé.  Sa  demeure  est  respectee.

I  est  entendu  qdue  la  famille  ne
se  compose  due  de  la  femme,  des
enfants  et  des  parents  mineurs  qui
habitent  sous  le  méme  toit.

La  protection  Mest  pas  héréditaire.
Une  seule  exception,  deja  établie
par  la  Convention  de  1863,  et  qui
ne  saurait  cCréer  un  précêédent,  est
maintenue  en  faveur  de  la  famille
Benchimol.

Cependant,  si  le  Sultan  du  Maroc
accordait  une  autre  exception,  chacune
  des  Puissances  contractantes
aurait  le  droit  de  réclamer  une  concession
  semblable.

ARTICIE  7.

Les  Représentants  étrangers  informeront
  par  écrit  le  Ministre  des

Reichs-Gesetzbl.  1881.


das  gefällte  Erkenntniß  sofort  der  Gesandtschaft,
  dem  Konsulate  oder  der
Konsularagentur,  welcher  der  Schutzgenosse
  untersteht,  mitgetheilt  werde.

Was  die  aus  dem  Schutze  Entlassenen
anbetrifft,  so  soll,  falls  eine  sie  betreffende
  Rechtssache  anhängig  gemacht
ist,  bevor  das  Schutzverhältniß  hinsichtlich
  ihrer  aufgehört  hat,  über  diese  Rechtssache
  durch  denjenigen  Gerichtshof  erkannt
  werden,  bei  welchem  dieselbe  anhängig
  gemacht  ist.

Das  Schutzrecht  darf  bezüglich  solcher
Personen,  welche  wegen  eines  Vergehens
oder  Verbrechens  gerichtlich  verfolgt
werden,  nicht  in  Anwendung  gebracht
werden,  bevor  dieselben  nicht  von  den
Landesbehörden  abgeurtheilt  worden  sind
und,  falls  verurtheilt,  ihre  Strafe  verbüßt
  haben.

Artikel  6.

Der  Schutz  erstreckt  sich  auf  die
Familie  des  Schutzgenossen.  Seine
Wohnung  ist  unverletzlich.  Als  zur
Familie  gehörig  gelten  die  Ehefrau,  die
Kinder  und  die  unter  demselben  Dache
wohnenden  minderjährigen  Verwandten.

Der  Schutz  ist  nicht  erblich.  Eine  einzige
  Ausnahme,  welche  schon  in  der
Konvention  von  1863  festgesetzt  ist  und
als  Präcedenzfall  nicht  betrachtet  werden
darf,  bleibt  zu  Gunsten  der  Familie
Benchimol  aufrecht  erhalten.

Sollte  indessen  der  Sultan  von  Marokko
  eine  andere  Ausnahme  gestatten,
so  soll  jede  der  vertragschließenden
Mächte  das  Recht  haben,  ein  gleiches
Zugeständniß  für  sich  zu  verlangen.

Artikel  7.

Die  fremden  Vertreter  sollen  den
Minister  der  auswärtigen  Angelegen-20
        <pb n="118" />
        Affaires  Etrangères  du  Sultan  du
choix  qu’ils  auront  fait  d’un  em-Pploy#é.


Ils  Ccommuniqueront  chaque  année
au  dit  Ministre  une  liste  nominative
des  personnes  qu  ils  protegent  ou
qui  sont  protégés  par  leurs  Agents
dans  les  Etats  du  Sultan  du  Maroc.

Cette  liste  sera  transmise  aux
Autoritées  locales,  qui  ne  considereront
  comme  protégés  due  ceux  qui
Ssont  inscrits.

An###E  8.

Les  Agents  consulaires  remettront
chaque  année  à  I  Autorité  du  pays
qu’ils  habitent  une  liste,  revétue  de
leur  sceau,  des  personnes  qu  ils  protegent.
  Cette  Autorité  la  transmettra
  au  Ministre  des  Affaires  Etrangeres,
  afin  due,  si  elle  mst  pas
conforme  aux  Réèglements,  les  Re-Présentants
  à  Tanger  en  socient  informés.


L'Officier  consulaire  sera  tenu
dTannoncer  immediatement  les  changements
  survenus  dans  le  personnel
Protegé  de  son  Consulat.

ARTICIE  9.

Les  domestiques,  fermiers  et  autres
  employés  indigènes  des  secrétaires
  et  interpretes  indigèenes  ne
jouissent  pas  de  la  protection.  I
en  est  de  méme  pour  les  employeés
ou  domestiques  marocains  des  sujets
Gtrangers.

Toutefois,  les  Autorités  locales  ne
pourront  arréter  un  employé  ou  domestique
  d'un  fonctionnaire  indigène
au  service  d’une  Légation  ou  d’un
Consulat,  ou  Tun  sujet  ou  protégé


110

heiten  des  Sultans  schriftlich  von  jeder
ihrerseits  getroffenen  Wahl  eines  Beamten
in  Kenntniß  setzen.

Sie  sollen  jedes  Jahr  dem  gedachten
Minister  eine  Namensliste  derjenigen
Personen  übersenden,  welche  unter  ihrem
Schutze  oder  demjenigen  ihrer  Agenten
in  den  Staaten  des  Sultans  von  Marokko
  stehen.

Diese  Liste  wird  den  Lokalbehörden
übersandt  werden,  welche  nur  die  in
derselben  eingetragenen  Personen  als
Schutzgenossen  zu  betrachten  haben.

Artikel  8.

Die  Konsularagenten  sollen  jedes  Jahr
der  Behörde  des  Landestheils,  welchen
sie  bewohnen,  eine  mit  ihrem  Siegel
versehene  Liste  der  unter  ihrem  Schutze
stehenden  Personen  übergeben.  Diese
Behörde  wird  die  Liste  dem  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  übersenden,
  damit,  falls  sie  den  bestehenden
Bestimmungen  nicht  entsprechen  sollte,
die  fremden  Vertreter  in  Tanger  hiervon
benachrichtigt  werden.

Der  Konsularbeamte  ist  verpflichtet,
sofort  die  Veränderungen,  welche  hinsichtlich
  des  von  seinem  Konsulate  beschützten
  Personals  eintreten,  anzuzeigen.

Artikel  9.

Die  Bediensteten,  Pächter  und  anderen
einheimischen  Angestellten  der  einheimischen
  Sekretäre  und  Dolmetscher  genießen
den  fremden  Schutz  nicht,  ebensowenig
die  marokkanischen  Angestellten  oder  Bediensteten
  der  fremden  Unterthanen.

 

 

Gleichwohl  dürfen  die  Lokalbehörden
einen  Angestellten  oder  Bediensteten  eines
im  Dienste  einer  Gesandtschaft  oder
eines  Konsulates  stehenden  einheimischen
Beamten  oder  eines  fremden  Unterthans
        <pb n="119" />
        —

étranger,  sans  en  avoir  prévenu
l'Autorité  dont  il  dépend.

Si  un  sujet  marocain  au  service
d'un  sujet  étranger  venait  à  tuer
quelqu'un,  à  le  blesser  ou  à  violer
son  domicile,  il  serait  immédiatement
arréteé,  mais  IAutorité  diplomatique
Oou  consulaire  Sous  laquelle  il  est
Placé  serait  avertie  sans  retard.

ARTICIE  10.

Il  n'est  rien  changẽ  à  la  situation
des  censaux  telle  qu'elle  a  été  établie
  par  les  Traités  et  par  la  Convention
  de  1863,  sauf  ce  qui  est
stibule  relativement  aux  impcts,
dans  les  articles  suivants.

AricE  11.

Le  droit  de  propriété  au  Maroc
est  reconnu  pour  tous  les  étrangers.

Lachat  de  propriéetés  devra  étre
eflectue  avec  le  consentement  préalable
  du  Gouvernement,  et  les  titres
  de  ces  propriétés  seront  soumis
aux  formes  prescrites  par  les  lois
du  pays.

Toute  question  qui  pourrait  Ssurgir
  sur  ce  droit  sera  déecidée  d’apres
ces  mémes  lois,  avec  Tappel  au
Ministre  des  Aflaires  Etrangeres  stipulé
  dans  les  Traités.

ARTICIE  12.

Les  étrangers  et  les  protégés  pro-Priétaires
  ou  locataires  de  terrains
cultivés,  ainsi  que  les  censaux  adonnés
  à  Pagriculture,  paieront  Pimpet
agricole.  IIS  remettront  chaque  an-


111

oder  Schutzgenossen  nicht  verhaften,  ohne
die  Behörde,  welcher  dieser  untersteht,
davon  zuvor  in  Kenntniß  gesetzt  zu  haben.

Sollte  ein  im  Dienste  eines  fremden
Unterthans  stehender  marokkanischer
Unterthan  Jemanden  tödten,  verwunden,
oder  dessen  Hausrecht  verletzen,  so  darf
er  sofort  verhaftet  werden,  jedoch  soll
die  diplomatische  oder  Konsularbehörde,
welcher  er  unterstellt  ist,  ohne  Verzug
davon  benachrichtigt  werden.

Artikel  10.

In  den  Rechtsverhältnissen  der  einheimischen
  Makler  der  fremden  Kaufleute,
  wie  diese  durch  die  Verträge  und
durch  die  Konvention  von  1863  festgesetzt
  sind,  tritt  keine  Aenderung  ein,
mit  Ausnahme  dessen,  was  in  den
folgenden  Artikeln  bezüglich  der  Steuern
bestimmt  ist.

Artikel  11.

Das  Recht,  Grundeigenthum  in  Marokko
  zu  erwerben,  steht  allen  Fremden  zu.

Der  Ankauf  von  Grundeigenthum
darf  nur  mit  vorausgehender  Genehmigung
  der  Regierung  erfolgen  und  sind
hinsichtlich  der  Erwerbsurkunden  die  durch
die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  zu  beobachten.

Jede  über  dieses  Recht  entstehende
Streitfrage  soll  nach  den  bezeichneten
Gesetzen  unter  Gestattung  der  in  den
Verträgen  festgesetzten  Berufung  an  den
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
entschieden  werden.

Artikel  12.

Die  Fremden  und  die  Schutzgenossen,
welche  Eigenthümer  oder  Pächter  von
bebauten  Ländereien  sind,  und  die  Makler,
welche  Ackerbau  treiben,  haben  die  Ackerbausteuer
  zu  zahlen.  Sie  sollen  jedes

20*
        <pb n="120" />
        née  à  leur  Consul  la  note  exacte
de  ce  dwils  possedent,  en  acquittant
  entre  ses  mains  le  montant  de
Timpöét.

Celui  dui  fera  une  fausse  déclaration
  paiera,  à  titre  d’amende,  le
double  de  limpôt  quiil  aurait  dü
régulièrement  verser  pour  les  biens
non  déclarés.  En  cas  de  récidive
cette  amende  sera  doublee.

La  nature,  le  mode,  la  date  et
la  duotitée  de  cet  impôt  seront  Tobjet
  d’'un  Reglement  special  entre  les
Représentants  des  Puissances  et  le
Ministre  des  Affaires  Etrangeres  de
Sa  Majesté  Shériffienne.

AricrT  13.

Les  étrangers,  les  protégés  et  les
censaux  propriétaires  de  bétes  de
somme  paieront  la  taxe  dite  des
PDortes.  La  duotite  et  le  mode  de
Perception  de  cette  taxe,  commune
aux  étrangers  et  aux  indigenes,  seront
  également  Tobjet  d’un  Reglement
  spécial  entre  les  Représentants
des  Puissances  et  le  Ministre  des
Affaires  Etrangeères  de  Sa  Majesté
Shériffienne.

La  dite  taxe  ne  pourra  étre  augmentée
  sans  un  nouvel  accord  avec
les  Représentants  des  Puissances.

ARTICIE  14.

La  médiation  des  interpretes,  secrétaires
  indigenes  ou  soldats  des
differentes  Légations  ou  Consulats,
Lorsqu’il  sagira  de  personnes  non
Placées  sous  la  protection  de  la  Légation
  ou  du  Consulat,  ne  sera  ad-


112

Jahr  ihrem  Konsul  ein  genaues  Verzeichniß
  ihres  Besitzthums  unter  Entrichtung
  des  Steuerbetrages  an  denselben
übergeben.

Derjenige,  welcher  eine  unrichtige  Angabe
  macht,  soll  den  doppelten  Betrag
der  Steuer,  welche  ordnungsmäßig  für
das  nicht  angegebene  Besitzthum  zu  entrichten
  gewesen  wäre,  als  Geldbuße
zahlen.  Im  Wiederholungsfalle  soll
diese  Geldbuße  verdoppelt  werden.

Die  Beschaffenheit,  die  Art,  der  Zeitpunkt
  der  Erhebung  und  die  Höhe  dieser
Steuer  werden  den  Gegenstand  einer
besonderen  Vereinbarung  zwischen  den
Vertretern  der  Mächte  und  dem  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  Seiner
Sherifischen  Majestät  bilden.

Artikel  13.

Die  Fremden,  Schutzgenossen  und
Makler,  welche  Eigenthümer  von  Lastthieren
  sind,  haben  die  Thorabgabe  zu
zahlen.  Die  Höhe  und  die  Art  der  Erhebung
  dieser  für  Fremde  und  Einheimische
gleichen  Abgabe  werden  ebenfalls  den
Gegenstand  einer  besonderen  Vereinbarung
  zwischen  den  Vertretern  der
Mächte  und  dem  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Seiner  Sherifischen
  Majestät  bilden.

Die  gedachte  Abgabe  darf  ohne  neues
Einvernehmen  mit  den  Vertretern  der
Mächte  nicht  erhöht  werden.

Artikel  14.

Die  Vermittelung  der  Dolmetscher,
einheimischen  Sekretäre  oder  Soldaten
der  verschiedenen  Gesandtschaften  oder
Konsulate  soll,  sobald  es  sich  um  nicht
unter  dem  Schutz  der  Gesandtschaft  oder
des  Konsulats  stehende  Personen  handelt,
        <pb n="121" />
        mise  qu'autant  qu'ils  seront  porteurs
  d'un  document  signé  par  le
Chef  de  Mission  ou  par  l'Autorité
consulaire.

ARTICLE  15.

Tout  sujet  marocain  naturalisé  à
l'étranger,  qui  reviendra  au  Maroc,
devra,  après  un  temps  de  séjour
égal  à  celui  qui  lui  aura  été  régulierement
  nécessaire  pour  obtenir  la
naturalisation,  opter  entre  sa  soumission
  entière  aux  lois  de  TEmpire
et  Tobligation  de  quitter  le  Maroc,
à  moins  qu’il  ne  soit  constaté  due
la  naturalisation  étrangère  a  été  obtenue
  avec  Tassentiment  du  Gouvernement
  marocain.

La  naturalisation  étrangere  acquise
Jusqu’à  ce  jour  par  des  sujets  marocains
  suivant  les  reègles  établies  par
les  lois  de  chaque  pays,  leur  est
maintenue  pour  tous  ses  effets,  sans
restriction  aucune.

ARTICIE  16.

Aucune  protection  irrégulière  ni
oflcieuse  ne  pourra  étre  accordée  à
Tavenir.  Les  Autorités  marocaines
ne  reconnaitront  jamais  autres  protections,
  quelle  qdue  scit  leur  nature,
due  celles  qui  sont  expressément  arrétées
  dans  cette  Conwention.

Cependant,  Texercice  du  droit
consuetudinaire  de  protection  sera
réservé  aux  seuls  cas  ou  il  Fagirait
de  récompenser  des  services  signalés
rendus  par  un  marocain  à  une  Puissance
  étrangeèere,  ou  pour  d’autres
motifs  tout-à-fait  exceptionnels.  La
nature  des  services  et  Tintention  de


113

nur  zugelassen  werden,  wenn  jene  eine
von  dem  Missionschef  oder  der  Konsularbehörde
  unterzeichnete  Legitimation  bei

sich  führen.

Artikel  15.

Jeder  im  Auslande  naturalisirte
marokkanische  Unterthan,  welcher  nach
Marokko  zurückkehrt,  soll  nach  einer
ebenso  langen  Zeit  des  Aufenthalts  wie
diejenige  ist,  deren  er  gesetzmäßig  bedurfte,
um die  betreffende  Naturalisation  zu  erlangen,
  zwischen  der  gänzlichen  Unterwerfung
  unter  die  Gesetze  Marokkos  und
der  Verpflichtung,  Marokko  zu  verlassen,
zu  wählen  haben;  es  sei  denn,  daß  nachweislich
  die  Naturalisation  im  Auslande
mit  Zustimmung  der  marokkanischen
Regierung  erlangt  worden  ist.

Die  bis  jetzt  durch  marokkanische
Unterthanen  den  Gesetzen  des  betreffenden
fremden  Landes  gemäß  erlangte  Naturalisation
  im  Auslande  bleibt  in  voller
Wirkung  ohne  irgend  welche  Einschränkung
  bestehen.

Artikel  16.

In  Zukunft  darf  weder  ein  bestimmungswidriger
  noch  halbamtlicher  Schutz
gewährt  werden.

Die  marokkanischen  Behörden  werden
irgend  welche  andere  Schutzverhältnisse
als  die  in  dieser  Konvention  ausdrücklich
festgesetzten  unter  keinen  Umständen  anerkennen.


Die  Ausübung  des  gewohnheitsmäßigen
  Schutzertheilungsrechts  wird  für
die  alleinigen  Fälle  vorbehalten,  in
welchen  es  sich  darum  handelt,  einen
Marokkaner  für  hervorragende,  einer
fremden  Macht  geleistete  Dienste  oder
aus  anderen  ganz  ausnahmsweisen
Gründen  zu  belohnen.  Die  Art  der
        <pb n="122" />
        les  récompenser  par  la  protection
seront  préalablement  notifiées  au
Ministre  des  Affaires  Etrangères  à
Tanger,  afin  quil  puisse  au  besoin
Présenter  ses  observations;  la  résolution
  détinitive  restera  néanmeins
réservee  au  Gouvernement  auquel  le
Service  aura  été  rendu.  Le  nombre
de  ces  protéegés  ne  pourra  dépasser
celui  de  douze  par  Puissance,  qui
reste  fxé  comme  maximum,  à  moins
Tobtenir  Tassentiment  du  Sultan.

La  situation  des  protégés  qui  ont
obtenu  la  protection  en  vertu  de  la
coutume  désormais  réglée  par  la
Présente  disposition  sera,  sans  limitation
  du  nombre  pour  les  protégeés
actuels  de  cette  catégorie,  identique
Pour  eux  et  pour  leurs  familles,  à
Celle  qui  est  établie  pour  les  autres
Protégés.

AnriorE  17.

Le  droit  au  traitement  de  la  Nation
  la  plus  favorisée  est  reconnu
Dar  le  Maroc  à  toutes  les  Puissances

représentéees  à  la  Conférence  de
Madrid.

ARTICILE  I8.

La  présente  Convention  sera  ratisiée.
  Les  ratifications  seront  échangées
  à  Tanger  dans  le  plus  bref
delai  possible.

Par  consentement  exceptionnel  des
Hautes  Parties  contractantes  les  dis-Positions
  de  la  présente  Convention


114

Dienste  und  die  Absicht,  dieselben  durch
Verleihung  des  Schutzes  zu  belohnen,
sollen  vorher  dem  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  in  Tanger
bekannt  gegeben  werden,  damit  dieser
geeignetenfalls  seine  Einwendungen  erheben
  kann;  die  schließliche  Entscheidung
soll  aber  nichtsdestoweniger  der  Regierung,
  welcher  der  Dienst  geleistet
worden  ist,  vorbehalten  bleiben.  Die
Anzahl  dieser  Schutzgenossen  darf  zwölf
für  jede  Macht,  welche  Zahl  als  die
höchste  zulässige  festgesetzt  wird,  nicht
überschreiten,  es  sei  denn,  daß  die  Zustimmung
  des  Sultans  hierzu  erlangt
wird.

Die  Rechtslage  derjenigen  Schutzgenossen,
  welche  den  Schutz  auf  Grund
des  nunmehr  durch  die  vorstehende  Bestimmung
  geregelten  Gewohnheitsrechts
erlangt  haben,  soll,  ohne  Beschränkung
der  Anzahl  hinsichtlich  der  gegenwärtig
im  Besitz  des  Schutzrechts  Befindlichen
dieser  Kategorie,  für  sie  und  ihre  Familien
  dieselbe  sein,  welche  für  die  übrigen
Schutzgenossen  bestimmt  ist.

Artikel  17.

Das  Recht  auf  Behandlung  als
meistbegünstigte  Nation  wird  seitens
Marokkos  als  allen  auf  der  Konferenz
von  Madrid  vertretenen  Mächten  zustehend
  anerkannt.

Artikel  18.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
ratiftzirt  werden.  Die  Ratifikations-Urkunden
  sollen  in  möglichst  kurzer  Frist
in  Tanger  ausgewechselt  werden.

Durch  ausnahmsweise  Uebereinkunft
der  Hohen  vertragschließenden  Theile
sollen  die  Bestimmungen  der  gegen-
        <pb n="123" />
        entreront  en  vigueur  à  partir  du
jour  de  la  signature  à  Madrid.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  la  présente
Conwention  et  y  ont  apposé  le  sceau
de  leurs  armes.

Fait  àe  Madrid,  en  treize  exemplaires,
  le  trois  Juillet  mil  huit  cent
duatre-Vingt.

(.  S.)
L.  S.)
(.  S.)
(L.  S.)
(  S)
(  S.)
(.  S.)
L.  S.
K  S.
L.  S.)
#.  S.)
¶.  S.)

Gr.  E.  Solms.

E.  Ludolf.

Anspach.

A.  Cänovas  del  Castillo.
Lucius  Fairchild.
Jaures.

L.  S.  Sackville  West.
J.  Greppi.
Mohammed  Vargas.
Heldewier.

Casal  Ribeiro.

Akerman.


115

wärtigen  Konvention  von  dem  Tage
der  Unterzeichnung  in  Madrid  an  in
Kraft  treten.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
betreffenden  Bevollmächtigten  diese  Konvention
  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
beigedrückt.

Geschehen  zu  Madrid,  in  13  Ausfertigungen,
  am  dritten  Juli  Achtzehnhundertundachtzig.


(Unterschriften.)

 

Die  vorstehende  Konvention  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  in  Tanger  am  1.  Mai  1881  stattgefunden.
        <pb n="124" />
        —  116  —

(Nr.  1426.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  und  die  Steuerrückvergütung
für  Bier  in  Baden.  Vom  10.  Juni  1881.

Im  Großherzogthum  Baden  ist  in  Folge  der  stattgehabten  Erhöhung  der  Biersteuer
  an  Stelle  der  bisherigen  Uebergangsabgabe  von  Bier  (vergl.  die  Bekanntmachung
  vom  15.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.  S.  9  ff.)  eine  solche  im  Betrage
  von  3,20  Mark  pro  Hektoliter  und  an  Stelle  der  bisherigen  Steuerrückvergütung
  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  (vergl.  ebendaselbst)  eine  solche  von  2,50  Mark
für  das  Hektoliter  getreten.

Berlin,  den  10.  Juni  1881.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="125" />
        —  117  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 13.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten.  S.  117.

 

 

 

 

 

(Nr.  1427.)  Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten.
  Vom  8.  Juni  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  28  und  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,
  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung  vom  20.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzt9l.
  S.  85),  finden  auf  die  Reichsbankbeamten  mit  folgenden  Maßgaben
entsprechende  Anwendung:

I.  An  Stelle  der  Reichskasse  tritt  überall  die  Kasse  der  Reichsbank.

II.  Die  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  werden  bei  der  Reichsbank  zu
einem  besonderen  Fonds  angesammelt  und  verwaltet.  Insofern  derselbe
nicht  zu  den  laufenden  Zahlungen  an  Wittwen-  und  Waisengeld  zu
verwenden  ist,  erfolgt  die  zinsbare  Anlegung  in  Schuldverschreibungen
des  Reichs  oder  deutscher  Bundesstaaten  nach  Bestimmung  des  Reichsbank-Direktoriums.


III.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1881.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1881.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  119  —

Reichs-Gesetzblatt.

14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs  (Tuch-  und  Zeugwaaren).  S.  119.  —  Gesetz,  betreffend
  die  Abänderung  des  Zolltarifs  (Weinbeeren  und  Mühlenfabrikate).  S.  121.

 

 

 

 

 

(Nr.  1428.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.  Vom  19.  Juni  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Zolltarif  zu  dem  Gesetz,  betreffend  den  Zolltarif  des  deutschen  Zollgebiets
  und  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer,  vom  15.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

An  Stelle  der  Positionen  d.5  und  6  der  Nummer  41  treten  folgende  Bestimmungen:


d5  unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren,  soweit  sie  nicht  zu  Ziffer  7  oder

8  gehören,
a)  im  Gewicht  von  mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter
Gewebefläche                        135  Mark

für  100  Kilogramm,

ß)  im  Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den  Ouadratmeter
  Gewebefläche                220  Mark

für  100  Kilogramm.
d6  a)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Fußdecken  gehören,  im

Gewicht  von  mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche;
  ferner  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;  Plüsche;

Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden  150  Mark
für  100  Kilogramm,
Reichs-Gesetzbl.  1881.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1881.
        <pb n="128" />
        —  120  —

ß)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Fußdecken  gehören,
im  Gewicht  von  200  Gramm  dder  weniger  auf  den  Quadratmeter
  Gewebefläcch              220  Mark

für  100  Kilogramm.

§.  2.

Die  Bestimmung  im  §.  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  leidet
auch  auf  die  vorbezeichneten  unbedruckten  und  bedruckten  Tuch-  und  Zeugwaaren
Anwendung.

§.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Von  Waaren,  welche  unter  die  Zollsätze  d 5 ß  und        d 6 ß  des  §.  1  fallen,
werden,  sofern  der  Einführende  nachweist,  daß  er  dieselben  vor  dem  25.  Mai  d.  J.
im  Auslande  bestellt  habe,  bei  der  Einfuhr  vor  dem  15.  Oktober  dieses  Jahres,
die  vor  dem  1.  Juli  gültig  gewesenen  Zollsätze  erhoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  19.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="129" />
        —  121  —

(Nr.  1429.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.  Vom  21.  Juni  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Zolltarif  zu  dem  Gesetz,  betreffend  den  Zolltarif  des  deutschen  Zollgebiets
  und  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer,  vom  15.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  An  Stelle  der  Position  f  der  Nummer  9  treten  folgende  Bestimmungen:


f)  Weinbeeren,  frische  15  Mark
für  100  Kilogramm.
8)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweitig  nicht  genannt                                 frei.

2.  Der  Eingangszoll  für  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
nämlich:  geschrotene  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,
Mehl,  gewöhnliches  Backwerk  (Bäckerwaare),  Nr.  25  q  2  des  Tarifs,
wird  von  2  Mark  auf  3  Mark  für  100  Kilogramm  erhöht.

§.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt

No. 15.

Inhalt:  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn.  S.  123.  —  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz.  S  155.
—  Verabredung  mit  der  Schweiz,  betreffend  den  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
und  Werken  der  Kunst.  S.  171.  —  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  Regelung  der  Handelsbeziehungen.
  S.  172.

 

 

 

 

 

(Nr.  1430.)  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.  Vom  23.  Mai  1881.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn  andererseits,  von  der  Absicht  geleitet,  für  die  Entwickelung  des
Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  beiderseitigen  Gebieten  auch  nach  Ablauf  des
am  16.  Dezember  1878  abgeschlossenen,  zuletzt  durch  die  Uebereinkunft  vom
11.  April  1880  für  die  Zeit  bis  30.  Juni  1881  verlängerten  Handelsvertrags
vertragsmäßige  Grundlagen  aufrecht  zu  erhalten,  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretair  des  Innern  Karl
Heinrich  von  Boetticher,

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  rc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  Anton  Grafen  von  Wolkenstein-Trostburg,
welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  den  nachstehenden  Handelsvertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote
zu  hemmen.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:

a)  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver  und  sonstigen  Sprengstoffen;

b)  aus  Gesundheitspolizeirücksichten;  -

c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Reichs-Gesetzbl. 1881.    23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juli  1881.
        <pb n="132" />
        —  124  —

Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangsund
  Ausgangsabgaben,  sowie  hinsichtlich  der  Durchfuhr  dürfen  von  keinem  der
beiden  vertragschließenden  Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  vertragschließende
  Theil  behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen
eingeräumte  Begünstigung  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  anderen  vertragschließenden
  Theile  gleichzeitig  einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind:

1.  jene  Begünstigungen,  welche  von  einem  der  vertragschließenden  Theile

einem  Nachbarlande  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  für  gewisse  Grenzstrecken
  und  für  die  Bewohner  einzelner  Gebietstheile  eingeräumt  werden;

2.  die  von  einem  der  beiden  vertragschließenden  Theile  durch  eine  schon
abgeschlossene  oder  etwa  künftighin  abzuschließende  Zolleinigung  zugestandenen
  Begünstigungen.

Artikel  3.

In  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  sollen  die  bei  der  Ausfuhr
gewisser  Erzeugnisse  bewilligten  Ausfuhrvergütungen  nur  die  Zölle  oder  inneren
Steuern  ersetzen,  welche  von  den  gedachten  Exrzeugnissen  oder  von  den  Stoffen,
aus  denen  sie  verfertigt  werden,  erhoben  sind.  Eine  darüber  hinausgehende  Ausfuhrprämie
  sollen  sie  nicht  enthalten.  Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser  Vergütungen
  oder  des  Verhältnisses  derselben  zu  dem  Zolle  oder  zu  den  inneren
Steuern  wird  gegenseitige  Mittheilung  erfolgen.

Artikel  4.

Von  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Theile
aus  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durchgeführt  werden,  dürfen
Durchgangsabgaben  nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder
Lagerung,  als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  5.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird,  sofern  die  Identität
  der  aus-  und  wiedereingeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist,  beiderseits
Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche  aus
dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
in  das  Gebiet  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf
ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr  versendet,  in
dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  aber  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
  sondern  unter  Kontrole  der  Lollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen
gelagert,  sowie  für  Muster,  welche  von  Handelsreisenden  eingehracht
        <pb n="133" />
        —  125  —

werden;  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im  voraus  zu
bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird.

Artikel  6.
Zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  in  den  Grenzbezirken  sind
unter  den  vertragschließenden  Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart,
  welche  sich  in  der  Anlage  A  verzeichnet  finden.

Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährt,
  daß  beim  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des
einen  der  vertragschließenden  Theile  in  das  Gebiet  des  anderen  die  Verschlußabnahme,
  die  Anlage  eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung  der
Waaren  unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.

Artikel  8.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre
gegenüberliegenden  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen
Ort  zu  verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritt  der  Waaren
aus  einem  Zollgebiete  in  das  andere  gleichzeitig  stattfinden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen
und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch
  eines  Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen  oder  künftig  ruhen  werden,  dürfen
Erzeugnisse  des  anderen  Theiles  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung
und  Bestrafung  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene
  Mittel  mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht
  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  anderen
Theiles  die  Verfolgung  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben
  durch  Steuer-,  Zoll-  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände
die  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zoll-„etell

  enthält  die  Anlage  B.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  ververtragschließenden

  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur
23*
        <pb n="134" />
        —  126  —

gegenseitigen  Unterstützung  beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maßregeln
aufrecht  erhalten.
Artikel  11.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden  Theile  wird  die  Seehandelsschiffe  des
anderen  und  deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben
Abgaben,  wie  die  eigenen  Seehandelsschiffe,  zulassen.  

Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragschließenden  Theile  ist
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Seehandelsschiffe  sollen
bei  Feststellung  von  Schiffahrts-  und  Hafenabgaben  die  nach  der  Gesetzgebung
ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe  genügen,  und  wird  eine  Reduktion  der  Schiffsmaaße
  insolange  nicht  stattfinden,  als  die  im  Jahre  1872  durch  Notenwechsel
zwischen  den  vertragschließenden  Theilen  getroffenen  Vereinbarungen  über  die
gegenseitige  Gleichstellung  der  Meßbriefe  in  Kraft  bleiben.

Artikel  12.

Von  Schiffen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  in  Unglücksoder
  Nothfällen  in  die  Seehäfen  des  anderen  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der
Aufenthalt  unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehr  benutzt  wird,  Schiffahrtsoder
  Hafenabgaben  nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie=  und  Strandgütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragschließenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  anderen,  unter  Vorbehalt  des
etwaigen  Bergelohns,  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in
den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  13.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben
  von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge
  des  eigenen  Landes.

Artikel  14.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsenwesens,  der  Krahn
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalte
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom  Staatsoder
  von  Privatberechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühre,
wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.
        <pb n="135" />
        —  127  —

Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Seelootsenwesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung  solcher
Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf
Straßen,  welche  zur  Verbindung  der  Gebiete  der  vertragschließenden  Theile  unter
sich  oder  mit  dem  Auslande  dienen,  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge  nicht
höher  sein,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Artikel  15.

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der
Zeit  und  Art  der  Abfertigung  kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
  der  vertragschließenden  Theile  gemacht  werden.  Namentlich  sollen  die  aus
den  Gebieten  des  einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden
oder  das  letztere  transitirenden  Transporte  weder  in  Bezug  auf  die  Abfertigung,
noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die
aus  dem  Gebiete  des  betreffenden  Theiles  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.  

Für  den  Personen-  und  Güterverkehr,  welcher  zwischen  Eisenbahnstationen,
die  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschließenden  Theiles  gelegen  sind,  innerhalb
dieser  Gebiete  mittelst  ununterbrochener  Bahnverbindung  stattfindet,  sollen  die
Tarife  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  dieser  Gebiete  auch  in  dem  Falle  aufgestellt
  werden,  wenn  die  für  den  Verkehr  benutzte  Bahnverbindung  ganz  oder
theilweise  im  Betriebe  einer  Bahnanstalt  steht,  welche  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  ihren  Sitz  hat.

Auf  Anschlußstrecken  und  insoweit  es  sich  lediglich  um  den  Verkehr  zwischen
den  zunächst  der  Grenze  gelegenen,  beiderseitigen  Stationen  handelt,  soll  bei  Einhebung
  der  im  Personen-  und  Güterverkehr  zu  entrichtenden  Gebühren  auch  in  dem
Falle,  wenn  der  Tarif  nicht  auf  die  gesetzliche  Landeswährung  der  Einhebungsstelle
lautet,  die  Annahme  der  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  die  Einhebungsstelle
  gelegen  ist,  zulässigen  Zahlungsmittel  mit  Berücksichtigung  des  jeweiligen  Kurswerthes
  nicht  verweigert  werden.

Die  hier  geregelte  Annahme  von  Zahlungsmitteln  soll  den  Vereinbarungen
der  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  über  die  Abrechnung  in  keiner  Weise
vorgreifen.

Artikel  16.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  der  gegenseitige
Eisenbahnverkehr  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert
  werde.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  dahin  zu  wirken,  daß  durch
die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  direkte  Expeditionen  oder  direkte  Tarife  im
        <pb n="136" />
        —  128  —

Personen-  und  Güterverkehr,  sobald  und  insoweit  dieselben  von  beiden  Theilen
als  wünschenswerth  bezeichnet  werden,  zur  Einführung  gelangen.

Für  den  direkten  Verkehr  bleibt  die  Aufstellung  einheitlicher  Transportbestimmungen,
  insbesondere  in  Bezug  auf  Lieferungsfristen,  durch  unmittelbares
Einvernehmen  der  beiderseitigen  zuständigen  obersten  Aufsichtsbehörden  vorbehalten.

Artikel  17.

Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,  den  Eisenbahnverkehr  zwischen
den  beiderseitigen  Gebieten  gegen  Störungen  und  Behinderungen  sicherzustellen.

Eisenbahnwagen,  in  welchen  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Rindvieh,  Schafe,
Ziegen  oder  Schweine  befördert  worden  sind,  müssen,  wenn  sie  demnächst  zum
Transport  von  Vieh  der  genannten  Gattungen  aus  dem  Gebiete  des  einen  Theiles
in  das  des  anderen  verwendet  werden  sollen,  zuvor  einem  durch  besondere  Uebereinkunft
  festzustellenden  Reinigungs- (Desinfektions-)  Verfahren  unterworfen  werden,
welches  geeignet  ist,  die  den  Wagen  etwa  anhaftenden  Ansteckungsstoffe  vollständig

zu  tilgen.
Artikel  18.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  dort,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare
  Schienenverbindungen  vorhanden  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel
  stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Wagen  eingehen
  und  in  denselben  Wagen  nach  einem  Orte  im  Innern  befördert  werden,
an  welchem  sich  ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll-  oder  Steueramt  befindet,  von
der  Deklaration,  Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie  vom  Kolloverschluß
frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Eingang  angemeldet  sind.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch
das  Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Theile  aus-  oder  nach  den  Gebieten  des
anderen  ohne  Umladung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Deklaration,  Abladung
  und  Revision,  sowie  vom  Kolloverschluß  sowohl  im  Innern,  als  an  den
Grenzen  frei  bleiben,  insofern  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
und  Frachtbriefe  zum  Durchgang  angemeldet  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,
  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen
der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlusse  am  Abfertigungsamte  im  Innern  oder
am  Ausgangsamte  verpflichtet  seien.

Insoweit  von  einem  der  vertragschließenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in
Betreff  der  Zollabfertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen
vereinbart  worden  sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit
dem  anderen  Theile,  unter  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  19.
Die  Angehörigen  der  vertragschließenden  Theile  sollen  gegenseitig  in  Bezug
auf  den  Antritt,  den  Betrieb  und  die  Abgaben  von  Handel  und  Gewerbe  den
        <pb n="137" />
        —  129  —

Inländern  völlig  gleichgestellt  sen.  Beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  sollen
die  Angehörigen  des  anderen  Theiles  ebenso  wie  die  eigenen  Angehörigen  behandelt
werden.

Auf  das  Apothekergewerbe,  das  Handelsmäkler-  (Sensalen-)  Geschäft  und
den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  einschließlich  des  Hausirhandels,  finden  die
vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber
ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  sollen,  wenn  sie  persönlich
  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen  oder  Bestellungen,
  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete  des
anderen  vertragschließenden  Theiles  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet
  sein.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See=  oder  Flußschiffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten
betreiben,  sollen  für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen  werden.

Die  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragschließenden  Theiles  rechtlich  bestehenden
  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Versicherungsgesellschaften
  jeder  Art  werden  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  nach  Maßgabe
  der  daselbst  geltenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zum
Geschäftsbetriebe  und  zur  Verfolgung  ihrer  Rechte  vor  Gericht  zugelassen.

Artikel  20.

In  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,  sowie
bezüglich  der  Fabrik-  und  Handelsmarken,  der  Muster  und  Modelle,  ferner  der
Erfindungspatente  sollen  die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden  Theile
in  dem  Gebiete  des  anderen  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen  genießen.
  Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden  Theile  haben  jedoch
die  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  vorgeschriebenen
  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen.

Der  Schutz  von  Fabrik-  und  Handelsmarken  wird  den  Angehörigen  des
anderen  Theiles  nur  insofern  und  auf  so  lange  gewährt,  als  dieselben  in  ihrem
Heimathsstaate  in  der  Benutzung  der  Marken  geschützt  sind.

Artikel  21.

Die  vertragschließenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Konsuln
in  allen  denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen  Theiles  zu  ernennen,
in  denen  Konsuln  irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Konsuln  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  sollen,  unter  der
Bedingung  der  Gegenseitigkeit,  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dieselben  Vorrechte,
  Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend  eines
dritten  Staates  erfreuen  oder  erfreuen  werden.
        <pb n="138" />
        —  130  —

Artikel  22.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflichten,
  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden
Platze  durch  einen  Konsul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben
Art  und  gegen  nicht  höhere  Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.

Artikel  23.

Die  vertragschließenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an
ihre  Zollstellen  Beamte  zu  dem  Zweck  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung
derselben  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu
erlangen,  wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  werden
gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilt  werden.

Artikel  24.
Der  gegenwärtige  Handelsvertrag  erstreckt  sich  auch  auf  die  mit  den  Gebieten
der  vertrngschließenden  Theile  gegenwärtig  oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder
Landestheile.
Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  Juli  1881  ab  in  Kraft  treten.
Derselbe  soll  bis  zum  31.  Dezember  1887  in  Wirksamkeit  bleiben.  Jedoch  behält
sich  jeder  der  vertragschließenden  Theile  das  Recht  vor,  vom  1.  Januar  1883  ab
den  Vertrag  mit  der  Wirkung  zu  kündigen,  daß  derselbe  ein  Jahr  nach  erfolgter
Kündigung  außer  Kraft  tritt.

 

Artikel  26.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  sobald  als  möglich,
spätestens  aber  am  30.  Juni  1881  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  23.  Mai  1881.

(L.  S.)  Karl  Heinrich  von  Boetticher.  (L.  S.)  Graf  A.  Wolkenstein.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="139" />
        —  131  —

Anlage  A.

 

Erleichterungen  im  Grenzverkehr.

1.  Auf  Landgütern  oder  Grundbesitzungen,  welche  von  der  Zollgrenze
der  beiderseitigen  Gebietstheile  durchschnitten  sind,  dürfen  das  dazugehörige  Wirthschaftsvieh
  und  Wirthschaftsgeräthe,  die  Aussaat  zum  dortigen  Feldbau,  dann  die
auf  denselben  gewonnenen  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  bei  der
Beförderung  von  den  Orten  ihrer  Hervorbringung  nach  den  zu  ihrer  Verwahrung
bestimmten  Gebäuden  und  Räumen  von  einem  Zollgebiete  au  das  andere  an  den
durch  die  Verwendung  oder  Bestimmung  im  Wirthschaftsbetriebe  angezeigten  natürlichen
  Uebergangspunkten  zollfrei  gebracht  werden.

2.  Die  Grenzbewohner,  welche  im  jenseitigen  Grenzbezirke  eigene  oder
gepachtete  Aecker  und  Wiesen  zu  bestellen,  oder  dort,  jedoch  in  der  Nähe  ihres
Wohnortes,  sonst  eine  Feldarbeit  zu  verrichten  haben,  genießen  Zollfreiheit  in
Betreff  der  Aussaat  zum  Anbau  der  erwähnten  Grundstücke  und  der  von  denselben
  weggeführten  Fechsung  an  Feldfrüchten  und  Getreide  in  Garben,  dann  in
Betreff  des  Arbeitsviehes  und  der  Arbeitsgeräthschaften  für  die  landwirthschaftlichen
  Verrichtungen.

Nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse  und  der  zu  verrichtenden  Arbeiten
kann  der  Grenzübertritt  auch  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu
bestimmenden  Vorsichtsmaßregeln  dann  geschehen,  wenn  die  Rückkehr  noch  an
demselben  Tage  erfolgt.

3.  Die  nachbenannten  Gegenstände  dürfen  im  gegenseitigen  Verkehr  der
Grenzbezirke,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse  dies  wünschenswerth  und  zulässig  erscheinen
  lassen,  unter  dienlichen  Vorsichten  auch  auf  Nebenwegen  zollfrei  ein-  oder
austreten:

Ausgelaugte  oder  Auswurfs-Asche  zum  Düngen,  Bausand  (gemeiner)
und  Kieselsteine;  Bäume,  Sträucher  und  andere  lebende  Pflanzen  oder
Gewächse  zum  Verpflanzen,  sowie  auch  eingesetzt  in  Töpfe  oder  Kübel,
insoweit  die  allgemeinen  Bestimmungen  zur  Verhinderung  der  Einschleppung
  schädlicher  Insekten  nicht  entgegenstehen;  Besen  von  Weiden,
Birken  und  dergleichen;  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;  Dünger,
thierischer;  Feuerschwamm,  roher;  Flachs  und  Hanf  in  Wurzeln)  Gras;
Moos;  Binsen)  Futterkräuter;  Waldstreuf  Heu,  Stroh  und  Häckerling;
  Milch;  Schmirgel  und  Trippel  in  Stücken;  Thon  und  Töpfererde,
  gemeine;  Torf  und  Moorerde.
Reichs-Gesetzbl.  1881.  24
        <pb n="140" />
        —  132  —

4.  Vieh,  das  auf  Weiden  getrieben  wird  oder  von  denselben  zurückkehrt,
ebenso  Vieh,  welches  zur  Stallfütterung  ein-  oder  ausgeführt  wird,  kann,  wenn
die  Identität  sichergestellt  ist,  zollfrei  über  die  Zolllinie  ein-  und  austreten.  Auch
die  Erzeugnisse  von  solchem  Vieh,  als:  Milch,  Butter,  Käse,  Wolle,  und  das
in  der  Zwischenzeit  zugewachsene  junge  Vieh  dürfen  in  einer  der  Stückzahl  des
Viehes  und  der  Weidezeit  angemessenen  Menge  zollfrei  zurückgeführt  werden.

Soweit  die  örtlichen  Verhältnisse  es  erfordern,  ist  die  Ueberschreitung  der
Grenze  auf  Nebenwegen  unter  Beobachtung  der  diesfalls  zu  bestimmenden  lokalen
Vorsichtsmaßregeln  auch  dann  zulässig,  wenn  es  sich  um  eine  längere  Weidezeit
im  jenseitigen  Grenzbezirke  handelt.

5.  Die  beiderseitigen  Grenzbewohner  sind,  wenn  sie  Getreide,  Oelsamen,
Hanf,  Lein,  Holz,  Lohe  und  andere  dergleichen  landwirthschaftliche  Gegenstände
zum  Vermahlen,  Stampfen,  Schneiden,  Reiben  u.  s.  w.  auf  Mühlen  in  den
jenseitigen  Grenzbezirk  bringen  und  im  verarbeiteten  Zustande  wieder  zurückführen,
von  jeder  Zollabgabe  befreit.

Auch  wird  hierbei  gestattet,  Ausnahmen  von  dem  regelmäßigen  Zollverfahren,
  wenn  berücksichtigungswerthe  örtliche  Verhältnisse  dafür  sprechen,  unter  Substituirung
  anderer,  den  Umständen  angemessener  Modalitäten  zum  Schutze  gegen
Zollumgehungen  zu  bewilligen.  Die  Mengen  der  Erzeugnisse,  welche  an  Stelle
der  Rohstoffe  wieder  eingebracht  werden  dürfen  beziehungsweise  wieder  ausgeführt
werden  müssen,  sind  nach  Erforderniß  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen  einvernehmlich
  angemessen  festzusetzen.

6.  Die  gegenseitige  Zollfreiheit  soll  sich  ferner  erstrecken  auf  alle  Säcke  und
Gefäße,  worin  landwirthschaftliche  Erzeugnisse,  als  z.  B.  Getreide  und  andere
Feldfrüchte,  Gips,  Kalk,  Getränke  oder  Flüssigkeiten  anderer  Gattung  und  sonst
im  Grenzverkehr  vorkommende  Gegenstände,  in  das  Nachbarland  gebracht  werden
und  die  von  dort  leer  auf  dem  nämlichen  Wege  wieder  zurückgelangen.

7.  Die  bestehenden  Erleichterungen  in  dem  Verkehr  zwischen  den  Bewohnern
  der  beiderseitigen  Grenzbezirke  in  Bezug  auf  Gegenstände  ihres  eigenen
Bedarfs  zur  Reparatur  oder  sonst  einer  handwerksmäßigen  Bearbeitung,  welcher
die  häusliche  Lohnarbeit  gleich  zu  halten  ist,  werden  aufrecht  erhalten.

8.  Bei  den  bestehenden  sonstigen  Erleichterungen,  Förmlichkeiten  und  Kontrolen
  im  Grenzverkehr  behält  es  sein  Bewenden.
        <pb n="141" />
        —  133  —

Anlage  B.

 

Sollkartell.

§.  1.

Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung
und  Bestrafung  von  Uebertretungen  (§§.  13  und  14)  der  Zollgesetze  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

§.  2.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung
  oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen
sind,  die  Verpflichtung  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine  Uebertretung
  derartiger  Gesetze  des  anderen  Theiles  unternommen  werden  soll,  oder
stattgefunden  hat,  dieselbe  im  ersteren  Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden
Mittel  thunlichst  zu  verhindern  und  in  beiden  Fällen  der  inländischen  Zoll-  oder
Steuerbehörde  (im  Deutschen  Reich:  Hauptzollämter  oder  Hauptsteuerämter,  in
Oesterreich-Ungarn:  Hauptzollämter  oder  Finanzwach-Kommissäre)  schleunigst  anzuzeigen.


§.  3.

Die  Zoll=  oder  Steuerbehörden  des  einen  Theiles  sollen  über  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  anderen  Theiles  den  im
§.  2  bezeichneten  Zoll-  oder  Steuerbehörden  des  letzteren  sofort  Mittheilung  machen
und  denselben  dabei  über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  diese  zu  ermitteln
  vermögen,  jede  sachdienliche  Auskunft  ertheilen.

§.  4.

Die  Einhebungämter  eines  jeden  der  vertragenden  Theile  sollen  den  dazu
von  dem  anderen  Theile  ermächtigten  oberen  Zoll-  oder  Steuerbeamten  die  Einsicht
  der  Register  oder  Registerabtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und
nach  den  Gebieten  des  letzteren  und  an  der  Grenze  derselben  nachweisen,  nebst
Belegen  auf  Begehren  jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.

§.  5.
Die  Zoll-  und  Steuerbeamten  an  der  Grenze  zwischen  den  beiderseitigen
Zollgebieten  sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des
24*
        <pb n="142" />
        —  134  —

Schleichhandels  nach  beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und  nicht  allein
zu  jenem  Zweck  ihre  Wahrnehmungen  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist
mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten  und
zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei
besonderen  Veranlassungen  sich  mit  einander  zu  berathen.

§.  6.

Den  Zoll-  und  Steuerbeamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestattet  sein,
bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer
Uebertretung  der  Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles
zu  dem  Zweck  zu  begeben,  um  bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden
die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung
des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich
der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die
einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu
beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten  oder
entdeckten  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.
Auch  können  die  Zoll-  und  Steuerbeamten  des  einen  Theiles  durch  Requisition
ihrer  vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  anderen  Theiles
aufgefordert  werden,  entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der  kompetenten  Behörde
ihres  eigenen  Landes  die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

§.  7.
Keiner  der  vertragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum
Zweck  des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dulden,  oder

Verträgen  zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer
Unternehmungen  Gültigkeit  zugestehen.

 

§.  8.

Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe
von  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren  angehäuft  oder  ohne
genügende  Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren
in  der  Regel  nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und
in  diesem  Falle  unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  sein,  so
sollen  statt  desselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrolmaßregeln  angeordnet
werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb
        <pb n="143" />
        —  135  —

des  Grenzbezirkes  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem  örtlichen
Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.  Entsteht
Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über  das  bezeichnete
Bedürfniß  und  zum  Zweck  des  Schleichhandels  gebildet  hätten,  so  sollen  dergleichen
Niederlagen,  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle,  zur  Verhinderung
des  Schleichhandels  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.

$.  9.
Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet:

a)  Waaren,  deren  Ein-  oder  Durchfuhr  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
verboten  ist,  nach  demselben  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer
Erlaubniß  zoll-  oder  steueramtlich  abzufertigen;

b)  Waaren,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  eingangsabgabenpflichtig
  und  dahin  bestimmt  sind,  nach  demselben
1.  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen
  versehenen  Eingangsamte,
2.  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu  solchen
Tageszeiten,  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit
eintreffen  können,  und

3.  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem
Ausgangsamte  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze

zoll-  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.

§.  10.

Auch  wird  jeder  der  beiden  Theile  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
unverabgabter  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren  gebührenden
  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,  wenn  ihm
durch  eine  vom  Eingangsamte  auszustellende,  die  Registerpost  und  das  Datum
der  Abfertigung  enthaltende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß  die  nach  dem
vorbezeichneten  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  letzteren  angemeldet
worden  ist.

§.  11.

Vor  Ausführung  der  im  §.  9  unter  b  und  im  §.  10  enthaltenen  Bestimmungen
  werden  die  vertragenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die
Befugnisse  der  zum  Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten
Anmelde=  und  Elrhebungsstellen,  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander
unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  übereinstimmend  vorzuschreibenden  Abfertigungsstunden
  und  über  nach  Bedürfniß  anzuordnende  amtliche  Begleitungen  der  ausgeführten
  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie  über  besondere  Maßregeln
  für  den  Eisenbahnverkehr  sich  bereitwilligst  verständigen.
        <pb n="144" />
        —  136  —

§.  12.

Jeder  der  vertragenden  Theile  hat  die  in  den  §§.  13  und  14  erwähnten
Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  nicht  allein  seinen  Angehörigen,
sondern  auch  allen  denjenigen,  welche  in  seinem  Gebiete  einen  vorübergehenden
Wohnsitz  haben  oder  auch  nur  augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der
zu  jenen  Paragraphen  bezeichneten  Strafen  zu  verbieten.  Beide  vertragende
Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,  die  dem  anderen  vertragenden  Theile  angehörigen
  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider  sich  erregt
haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete  überwachen  zu  lassen.

§.  13.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles
und  Zoll-  oder  Steuerdefrauden,  d.  h.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige  Unterlassungen,
  durch  welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Ein-  oder  Ausgangsabgabe
  entzogen  wird  oder  bei  unentdecktem  Gelingen  entzogen  werden  würde,
sind  von  jedem  der  vertragenden  Theile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit  Konfiskation
  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,  eventuell  Erlegung  des  vollen  Werthes,
und  daneben  mit  angemessener  Geldstrafe,  oder  mit  denselben  Geld-  oder  Vermögensstrafen
  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  seiner
eigenen  Abgabengesetze  unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem
entzogenen  Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,
dessen  Abgabengesetz  übertreten  worden  ist.

§.  14.

Für  solche  Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles,  durch  welche
erweislich  ein  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe
widerrechtlich  nicht  entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten
  Grenzen  vom  strafrichterlichen  Ermessen  abhängige  Geldstrafen  anzudrohen.


§.  15.

Freiheits=  oder  Arbeitsstrafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
  eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldstrafen  durch  Haft  oder  Arbeit),
sowie  Ehrenstrafen,  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Strafschärfung,
  die  Bekanntmachung  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,  ist  auf
Grund  dieses  Kartells  keiner  der  vertragenden  Theile  verpflichtet.

S.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  §§.  12  bis  15  zu  erlassenden  Strafbestimmungen
  die  gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Zollgesetze  des
        <pb n="145" />
        —  137  —

anderen  Theiles  etwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,
  als:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,
  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Erpressungen  u.  dergl.,  nicht  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.

§.  17.

Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  hat  auf  Antrag  einer  zuständigen
  Behörde  desselben  jeder  der  vertragenden  Theile  von  denselben  Gerichten
und  in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen  Gesetze,
untersuchen  und  gesetzmäßig  bestrafen  zu  lassen,

1.  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,

welcher  ihn  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder

2.  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses

Staates  einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden,  Wohnsitz  hatte  oder  die
Uebertretung  von  diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder
nach  dem  Eingange  des  Antrages  auf  Untersuchung  sich  in  demselben
Staate  betreffen  läßt;

in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht
Angehöriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung
  sind.

§.  18.

Zu  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von  dessen
Bezirke  aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt
  hat,  insofern  zuständig  sein,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen
denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren  bei  einem  anderen  Gerichte  anhängig  oder
durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

§.  19.

Bei  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben
der  Behörden  oder  Angestellten  des  anderen  Theiles  dieselbe  Beweiskraft  beigelegt
werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen
Staates  in  Fällen  gleicher  Art  beigelegt  ist.

§.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  §  17  eingeleiteten  Strafverfahrens  und
der  Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und  aufzulegen,
  welche  für  Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der  Gesetze
des  eigenen  Staates  gelten.
        <pb n="146" />
        —  138  —

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in
welchem  die  Untersuchung  geführt  wird.

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,  wenn
ersteres  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  stattgefunden  hätte,  von
jenem  Staate  schließlich  zu  tragen  sein  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom  Angeschuldigten
  eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  gedeckt  werden  können,
der  Staat  zu  erstatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.

§.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten
  Strafverfahrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände
der  Uebertretung  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die
rückständigen  Gerichtskosten,  sodann  die  dem  anderen  Theile  entzogenen  Abgaben
und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren

stattfand.
§.  22.

Eine  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein
rechtskräftiges  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen
  Staates,  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.

§.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der
Angeschuldigte  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Verfahrens
verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen
Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben
  werden,  sich  darüber  zu  äußern.

§.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf  jedes
in  dem  anderen  Gebiete  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  dieses  Gebietes  oder
in  Gemäßheit  des  §.  17  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  sein,  auf  Ersuchen
des  zuständigen  Gerichts

1.  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aufhalten,

  auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung
des  Zeugnisses,  soweit  dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert
werden  darf,  z.  B.  die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen  betrifft,  oder  sich
        <pb n="147" />
        —  139  —

auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung  nicht  in
naher  Verbindung  stehen,  nöthigenfalls  anzuhalten;

2.  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3.  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichts  aufhalten,
  ohne  dem  Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen
und  Erkenntnisse  behändigen  zu  lassen;

4.  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten
Gerichts  angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  insofern  nicht
jene  Uebertreter  dem  Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichts  oder  einem
solchen  dritten  Staate  angehören,  welcher  durch  Verträge  verpflichtet  ist,
die  fragliche  Uebertretung  seinerseits  gehörig  untersuchen  und  bestrafen
zu  lassen.

§.  25.

Es  sind  in  diesem  Kartell  unter  „Zollgesetzen““  auch  die  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverbote,  und  unter  „Gerichten“  die  in  jedem  der  beiderseitigen  Gebiete
zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen  Gesetze
bestellten  Behörden  verstanden.

§.  26.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weitergehende  Zugeständnisse
zwischen  den  vertragenden  Staaten  zum  Zweck  der  Unterdrückung  des  Schleichhandels
  nicht  aufgehoben  oder  geändert.

 

Reichs-Gesetzbl.  1881.  25
        <pb n="148" />
        —  140  —

Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgefundenen  Unterzeichnung  des  Handelsvertrages
zwischen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  dem  Deutschen  Reich  haben
die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen  und  Verabredungen
  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

1.  Der  im  Artikel  1  unter  b  ausgesprochene  Vorbehalt  erstreckt  sich  auch
auf  jene  Vorsichtsmaßregeln,  die  zum  Schutze  der  Landwirthschaft  gegen  die  Einschleppung
  und  Verbreitung  schädlicher  Insekten  (wie  z.  B.  der  Reblaus  und  des
Koloradokäfers)  ergriffen  werden.

2.  Die  vertragschließenden  Theile  werden  sich  alle  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei
  erlassenen  Verkehrsbeschränkungen  gegenseitig  mittheilen.

3.  Soweit  einzelnen  Wirthschaftsbesitzern  in  den  an  Oesterreich-Ungarn
grenzenden  deutschen  Bezirken  bisher  gestattet  werden  konnte,  jährlich  bis  zu  6  Stück
Nutz-  und  Zuchtvieh  zu  ihrem  eigenen  Wirthschaftsbedarf  aus  Oesterreich-Ungarn
einzuführen,  wird  diese  Zahl  auf  12  Stück  für  das  Kalenderjahr  erhöht.

Die  Konfinirungszeit  für  das  im  vorerwähnten  Grenzverkehr  aus  Oesterreich-Ungarn
  in  die  angrenzenden  deutschen  Bezirke  eingebrachte  Vieh  wird  in  der
Regel  45  Tage  nicht  überschreiten.

Sofern  örtliche  Bedürfnisse  eine  Erweiterung  der  Bezirke,  welche  bisher
deutscherseits  für  diesen  Grenzverkehr  festgesetzt  wurden,  wünschenswerth  erscheinen
lassen,  wird  solchen  Bedürfnissen  billige  Rücksicht  getragen  werden.

 

Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die
innere  Gesetzgebung  der  technischen  Entwickelung  der  einer  inneren  Abgabe  unterliegenden
  Industrie  derart  folge,  daß  die  Steuerrückvergütung  die  thatsächlich  entrichtete
  Steuer  nicht  übersteige.

Zu  Artikel  5  des  Vertrages.

Bezüglich  derjenigen  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
  Theile  nach  dem  Gebiete  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen
gebracht  oder  dorthin  auf  ungewissen  Verkauf,  außer  dem  Meß-  und  Marktverkehr,
  versendet,  binnen  einer  im  voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt,
  dann  der  Muster,  welche  von  Handlungsreisenden  eingeführt  werden,
        <pb n="149" />
        —  141  —

bewendet  es  bei  den  zur  Zeit  in  den  beiderseitigen  Vertragsgebieten  in  Anwendung
stehenden  Vorschriften.

Hinsichtlich  des  Viehes,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird,
findet  beiderseits  eine  möglichst  erleichterte  Abfertigung  statt.

Zur  Feststellung  der  Identität  wird  in  der  Regel  die  Bezeichnung  des
Viehes  nach  Gattung,  Stückzahl  und  Farbe  unter  Angabe  etwaiger  besonderer
Merkmale  als  genügend  angesehen.

Zu  Artikel  6  des  Vertrages.

In  Beziehung  auf  die  Zollbegünstigungen,  bei  denen  die  Begriffe  Grenzbezirk
  und  Grenzbewohner  in  Frage  kommen,  werden  die  dermalen  in  beiden
Staaten  bestehenden  Grenzbezirke  als  solche  anerkannt,  auf  welche  derlei  Zollbegünstigungen
  sich  zu  erstrecken  haben.  Im  Fall  von  Aenderungen  in  der  Ausdehnung
  der  Grenzbezirke  gelten  diese  Zollbegünstigungen  für  eine  Grenzzone  von
zehn  Kilometer  Entfernung  von  der  Grenze.  Es  sind  jedoch  die  Direktivbehörden
der  betreffenden  Grenzstrecken,  unter  Zustimmung  der  Direktivbehörde  des  anderen
vertragschließenden  Theiles,  befugt,  auch  über  jene  Bezirke  hinaus  Ausnahmen
nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses  zu  bewilligen.

Zu  Artikel  5,  6  und  7  des  Vertrages.

Die  in  den  Artikeln  5,  6  und  7  verabredeten  Verkehrserleichterungen  finden
unter  den  in  der  Uebereinkunft  zwischen  Oesterreich,  Bayern,  Württemberg  und
Baden  vom  20.  Februar  1854  festgesetzten  Kontrolen  auch  auf  den  Verkehr  über
den  Bodensee  Anwendung.

Eine  Revision  der  gedachten  Uebereinkunft  mit  Rücksicht  auf  solche  Bestimmungen
  derselben,  welche  in  Folge  thatsächlich  veränderter  Verhältnisse  einer  Modifikation
  bedürfen,  bleibt  vorbehalten.

Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

1.  Die  im  Artikel  7  bezeichnete  Erleichterung  ist  durch  nachstehende  Umstände
  bedingt:

a)  Die  Waaren  müssen  beim  Eingangsamte  zur  Weitersendung  mit  einem
Begleitschein  (nicht  zur  schließlichen  Abfertigung)  angemeldet  werden  und
von  einer  amtlichen  Bezettelung  begleitet  sein,  welche  ergiebt,  daß  und
wie  sie  am  Versendungsorte  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  worden  sind.

b)  Dieser  Verschluß  muß  bei  der  Prüfung  als  unverletzt  und  sichernd
befunden  werden.

c)  Die  Deklaration  muß  vorschriftsmäßig  und  dergestalt  erfolgen,  daß
wegen  mangelhafter  Anmeldung  die  spezielle  Revision  nicht  erforderlich

25*
        <pb n="150" />
        —  142  —

wird,  und  es  darf  zum  Verdacht  eines  beabsichtigten  Unterschleifs  überhaupt
  keine  Veranlassung  vorliegen.

Läßt  sich  ohne  Abladung  der  Waaren  die  vollständige  Ueberzeugung
  gewinnen,  daß  der  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  angelegte
  Verschluß  unverletzt  und  sichernd  sei,  so  kann  auch  die  Abladung
und  Verwiegung  der  Waaren  unterbleiben.

2.  Soweit  an  einzelnen  Orten  in  Deutschland  ein  Bedürfniß  sich  geltend
macht,  soll  auf  besonderes  Ansuchen  auch  Waarenführern  die  Benutzung  der  öffentlichen
  Niederlage  gestattet  werden.  Die  gleiche  Begünstigung  wird  österreichischungarischerseits
  zugestanden.

Zu  Artikel  8  des  Vertrages.

1.  Die  bestehenden  Zusammenlegungen  von  gegenüberliegenden  Grenzzollämtern
  bleiben  aufrecht.  Doch  steht  jedem  der  betheiligten  Staaten  frei,  eine
solche  Zusammenlegung  gegen  vorherige  sechsmonatliche  Kündigung  zurückzuziehen.

Neue  Zusammenlegungen  bleiben  der  Verständigung  zwischen  Oesterreich  und
den  betheiligten  deutschen  Staaten  vorbehalten.

2.  Es  wird  auch  ferner  auf  thunlichste  Uebereinstimmung  in  den  Abfertigungsbefugnissen
  der  gegenüberliegenden  Grenzzollämter  Bedacht  genommen  werden.

Eine  ausnahmsweise  Erweiterung  der  Kompetenz  einzelner  Aemter  wird  der
besonderen  Verständigung  der  betheiligten  Regierungen  vorbehalten.

Hinsichtlich  der  Stellung  und  der  Amtsbefugnisse  der  auf  das  Gebiet  des
anderen  Theiles  verlegten  Grenzzollämter  hat  man  sich  über  folgende  Grundsätze
geeinigt:

a)  Ein  auf  das  jenseitige  Gebiet  verlegtes,  früher  auf  dem  Gebiete  des

Staates,  welchem  es  angehört,  aufgestellt  gewesenes  Zollamt  behält  den
Namen  des  früheren  Standortes,  welchem  jedoch  sein  neuer  Standort
beigefügt  wird.  Die  auf  jenseitigem  Gebiete  neu  errichteten  Aemter
erhalten  den  Namen  ihres  Standortes.

b)  Die  Schlagbäume  erhalten  die  Landesfarben  des  Territoriums,  auf

welchem  sie  stehen;  das  Amtsschild  wird  mit  den  Farben  und  Wappen
des  Landes,  welchem  das  Amt  angehört,  versehen.

c)  Die  Aufrechthaltung  der  Hausordnung  liegt  dem  Vorsteher  des  Territorialamtes
  ob.

d)  Die  Regierung  des  Territorialstaates  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  auf
ihr  Gebiet  übersetzten  Beamten  in  Betreibung  ihrer  zollamtlichen  Geschäfte
  nicht  gestört  werden,  und  daß  namentlich  die  Sicherheit  ihrer
Dienstpapiere  und  Gelder  keinem  Anstande  unterliege.

e)  Die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten  und  Angestellten,  welche
sich  aus  irgend  einer  im  Vertrage  vorgesehenen  Veranlassung  in  der
vorschriftsmäßigen  Dienstuniform  in  den  gegenüberliegenden  Staat  be-
        <pb n="151" />
        —  143  —

geben,  sind  dort  von  dem  für  Rechnung  des  Staates  zu  erhebenden
Wege-,  Brücken-  und  Fährgelde  ebenso  wie  die  eigenen  Beamten  und
Angestellten  befreit.  Dagegen  haben  sie  die  Befreiung  von  dergleichen
Kommunikationsabgaben,  deren  Erhebung  Gesellschaften,  Korporationen,
Gemeinden  oder  einzelnen  Privatpersonen  zusteht,  nur  insoweit  zu  beanspruchen,
  als  sie  nach  dem  bestehenden  Tarife  begründet  erscheint.

f)  Es  wird  ausdrücklich  anerkannt,  daß  durch  die  Zusammenlegung  der
gegenüberliegenden  Zollämter  wohl  eine  thunliche  Gleichzeitigkeit  der
beiderseitigen  Amtshandlungen,  nicht  aber  eine  regelmäßige  Abfertigungsgemeinschaft
  beabsichtigt  sei,  daß  demnach,  abgesehen  von  Fällen  außergewöhnlichen
  Verkehrsandranges  und  den  hierfür  von  den  beiderseitigen
Zollverwaltungen  einvernehmlich  zu  erlassenden  Instruktionen,  jedes  der
beiden  Aemter  nur  die  ihm  als  Ein-  oder  Ausgangsamt  seines  Staates
obliegenden  Funktionen  zu  vollziehen,  an  den  gleichen  Funktionen  des
anderen  Amtes  aber  sich  nicht  zu  betheiligen  habe.

g)  Die  gegenwärtig  bestehenden  Verabredungen:

zur  Regelung  der  Verhältnisse  der  Beamten  und  Angestellten  der
auf  das  Gebiet  des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,

über  das  Verhalten  der  Beamten  und  Angestellten  der  beiderseitigen
  Lollschutzwachen  in  ihrem  Verkehr  zu  den  Beamten  und
Angestellten  der  Wachanstalten  des  Nachbarstaates,

über  die  Unterbringung  der  auf  das  Gebiet  des  einen  Staates
verlegten  Aemter  des  anderen  Staates  und  die  hierfür  anzurechnenden
  Miethzinse,

über  die  Kosten  der  Reinigung  und  Heizung  der  zusammengelegten
  Aemter,

über  die  Errichtung,  Erhaltung,  Beleuchtung,  das  Schließen  und
Oeffnen  der  Schlagbäume  bei  den  zusammengelegten  Aemtern,

über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten  der  auf  das  Gebiet
des  Nachbarstaates  verlegten  Zollämter,  denen  Wohnungen
in  dem  Staatsgebäude  des  letzteren  eingeräumt  worden,

über  die  Zollabfertigungen  an  Sonn-  und  Feiertagen,  endlich

über  die  gegenseitige  Zollbefreiung  für  fertige  Beamten-Uniformund
  Armaturstücke

werden  hierdurch  aufrecht  erhalten.

Der  Grenzpassantendienst  wird  von  jedem  der  vertragschließenden  Theile
nach  den  in  seinem  Gebiete  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  und  mit  Rücksicht
auf  die  besonderen  Vereinbarungen  gehandhabt  werden.
        <pb n="152" />
        —  144  —

Zu  Artikel  10  des  Vertrages  und  zum  Zollkartell.

1.  Zu  §.  4  des  Zollkartells.

Zu  den  oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  welche  befugt  sind,  bei  den
Einhebungsämtern  des  gegenüberliegenden  Zollgebietes  die  Register  oder  Registerabtheilungen,
  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  demselben  und  an  dessen
Grenze  nachweisen,  nebst  Belegen  zur  Notiznahme  einzusehen,  gehören  außer  den
höheren  Beamten,  in  Oesterreich-Ungarn:  die  Oberbeamten  der  Hauptzollämter,
die  Finanzwach-Oberkommissäre  und  Kommissäre,  in  Deutschland:  die  Hauptamtsmitglieder
  und  die  Oberkontrolöre.

2.  Zu  §.  5  des  Zollkartells.

Es  wird  als  unbedenklich  anerkannt,  daß  die  Grenzaufseher  (Finanzwachmannschaften)
  zur  Verhütung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels  sich  gegenseitig
unterstützen  und  ihre  darauf  bezüglichen  Wahrnehmungen  einander  unmittelbar
mittheilen.  Man  war  jedoch  darüber  einverstanden,  daß  die  zur  Verständigung
über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen
  vorzunehmenden  Berathungen  zunächst  nur  unter  den  beiderseitigen
oberen  Zoll-  und  Steuerbeamten  stattzufinden  haben.

3.  Zu  §.  6  des  Zollkartells.

Es  wird  anerkannt,  daß  die  beiderseitigen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  wenn
dieselben  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren
einer  Uebertretung  der  Zollgesetze  des  einen  vertragschließenden  Theiles  in  das  Gebiet
  des  anderen  sich  begeben,  sich  lediglich  darauf  zu  beschränken  haben,  bei  den
dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen  Maßregeln,
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten  Zollumgehung,
  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren
und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen,  daß  die  genannten  Beamten  dagegen
  auf  fremdem  Gebiete  weder  die  Person  des  Thäters,  noch  die  Gegenstände
der  Uebertretung  anhalten,  noch  auch  von  ihren  Waffen  Gebrauch  machen  dürfen.
Sollten  aber  die  Beamten  bei  der  Verfolgung  durch  thätliche  Angriffe  auf  ihre
Person  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  werden,  zu  ihrer  Selbstvertheidigung  auf
fremdem  Territorium  von  ihren  Waffen  Gebrauch  zu  machen,  so  haben  in  jedem
einzelnen  Falle  die  Behörden  des  Landes,  in  welchem  dieser  Fall  vorgekommen,
nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  darüber  zu  entscheiden,  ob  dieser  Gebrauch
überhaupt  oder  in  dem  stattgehabten  Umfange  zur  Abwehr  der  thätlichen  Angriffe

erforderlich  gewesen  ist.

4.  Zu  §§.  6  und  11  des  Zollkartells.

Die  beiderseitigen  Joll=  und  Steuerbeamten  können,  wenn  sie  sich  zu  den
in  den  §§.  6  und  11  des  Zollkartells  bezeichneten  Zwecken  in  das  Gebiet  des
        <pb n="153" />
        —  145  —

anderen  Theiles  begeben,  dabei  ebenso  bewaffnet  sein,  wie  es  für  die  Ausübung
des  Dienstes  im  eigenen  Lande  vorgeschrieben  ist.

5.  Zu  §.  8  des  Zollkartells.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  es,  so  lange  fremde  unverzollte
Waaren  im  Grenzbezirke  nur  an  Orten,  wo  sich  Zollämter  befinden,  und  dort
nur  in  zollamtlichen  Niederlagen  oder  doch  unter  einer  gegen  mißbräuchliche
Verwendung  hinreichend  sichernden  Kontrole  niedergelegt  werden  dürfen,  zur  Ausführung
  der  im  §.  8  enthaltenen  Verabredungen  genüge,  wenn  die  beiderseitigen
Zollbehörden  angewiesen  werden,  Niederlagen  der  gedachten  Art,  sowie  Vorräthe
von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirkes
mit  gehöriger  Berücksichtigung  auch  der  Zollinteressen  des  anderen  Theiles  in  der
gesetzlich  zulässigen  Weise  zu  kontroliren.

6.  Zu  §.  9  des  Zollkartells.

Zur  Ausführung  der  Verabredung  unter  lit.  a  des  §.  9  werden  den
beiderseitigen  Aemtern  die  in  dem  gegenüberliegenden  Zollgebiete  in  der  Einfuhr
und  Durchfuhr  verbotenen  oder  einer  besonderen  Erlaubniß  bedürfenden  Gegenstände
  besonders  bezeichnet  werden.

7.  Zu  §.  10  des  Zollkartells.

Nach  §.  10  des  Zollkartells  sollen  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
  unverabgabter  Waaren  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  gewährt  werden,  wenn
durch  eine  vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,
daß  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  nach  Oesterreich-Ungarn  oder  umgekehrt
ausgeführte  Waare  in  Oesterreich-Ungarn  beziehentlich  dem  deutschen  Zollgebiete
angemeldet  worden  ist.

In  Bezug  auf  die  Ausführung  dieser  Bestimmung  war  man  darüber  einverstanden,
  daß  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
  Vorschriften  verbleiben  soll:

a)  Bei  dem  gewöhnlichen  Frachtenverkehr,  wo  die  beiderseitigen  Grenzzollämter
  die  zollgesetzliche  Ausgangs=  beziehungsweise  Eingangsabfertigung  der  Waaren
vornehmen,  erfolgt  die  Ueberweisung  derselben  behufs  der  Anmeldungsbescheinigung
auf  den  die  Waaren  begleitenden  Abfertigungspapieren  von  dem  Grenzzollamte
des  Ausgangsstaates  an  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates.  Das  letztere  giebt
die  Anmeldungsbescheinigung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  und  unter  amtlicher
  Unterschrift  mit  den  Worten:  „Angemeldet  und  unter  Nr.......  des.......
Registers  eingetragen.“

b)  Bei  dem  Frachtverkehr  mittelst  der  Eisenbahn  findet  dasselbe  Verfahren
statt,  auch  wenn  die  Ausgangsabfertigung  bei  einem  Amte  im  Innern  und  die
Eingangsabfertigung  bei  dem  Grenzzollamte,  oder  die  Ausgangsabfertigung  bei  dem
Grenzzollamte  und  die  Eingangsabfertigung  bei  einem  Amte  im  Innern,  oder
        <pb n="154" />
        —  146  —

die  Ausgangs-  und  die  Eingangsabfertigung  beiderseits  bei  einem  Amte  im  Innern
vorgenommen  wird.

Damit  aber  in  dem  Falle,  wo  die  Eingangsabfertigung  bei  einem  Amte
im  Innern  stattfindet,  dieses  weiß,  welche  der  ihm  im  Ansageverfahren  überwiesenen
  Güter  im  gebundenen  Verkehr  übergegangen  sind,  so  bemerkt  das  Grenzzollamt
  des  Eingangsstaates  auf  Grund  der  ihm  von  dem  Grenzzollamte  des
Ausgangsstaates  mitgetheilten  Abfertigungspapiere  bei  der  betreffenden  Post  der
Ladeliste,  welches  Amt  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung  vorgenommen
hat,  sowie  in  welchem  Register  und  unter  welcher  Nummer  desselben  die  Waare
dort  eingetragen  ist.  Es  würde  also  z.  B.  bei  einer  nach  Wien  bestimmten
Waarenpost,  welche  mit  Begleitschein  nach  Breslau  gekommen  und  dort  zum
Ausgange  über  Oderberg  abgefertigt  ist,  das  österreichische  Grenzzollamt  zu  Oderberg,
  welches  die  Waaren  im  Ansageverfahren  nach  Wien  abläßt,  auf  Grund
des  ihm  von  dem  preußischen  Grenzzollamte  zu  Oderberg  mitgetheilten  Begleitscheines
  in  der  Ladeliste  bei  der  betreffenden  Post  bemerken:

„Im  gebundenen  Verkehr  von  Breslau,  Begleitschein.  Empfangsregister
  Nr....  .“

Damit  aber  auch  das  Ausgangs-Abfertigungsamt  sofort  beim  Rückempfange
der  von  dem  Grenzzollamte  des  Eingangsstaates  für  die  Anmeldung  bescheinigten
Abfertigungspapiere  erfährt,  welches  Amt  des  Eingangsstaates  die  zollgesetzliche
Eingangsabfertigung  vornimmt,  so  giebt  das  Grenzzollamt  des  Eingangsstaates
die  Anmeldungsbescheinigung  über  die  von  ihm  im  Ansageverfahren  auf  ein  Amt
im  Innern  abgelassenen  Waaren  dahin:

„Durch  Ladungsliste  Nr.....  angemeldet  und  mit  Ansagezettel  Nr......
nach .........  abgelassen."

Bei  zusammengelegten  Zollämtern,  welche  einen  erheblichen  Eisenbahnverkehr
abzufertigen  haben,  soll  es  jedoch  genügen,  daß  die  Eingangsämter  die  Uebernahme
  der  unverabgabten  Waaren  durch  den  Abdruck  des  Amtsstempels  in  den
Abfertigungspapieren  des  anderen  Theiles  bestätigen.

c)  Bei  dem  Postverkehr,  es  mag  die  Beförderung  der  Güter  mittelst  der
gewöhnlichen  Postwagen  oder  mittelst  der  Eisenbahn  erfolgen,  besorgt  das  Grenzzollamt
  des  Ausgangsstaates  die  Ausgangsabfertigung  der  im  gebundenen  Verkehr
übergehenden  Waaren.  Der  zu  prüfende  Verschluß  bleibt  an  den  einzelnen  Poststücken,
  und  bescheinigt  das  Grenzausgangsamt  dies  auf  der  für  das  Grenzeingangsamt
  bestimmten  Waarenerklärung  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  mit

den  Worten:
"Blei-„
  Siegel.  Verschluß  von  N.  N.  belassen“,

so  daß  alle  aus  dem  gebundenen  Verkehr  des  Ausgangsstaates  eingehenden  Poststücke
  beim  Grenzeingangsamte  mit  amtlichem  Verschlusse  und  mit  amtlich  bescheinigter
  Eingangserklärung  ankommen  und,  sofern  dort  nicht  die  zollgesetzliche
        <pb n="155" />
        —  147  —

Eingangsabfertigung  stattfindet,  damit  auf  das  dazu  berufene  Amt  im  Innern
abgelassen  werden  müssen.  Die  Zollabfertigungspapiere  des  Grenzausgangsamtes
läßt  dieses  ebenfalls  mit  an  das  Grenzeingangsamt  gehen,  welches  sie  zum  Beweise
  der  Eingangsanmeldung  abstempelt  und  dann  sofort  zurücksendet.

Es  herrscht  Einverständniß  darüber,  daß  bei  zusammengelegten  Zollämtern
an  der  Eisenbahn  und  insbesondere  dort,  wo  ein  direkter  Uebergang  der  Posten
in  den  nämlichen  Eisenbahn-Postwagen  ohne  Ausladung  der  Poststücke  stattfindet,
und  die  letzteren  theils  unter  Einzel-,  theils  unter  Raumverschluß  einlangen  beziehungsweise
  weiter  abgefertigt  werden,  von  der  Bescheinigung  des  Verschlusses
seitens  des  Austrittsamtes  auf  den  für  das  Grenzeingangsamt  bestimmten  Waarenerklärungen
  abgesehen  werden  könne  und  es  genüge,  daß  das  Ausgangsamt  die
Zollabfertigungspapiere  dem  Eingangsamte  zur  Einsicht  und  behufs  Abstempelung
sogleich  nach  Eintreffen  der  Post  zustelle.

8.  Zu  §.  11  des  Zollkartells.

Die  Verständigung  über  die  in  §.  11  erwähnten  Punkte  bleibt  der  Verhandlung
  zwischen  Oesterreich  und  den  angrenzenden  deutschen  Staaten  vorbehalten.

Die  zollamtliche  Abfertigung  der  über  die  beiderseitigen  Grenzen  auf  Eisenbahnen
  verkehrenden  Viehtransporte  soll  thunlichst  beschleunigt  und  erleichtert
werden.  Dieselbe  ist  auf  vorherige  Anmeldung  und  bezüglichen  Antrag  der  Eisenbahnverwaltungen,
  wenn  sonst  die  übrigen  Voraussetzungen  zutreffen,  auch  zur
Nachtzeit  vorzunehmen,  sofern  dies  mit  einer  vollkommen  verläßlichen  Vollziehung
des  Dienstes  vereinbar  ist.

9.  Zu  §.  13  des  Zollkartells.

Nach  §.  13  des  Zollkartells  sollen  Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und
Durchfuhrverboten  des  anderen  Theiles  mindestens  mit  denselben  Strafen  bedroht
werden,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  der  eigenen  Abgabengesetze
  unterliegen.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  in  jenen  Staaten,  in  welchen  die
Uebertretungen  der  aus  polizeilichen  Rücksichten  ergangenen  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhrverbote
  nicht  als  eine  Verletzung  der  Abgabengesetze  erachtet  werden,  auch  nicht
die  zum  Schutze  der  letzteren  angedrohten  Strafen,  sondern  jene  des  einschlägigen
Strafgesetzes  Anwendung  finden  können,  unbeschadet  der  Verfolgung  nach  dem
Zollstrafgesetze,  falls  zugleich  eine  Zollübertretung  vorliegt.

10.  Zu  §.  14  des  Zollkartells.

Die  Anträge  auf  Einleitung  der  Untersuchung  können  in  Oesterreich-Ungarn
von  den  Finanzbezirksdirektionen  beziehungsweise  Finanzdirektionen  und  den  Finanzinspektoren
  (Grenzinspektoren),  in  Deutschland  von  den  Hauptämtern  ausgehen.

Die  beiderseitigen  Behörden  haben  dergleichen  Anträge  an  einander  zu
richten,  um  das  Weitere  zu  veranlassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1881.  26
        <pb n="156" />
        —  148  —

11.  Zu  §.  21  des  Zollkartells.

Neben  der  Strafe  sind  auch  die  vom  Uebertreter  umgangenen  Gefälle  einschließlich
  der  Lizenzgebühren  einzuziehen.

12.  Zu  §.  22  des  Zollkartells.

Die  Bestimmung  im  Alinea  3  des  §.  20  wegen  Tragung  der  Kosten
findet  auch  in  dem  hier  vorgesehenen  Falle  einer  Einstellung  der  Untersuchung
Anwendung.

Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen

  Vertrages  die  Ausübung  der  nationalen  Fischerei  ausgeschlossen  bleibt.

Die  verabredete  Gleichstellung  der  Seehandelsschiffe  und  deren  Ladungen  in

den  beiderseitigen  Seehäfen  erstreckt  sich  nicht:

a)  auf  Prämien,  welche  für  neu  erbaute  Seehandelsschiffe  ertheilt  werden
oder  ertheilt  werden  möchten,  sofern  dieselben  nicht  in  der  Befreiung
der  Hafen-  und  Zollgebühren  oder  in  der  Ermäßigung  solcher  Gebühren
bestehen;

b)  auf  die  Privilegien  für  sogenannte  Yachtklubs,  welche  dritten  Staaten
angehören.

Zu  den  Artikeln  16  und  18  des  Vertrages.

1.  Die  in  den  Artikeln  16  und  18  enthaltenen  Bestimmungen  erstrecken  sich
auch  auf  den  Fall,  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise
nöthig  wird.  Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahntransporten
  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt,  daß,  wo  durch
sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte  eine  Umladung  nöthig  wird,
die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen  auf  Fälle,  wo  eine  gehörig  beaufsichtigte
Umladung  stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.

2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet  eines  der  vertragschließenden
  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  durchgeführt
werden,  sollen,  wenn  ihre  Beförderung  in  gehörig  verschließbaren  Behältnissen  erfolgt,
  und  die  Zahl,  der  Inhalt  und  das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  den  der
Zollbehörde  zugänglichen  Postpapieren  ersichtlich  sind,  von  der  Deklaration  und
Revision  sowohl  im  Innern  als  an  der  Grenze,  sowie  von  dem  zollamtlichen
Verschluß  der  einzelnen  Poststücke  auch  in  dem  Falle  frei  bleiben,  wenn  sie  zum
Zweck  des  Ueberganges  von  einer  Eisenbahn  auf  eine  andere  umgeladen  werden.

Die  Angabe  des  Inhalts  der  Poststücke  darf  hinsichtlich  der  mit  der  Ueberlandspost
  beförderten  Gegenstände  unterbleiben.

3.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  im  zweiten  Alinea  des
Artikels  18  und  die  vorstehend  unter  2  vereinbarte  Befreiung  der  auf  Eisenbahnen
        <pb n="157" />
        —  149  —

transitirenden  Güter  und  Postsendungen  von  der  zollamtlichen  Revision  die  Ausführung
  einer  solchen  Revision  nicht  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  Anzeigen  oder
begründete  Vermuthungen  einer  beabsichtigten  Zollübertretung  vorliegen.

4.  Die  Zollabfertigung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs  soll,  wie  bisher,
nach  den  in  der  Beilage  C  des  Vollzugsprotokolls  zum  Vertrage  vom  11.  April
1865  ersichtlichen  Bestimmungen  erfolgen.  Dabei  sollen  die  zwischen  Oesterreich-Ungarn
  und  den  betreffenden  deutschen  Staaten  bestehenden  Erleichterungen  des
Eisenbahnverkehrs,  sofern  sie  weiter  gehen  als  die  erwähnten  Bestimmungen,  noch
ferner  aufrecht  bleiben.  Ebenso  sollen  die  in  der  Beilage  D  (Vollzugsprotokoll
1865)  ersichtlichen  Vorschriften  über  die  Anwendung  des  Schiffsverschlusses  auch
ferner  in  Kraft  bleiben.

Zu  Artikel  19  des  Vertrages.

1.  Was  den  Meß-  und  Marktverkehr  anbelangt,  so  hat  man  sich  über  die
Form  der  Legitimation,  welche  von  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  die
der  im  ersten  Absatze  des  Artikels  19  ausgesprochenen  Begünstigung  theilhaftig
werden  wollen,  beizubringen  ist,  nach  Inhalt  der  Anlage  C  verständigt.  Zur
Ausstellung  dieser  Legitimation  sollen  die  nachstehend  unter  2  genannten  Behörden
befugt  sein.

2.  Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen
wollen,  sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten
zugelassen  werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes  ausgefertigt  sind.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  D  anliegenden  Muster
erfolgen.

Sie  geschieht  durch  diejenigen  Behörden,  denen  die  Ertheilung  von  Paßkarten
  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Uebereinkünften  übertragen  ist.  Jedem
vertragschließenden  Theile  bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  eine  mäßige  Gebühr
für  die  Ausfertigung  zu  erheben.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen  sollen  die  für
Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  gleichmäßig  herzustellenden  Karten  nach  Format
  und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre  eine  verschiedene
  Farbe  tragen,  und  in  einem  Format  hergestellt  werden,  welches  die  bequeme
  Mitführung  in  der  Tasche  möglich  macht.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  nur  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit  sich
führen.  Für  andere  als  die  in  der  Karte  genannten  Gewerbetreibenden  dürfen  sie
Geschäfte  weder  abschließen  noch  vermitteln.  Auch  dürfen  sie  ausschließlich  im
Umherreisen  Bestellungen  suchen  und  Ankäufe  machen.  Sie  haben  außerdem  die
in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1881  sollen  Gewerbe-Legitimationskarten  der
bisher  vereinbart  gewesenen  Form  in  Anwendung  und  Geltung  bleiben;  bis  dahin

26*
        <pb n="158" />
        —  150  —

sollen  die  Karten  auch,  wie  bisher,  den  Reisenden  die  Befugniß  gewähren,  aufgekaufte
  Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.  Vom  l.  Januar
1882  ab  kommt  dagegen  die  Befugniß,  aufgekaufte  Waaren  mitzunehmen,  in
Wegfall.

Zu  Artikel  20  des  Vertrages.

Die  Hinterlegung  der  Bezeichnungen  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Fabrik-  und  Handelsmarken,  sowie  der  Muster  und  Modelle,  deren  Rechtsschutz
  die  deutschen  Angehörigen  in  Oesterreich-Ungarn  erwerben  wollen,  hat
sowohl  bei  der  Handelskammer  in  Wien,  als  auch  bei  jener  in  Budapest  zu
erfolgen.
Da  in  dem  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  gemäß  der  daselbst  bestehenden
Gesetze  über  jede  Patentertheilung  eine  amtliche  Bekanntmachung  erfolgen  muß,
so  wird  festgesetzt,  daß,  wenn  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  auf  einen
daselbst  patentirten  Gegenstand  auch  in  Oesterreich-Ungarn  ein  Privilegium  erwirbt,
die  in  Deutschland  gesetzlich  mittelst  Druck  erfolgte  Veröffentlichung  der  betreffenden
  Patentbeschreibung  und  Zeichnung  keinen  gesetzlichen  Nichtigkeitsgrund  gegen
den  Rechtsbestand  des  analogen  österreichischen  und  ungarischen  Privilegiums
bilden  soll,  insofern  das  den  Bedingungen  des  Gesetzes  entsprechende  Gesuch  um
dessen  Ertheilung  bei  der  kompetenten  Behörde  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei
Monaten,  vom  Tage  obiger  Veröffentlichung  ab  gerechnet,  eingereicht  worden  ist,
welcher  Tag  in  den  Druckexemplaren  der  deutschen  Patentschriften  angegeben  werden
  wird.

Zu  den  Artikeln  21  und  22  des  Vertrages.

Unter  Konsuln  sind  alle  mit  Konsulargeschäften  Beauftragte  verstanden.
Jeder  der  vertragschließenden  Theile,  dessen  Angehörigen  der  Konsul  des  anderen
Theiles  nach  Maßgabe  des  Artikels  22  Schutz  und  Beistand  gewährt  hat,  ist
verpflichtet,  die  dadurch  erwachsenen  Auslagen  und  Kosten  nach  denselben  Grundsätzen
  zu  erstatten,  wie  dies  von  dem  Theile,  welcher  den  Konsul  bestellt  hat,
rücksichtlich  seiner  eigenen  Angehörigen  geschehen  würde.

Zu  Artikel  23  des  Vertrages.

Man  war  darüber  einverstanden,  daß  unter  den  Zollstellen,  an  welche
Beamte  zu  dem  im  Alinea  1  des  Artikels  23  gedachten  Zweck  zu  senden,  die  vertragschließenden
  Theile  sich  gegenseitig  das  Recht  zugestanden  haben,  die  Zolldirektivbehörden
  (in  Oesterreich-Ungarn:  die  Finanzlandesdirektionen  und  Finanzdirektionen,
in  Deutschland:  die  Zolldirektionen)  nicht  mitbegriffen  sind,  sondern  daß  darunter
nur  die  Bezirksbehörden  (in  Oesterreich-Ungarn:  die  Finanzbezirksdirektionen,  Finanzinspektoren,
  in  Deutschland:  die  Hauptämter  mit  den  ihnen  untergeordneten  Lokalbehörden)
  verstanden  werden.
        <pb n="159" />
        —  151  —

Ebenso  war  man  darüber  einverstanden,  daß  zwar  jede  Regierung  die  Auswahl
  der  Zollstellen  des  anderen  ZJollgebietes,  an  welche  sie  Beamte  zu  dem  vertragsmäßig
  bezeichneten  Zweck  senden  will,  überlassen  bleibe,  daß  es  aber  erforderlich
sei,  die  betheiligte  Regierung  jedesmal  vorher  von  der  Person  des  zu  entsendenden
Beamten  und  von  den  Zollstellen  zu  benachrichtigen,  an  welche  derselbe  gesendet
werden  soll.

Zu  Artikel  26  des  Vertrages.

Die  Bevollmächtigten  sind  übereingekommen,  daß  das  gegenwärtige  Protokoll
  zugleich  mit  dem  Vertrage  den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  vorgelegt
werden  soll,  und  daß  im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren  auch  die  in  ersterem
enthaltenen  Erklärungen  und  Verabredungen  ohne  weitere  förmliche  Ratifikation
derselben  als  genehmigt  angesehen  werden  sollen.

Es  wurde  hierauf  das  gegenwärtige  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.

Berlin,  den  23.  Mai  1881.

(L.  S.)  Karl  Heinrich  von  Boetticher.  (L.  S.)  Graf  A.  Wolkenstein.
        <pb n="160" />
        —  152  —

Anlage  C.

 

Dem  N.  N.,  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die  Messen  und  Jahr—
märkte  in  (Oesterreich-  Ungarn,  Deutschem  Reich)  zu  besuchen  beabsichtigt,  wird
behufs  seiner  Legitimation  bei  den  zuständigen  Behörden  hierdurch  bezeugt,  daß
er  zu  N.  wohnhaft  sei  und  die  seinem  Gewerbe  entsprechenden  gesetzlichen  Steuern
und  Abgaben  zu  entrichten  habe.

Gegenwärtiges  Zeugniß  ist  gültig  für  den  Zeitraum  von  —  Monaten
(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)

(Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden.)
        <pb n="161" />
        Anlage  D.

(Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte
für
Handlungsreisende.

—

Auf  das  Jahr  18     No. der  Karte
Wappen.

Gültig
in  dem  Deutschen  Reich,  Luxemburg,  Oesterreich-Ungarn.

–——  ——  ——„

Inhaber:

(Vor-  und  Zuname.)

(Ortsname),  den  18—

(Behörde.)
Unterschrift.
        <pb n="162" />
        —  154  —

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte

 

seine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)  in  unter  der  Firma
als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma

  ·  besitzt.

in       steht,  welche  eine  (Bezeichnung  der  Fabrik  oder  Handlung)

daselbst  besitzt.
Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma  und  außerdem  nach- 



folgender  Firma  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)
in
Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waarenankäufe  zu  machen  beabsichtigt,

 

bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachter  Firmen-  im  hiesigen  Lande
die  gesetzlich  bestehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter:
Gestalt:
Haare:
Besondere  Kennzeichhen.
Unterschrift:

 

 

Anmerkung.  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,  welches  dafür  den  entsprechenden
Raum  zu  gewähren  hat,  die  obere  oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen
  des  einzelnen  Falles  entspricht.

 

Zur  Beachtung.

Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen  und  ausschließlich  für
Rechnung  der  vorgedachten  Firmen  berechtigt,  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und
Waareneinkäufe  zu  machen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit
sich  führen.  Außerdem  hat  er  die  in  jedem  Staate  giltigen  Vorschriften  zu  beachten.
        <pb n="163" />
        —  155  —

(Nr.  1431.)  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz.  Vom  23.  Mai  1881.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  einerseits,  und  der
Bundesrath  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  andererseits,  von  der  Absicht
geleitet,  den  am  13.  Mai  1869  abgeschlossenen,  zuletzt  durch  die  Uebereinkunft
vom  1.  Mai  1880  für  die  Zeit  bis  30.  Juni  1881  verlängerten  Handels-  und
Zollvertrag  in  seinen  wesentlichen  Verabredungen  weiterhin  aufrecht  zu  erhalten,
haben  zu  diesem  Ende  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Staatsminister,  Staatssekretär  des  Innern  Karl
Heinrich  von  Boetticher;

der  Bundesrath  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft:

Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
Dr.  Arnold  Roth,

welche,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation,  den  folgenden  Handelsvertrag
vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile  geben  sich  die  Zusicherung,  in  Beziehung
auf  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  sich  wechselseitig  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  behandeln.

Jeder  der  beiden  Theile  verpflichtet  sich  demgemäß,  jede  Begünstigung,  jedes
Vorrecht  und  jede  Ermäßigung,  welche  er  in  den  gedachten  Beziehungen  einer
dritten  Macht  bereits  zugestanden  hat  oder  in  der  Folge  zugestehen  möchte,  gleichmäßig
  auch  dem  anderen  vertragschließenden  Theile  gegenüber  ohne  irgend  welche
Gegenleistung  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Die  vertragschließenden  Theile  machen  sich  ferner  verbindlich,  gegen  einander
kein  Einfuhrverbot  und  kein  Ausfuhrverbot  in  Kraft  zu  setzen,  welches  nicht  zu
gleicher  Zeit  auf  die  anderen  Nationen  Anwendung  fände.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh  und  Brennmaterialien
gegenseitig  nicht  verbieten.

Artikel  2.

  Hinsichtlich  der  in  der  Anlage  A  verzeichneten  Gegenstände  ist  man  übereingekommen,
  daß  sie  bei  dem  Uebergange  vom  Gebiete  des  einen  Theiles  nach
dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  gegenseitig  gänzliche  Zollfreiheit  genießen  sollen.

Reichs-Gesetzbl.  1881.  27
        <pb n="164" />
        —  156  —

Artikel  3.

Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden  oder  nach  demselben  ausgehenden
  Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem  anderen  Gebiete  von  jeder
Durchgangsabgabe  befreit  sein.

In  Beziehung  auf  die  Durchfuhr  sichern  sich  die  vertragschließenden  Theile
in  jeder  Hinsicht  die  Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation  zu.

Artikel  4.

Zur  Erleichterung  im  gegenseitigen  Grenzverkehr  sind  unter  den  vertragschließenden
  Theilen  diejenigen  besonderen  Bestimmungen  vereinbart  worden,  welche
sich  in  der  Anlage  B  dem  gegenwärtigen  Vertrage  angeschlossen  finden.

Artikel  5.

Die  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  wird  beiderseits  zugestanden,
  sofern  die  Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten  Gegenstände
außer  Zweifel  ist:

1.  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche
aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile  in  das  Gebiet  des  anderen

auf  Märkte  oder  Messen,  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem
Meß-  und  Marktverkehr,  oder  als  Muster
eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstände,  wenn  sie  binnen  einer  im
voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

2.  Vieh,  welches  aus  dem  einen  Gebiete  auf  Märkte  des  anderen  gebracht
und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

3.  leere  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  welche  entweder  zum  Einkauf  von  Oel,
Getreide  u.  dergl.  von  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  mit  der  Bestimmung
  des  Wiederausgangs  eingebracht  werden  oder,  nachdem  Oel,
Getreide  u.  dergl.  darin  ausgeführt  worden,  zurückkommen;

4.  Vieh,  welches  zur  Fütterung  oder  auf  Weiden  aus  dem  einen  Gebiete
in  das  andere  gebracht  und  von  der  Fütterung  oder  nach  der  Weidezeit
in  das  erstere  zurückgeführt  wird.

Artikel  6.

Zur  Regelung  des  Verkehrs  zum  Zweck  der  Veredelung  von  Waaren
zwischen  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  wird  festgesetzt,  daß  bei  der
Rückkehr  aus  dem  Veredelungslande  von  Eingangsabgaben  befreit  bleiben:
        <pb n="165" />
        —  157  —

a)  Gewebe  und  Garne,  welche  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,
Appretiren,  Bedrucken  und  Sticken,  sowie  Garne,  welche  zum  Stricken,

b)  Gespinnste  (einschließlich  der  erforderlichen  Zuthaten),  welche  zur  Herstellung
  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,  

c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen
Schußgarn,  welche  zur  Herstellung  von  Geweben,

d)  Seide,  welche  zum  Färben,

e)  Häute  und  Felle,  welche  zur  Leder-  und  Pelzwerkbereitung,

f)  Gegenstände,  welche  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen
in  das  andere  Gebiet  ausgeführt  worden  sind,

g)  sonstige  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in
das  andere  Gebiet  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter
Beobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften  zurückgeführten
  Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung
  derselben  unverändert  bleibt,

und  zwar  in  allen  diesen  Fällen,  sofern  die  Identität  der  aus-  und  wieder  eingeführten
  Waaren  und  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Außerdem  kann  bei  Garnen  und  Geweben  die  Zollfreiheit  von  dem  Nachweis
  der  einheimischen  Erzeugung  der  zur  Veredelung  ausgeführten  Waaren  abhängig
  gemacht  werden.

Ausgangsabgaben  dürfen  von  Waaren,  welche  nach  erfolgter  Veredelung
in  das  Versendungsland  zurückgeführt  werden,  nicht  erhoben  werden.

Artikel  7.

Zur  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  werden  die  vertragschließenden
  Theile  die  Zollabfertigung  im  wechselseitigen  Verkehr  so  weit  erleichtern,
  als  sich  dies  mit  der  Zollsicherheit  verträgt.

Artikel  8.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
Theile,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  (der  Kantone)  oder  für  Rechnung  von
Kommunen  und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder
dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse  des  anderen  Theiles
unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen
  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes,  mit  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des
nachfolgenden  Artikels.

27*
        <pb n="166" />
        —  158  —

Artikel  9.

Der  im  vorstehenden  Artikel  8  ausgesprochene  Grundsatz  findet  keine  Anwendung
  auf  die  in  einzelnen  Kantonen  der  Schweiz  von  Getränken  erhobenen
(inneren)  Verbrauchssteuern.  Indessen  verpflichtet  sich  die  schweizerische  Eidgenossenschaft
  dahin,  daß  derartige  Abgaben  für  deutsche  Getränke  während  der  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrages  weder  neu  eingeführt,  noch  bestehende  über  ihren
dermaligen  Ansatz  erhöht,  und  daß,  falls  der  eine  oder  andere  Kanton  die  bezüglichen
  Steuern  für  schweizerische  Getränke  herabsetzen  würde,  diese  Ermäßigung  in
gleichem  Verhältnisse  auch  auf  die  deutschen  Getränke  angewendet  werden  soll.

Für  deutsche  Weine,  welche  in  Fässern  (auch  Doppelfässern)  nach  der
Schweiz  eingehen,  soll,  welches  auch  der  Preis  oder  die  Qualität  derselben  sei,
die  Steuer  jedenfalls  den  geringsten  Betrag  derjenigen  Ansätze  nicht  übersteigen,
welche  für  ausländische,  in  einfachen  Fässern  eingeführte  Weine  in  den  betreffenden
Kantonen  gegenwärtig  erhoben  werden.

Artikel  10.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  darüber
ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  zum  Gewerbebetriebe
  berechtigt  sind,  sollen,  wenn  sie  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten
stehende  Reisende  Ankäufe  machen,  oder  Bestellungen,  auch  unter  Mitführung
von  Mustern,  suchen,  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden  Theiles
keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

 

Artikel  11.

In  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,  sowie
bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken  sollen  die  Angehörigen  des  einen  der
vertragschließenden  Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen  denselben  Schutz  wie  die
eigenen  Angehörigen  genießen.  Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
Theile  haben  jedoch  die  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  durch  Gesetze  oder
Verordnungen  vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen.

Der  Schutz  von  Fabrik-  und  Handelsmarken  wird  den  Angehörigen  des
anderen  Theiles  nur  insofern  und  auf  so  lange  gewährt,  als  dieselben  in  ihrem
Heimathsstaate  in  der  Benutzung  der  Marken  geschützt  sind.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vom  1.  Juli  1881  an  in  Kraft  treten  und
bis  zum  30.  Juni  1886  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Theile  zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages
aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum
        <pb n="167" />
        —  159  —

Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Theile  denselben  gekündigt  hat.  Die  vertragschließenden
Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinsamer  Verständigung  in  diesen
Vertrag  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche  mit  dem  Geiste  und  den
Grundlagen  desselben  nicht  im  Widerspruch  stehen  und  deren  Nützlichkeit  durch
die  Erfahrung  dargethan  werden  wird.

Artikel  13.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
bis  spätestens  am  30.  Juni  1881  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  23.  Mai  1881.

(L.  S.)  Karl  Heinrich  von  Boetticher.  (L.  S.)  Roth.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="168" />
        —  160  —
Anlage  A.

 

Von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  bleiben  bei  dem  Uebergange  von  dem
Gebiete  des  einen  Theiles  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  gegenseitig
gänzlich  befreit:

1.  Garten-  und  Futtergewächse,  frische;

Kartoffeln;

Wurzeln,  frische;

Obst,  frisches,  darunter  auch  Beeren  mit  Ausschluß  der  Weintrauben;

lebende  Gewächse,  jedoch  nicht  in  Töpfen  oder  Kübeln;

Heu,  Laub,  Schilf,  Stroh;

Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt  oder
gemahlen,  soweit  diese  Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze
namentlich  betroffen  sind;

Steine,  rohe;

edle  Metalle,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch;

Münzgekrätz,

Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,  Eisenfeilspäne),  von
Glashütten,  auch  Scherben  von  Glas  und  Thonwaaren,  von  der
Wachsbereitung,  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;

Hornspäne,  Klauen,  Knochen,  Knochenmehl;

Thierflechsen;

Leimleder,  auch  abgenutzte  alte  Lederstücke  und  sonstige,  lediglich  zur
Leimfabrikation  geeignete  Lederabfälle;

Branntweinspülig;

Treber;

Weinhefe,  trockene  oder  teigartige;

Oelkuchen;

Kleie;

Spreu

Holzasche)

Steinkohlenasche;

Dünger,  thierischer,  und  andere,  jedoch  nicht  auf  chemischem  Wege  zubereitete
  Düngungsmittel,  als  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,
Knochenschaum,  Zuckererde  und  dergl.;

2.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  öffentliche  Kunstinstitute
  und  Sammlungen  eingehen;

3.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind;
        <pb n="169" />
        —  161  —

4.  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte,  welche  nicht  zum  Verkauf  eingehen;
  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften
  und  gebrauchtes  Handwerkszeug  von  Anziehenden
zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue
Kleidungsstücke,  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände
  von  Angehörigen  der  Staaten  des  einen  Theiles  sind,
welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  niederlassen;

5. Gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut
  eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß;

6. Reisegeräth,  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  dergleichen,  welches  Reisende,
Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,
welches  reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,
welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich
führen,  sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den
genannten  Personen  vorausgehen  oder  nachfolgen;  Verzehrungsgegenstände
  zum  Reiseverbrauche;

7.  Wagen,  einschließlich  der  Eisenbahnfahrzeuge,  sowie  Wasserfahrzeuge,
welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze  zum  Personen-  und
Waarentransporte  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  eingehen,
  die  Wasserfahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen
gebrauchten  Inventarienstücke,  insofern  die  Schiffe  Ausländern
gehören,  oder  insofern  inländische  Schiffe  die  nämlichen  oder
gleichartige  Inventarienstücke  einführen,  als  sie  bei  dem  Ausgange
an  Bord  hatten;  auch  leer  zurückkommende  Eisenbahnfahrzeuge  inländischer
  Eisenbahnverwaltungen,  sowie  die  bereits  in  den  Fahrdienst
  eingestellten  Eisenbahnfahrzeuge  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen;


Wagen  der  Reisenden  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer
Besitzer  dienten,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche
derselben  sich  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche
bestimmt  sind;

Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  ihrem  Gebrauche  beim  Eingang
überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug-  oder  Lastthiere  zur  Bespannung
  eines  Reise-  oder  Frachtwagens  gehören,  zum  Waarentragen
  oder  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen.
        <pb n="170" />
        —  162  —

Anlage  B.

 

Bestimmungen
über

die  Behandlung  des  grenznachbarlichen  Verkehrs.

 

§.  1.

Um  die  Bewirthschaftung  der  an  der  Grenze  liegenden  Güter  und  Wälder  zu
erleichtern,  werden  von  allen  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit:

Getreide  in  Garben  oder  in  Aehren,

die  Roherzeugnisse  der  Wälder,  Holz  und  Kohlen,
Sämereien,

Stangen,

Rebstecken,

Thiere  und  Werkzeuge  jeder  Art,

die  zur  Bewirthschaftung  der  innerhalb  eines  Umkreises  von  10  km  auf  beiden
Seiten  der  Grenze  gelegenen  Güter  dienen,  vorbehaltlich  der  in  beiden  Ländern
zur  Verhütung  von  Defraudationen  allfällig  bestehenden  Kontrolen.

Von  allen  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  werden  ferner  befreit  sämmtliche
  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze
  zwischen  beiden  Gebieten  durchschnittenen  Landgutes,  bei  der  Beförderung
zu  den  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden  aus  den  durch  die  Zollgrenze  davon
getrennten  Theilen.

§.  2.
Von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  bleiben  befreit:

1.  Vieh',  welches  zur  Arbeit  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  vorübergehend
  gebracht  wird  und  von  der  Arbeit  aus  letzterem  in  das  erstere
zurückkommt;  desgleichen  landwirthschaftliche  Maschinen  und  Geräthe,
welche  zur  vorübergehenden  Benutzung  aus  dem  einen  in  das  andere
Gebiet  gebracht  und  nach  erfolgter  Benutzung  wieder  in  das  erstere
zurückgeführt  werden;

2.  Holz,  Lohe  (Rinde),  Getreide,  Oelsamen,  Hanf  und  andere  dergleichen
landwirthschaftliche  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenz-
        <pb n="171" />
        —  163  —

verkehr  zum  Schneiden,  Stampfen,  Mahlen,  Reiben  u.  s.  w.  aus  dem
einen  Gebiete  in  das  andere  gebracht  und  geschnitten,  gestampft,  gemahlen,
  gerieben  u.  s.  w.  in  das  erstere  Gebiet  zurückgebracht  werden;

3. Waaren  oder  Gegenstände,  welche  im  gewöhnlichen  kleinen  Grenzverkehr
entweder  zur  Veredelung,  namentlich  zum  Bedrucken,  Bleichen,  Färben,
Gerben,  Spinnen,  Weben  u.  s.  w.  oder  zur  handwerksmäßigen  Verarbeitung
  oder  Ausbesserung  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  ausund
  nachher  veredelt,  verarbeitet  oder  ausgebessert  wieder  eingehen;

4. die  selbstverfertigten  Erzeugnisse  der  Handwerker,  welche  von  diesen  aus
dem  einen  Gebiete  auf  die  benachbarten  Märkte  des  anderen  gebracht
werden  und  als  unverkauft  zurückkommen,  mit  Ausschluß  von  Gegenständen
  der  Verzehrung.

§.  3.

Zum  Schutze  gegen  Mißbrauch  werden  in  den  Fällen  des  vorhergehenden
§.  2  die  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  beiderseitig  zur  Anwendung  kommen.
Doch  ist  dabei  verstanden,  daß  dieselben  auf  das  geringste,  mit  dem  bezeichneten
Zweck  vereinbare  Maß  beschränkt,  und  daß  jedenfalls  nicht  mehr  gefordert  werden
soll,  als  daß





1. die  fraglichen  Gegenstände  bei  der  Einfuhr  bezw.  Ausfuhr  an  einer
Grenzzollstelle  behufs  vormerklicher  Behandlung  nach  Gattung  und
Menge  angemeldet,  zur  Festhaltung  der  Identität,  wo  es  angeht,  bezeichnet
  und  nachher  bei  der  Wiederausfuhr  bezw.  Wiedereinfuhr  der
nämlichen  Zollstelle  wieder  vorgeführt  werden,  und  daß

2. die  Wiederausfuhr  bezw.  Wiedereinfuhr  innerhalb  einer  bestimmten,  von
der  Grenzzollstelle  angesetzten  Frist  stattfinde.

Zur  Forderung  einer  Kaution  sind  die  Grenzzollstellen  berechtigt;  doch  soll
dieselbe  den  einfachen  Zollbetrag  nicht  übersteigen.  Ueber  die  nähere  Ausführung
in  Betreff  dieser  Kontrolmaßregeln  soll,  soweit  nöthig,  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen
  werden.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1881.  28
        <pb n="172" />
        —  164  —

Schlußprotokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  23.  Mai  1881.

Die  Unterzeichneten  traten  zusammen,  um  den  unter  ihnen  heute  vereinbarten
Handelsvertrag  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch  folgende  Erklärungen,
Verabredungen  und  erläuternde  Bemerkungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll
niedergelegt  wurden:

I.  Zu  Artikel  1  des  Vertrages.

Es  soll  in  keiner  Weise  dem  Recht  jedes  der  vertragschließenden  Theile  vorgegriffen
  sein,  in  Zukunft  Staaten  oder  Theile  von  Staaten,  welche  gegenwärtig
seinem  Zollverbande  fremd  sind,  in  denselben  aufzunehmen  und  fortan  als  Inland
zu  behandeln,  ohne  daß  hierdurch  mit  Rücksicht  auf  den  allgemeinen  Grundsatz
es  Vertrags-Artikels  1  eine  weitere  Begünstigung  für  den  anderen  Theil  erwächst.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  1  Absatz  3  schtießen  die  Befugniß  nicht  aus,
zeitweise  Einfuhrverbote  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten  gegenseitig  zu  erlassen.

II.  Zu  Artikel  2  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  A  Nr.  4.

Man  ist  einverstanden,  daß  die  in  der  Anlage  A  Nr.  4  vereinbarte  gegenseitige
  Befreiung  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  auch  für  solche  in  allen
ihren  Theilen  gebrauchte  Maschinen  gelten  soll,  welche  von  bereits  Niedergelassenen
aus  ihren  Stamm- oder  Filial-Etablissements  in  dem  einen  Gebiete  zur  eigenen
Benutzung  in  ihren  Filial-  oder  Stamm-Etablissements  in  dem  anderen  Gebiete
aus-  und  eingeführt  werden.

Die  Bewilligung  der  Zollfreiheit  für  die  gedachten  Maschinen  kann  jedoch
in  jedem  einzelnen  Falle  nur  durch  die  Direktivbehörde  erfolgen.

III.  Zu  Artikel  3  des  Vertrages.

Durch  die  Bestimmung  des  Artikels  3  soll  dem  Recht  jedes  der  vertragschließenden
  Theile  nicht  vorgegriffen  sein,  allfälligen  Mißbräuchen  durch  angemessene
  Schutzmaßregeln  (Verbleiung,  Kontrol-  oder  Begleitscheine)  vorzubeugen.

IV.  Zu  Artikel  4  des  Vertrages,  beziehungsweise  Anlage  B.

Der  kleine  Grenzverkehr  umfaßt  den  nachbarlichen  Verkehr  der  Grenzorte,
welche  nicht  weiter  als  15  km  von  der  Grenze  entfernt  gelegen  sind.

Wo  die  Gebiete  der  vertragschließenden  Theile  durch  Gewässer  getrennt  sind,
welche  beiderseitig  als  Ausland  betrachtet  werden,  ist  die  vorstehend  bezeichnete,
sowie  die  in  Anlage  B  §.  1  erwähnte  Zone  auf  jeder  Seite  vom  Ufer  jenes  Ge-
        <pb n="173" />
        —  165  —

wässers  an  landeinwärts  zu  berechnen,  so  daß  die  Ausdehnung  des  zwischenliegenden
  Gewässers  dabei  außer  Betracht  fällt.

V.  Zu  den  Artikeln  5  und  6  des  Vertrages.

A.  Die  Begünstigung,  wonach  zollpflichtige  Waaren,  die  zum  ungewissen
Verkauf  oder  als  Muster  eingebracht  werden,  von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
  befreit  sind  (Art.  5  Nr.  1),  kann  von  der  Erfüllung  nachstehender  besonderer
  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

1.  Bei  der  Ausfuhr  beziehungsweise  Einfuhr  ist  der  Betrag  des  auf  den
Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-  beziehungsweise  Eingangszolls
  zu  ermitteln  und  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder  baar  niederzulegen
  oder  vollständig  sicherzustellen.

2.  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnen  Waaren
oder  Musterstücke,  soweit  es  angeht,  durch  aufgedruckte  Stempel  oder
durch  angehängte  Siegel  oder  Bleie  zu  bezeichnen.

3.  Das  Abfertigungspapier,  über  welches  die  näheren  Anordnungen  von
jedem  der  vertragschließenden  Theile  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  beziehungsweise  der
eingebrachten  Waaren  oder  Musterstücke,  im  welchem  die  Gattung
der  Waare  und  solche  Merkmale  sich  angegeben  finden,  die  zur
Festhaltung  der  Identität  geeignet  sind;

b)  die  Angabe  des  auf  den  Waaren  oder  Mustern  haftenden  Ausgangs-
  und  Eingangszolls,  sowie  darüber,  ob  solcher  niedergelegt
oder  sichergestellt  worden  ist;

c)  die  Angabe  über  die  Art  der  zollamtlichen  Bezeichnung;

d)  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablauf,  soweit  nicht  vorher
  der  Wiedereingang  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  der
Waaren  oder  Muster  nach  dem  Auslande,  oder  deren  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)  nachgewiesen  wird,
der  niedergelegte  Zoll  verrechnet  oder  aus  der  bestellten  Sicherheit
eingezogen  werden  soll.  Die  Frist  darf  den  Zeitraum  eines  Jahres
nicht  überschreiten.

4.  Die  Wiedereinfuhr  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  darf  auch  über
ein  anderes  Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Ausfuhr  beziehungsweise
  die  Einfuhr  bewirkt  ist,  erfolgen.

5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (3d)  die  Waaren  oder  Muster
einem  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der
Wiedereinfuhr  beziehungsweise  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  (Niederlagshause)  vorgeführt,  so  hat  dieses
Amt  sich  durch  die  vorzunehmende  Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob

28*
        <pb n="174" />
        —  166  —

ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden  sind,  welche  bei  der  Ausgangs-
  beziehungsweise  Eingangs-Abfertigung  vorgelegen  haben.  Soweit
  in  dieser  Beziehung  keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt
die  Wiedereinfuhr  beziehungsweise  die  Wiederausfuhr  oder  Niederlegung,
und  erstattet  den  früher  niedergelegten  Zoll  oder  trifft  wegen  Freigabe
der  bestellten  Sicherheit  die  erforderliche  Einleitung.

B.  Ueber  die  Kontrolmaßregeln,  welche  zum  Schutz  gegen  Mißbrauch  in
den  übrigen  Fällen  der  Artikel  5  und  6  beiderseitig  in  Anwendung  kommen  sollen,
wird  Verständigung  vorbehalten.  Dieselben  werden  auf  das  geringste  mit  dem
bezeichneten  Zweck  vereinbare  Maß  beschränkt  und  demgemäß  im  wesentlichen  innerhalb
  derjenigen  Grenzen  gehalten  werden,  welche  durch  die  in  Anlage  B  zum
Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Behandlung  des  grenznachbarlichen
Verkehrs  (§.  3)  in  Aussicht  genommen  worden  sind;  sodann  sind  dabei  folgende
Bestimmungen  zu  beachten:

1.  Die  Abfertigung  der  bezeichneten  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund

der  Artikel  5  und  6  eine  Zollbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,
kann  auch  bei  Zollstellen  im  Innern  stattfinden.

2.  Gewichtsdifferenzen,  welche  durch  Ausbesserungen,  durch  die  Bearbeitung
oder  Veredelung  der  Gegenstände  entstehen,  sollen  in  billiger  Weise  berücksichtigt
  werden  und  geringere  Differenzen  eine  Abgabenentrichtung
nicht  zur  Folge  haben.

C.  Unter  Garnen  und  Geweben  einheimischer  Erzeugung  werden  die  im
Versendungslande  selbst  gesponnenen  Garne  und  selbst  gewebten  Gewebe,  dann
solche  Garne  und  Gewebe  verstanden,  welche  zwar  im  rohen  Zustande  aus  dem
Auslande  eingeführt  und  nach  zollamtlicher  Behandlung  in  den  freien  Verkehr
gesetzt  wurden,  jedoch  im  Versendungslande  gebleicht,  oder  gefärbt,  oder  bedruckt,
oder  gesengt,  oder  appretirt,  oder  mit  Dessins  versehen  worden  sind,  um  dann
einer  weiteren  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  im  Veredelungslande  zugeführt  zu
werden.

Zum  Nachweise  der  einheimischen  Erzeugung  dient  ein  an  der  Waare  anzubringender
  Fabrikstempel,  beziehungsweise  eine  Bescheinigung  des  inländischen
Erzeugers  der  Waare.

D.  Die  zur  Wahrung  der  Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten  beziehungsweise
  der  ein-  und  wiederausgeführten  Gegenstände  amtlich  angelegten  Erkennungszeichen
  (Stempel,  Siegel,  Plomben  rc.)  sollen  gegenseitig  geachtet  werden,
und  zwar  in  dem  Sinne,  daß  die  von  einer  Zollbehörde  des  einen  Gebietes  angelegten
  Erkennungszeichen  in  dem  anderen  Gebiete  zum  Beweise  der  Identität
ebenfalls  dienen  können,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  beiderseits  den  Zollbehörden
  das  Recht  zusteht,  weitere  Erkennungszeichen  anzulegen.

E.  In  allen  im  Artikel  5  vorangeführten  Fällen  sind  im  deutschen  Zollgebiete
  alle  Hauptzollämter  und  Nebenzollämter  erster  Klasse,  sowie  andere  beson-
        <pb n="175" />
        —  167  —

ders  mit  Ermächtigung  hierzu  versehene  Zollstellen,  in  der  Schweiz  die  Hauptund
  Nebenzollstätten  zuständig,  die  zollfreie  Abfertigung,  wenn  die  Voraussetzungen

derselben  zutreffen,  von  sich  aus  vorzunehmen.
Dagegen  sind  in  den  Fällen  von  Artikel  6  nur  die  von  den  Direktivbehörden

  dazu  bezeichneten  Zollstellen  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugt.

F.  Für  die  in  dem  Artikel  6  lit.  a  bis  g  vorgesehene  zollfreie  Wiedereinfuhr
  ist  eine  Frist  von  6  Monaten  zu  gewähren.  Durch  besondere  Genehmigung
  der  Direktivbehörden  kann  dieselbe  auf  12  Monate  ausgedehnt  werden.

Diese  letztere  Frist,  vom  Tage  der  Ausfuhr  an  berechnet,  soll,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  auf  Antrag  der  Betheiligten  für  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  denjenigen  Waaren  bewilligt  werden,  welche  zur  Zeit  des  Ablaufs
des  gegenwärtigen  Vertrages  zum  Zwecke  der  Veredelung  noch  im  Gebiete  des
anderen  der  vertragschließenden  Theile  sich  befinden.

VI.  Zu  den  Artikeln  4,  5  und  6  des  Vertrages.
Die  Abfertigungen  in  allen  hierunter  begriffenen  Fällen  werden  durchaus
gebührenfrei  erfolgen.

VII.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

1.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  im  wechselseitigen  Verkehr  Ursprungszeugnisse
  über  die  Waaren  nicht  gefordert  werden  sollen.

2.  Güter,  welche  von  einem  Zollamte  auf  ein  anderes  Amt  desselben  Gebietes
  unter  Zollkontrole  abgefertigt  werden,  sollen,  wenn  auch  bis  zur  Erreichung
des  endlichen  Bestimmungsortes  ein  oder  mehrere  Male  das  Ausland  berührt
wird,  einer  weiteren  Abfertigung  an  zwischenliegenden  Aemtern  desselben  Gebietes
nicht  unterzogen  werden.

Etwaige,  dem  Geleitpapier  beizusetzende  Bescheinigungen  über  erfolgten  Ausund
  Eintritt  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  sind  jedoch  nicht  ausgeschlossen.

3.  Die  mit  den  gewöhnlichen  kursmäßigen  Fahrten  der  allgemeinen  Verkehrsanstalten,
  wie  Eisenbahnen,  Dampfschiffe,  Posten  u.  s.  w.,  anlangenden
Waaren  und  Reise-Effekten  sollen  beiderseits  jederzeit  mit  thunlichster  Beschleunigung
zollamtlich  abgefertigt  werden,  und  es  soll  für  solche  Abfertigungen,  welche  nicht
in  die  gewöhnlichen  Abfertigungsstunden  fallen,  keinenfalls  irgend  eine  besondere
Gebühr  erhoben  werden.

4.  Die  beiden  vertragschließenden  Theile  geben  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,
  bezüglich  der  Errichtung  von  Grenzzollstellen  und  der  Bestimmung  der  Abfertigungsbefugnisse
  derselben,  die  durch  wirkliche  Verkehrsbedürfnisse  veranlaßten
Wünsche  thunlichst  zu  berücksichtigen.

VIII.  Zu  Artikel  9  des  Vertrages.

Schweizerischer  Seits  wird  dabei  verstanden  und  erklärt,  daß  der  im  Artikel  1
des  Vertrages  aufgestellte  Grundsatz  der  wechselseitigen  Behandlung  auf  dem  Fuße
        <pb n="176" />
        —  168  —

der  meistbegünstigten  Nation  auch  hinsichtlich  der  im  Artikel  9  bezeichneten  Verbrauchssteuern
  Gültigkeit  haben  soll.

Ein  Verzeichniß  der  Sätze,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  9
des  Vertrages  in  den  einzelnen  schweizerischen  Kantonen  an  inneren  Verbrauchssteuern
  von  Getränken  zur  Hebung  gelangen,  wird  der  Kaiserlichen  Regierung
schweizerischer  Seits  ohne  Verzug  mitgetheilt  werden.

IX.  Zu  Artikel  10  des  Vertrages.

Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen  wollen,
sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten  zugelassen
werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes  ausgefertigt  sind.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  wohl  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit
sich  führen.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  C  anliegenden  Muster

erfolgen.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1881  sollen  Gewerbe-Legitimationskarten
der  bisher  vereinbart  gewesenen  Form  in  Anwendung  und  Geltung  bleiben;  bis
dahin  sollen  die  Karten  auch,  wie  bisher,  den  Reisenden  die  Befugniß  gewähren,
aufgekaufte  Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.  Vom  1.  Januar
1882  ab  kommt  dagegen  die  Befugniß,  aufgekaufte  Waaren  mitzunehmen,  in
Wegfall.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  sich  genseiig  Mittheilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Ertheilung  von  Gewerde-  Legitimationskarten  befugt
  sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu
beachten  sind.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation,  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages,  auf  welchen  es  Bezug  hat,
von  den  vertragschließenden  Theilen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

Geschehen  wie  oben.

(L.  S.)  Karl  Heinrich  von  Beetticher.  (L.  S.)  Roth.
        <pb n="177" />
        —  169  —
Anlage  C.

 

(Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte
für

Handlungsreisende.

Auf  das  Jahr  18—  No. der  Karte  —  —

Wappen.

Gültig
in  dem  Deutschen  Reich,  in  Luxemburg,  in  der  Schweiz.

Inhaber:

(Vor-  und  Zuname.)

 

(Ortsname),  den  18—

(Behörde.)
Unterschrift.
        <pb n="178" />
        —  170  —

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte

 

 

 

 

 

 

eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)  in..........  unter  der  Firma
als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma........
besitzt.
in.........  steht,  welche  eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)

 

daselbst  besitzt.
Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma  und  außerdem  nachfolgender
  Firmen:
1.    ............in.............  
2.    ............in............

 

 

 

 

 

Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waarenankäufe  zu  machen  beabsichtigt,  bescheinigt,
  daß

für  den  Gewerbebetrieb  vorgedachter  Firmen  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bedie
  vorgedachte(n)  Firmen-  im  hiesigen  Lande  zum  Gewerbebetriebe  berechtigt  sind  .

stehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter:
Gestalt:
Haare:
Besondere  Kennzeichen:

 

 

Unterschrift:

Bemerkung.  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,  welches  dafür  den  entsprechenden
Raum  zu  gewähren  hat,  die  obere  oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den
Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  entspricht.
        <pb n="179" />
        —  171  —

(Nr.  1432.)  Verabredung  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,  betreffend  den  gegenseitigen
Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.
Vom  23.  Mai  1881.

Nahdem  bei  den  Verhandlungen  über  den  am  heutigen  Tage  unterzeichneten
Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  sich  ergeben  hatte,  daß
mit  dem  Ablaufe  des  unter  dem  13.  Mai  1869  abgeschlossenen  Handels-  und
Zollvertrages  die  zur  Zeit  bestehenden  Vereinbarungen  wegen  des  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  in
Deutschland  einerseits  und  in  der  Schweiz  andererseits  ihr  Ende  erreichen,  auf
Seiten  beider  vertragschließenden  Theile  aber  der  Wunsch  zu  erkennen  gegeben
war,  den  wechselseitigen  Schutz  jener  Rechte,  vorbehaltlich  einer  den  Bedürfnissen
entsprechenden  Revision  der  zur  Zeit  maßgebenden  Vereinbarungen,  auch  fernerhin
zu  gewährleisten,  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  nachfolgende  Verabredung
  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

1.  In  Betreff  des  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst  sollen,  soweit  diese  Erzeugnisse  und
Werke  nicht  als  Erzeugnisse  und  Werke  inländischer  Urheber  geschützt
sind,  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  und  für  das  Gebiet  der
schweizerischen  Eidgenossenschaft  die  Bestimmungen  der  unter  dem

13.  Mai  1869  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz
abgeschlossenen  Uebereinkunft,  maßgebend  sein.  Jedoch  tritt  an  die  Stelle
der  im  Artikel  6  dieser  Uebereinkunft  vorgesehenen  Anmeldung  und  Eintragung
  die  Anmeldung  bei  dem  Stadtrath  zu  Leipzig  und  die  Eintragung
  in  die  bei  diesem  geführte  Eintragsrolle;  Anmeldung  und  Eintragung
  sind  nach  den  für  die  Werke  inländischer  Urheber  maßgebenden
Bestimmungen  zu  bewirken.

2.  Gegenwärtige  Verabredung  soll  vom  1.  Juli  1881  an  in  Kraft  treten
und  bis  zum  30.  Juni  1886  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der
vertragschließenden  Theile  zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,
die  Wirkungen  der  Verabredung  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  hat,
bleibt  dieselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  der  eine  oder  andere  der  vertragschließenden  Theile  sie
kündigen  wird.  Jeder  der  vertragschließenden  Theile  soll  außerdem  berechtigt
  sein,  dieselbe  schon  früher  mit  gleicher  Wirkung  zu  kündigen,
wenn  eine  in  dem  Gebiete  des  einen  oder  anderen  Theiles  eingetretene
Aenderung  der  Gesetzgebung  über  die  darin  behandelten  Gegenstände
eine  Revision  wünschenswerth  machen  sollte.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  zugleich  mit  dem  Handelsvertrage  den  Hohen
vertragschließenden  Theilen  vorgelegt  werden;  im  Falle  der  Ratifikation  des  Ver-Reichs-Gesetzbhl.

  1881.  29
        <pb n="180" />
        172

trages  soll  auch  die  in  diesem  Protokoll  enthaltene  Verabredung  ohne  weitere
Ratifikation  als  genehmigt  angesehen  werden.

Es  wurde  hierauf  das  Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen.

Berlin,  den  23.  Mai  1881.

(L.  S.)  Karl  Heinrich  von  Boetticher.

(L.  S.)  Roth.

 

(Nr.  1433.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien  wegen  weiterer  Regelung  der

gegenseitigen  Handelsbeziehungen.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  und
die  Königlich  Belgische  Regierung  haben
zum  Zweck  einer  Regelung  der  Handelsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  und
Belgien  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen:


Artikel  1.

Der  Handelsvertrag  vom  22.  Mai
1865,  welcher  auf  Grund  der  Uebereinkunft
  vom  22.  April  1880  für  die
Zeit  bis  30.  Juni  1881  in  Kraft  erhalten
  worden  ist,  bleibt  in  Geltung
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres,  von  dem
Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der
andere  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  denselben  gekündigt  hat.

Es  herrscht  darüber  Einverständniß,
daß  diese  Verlängerung  sich  nicht  auf
die  bereits  außer  Kraft  gesetzten  Bestimmungen
  in  den  Artikeln  7  und  8
des  Vertrages  erstreckt.

Artikel  2.
Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  werden  und  die  Ratifikations-Vom

  30.  Mai  1881.

Le  Gouvernement  Impérial  Allemand
  et  le  Gouvernement  Royal
Belge,  dans  le  but  de  régler  les
relations  commerciales  entre  I’Allemagne
  et  la  Belgique,  ont  conclu
la  convention  suivante:

ARTICLE  I.

Le  traité  de  commerce  conclu
le  22  Mai  1865,  maintenu  jusqu'au
30  Juin  1881  par  la  convention  du
22  Avril  1880  restera  en  vigueur
Jusqua  Texpiration  d’une  année  à
Partir  du  jour  ou  lTune  ou  lautre
des  Hautes  Parties  contractantes
Taura  dénoncé.

II  est  bien  entendu  que  cette
Prorogation  ne  comprend  pas  les
dispositions  dejà  mises  hors  de
vigueur,  des  articles  7  et  8  du
traité.

ARTICLE  2.

La  Ppresente  convention  sera  ratiiücke
  et  les  ratifications  Seront
        <pb n="181" />
        Urkunden  sollen  sobald  als  möglich  in
Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  im  Namen  ihrer  Regierungen
vorstehende  Uebereinkunft  in  doppelter
Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Mai
1881.

173

cchangées  à  Berlin  le  plus  töt
Dossible.

En  foi  de  quoi  les  Soussignés
agissant  au  nom  de  leurs  Gouverne---ments
  ont  signé  la  présente  convention
  en  double  expédition  et  y
ont  apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  30  Mai  1881.

(L. S.)    Limburg-Stirum.

(L.  S.).  Nothomb 



 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        —  175  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1881/82.  S.  175.  —
Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung
  für  Gerichtsvollzieher.  S.  178.

 

 

 

 

 

(Nr.  1434.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1881/82.  Vom  27.  Juni  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1881/82  wird  in  Ausgabe
auf  395  846  Mark,  nämlich
auf  30  846  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  365  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  28.  März  1881  (Reichs-Gesetzbl.
S.  41)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1881/82  hinzu.
§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  dieses  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht
durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden
regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1881.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1881.
        <pb n="184" />
        176

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachtrag
zum
Reichshaushalts-Etat  fuͤr  das  Etatsjahr  1881/82.
Für  das
Etatsjahr
  Ausgabe.  1881/82
  treten  hinzu

    Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
V.  Reichsamt  des  Innern.
13. 1/8. Patentamt  .                                        10  200
Summe  V  für  sich.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
44.  Militärverwaltung  von  Bayern             20  646
Summe  VI  für  sich.
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.     30 846
Einmalige  Ausgaben.
3.  1/8.  III.  Reichsamt  des  Innern.           60  000
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Stat.
1/62.  a)  Preußen  rc.                                   155  000
                                             Seite  .                   155  000
        <pb n="185" />
        —  177  —

 

 

            

 



Für  das
Etatsjahr
Ausgabe.  1881/82

treten  hinzu



Mark.

 

 

Uebertrag.                                                       155 000

6.   Außerordentlicher  Etat.
2/12. Zu  sonstigen  Garnisoneinrichtungen  in  Elsaß-Lothringen.                                                      150  000
                         Summe  VI.                            305  000
                          Summe  III.                             60 000

Summe  der  einmaligen  Ausgaben       365  000
Summe  der  fortdauernden  Aussabern.  30  846
Summe  der  Ausgabe  .                             395  846

 

 

Bad  Ems,  den  27.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

30*
        <pb n="186" />
        —  178  —

(Nr.  1435.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  Gerichtskostengesetzes
und  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher.  Vom  29.  Juni  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Peußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

An  Stelle  der  nachstehend  bezeichneten  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes
treten  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  an  Stelle  des  §.  22:

Die  Beweisgebühr  (§.  18  Nr.  2)  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,
wenn  die  angeordnete  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  theilweise  stattgefunden
  hat.

Dasselbe  findet  statt,  soweit  bezüglich  des  durch  die  Beweisanordnung
  betroffenen  Gegenstandes  ein  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits
abgeschlossener  Vergleich  aufsgenommen  oder  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses
  oder  Verzichts  eine  Entscheidung  erlassen  wird.

2.  an  Stelle  des  §.  23:
Nur  drei  Zehntheile  der  Entscheidungsgebühr  werden  erhoben  für
die  auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  oder  Verzichts  erlassene  Entscheidung.
Die  Entscheidungsgebühr  wird  zu  drei  Zehntheilen  auch  für  die
Aufnahme  eines  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen  Vergleichs
  erhoben.

3.  an  Stelle  des  §.  34:
Drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,
  einschließlich  des  Verfahrens,  über  Anträge:
1.  auf  Entmündigung  oder  Wiederaufhebung  einer  Entmündigung,
soweit  die  Amtsgerichte  zuständig  sind  (Civilprozeßordnung  §§.  593
bis  603,  616  bis  619,  621  bis  623,  625);
2.  auf  Anordnung  der  von  Schiedsrichtern  für  erforderlich  erachteten
richterlichen  Handlungen  (Civilprozeßordnung  §.  862).
4.  an  Stelle  des  §.  35:

Zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  werden  erhoben  für  die  Entscheidung,
  einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge:
1.  auf  vorläufige  Einstellung,  Beschränkung  oder  Aufhebung  einer
Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung  §§.  647,  657,  688,  690
Abs.  3,  §§.  696,  710  Abs.  4);
        <pb n="187" />
        —  179  —

2.  auf  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung  (Civilprozeßordnung
  §§.  684,  700,  723,  724,  726,  729,  730  Abs.  I,
§§.  736,  738,  743,  745  bis  747,  754,  755,  771  Abs.  4,
§§.  772,  781  Abs.  2,  §§.  782,  810  Abs.  3);

3.  auf  Anordnung  oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
  Verfügung  (Civilprozeßordnung  §§.  801,  802,  813,  815
bis  822),  soweit  nicht  nachträglich  eine  Gebühr  des  §.  26  Nr.  9
zur  Erhebung  kommt;

sowie

4.  über  Anträge,  Einwendungen  oder  Erinnerungen,  welche  die  Art
und  Weise  der  Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  vom
Gerichtsvollzieher  zu  beobachtende  Verfahren  oder  die  von  ihm  in
Ansatz  gebrachten  Kosten  oder  die  Weigerung  desselben  betreffen,
einen  Vollstreckungsauftrag  zu  übernehmen  oder  eine  Vollstreckungshandlung
  dem  Auftrage  gemäß  auszuführen  (Civilprozeßordnung
§.  685).

5.  an  Stelle  des  §.  36:

Für  die  Entscheidung,  einschließlich  des  Verfahrens,  über  Anträge
auf  Sicherung  des  Beweises  (Civilprozeßordnung          §§. 447  bis  455)
werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  und  wenn  eine  Beweisaufnahme
  stattfindet,  fünf  Zehntheile  der  Gebühr  erhoben.

6.  an  Stelle  des  §.  37:

Im  Mahnverfahren  werden  erhoben:

1.  zwei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  für  die  Entscheidung  über  das
Gesuch  um  Erlassung  des  Zahlungsbefehls  (Civilprozeßordnung
§§.  631,  632);

2.  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  für  die  Entscheidung  über  das
Gesuch  um  Erlassung  des  Vollstreckungsbefehls  (Civilprozeßordnung
§. 639).
Wird  ein  Gesuch  um  Erlassung  des  Lahlungsbefehls  zurückgewiesen,

weil  der  Zahlungsbefehl  in  Ansehung  eines  Theils  des  Anspruchs  nicht
erlassen  werden  kann  (Civilprozeßordnung  §.  631  Abs.  2),  so  ist  die
Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  dieses  Theils  zu  berechnen.

Soweit  die  Kosten  des  Mahnverfahrens  als  Theil  der  Kosten  eines
entstehenden  Rechtsstreits  anzusehen  sind  (Civilprozeßordnung  $.  638),
wird  die  im  Fall  der  Nr.  1  erhobene  Gebühr  auf  die  Gebühr  des  entstehenden
  Rechtsstreits  angerechnet.

7.  an  Stelle  des  §.  38:

Ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  wird  erhoben  für  die  Entscheidung,
einschließlich  des  vorangegangenen  Verfahrens,  über  Anträge:
        <pb n="188" />
        —  180  —

1.  auf  Festsetzung  der  vom  Gegner  zu  erstattenden  Prozeßkosten  (Civilprozeßordnung
  §.  99);
2.  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  in  den  Fällen,  in  welchen
dieselbe  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  zu  erfolgen  hat,  oder
auf  Zurücknahme  der  Vollstreckungsklausel,  sofern  diese  Anträge
nicht  im  Wege  der  Klage  gestellt  werden  (Civilprozeßordnung
§§.  664  bis  666,  668,  703,  704  Abs.  1,  §.  705  Abs.  3,  §.  809),
oder  auf  Ertheilung  einer  weiteren  vollstreckbaren  Ausfertigung
(Civilprozeßordnung  §.  669).
8. an  Stelle  des  §.  39  Absatz  2:

Betreffen  mehrere  gerichtliche  Handlungen  der  Zwangsvollstreckung
(§.  35  Nr.  2)  wegen  desselben  Anspruchs  denselben  Gegenstand,  so
kommt  die  Gebühr  nur  einmal  zur  Erhebung.

9. an  Stelle  des  §.  40:

Für  das  durch  den  Gerichtsschreiber  an  die  Post  gerichtete  Ersuchen
um  Bewirkung  einer  Zustellung  (Civilprozeßordnung  §.  179)  ist  die
einem  Gerichtsvollzieher  für  den  gleichen  Akt  zustehende  Gebühr  als
Gerichtsgebühr  zu  erheben,  sofern  nicht  die  Zustellung  von  Amtswegen
bewirkt  wird.

10. an  Stelle  des  §.  41:

Für  einen  in  Gemäßheit  des  §.  471  der  Civilprozeßordnung  stattgehabten
  Sühnetermin,  einschließlich  des  in  demselben  etwa  aufgenommenen
  Vergleichs,  werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Die  Gebühr  wird,  wenn  der  Gegner  desjenigen,  welcher  zum
Sühnetermin  geladen  hat,  nicht  erschienen  oder  der  Sühneversuch  erfolglos
  geblieben  ist,  auf  die  Gebühren  eines  entstehenden  Rechtsstreits
angerechnet.

11. an  Stelle  des  §.  44:
Im  Aufgebotsverfahren  (Civilprozeßordnung  §§.  823  bis  833,
836  bis  850)  wird  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben:
1.  für  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  Antrags;
2.  für  die  Verhandlung  im  Aufgebotstermine;
3.  für  die  Endentscheidung.  ·

12. an  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  §.  46:

Wird  eine  Klage,  ein  Antrag,  ein  Einspruch  oder  ein  Rechtsmittel
zurückgenommen,  bevor  ein  gebührenpflichtiger  Akt  stattgefunden  hat,
so  wird  ein  Zehntheil  der  Gebühr  erhoben,  welche  für  die  beantragte
Entscheidung  oder  im  Fall  des  §.  43  für  die  beantragte  Verhandlung
zu  erheben  sein  würde.
        <pb n="189" />
        —  181  —

13.  an  Stelle  des  §.  47  Nr.  14:





14.  über  die  in  §.  35  Nr.  4  bezeichneten  Anträge,  Einwendungen  oder
Erinnerungen,  soweit  dieselben  für  begründet  befunden  werden  und
die  Kosten  des  Verfahrens  nicht  dem  Gegner,  sondern  dem  Gerichtsvollzieher
  zur  Last  fallen;

15.  über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung
  §§.  662,  663,  703,  705  Abs.  1),  sofern  nicht  Gebühren
nach  den  Vorschriften  des  §.  26  Nr.  8  oder  des  §.  38  zu  erheben  sind;

16.  über  Gesuche  um  Ertheilung  des  Zeugnisses  der  Rechtskraft  oder
um  Ertheilung  des  Zeugnisses,  daß  innerhalb  der  Nothfrist  ein
Schriftsatz  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung  nicht  eingereicht  sei
(Civilprozeßordnung  §.  646).

14. an  Stelle  des  §.  53:

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  der  Antrag  auf  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  abgewiesen  wird,  einschließlich  des  vorangegangenen
Verfahrens,  werden  drei  Zehntheile  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Wird  das  Verfahren  durch  Versagung  der  Zulassung  des  Antrags
(Konkursordnung  §.  97  Abs.  1,  §.  194  Abs.  2,  §.  195  Abs.  2,  §J.  199
Abs.  2,  §.  205  Abs.  2)  oder  durch  Zurücknahme  des  zugelassenen  Antrags
  erledigt,  so  wird  nur  ein  Zehntheil  der  Gebühr  (§.  8)  erhoben.

Die  Vorschrift  des  §.  52  findet  Anwendung;  sofern  jedoch  der
Antrag  von  einem  Gläubiger  gestellt  wird  und  die  Forderung  desselben
nicht  höher  ist,  als  der  Betrag  der  Aktivmasse,  wird  die  Gebühr  nach
dem  Betrage  dieser  Forderung  erhoben.

15. an  Stelle  des  §.  70:

Für  das  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  werden  in  erster
Instanz  erhoben:
1. wenn  nach  Beginn  der  Hauptverhandlung  Einstellung  des  Verfahrens

  erfolgt                                                                5  Mark;
2.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  ohne
Beweisaufnahme  durch  Urtheil  beendigt  wird  15 Mark;

3.  wenn  außer  dem  Falle  der  Nr.  1  die  Instanz  nach
stattgehabter  Beweisaufnahme  durch  Urtheil  beendigt
wird                                                                                   20 Mark.

Dieselben  Sätze  sind  für  die  Berufungsinstanz  sowie  für  die  Revisionsinstanz
  zu  erheben.

Für  die  Widerklage  wird  ein  besonderer  Satz  nicht  erhoben.

Die  von  der  Verwaltungsbehörde  erhobene  Klage  (Strafprozeßordnung
  §.  464)  ist  nicht  als  Privatklage  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu
erachten.
        <pb n="190" />
        —  182  —

16.  an  Stelle  des  §.  78:

Nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  werden
besonders  erhoben:

1.  die  Gebühren  für  Akte,  welche  die  Verpflichtung  eines  Vertheidigers
  zur  Tragung  der  durch  Verschulden  desselben  veranlaßten
Kosten  (Strafprozeßordnung  §.  145)  betreffen;

2.  die  Gebühren  für  Entscheidungen,  welche  betreffen:

a)  Anträge  auf  Festsetzung  der  zu  erstattenden  Kosten  (Strafprozeßordnung
  §.  496  Abs.  2);

b)  die  Vollstreckung  einer  über  eine  Vermögensstrafe,  eine  Buße
oder  über  Erstattung  von  Kosten  ergangenen  Entscheidung
(Strafprozeßordnung  §§.  495,  496);

c)  die  Beschwerde  gegen  eine  Entscheidung,  durch  welche  der
Verfall  einer  zur  Abwendung  einer  Untersuchungshaft  oder
zur  Erlangung  eines  Strafaufschubs  bestellten  Sicherheit  ausgesprochen
  wird  (Strafprozeßordnung  §§.  122,  488).

17.  an  Stelle  des  §.  101:

Beträgt  die  Gebühr  für  die  Aufnahme  eines  Vergleichs  oder  die
auf  Grund  eines  Anerkenntnisses  oder  Verzichts  erlassene  Entscheidung
(§§.  23,  41)  weniger  als  die  Gebühr  oder  Abgabe,  welche  nach  den
Landesgesetzen  für  einen  außerhalb  des  Rechtsstreits  abgeschlossenen  Vergleich
  zur  Staatskasse  zu  erheben  sein  würde,  so  ist  der  Mehrbetrag  der
letzteren  neben  der  Entscheidungsgebühr  zu  erheben.

Artikel  2.
Hinter  den  §.  80  des  Gerichtskostengesetzes  werden  die  folgenden  neuen
§§.  80  a  und  80  b  eingestellt:
§.  80  a

Schreibgebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  von  Amtswegen  anzufertigenden  Ausfertigungen  und  Abschriften
  in  den  Fällen  der  §§.  4,  6,  16,  45,  47,  57,  sofern  in
denselben  keine  Gebühren  zu  erheben  sind;

2.  für  die  Benachrichtigung  von  dem  gegen  einen  Zahlungsbefehl

erhobenen  Widerspruche  (Civilprozeßordnung  §.  634);

3. für  den  Vollstreckungsbefehl  (Civilprozeßordnung  §.  639);

4. für  die  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung  §.  663);

5. für  das  Zeugniß  der  Rechtskraft  und  für  das  Zeugniß,  daß  innerhalb

  der  Nothfrist  ein  Schriftsatz  zur  Terminsbestimmung  nicht

eingereicht  sei  (Civilprozeßordnung  §.  646).
        <pb n="191" />
        —  183  —

§.  80  b.

Für  die  von  Amtswegen  bewirkten  Zustellungen  werden  baare
Auslagen  nicht  erhoben.  Die  Erhebung  der  Schreibgebühr  für  die
Ausfertigungen  und  Abschriften  des  zuzustellenden  Schriftstücks  wird
hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Artikel  3.

An  Stelle  der  nachstehend  bezeichneten  Vorschriften  der  Gebührenordnung
für  Gerichtsvollzieher  treten  die  folgenden  Bestimmungen:

1.  an  Stelle  des  §.  2:

Die  Gebühr  für  jede  Zustellung  beträüüt  80  Pennig,
in  den  amtsgerichtlichen  und  den  schöffengerichtlichen  Sachen,  soweit
diese  Sachen  nicht  durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  an  ein  höheres
Gericht  gebracht  sind.  ..  .  .  .  .  .                50  Pfennig,
für  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (Civilprozeßordnung  §.  161),
für  das  an  die  Post  gerichtete  Ersuchen  um  Bewirkung  einer  Zustellung
(Civilprozeßordnung  §.  177),  sowie  für  die  im  Auftrag  eines  Anwalts
an  den  Gegenanwalt  bewirkte  Zustellung  die  Hälfte  jener  Sätze.

Die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten  mehrerer  Betheiligter
  (Civilprozeßordnung  §.  172  Abs.  2)  gilt  als  Eine  Zustellung.

2.  an  Stelle  des  §.  3:

Ist  eine  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher  bewirkt,  obgleich
sie  mit  geringeren  Kosten  durch  die  Post  hätte  erfolgen  können,  so
erhält  derselbe  die  Mehrkosten  nur,  wenn  er  zur  Vornahme  der  ZLustellung
  ohne  Benutzung  der  Post  ausdrücklich  ermächtigt  worden  ist.

3.  an  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  §.  4:

Die  Gebühr  für  die  Pfändung  von  beweglichen  körperlichen  Sachen
(Civilprozeßordnung  §§.  712,  713),  von  Früchten,  welche  von  dem
Boden  noch  nicht  getrennt  sind  (Civilprozeßordnung  §.  714),  sowie  von
Forderungen  aus  Wechseln  oder  anderen  Papieren,  welche  durch  Indossament
  übertragen  werden  können  (Civilprozeßordnung  §.  732),
beträgt  nach  der  Höhe  der  beizutreibenden  Forderung:

bei  einem  Betrage  bis  50  Mark  einschließlich  1  Mark,

bis       100                                         2.                        

  bis     300                                       3  

                bis 1000.                            4

        bis        5  000                        5  
  

        über  5  000                         6    

Reichs-Gesetzbl.  1881,   31
        <pb n="192" />
        —  184  —

4.  an  Stelle  des  §.  11:

Wird  der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  durch  Leistung  an
den  Gerichtsvollzieher  erledigt,  so  erhält  derselbe
bei  Zahlungen  die  in  §.  4  bestimmte,  nach  dem  gezahlten  Betrage
zu  berechnende  Gebühr,  jedoch  wenn  eine  Pfändung  vorausgegangen
  war,  nicht  unter  2  Mark,

bei  Herausgabe  von  Sachen  die  in  §.  6  bestimmte  Gebühr.

5.  an  Stelle  des  §.  15:

Den  zu  einer  Vollstreckungshandlung  in  Gemäßheit  der  Vorschrift
des  §.  679  der  Civilprozeßordnung  zugezogenen  Zeugen  kann  eine  Entschädigung
  bis  zum  Betrage  von  je  1  Mark  gewährt  werden.

6.  an  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  §.  17:  .

Nimmt  der  Gerichtsvollzieher  mehrere  Geschäfte  auf  derselben  Reise
vor,  so  erhält  er  für  jedes  derselben  die  volle,  nach  der  Entfernung  des
Ortes  von  seinem  Amtssitz  zu  berechnende  Entschädigung;  dabei  gelten
jedoch  mehrere  Geschäfte,  welche  für  denselben  Auftraggeber  an  demselben
Orte  vorgenommen  werden  und  welche  sich  auf  dieselbe  Rechtsangelegenheit
  beziehen,  als  Ein  Geschäft.

Artikel  4.
Dieses  Gesetz  tritt  am  15.  Juli  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
v.  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="193" />
        —  185  —

Reichs-Gesetzblatt.   

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.  S.  185.

 

 

 

(Nr.  1436.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.  Vom  1.  Juli  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  in  dem  anliegenden  Tarif  bezeichneten  Urkunden  unterliegen  den  daselbst
bezeichneten  Stempelabgaben  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen.

I.  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer  1  bis  3.)

§.  2.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten
  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrages  an  eine
zuständige  Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzulegenden  Werthpapiere  Reichsstempelmarken
  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder  die  Aufdrückung  des  Stempels
  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung  zur
Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche
Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  3.

Wer  Werthpapiere  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art
innerhalb  des  Bundesgebiets  ausgiebt,  veräußert,  verpfändet,  oder  ein  anderes  Geschäft
  unter  Lebenden  damit  macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Ver-Reichs-Gesetzbl.

  1881.  32
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1881.
        <pb n="194" />
        —  186  —

pflichtung  zur  Versteuerung  erfüllt  oder  in  den  in  der  Befreiung  zu  Tarifnummer  1
und  den  unter  Tarifnummer  2  lit.  cc  und  3  lit.  b  bezeichneten  Fällen  den  Kontrolvorschriften
  des  Bundesraths  genügt  ist,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  welche
dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkamt,    mindestens
  aber  20  Mark  für  jedes  Werthpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäft  theilgenommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

§.  4.

Bevor  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt
werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der
Emittent  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung
und  des  Nennwerthes  der  Stücke  oder  des  Betrages  der  zu  leistenden  Einzahlungen
  nach  Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrath  zu  bestimmenden  Formulars
Anzeige  zu  erstatten.

Wer  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere,  welche  von  einem  früheren
als  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  datirt  sind,  nach  dem  letzterwähnten
  Zeitpunkte  ausgiebt,  hat  jedes  Stück  mit  einem  Vermerke  zu  versehen,
aus  welchem  ersichtlich  ist,  daß  die  Ausgabe  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erfolgt  ist.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§.  5.

Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Werthpapiere  unterliegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Werthpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  rc.,  sowie  von  den  auf  die  Werthpapiere  selbst  gesetzten
Uebertragungsvermerken  (Indossamenten,  Cessionen  u.  s.  w.)  eine  Abgabe  nicht  zu
entrichten.

Im  übrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen  in
dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften

unberührt.

II.  Schlußnoten  und  Rechnungen.
(Tarifnummer  4.)

§.  6.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgaben  liegt  zunächst  dem  Aussteller  und  jedem  Unterzeichner  des
        <pb n="195" />
        —  187  —

betreffenden  Schriftstücks  ob  und  muß  von  ihm  erfüllt  werden,  bevor  er  das  letztere
  aus  den  Händen  giebt.  ,

Ist  die  Versteuerung  vom  Aussteller  und  Unterzeichner  unterlassen  worden,
so  ist  sie  von  dem  Empfänger  des  Schriftstücks,  sowie  von  jedem  weiterhin  Betheiligten,
  welcher  das  Schriftstück  vor  erfolgter  Versteuerung  annimmt,  binnen
3  Tagen  vom  Tage  des  Empfangs,  jedenfalls  aber  vor  der  weiteren  Aushändigung
  zu  bewirken.

§.  7.
Die  vorbezeichnete  Verpflichtung  wird  erfüllt:
a)  bei  Schlußnoten,  Schlußzetteln,  Schlußscheinen,  Schlußbriefen  seitens
des  Ausstellers  durch  Verwendung  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig
gestempelter  Formulare  zum  tarifmäßigen  Werthbetrage;

b)  in  allen  anderen  Fällen  entweder  durch  Gebrauch  eines  solchen  gestempelten
  Formulars  oder  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Reichsstempelmarken
  im  tarifmäßigen  Werthbetrage.

Wird  zur  Ausstellung  eines  nach  Tarifnummer  4  a  stempelpflichtigen  Schriftstücks,
  welches  mehr  als  eines  der  dort  aufgeführten  Geschäfte  betrifft  (Anmerkung
  2  zu  Tarifnummer  4  a),  ein  gestempeltes  Formular  verwendet,  so  kann  der
erforderliche  Mehrbetrag  der  Abgabe  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Reichsstempelmarken
  entrichtet  werden.

§.   8.

Die  Nichterfüllung  der  im  §.  6  bezeichneten  Verpflichtung  wird  mit  einer
Geldstrafe  geahndet,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  stempelpflichtige  Schriftstück
beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrag  jeden,  welcher  der
ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig
  genügt.

Die  Versteuerung  durch  einen  späteren  Inhaber  befreit  dessen  Vordermänner
und  die  Aussteller  und  Unterzeichner  nicht  von  der  gesetzlichen  Strafe.

§.  9.
Ausgeschlossen  von  der  Reichsstempelabgabe  bleiben:

a)  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundungen  der  unter  Nummer  4  a  des
Tarifs  bezeichneten  Geschäfte,  sowie  die  von  solchen  Urkunden  ertheilten
Ausfertigungen,  beglaubigten  Abschriften  und  Auszüge;

b)  Schriftstücke,  welche  von  den  Staatsverwaltungen  der  Bundesstaaten
über  die  unter  Nummer  4  a  des  Tarifs  bezeichneten  Geschäfte  aufgenommen
  oder  ausgestellt  werden;

32*
        <pb n="196" />
        —  188  —

c)  Verträge  über  die  unter  4  a  des  Tarifs  bezeichneten  Sachen  und
Waaren,  welche  weder  zum  Gebrauch  als  gewerbliche  Betriebsmaterialien,
noch  zur  Wiederveräußerung  in  derselben  Beschaffenheit  oder  nach  vorgängiger
  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  bestimmt  sind;

d)  Auktionen  und  Auktionsprotokolle.

Werden  in  den  unter  c  und  d  genannten  Fällen  von  Maklern  oder  anderen
Unterhändlern  Schriftstücke  ausgestellt,  welche  unter  Nummer  4  a  des  Tarifs  fallen,
so  ist  für  diese  die  Reichsstempelsteuer  neben  den  landesgesetzlichen  Abgaben  zu
entrichten.

§.  10.

Werden  stempelpflichtige  Schriftstücke  der  unter  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten

  Art  öffentlich  beglaubigt,  so  finden  die  betreffenden  landesgesetzlichen

Vorschriften  über  Stempel  und  Gebühren  für  Beglaubigungen  neben  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  Anwendung.  

§.  11.

Im  übrigen  unterliegen  die  unter  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten
stempelpflichtigen  Schriftstücke  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe
  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

III.  Lotterieloose.
(Tarifnummer  5.)

§.  12.

Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose  oder  Ausweise
  über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

§.  13.
Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Loosabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§.  14.

Wer  ausländische  Loose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertrieb
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfangs  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.
        <pb n="197" />
        —  189  —

§.  15.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrages  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  16.

Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§.  12  bis  14  bezeichneten  Verpflichtungen
wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommenden
Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer  inländischer  Lotterien
  oder  Ausspielungen,  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb  ausländischer
Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,  nicht  unter
dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe
von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

 

§.  17.
Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrages  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden

  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.

 

§.  18.

Die  §§.  12  bis  17  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten  keine
Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesammtzahl  der  von  ihr  abgeseten!
  Loose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Abbempelung  der  Loose  findet  nicht  statt.

 

§.  19.

Loose  rc.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  bei  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist,  sowie  ausländische
Loose,  welche  vor  diesem  Zeitpunkte  in  das  Bundesgebiet  eingeführt,  auch  binnen
drei  Tagen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der  zuständigen  Behörde
angemeldet  sind,  und  die  Loose  der  Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für
eine  Klasse  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe
  nicht.

§.  20.

Oeffentliche  Ausspielungen,  Verloosungen  und  Lotterien,  für  welche  die
Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).
        <pb n="198" />
        —  190  —

IV.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  21.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und
gestempelten  Formulare,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Art  der  Verwendung  der
Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,  unter  welchen  für  verdorbene  Marken
und  Formulare,  sowie  für  Stempel  auf  verdorbene  Werthpapiere  Erstattung

zulässig  ist.
§.  22.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§.  23.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die  zu
dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  welche  in  demselben  mit  keiner  besonderen
  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  von  drei  bis  dreißig  Mark
nach  sich.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  eine  Steuerhinterziehung
  nicht  habe  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  sei.

$.  24.

Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im
Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
  finden  die  Vorschriften  in  den  §§.  17  Satz  1,  18  und  19  des  Gesetzes
vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.
Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§.  25.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

§.  26.

Unter  den  in  diesem  Gesetze  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.
        <pb n="199" />
        —  191  —

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetze  als  zuständig
bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.


Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrole  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.

§.  27.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Reichsstempelabgaben  wahrzunehmen.

Die  Landesregierungen  bestimmen  geeignete  Beamte,  welche  nach  näherer
Vorschrift  des  Bundesraths  die  stempelpflichtigen  Schriftstücke  der  öffentlichen  und
der  von  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betriebenen
Bank-,  Kredit-  oder  Versicherungsanstalten,  Handels-  und  gewerblichen  Unternehmungen,
  sowie  der  zur  Erleichterung  der  Liquidation  von  Zeitgeschäften  bestimmten
Anstalten  (Liquidationsbüreaus  u.  s.  w.)  periodisch  bezüglich  der  Stempelverwendung
  zu  prüfen  haben.  Die  genannten  Anstalten  sind  verpflichtet,  die  Einsicht
zu  gestatten.

So  lange  von  den  Landesregierungen  zu  der  in  Absatz  2  vorgesehenen  Revision
  nicht  geeignete  Beamte  bestimmt  sind,  haben  die  im  Artikel  36  Absatz  2
der  Reichsverfassung  bezeichneten  Reichsbeamten  die  im  vorigen  Absatz  bestimmten
Rechte  und  Pflichten  wahrzunehmen.

$.  28.

Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der
Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von  Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigen-Kommissionen
  und  Schiedsgerichte,  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

§.  29.
Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichsstenpelabgaben  den  Landesabgaben  gleichgeachtet.
§.  30.

Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
angeordneten  Abgaben  befreit.

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
angeordnet  sind,  nicht  statt.
        <pb n="200" />
        —  192  —

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§.  26  Absatz  2  bis  4),
zur  Anwendung.

§.  31.

Jedem  Bundesstaat  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiete  aus  dem  Verkauf  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blankets  oder
durch  baare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme
der  Steuer  von  Loosen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  2  Prozent  aus  der
Reichskasse  gewährt.

§.  32.
Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug

1.  der  auf  dem  Gesetze  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §.  31  zu  berechnenden  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten


in  die  Reichskasse  und  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  der
Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu
überweisen.

§.  33.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1881  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  1.  Juli  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="201" />
        —  193  —

Tarif.

 

 

  

 

 

 

 

Steuersatz
Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.    der
  Stempelabgabe.
Mark.  
I.  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.

1. a)  Inländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere,
b)  Ausländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
  wenn  sie  innerhalb  des  Bundesgebiets
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet,  oder  wenn
daselbst  andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit
gemacht  oder  Zahlungen  darauf  geleistet  werden,
  —  unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  diese  -
Werthpapier  ———.      5 vom Nennwerthe, bei Interims-Die
  Abgabe  ist  von  jedem  Stück  nur  ein-                                                                              scheinen  vom  Betrage  der  bemal
  zu  entrichten.        scheinigten  Einzahlungen  und
Befreit  sind:                     zwar  in  Abstufungen  von
alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus-                                                             50  Pfennig  für  je  100  Mark
gegebenen  inländischen  Aktien  und  Aktien-                                                                        oder  einen  Bruchtheil  dieses
antheilsscheine,  sowie  die  inländischen  Interims-                                                              Betrages.    
scheine  und  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Ge-                                                              Die für  Interimsscheine nachsetzes
  ausgegebenen  Aktien  in  Ansehung  der                                                                   weislich  gezahlten  Steuerbevor
  diesem  Zeitpunkt  geleisteten  Einzahlungen,                                                                träge  werden  auf  die  demnächst
sofern  wegen  dieser  Aktien  den  vom  Bundesrath                                                           etwa fällig  werdende  Steuer
zu  erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  wird.               für die  Aktien  rc.  angerechnet.
Ausnahme.                       Ausländische  Werthe  werden
Werden  ausländische  Werthpapiere  der  vorbezeich-                                                      nach den  Vorschriften  wegen
neten  Art,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses   
                                               Erhebeung  des  Wechselstempels
Gesetzes  ausgegeben  sind,  innerhalb  90  Tagen   
                                            umgerechnet.                                  nach  diesem  Zeitpunkt  zur  Stempelung  vorgelegt,
  so  beträgt  die  Stempelabgabe  für  jedes
Stück  50  Pfennig.

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1881.          33
        <pb n="202" />
        194

 

 

Steuersatz

 

 

Berechnung

  Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der

  Stempelabgabe.
Mark.    

2.  a)  Inländische,  für  den  Handelsverkehr  be- 



stimmte  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Partialobligationen),  sofern
sie  nicht  unter  Nr.  3  fallen,  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,


b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten,  Korporationen,
Aktiengesellschaften  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den  Handelsverkehr
  bestimmte  ausländische  Renten-  und
Schuldverschreibungen,  wenn  sie  innerhalb
des  Bundesgebiets  ausgehändigt,  veräußert,
verpfändet,  oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte
unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen
  darauf  geleistet  werden  sollen,  —  unter
der  gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere
  ...

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stück  nur  einmal
  zu  entrichten.
Befreit  sind:
aa)  alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
ausgegebenen  inländischen  Renten-  und
Schuldverschreibungen  der  oben  bezeichneten
Art,  sowie  die  Interimsscheine  in  Ansehung
  der  vor  diesem  Zeitpunkt  geleisteten
Einzahlungen;
bb)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten,  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Werthpapiere;
cc)  inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
  welche  nur  zu  dem  Zweck  des

 

 

 




 

 

2 vom  Nennwerthe,  bei  Interims

scheinen  vom  Betrage  der  bescheinigten
  Einzahlungen  und
zwar  in  Abstufungen  von
20  Pfennig  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrages.

Erfolgt  die  Ausgabe  eines
vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  bereits  landesgesetzlich
  gestempelten  inländischen
Werthpapiers  erst  nach  diesem
Zeitpunkt,  so  ist  dasselbe  auch
mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.
  Auf  letzteren  ist  jedoch
der  bezahlte  Landesstempel  in
Anrechnung  zu  bringen.
        <pb n="203" />
        —  195

 

 

 

 

      



  Steuersatz
  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
  Stempelabgabe.
  Mark.  —
Umtausches  ausgestellt  werden,  sofern  den
                                              Die  für  Interimsscheine
desfalls  von  dem  Bundesrath  zu  erlassen-                                                                         nachweislich gezahlten Steuerden
  Kontrolvorschriften  genügt  wird;                        
                                               beträge werden  auf  die  demdd)
  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom                 
                                                nächst     etwa  fällig  werdende
8.  Juni  1871  abgestempelten  ausländischen                                                                   Steuer für die  Rentenverschrei-Inhaberpapiere
  mit  Prämien.         ungen rc. angerechnet.                                                                                          Ist der  Kapitalwerth  von
Ausnahme.
                                     Rentenerschreidungen  aus  die-
                                 sen  selbst  nicht  ersichtlich,  so  gilt
Werden  ausländische  Werthpapiere  der  vor-                                                          als solcher  der  25fache  Betrag
bezeichneten  Art,  welche  vor  dem  Inkraft-                     
                                    einjährigen  Rente.
treten  dieses  Gesetzes  ausgegeben  sind,  inner-
                                       Ausländische  Werthe  werden
halb  90  Tagen  nach  diesem  Zeitpunkt  zur  
                                      nach  den  Vorschriften  wegen
Stempelung  vorgelegt,  so  beträgt  die  Stem-  
pelababe  für  Jedes  Stück    10 Pfennig.
                                        Erhebung  des  Wechselstempels
                                        umgerechnet.
3.  Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und
auf  Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene
  Renten-  und  Schuldverschreibungen
der  Kommunalverbände  und  Kommunen,  der
Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
Grundbesitzer,  der  Grundkredit-  und  Hypothekenbanken
  oder  der  Transportgesellschaften,
sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere...                                                                                                      1 vom  Nennwerthe  bezw.  vom  Be-                          
            trage  der  bescheinigten  Ein-Befreit
  sind:                zahlungen  nach  Maßgabe  der
a)  alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
                                          Vorschriften  für  die  Abgabenausgegebenen
  Renten-  und  Schuldverschrei-
                                           berechnung  bei  inländischen
bungen  der  oben  bezeichneten  Art,  sowie
                                          Werthpapieren  der  unter  Nr.  2
die  Interimsscheine  in  Ansehung  der  vor
                                           bezeichneten  Art  und  zwar  in
diesem  Zeitpunkt  geleisteten  Jahlungen;
                                             Abstufungen  von  10  Pfennig
b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  der
                                               für je 100 Mark oder einen    Bruchteil dieses Betrages.
oben  bezeichneten  Art,  welche  nur  zu  dem  
Zweck  des  Umtausches  ausgestellt  werden,
        <pb n="204" />
        —  196  —



 

  

Steuersatz

 

Berechnung

vom der

Stempelabgabe.



Gegenstand  der  Besteuerung.

Hundert.


Mark.

 

 

sofern  den  desfalls  von  dem  Bundesrath  zu
erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  wird.

II.  Schlußnoten  und  Rechnungen.

4 a)  Schlußnoten,  Schlußzettel,  Abschriften  und
Auszüge  aus  Tage=  oder  Geschäftsbüchern,
Schlußscheine,  Schlußbriefe  oder  sonstige  von
einem  oder  mehreren  Kontrahenten,  Maklern
oder  Unterhändlern  im  Bundesgebiete  ausgestellte
  Schriftstücke  über  den  Abschluß  oder
die  Prolongation  oder  die  Bedingungen  des
Abschlusses  oder  der  Prolongation  eines  Kauf-,
Rückkauf-,  Tausch-  oder  Lieferungsgeschäfts,
welches  Wechsel,  ausländische  Banknoten  oder
ausländisches  Papiergeld,  ferner  Aktien,
Staats-  oder  andere  für  den  Handelsverkehr
bestimmte  Werthpapiere  oder  Mengen  von
solchen  Sachen  oder  Waaren  jeder  Art,  die
nach  Gewicht,  Maaß  oder  Zahl  gehandelt  zu
werden  pflegen,  zum  Gegenstande  hat      - 20---Wird

  eines  der  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte
  auf  Zeit  abgeschlossen  oder  auf  Zeit
prolongirt                                            1 - - -(Siehe

  übrigens  §§.  9  und  10  des  Gesetzes.)

b)  Rechnungen,  Noten,  Geschäftsbücherauszüge
  und  sonstige  Berechnungen  bestehender
oder  ausgeglichener  Guthaben  oder  Verpflichtungen,
  welche  im  Bundesgebiete  über  abgeschlossene
  oder  prolongirte  Kauf-  oder  anderweitige
  Anschaffungs-  oder  Lieferungsgeschäfte
über  Wechsel,  ausländische  Banknoten  oder
ausländisches  Papiergeld,  ferner  Aktien,
Staats-  oder  andere  für  den  Handelsverkehr
        <pb n="205" />
        —  197

 

bestimmte Werthpapiere,oder die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche 

ausgestellt werden                -- 20. -- --- 



 

Anmerkung  1  zu  a  und  b.  Werden  die  zu  a  und  b
bezeichneten  Schriftstücke  in  mehreren  Exemplaren,
Abschriften  oder  Auszügen  gleichzeitig  oder  nach
einander  ausgestellt,  so  unterliegt  jedes  Stück
der  vorbezeichneten  Abgabe,  sobald  es  aus  den
Händen  des  Ausstellers  geht.

Anmerkung  2  zu  a.  Betrifft  ein  Schriftstück  der
unter  a  bezeichneten  Art  mehr  als  eines  der
dort  aufgeführten  Geschäfte,  so  ist  für  jedes
einzelne  dieser  Geschäfte  der  Stempel  nach  den
vorstehenden  Sätzen  zu  verwenden.

Anmerkung  3.  In  Betreff  der  Stempelpflichtigkeit
der  zu  a  und  b  sowie  in  der  Anmerkung  1
bezeichneten  Schriftstücke  macht  es  keinen  Unterschied,
  ob  dieselben  in  Briefform  oder  in  irgend
einer  anderen  Form  ausgestellt  werden,  und  ob
das  Schriftstück  mit  Namensunterschrift  versehen
oder  ohne  solche  ausgehändigt  ist.

 

Befreiungen.
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1.  von  den  zu  a  und  b  bezeichneten  Schriftstücken,
  sofern  der  Werth  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  nicht  mehr  als  300  Mark,  bei
Waarengeschäften  nicht  mehr  als  1000  Mark
beträgt;

2.  von  den  zu  a  bezeichneten  Schriftstücken,  soweit
  sie  nur  sogenannte  Kontantgeschäfte  über
Wechsel,  gemünztes  oder  ungemünztes  Gold
oder  Silber  zum  Gegenstande  haben  und  dieser
Inhalt  des  Geschäfts  aus  den  Schriftstücken
ersichtlich  ist;

3.  von  Telegrammen  und  Briefen  über  die  unter
a  bezeichneten  Geschäfte,  wenn  die  Briefe  auf

Reich-  Gesetzbl.  1881.           34

 

 

 

 

 

 

Steuersatz
5  Berechnung
Gegenstand  der  Besteucrung.  vemn  der
Z  2  Stempelabgabe.
9  Mark.

bestimmte  Werthpapiere,  oder  über  die  aus

solchen  Rechtsgeschäften  hervorgegangenen  Ansprüche

  ausgestellt  werdn  —20  —
        <pb n="206" />
        —  198

 

 

 

 

 

 

Steuersatz
  Berechnung
Gegenstand  der  Gesteuerung.  von  Der
  Stempelabgabe.

  Mark.  
Entfernungen  von  mindestens  15  Kilometern
befördert  werden.  Auf  die  einem  solchen  Briefe
beigelegten  oder  angehängten  Schriften  der  unter
a  und  b  und  in  der  Anmerkung  1  bezeichneten
  Art  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht.
III.  Lotterieloose.
5.  Loose  öffentlicher  Lotterien,  sowie  Ausweise  über
Spieleinlagen  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen
  von  Geld  oder  anderen  Gewinnen ——5    
                                        a ) bei inländischen  Loosen  vom
                                           planmäßigen  Preise  (Nenn-Befreit
  sind:                    werth)  sämmtlicher  Loose  oder
Loose  der  von  den  zuständigen  Behörden  ge-
                                              Ausweise,
nehmigten  Ausspielungen  und  Lotterien
                                         b)  bei  ausländischen  Loosen
zu  mildthätigen  Zwecken.
                                               von  dem  Preise  der  einzelnen
Anmerkung.  Die  Versteuerung  der  Loose  der  Staats-
                                               Loose  in  Abstufungen  von
lotterien  erfolgt  nach  §.  18  des  Gesetzes.
                                              5  Pfennig  für  jede  Mark  oder
                                             einen  Bruchtheil  dieses  Be-                                             trages.


 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="207" />
        199

Reichs-Gesetzblatt.

 

No.  18.

 

Inhalt:  Handelskonvention  mit  Rumänien.  S.  199.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung
der  Uebergangsabgabensätze  für  Bier,  Branntwein  und  Malz  in  Württemberg.  S.  232.

 

[No.  1437.)  Convention  de  commerce  entre
I’Allemagne  et  la  Roumanie.
Du  14  Novembre  1877.

Le  Gouvernement  de  Sa  Majesté
TEmpereur  d’Allemagne  etc.,  et  le
Gouvernement  de  Son  Altesse  le
Prince  de  Roumanie,  animés  du
désir  de  faciliter  et  de  développer
les  relations  commerciales  établies
entre  les  deux  Pays,  ont  résolu  de
conclure  dans  ce  but  une  Conwvention.
  A  cet  effet  ont  étéc  nommés
Plenipotentiaires,  savoir  de  la  part

de  Sa  Majesté  I'’Empereur
d'’Allemagne:

Monsieur  Othon  Huber,  Son
conseiller  intime  supérieure
de  regence,  et

Monsieur  Paul  Reichardt,

Son  conceiller  intime  de  légation;

et  de  la  part

de  Son  Altesse  le  Prince  de
Roumanie:=Monsieur

  Alexandre  Degré,
Son  agent  diplomatique  à
Berlin,

Reichs-Gesetzb.  1831.                                                     Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1881 


(Uebersetzung.)
(Nr.  1437.)  Handelskonvention  zwischen  Deutschland
  und  Rumänien.  Vom  14.  November
  1877.

Die  Regierung  Seiner  Majestät  des
Deutschen  Kaisers  u.  s.  w.,  und  die  Regierung
  Seiner  Hoheit  des  Fürsten  von
Rumänien,  von  dem  Wunsche  beseelt,
die  zwischen  den  beiden  Ländern  bestehenden
  Handelsbeziehungen  zu  erleichtern  und
zu  entwickeln,  haben  beschlossen,  zu  diesem
  Zweck  eine  Konvention  abzuschließen.
Zu  diesem  Behufe  sind  Bevollmächtigte
ernannt  worden,  und  zwar  von  Seiten

Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers:

Herr  Otto  Huber,  Allerhöchst
Ihr  Geheimer  Ober-Regierungsrath,
  und

Herr  Paul  Reichardt,  Allerhöchst
  Ihr  Geheimer  Legationsrath,


und  von  Seiten

Seiner  Hoheit  des  Fürsten  von
Rumänien:

Herr  Alexander  Degré,  Hoöchst
Ihr  diplomatischer  Agent  in
Berlin,

35
        <pb n="208" />
        lesquels,  après  s’étre  communiquc
leurs  pleins-pouvoirs  respectifs  trouves
  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivants.

An-TicTE  I.

II  y  aura  réciproquement  pleine
et  entière  liberte  de  commerce  et
de  navigation  entre  les  sujets  des
deux  Hautes  Parties  contractantes
dqdui  pourront  les  uns  et  les  autres
S'Stablir  librement  dans  le  territoire
de  Tautre  Pays.

Les  Allemands  en  Roumanie  et
les  Roumains  en  Allemagne  pourront
réciproquement,  en  se  conformant
auf  lois  du  pays,  entrer,  voyager
ou  Sséjourner  en  toute  liberté  dans
duelque  partie  due  ce  socit  des  territoires
  respectils  pour  y  vaquer  à
leurs  affaires;  ils  y  jouiront  à  cet
effet  pour  leurs  personnes  et  leurs
biens  de  la  méme  protection  et  securité
  due  les  nationaux.

II  pourront  dans  toute  Tétendue
desdeuzx  territoires  exercer  Findustrie,
faire  le  C1ommerce  tant  en  gros  quen.
détail,  Sans  étre  assujettis,  soit  pour
leurs  personnes  ou  leurs  biens,  scit
Dour  exercer  leur  commerce  ou  leur
industrie,  à  des  taxes  générales  ou
locales,  ni  à  des  impets  ou  obligations
  de  quelque  nature  qu'ils
soient  autres  ou  plus  onéreux  que
ceux  qui  sont  ou  pourront  étre
établis  sur  les  nationaux;  les  privilèges,
  exemptions,  immunités  et
faveurs  quelconques  dont  jouiraient,
en  matière  de  commerce  et  Tindustrie,
  les  sujets  d'une  des  Hautes
Parties  contractantes  seront  communs
aux  sujets  de  l'autre.


200

welche,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Mit—
theilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger
Form  befundenen  Vollmachten,  über
nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Zwischen  den  Angehörigen  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile  soll
wechselseitig  vollständige  Freiheit  des
Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen;
und  sollen  sich  dieselben  beiderseits  im
Gebiete  des  andern  Landes  frei  niederlassen
  können.  

Die  Deutschen  sollen  in  Rumänien
und  die  Rumänen  sollen  in  Deutschland,
wenn  sie  sich  nach  den  Landesgesetzen
richten,  wechselseitig  in  jedem  Theile  des
betreffenden  Landes  ungehindert  eintreten,
reisen  und  sich  aufhalten  können,  um
daselbst  ihre  Geschäfte  wahrzunehmen
und  sie  sollen  hierbei  für  ihre  Person
und  ihr  Vermögen  denselben  Schutz  und
dieselbe  Sicherheit  genießen,  wie  die
Inländer.

Sie  sollen  im  ganzen  Umfange  der
beiden  Gebiete  Industrie  und  Handel
im  Großen  wie  im  Kleinen  betreiben,
ohne  weder  für  ihre  Person,  noch  für
ihr  Vermögen,  noch  für  den  Betrieb
ihres  Handels  oder  ihrer  Industrie
anderen  oder  lästigeren  allgemeinen  oder
örtlichen  Abgaben,  Auflagen  oder  Verpflichtungen
  irgend  welcher  Art  als  denjenigen
  zu  unterliegen,  welche  von  den
Inländern  gegenwärtig  oder  künftig  verlangt
  werden.

Die  Vorrechte,  Befreiungen,  Immunitäten
  und  Begünstigungen  jeder
Art,  welche  die  Angehörigen  des  einen
der  Hohen  vertragschließenden  Theile  in
Bezug  auf  Handel  und  Industrie  genießen,
  sollen  auch  den  Angehörigen  des
andern  Theils  zustehen.
        <pb n="209" />
        ARTICIE  II.

Pour  ce  qui  concerne  le  droit
d'acquérir,  de  posséder  ou  d'aliéner
toute  espèce  de  propriété  mobilière
ou  immobilière,  les  Allemands  en
Roumanie  et  les  Roumains  en  Allemagne
  jouiront  des  droits  des  sujets
de  IEtat  le  plus  favorisé.

Is  pourront  dans  ces  limites  et
sous  les  mémes  conditions  due  les
sujets  de  IEtat  le  plus  favorisé  en.
faire  Dacquisition  et  en  disposer  par
achat,  vente,  donation,  éechange,
contrat  de  mariage,  testament,  héritage
  ou  de  qduelque  autre  manieère
que  ce  soit,  Sans  étre  assujettis  à
des  taxes,  impôts  ou  charges,  sous
duelqdue  dénomination  qdue  ce  soit,
autres  ou  plus  élevés  due  ceux  qui
sont  ou  seront  établis  sur  les  nationaux.


II  pourront  de  méme  exporter
librement  le  produit  de  la  vente  de
1#eur  propriété  et  leurs  biens  en
général,  sans  étre  tenus  à  payer
des  droits  autres  ou  plus  élevés  qdue
ceux  due  les  nationaux  auraient  à
acquitter  en  pareille  circonstance.

AnrE  III.

Les  négociants,  les  fabricants  et
les  industriels  en  général  qui  pourront
Prouver  de  la  maniere  usitée  dans
les  rapports  internationaux,  Toétre
düment  patentés  dans  Tune  de  ces
dualités  au  pays  ou  ils  résident,  ne
seront  soumis,  à  ce  titre,  à  aucun
droit  ou  impet  ultérieur  dans  Tautre
ays,  lorsqwils  y  voyageront  ou  y
feront  voyager  leurs  commis  ou
agents  —  Soit  avec  Soit  Sans  échantillons,
  mais  Sans  colporter  des


201

Artikel  II.

Bezüglich  des  Rechts,  jede  Art  von
beweglichem  oder  unbeweglichem  Eigenthum
  zu  erwerben,  zu  besitzen  oder  zu
veräußern,  sollen  die  Deutschen  in  Rumänien
  und  die  Rumänen  in  Deutschland
  die  Rechte  der  Angehörigen  des
meistbegünstigten  Staats  genießen.

Innerhalb  dieser  Grenzen  und  unter
denselben  Bedingungen  wie  die  Angehörigen
  des  meistbegünstigten  Staats
sollen  sie  solches  Eigenthum  erwerben  und
darüber  durch  Kauf,  Verkauf,  Schenkung,
  Tausch,  Heirathsvertrag,  Testament,
  Erbschaft,  oder  in  jeder  anderen
Weise  verfügen  können,  ohne  anderen
oder  höheren  Abgaben,  Auflagen  oder
Lasten,  unter  welcher  Benennung  es  auch
sei,  zu  unterliegen,  als  jenen,  welche
von  den  Inländern  gegenwärtig  oder
künftig  erhoben  werden.

Ebenso  sollen  sie  den  Erlös  aus  dem
Verkaufe  ihres  Eigenthums  und  ihr  Vermögen
  überhaupt  frei  ausführen  können,
ohne  zur  Entrichtung  anderer  oder  höherer
Abgaben  verpflichtet  zu  sein,  als  derjenigen,
  welche  die  Inländer  unter  gleichen
Verhältnissen  zu  entrichten  haben  würden.

Artikel  III.

Die  Kaufleute,  Fabrikanten  und  Industriellen
  überhaupt,  welche  in  der  im
internationalen  Verkehr  üblichen  Weise
nachweisen  können,  daß  sie  in  dem  Lande,
in  welchem  sie  wohnen,  in  einer  dieser
Eigenschaften  gehörig  patentirt  sind,  sollen
in  dieser  Beziehung  im  anderen  Lande
keinen  weiteren  Abgaben  oder  Steuern
unterliegen,  wenn  sie,  sei  es  mit  oder
ohne  Muster,  aber  ohne  Mitführung  von
Waaren,  ausschließlich  im  Interesse  ihrer
Handels-  oder  Industriegeschäfte  und  zu

35*
        <pb n="210" />
        marchandises  —  dans  Tintérét  exclusif
  du  commcrce  ou  de  Tindustrie
quils  exercent  et  dans  le  but  de
faire  des  achats  ou  de  recevoir  des
commissions.

II  est  entendu  toutefois  que  les  stipulations
  qui  précèdent  ne  dérogent
en  rien  aux  lois  et  réglements  qui
sont  en  vigueur  dans  chacun  des
deux  pays  et  applicables  à  tous  les
étrangers  pour  ce  qui  concerne  le
commerce  de  colportage.

Les  Sujets  des  Parties  contractantes
Seront  réciproquement  traitées  Ccomme
les  nationaux  lorsqu’ils  se  rendront
d’'un  pays  à  Tautre  pour  visiter  les
foires  et  marchés,  dans  le  but  dy
exercer  leur  Commerce  et  dy  débiter
leurs  produits.

Aucune  entrave  ne  sera  apportée
à  la  libre  cireulation  des  passagers,
et  les  formalités  administratives  relatives
  aux  documents  de  voyage
seront  restreintes  aux  strictes  exigences
  du  service  public  au  passage
des  frontieres.

ARTICLE  IV.

Les  Allemands  en  Roumanie  et
les  Roumains  en  Allemagne  seront
réciproquement  exempts  de  tout  service
  personnel,  soit  dans  les  armées
de  terre  et  de  mer,  soit  dans  les
gardes  ou  milices  nationales,  du
logement  militaire,  de  toute  contribution,
  soit  en  argent,  soit  en  nature,
  destinée  à  tenir  lieu  du  service
Personnel;  de  tout  emprunt  forcé
et  de  toute  prestation  ou  réquisition
militaire.

Sont  toutefois  exceptées  les  charges
qui  sont  attachées  à  la  possession,
à  titre  qduelconque  d’un  bien  fonds,


202

dem  Zwecke,  Einkäufe  zu  machen  oder
Bestellungen  zu  bekommen,  das  Land
bereisen,  oder  durch  ihre  Handlungsdiener
oder  Agenten  bereisen  lassen.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  durch  die
vorstehenden  Verabredungen  den  Gesetzen
und  Verordnungen  kein  Eintrag  geschieht,
welche  in  jedem  der  beiden  Länder  hinsichtlich
  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  bestehen  und  auf  alle  Ausländer
Anwendung  finden.

Die  Angehörigen  der  vertragschließenden
  Theile  werden  wechselseitig  wie  die
Inländer  behandelt  werden,  wenn  sie
sich  aus  dem  einen  Lande  in  das  andere
zum  Besuche  der  Messen  und  Märkte
begeben,  um  dort  ihren  Handel  zu  treiben
und  ihre  Produkte  abzusetzen.

Dem  freien  Verkehr  der  Reisenden
wird  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt,
und  die  auf  die  Reisedokumente  bezüglichen
  administrativen  Formalitäten  werden
  beim  Ueberschreiten  der  Grenze  auf
die  unumgänglichen  Anforderungen  des
öffentlichen  Dienstes  beschränkt  werden.

Artikel  IV.

Die  Deutschen  in  Rumänien  und  die
Rumänen  in  Deutschland  sollen  wechselseitig
  von  jedem  persönlichen  Dienste  in
der  Armee,  Marine,  Nationalgarde  oder
Miliz,  von  der  Einquartierung,  von
jeder  an  Stelle  des  persönlichen  Dienstes
tretenden  Kontribution,  sie  bestehe  in
Geld  oder  Naturalien,  sowie  von  jeder
Zwangsanleihe,  jeder  militärischen  Leistung
  oder  Regquisition  befreit  sein.

Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  die
unter  irgend  einem  Titel  an  dem  Besitze
eines  Immobiliarvermögens  haftenden
        <pb n="211" />
        ainsi  que  les  prestations  et  les  réquisitions
  militaires  auxquelles  tous
les  nationaux  peuvent  étre  appeles
à  se  soumettre  comme  propriétaires
fonciers  ou  fermiers.

II&amp;amp;  seront  dispensés  également  de
toute  fonction  officielle  obligatoire,
Judiciaire,  administrative  ou  municipale
  quelconque.

ARTICLE  V.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'engagent  de  n'empécher  le  com-—
merce  réciproque  entre  les  deux  pays
Par  aucune  prohibition  dimportation,
TTexportation  ou  de  transit.

Des  exceptions  ne  pourront  avoir
lieu  due

a)  pour  le  tabac  sous  toutes  ses
formes,  le  sel,  la  poudre;

b)  lorsquil  sagit  de  prévenir  des
maladies  dangereuses  contagieuses
  ou  par  dautres  raisons
ayant  rapport  à  la  santé  ou  à
la  Ssüreté  publique;

)  Par  rapport  aux  provisions  de
guerre  dans  des  circonstances

exceptionelles.
Ne  sont  pas  compris  dans
cette  restriction  les  f(usils,

Pistolets  et  armes  de  commerce
avec  les  objets  et  cartouches
indispensables  à  leur  usage.

Aucune  des  deux  Hautes  Parties
contractantes  ne  soumettra  Tautre  à
une  prohibition  Timportation  ou
d'exportation  (a—c#)  qui  Maurait  pas
été  applicable  dans  les  mémes  cir-Constancces
  à  toutes  les  autres  nations.


203

Lasten,  sowie  diejenigen  militärischen
Leistungen  und  Requisitionen,  zu  welchen
alle  Inländer  als  Grundeigenthümer  oder
Pächter  herangezogen  werden  können.

Auch  sollen  sie  von  jedem  zwangsweisen
  Amtddienste  gerichtlicher,  administrativer
  oder  munizipaler  Art  befreit
  sein.

Artikel  V.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
  zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei
  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbot
  zu  hemmen.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  stattfinden:


a)  bei  Taback  in  allen  seinen  Formen,
Salz  und  Schießpulver,

b)  zur  Abwehr  gefährlicher  ansteckender
Krankheiten  oder  aus  sonstigen  gesundheits-
  oder  sicherheitspolizeilichen
Rücksichten;

c)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse
unter  außerordentlichen  Umständen.

In  diese  Einschränkung  sollen
jedoch  nicht  inbegriffen  sein  die  Gewehre,
  Pistolen  und  Waffen,  sofern
sie  Handelsartikel  sind,  nebst  den  zu
ihrem  Gebrauche  unentbehrlichen
Gegenständen  und  Patronen.

Keiner  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  wird  gegen  den  anderen
  ein  Ein- oder  Ausfuhrverbot  (a-c)
erlassen,  welches  nicht  unter  denselben
Umständen  auch  auf  alle  anderen  Nationen
  anwendbar  gewesen  wäre.
        <pb n="212" />
        —  204  —

ARTICLE  VI.

Quant  au  montant,  à  la  garantie
et  à  la  perception  des  droits  Timportation
  et  d’exportation  ainsi  due  par
rapport  au  transit,  à  la  réexportation,
à  Tentreposage,  aux  droits  locaux
et  aux  formalités  douanieres,  chacune
des  deux  Hautes  Parties  contractantes
#engage  à  faire  profiter  Tautre  de
toute  faveur,  de  tout  privilege  ou
abaissement  dans  les  tarifs,  à  limportation
  ou  à  Texportation  des
artiches  mentionnes  ou  non  dans
la  présente  Convention  due  Tune
d'’elles  pourrait  avoir  accordé  à  une
tierce  Puissance.  Aussi  toute  faveur
Ou  immunité  concédée  plus  tard  à
une  tierce  Puissance,  sera  étendue
immédiatement  sans  condition  et  par
ce  fait  méme  à  Tautre  partie  contractante.


Les  dispositions  qui  précedent  ne
Sappliquent  point:

aux  faveurs  actuellement  accordéees
  ou  qui  pourraient  étre  accordées
  ultérieurement  à  dautres
  Etats  limitrophes  pour  faciliter
  1a  circulation  dans  les
districts  frontières,  et

2.  aux  obligations  imposées  à  Tune
des  deux  Hautes  Parties  contractantes
  par  les  engagements

rune  union  douaniere  déja
contractée  ou  qui  pourrait  LTétre
à  Tavenir.

AnricrE  VII.

Les  produits  du  sol  ou  de  lindustrie
  de  la  Roumanie  qui  seront
importés  en  Allemagne  et  qui  sont


Artikel  VI.

Bezüglich  der  Höhe,  der  Sicherstellung
  und  der  Einhebung  der  Einfuhrund
  Ausfuhrzölle,  sowie  in  Bezug  auf
die  Durchfuhr,  die  Wiederausfuhr,  die
zollamtlichen  Niederlagen,  die  örtlichen
Gebühren  und  die  Zollformalitäten  verpflichtet
  sich  jeder  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  den  anderen  sowohl
  bei  der  Einfuhr  wie  bei  der  Ausfuhr
  der  in  der  gegenwärtigen  Konvention
erwähnten  oder  nicht  erwähnten  Artikel
an  jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrecht
und  jeder  Herabsetzung  in  den  Tarifen
theilnehmen  zu  lassen,  welche  einer  von
ihnen  einer  dritten  Macht  gewährt  haben
sollte.  Ebenso  soll  jede  späterhin  einer
dritten  Macht  zugestandene  Begünstigung
oder  Befreiung  sofort  bedingungslos
und  ohne  weiteres  dem  anderen  vertragschließenden
  Theile  zustatten  kommen.

Die vorstehenden  Bestimmungen  finden
keine  Anwendung:

1.  auf  die  Begünstigungen,  welche  angrenzenden
  Staaten  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  in  den  Grenzbezirken
  gegenwärtig  gewährt  sind
oder  etwa  in  Zukunft  gewährt
werden  sollten,  und

2.  auf  die  einem  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  durch  die
Bestimmungen  einer  schon  abgeschlossenen
  oder  etwa  künftighin
abzuschließenden  Zolleinigung  auferlegten
  Verbindlichkeiten.

Artikel  VII.

Die  rumänischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse,
  welche  nach  Deutschland
  eingeführt  werden  und  entweder
        <pb n="213" />
        destinés  soit  à  la  consommation,  soit
à  Pentreposage,  scit  à  la  réexportation,
  soit  au  transit,  y  seront  Soumis
au  méme  traitement  et  ne  seront
Passibles  de  droits  ni  autres,  ni  plus
chevés  due  les  produits  de  la  nation
la  plus  favorisce.

ARTICLE  VIII.

Les  objets  de  provenance  ou  de
manufacture  allemande,  éenumérés
dans  le  tarif  A  joint  à  la  présente

*  Convention  et  importés  par  terre  ou
Par  eau  en  Roumanie,  y  seront  admis
  libres  de  tout  droit  d’entrée.

Les  objets  de  la  méme  provenance
Ou  manufacture,  ecnumérés  dans  le
tarif  B  annexé  à  la  présente  Con-*

  vention  et  importés  par  terre  ou
par  eau  en  Roumanie,  y  seront
admis  moyennant  lacquittement  des
droits  d’entrée,  indiqués  dans  le  dit
taril,  y  compris  tous  les  droits  additionnels.


Seront  exempts  des  droits  de
Sortie  à  Texportation  de  la  Roumanie
en  Allemagne  par  terre  ou  par  eau,
hormis  les  articles  actuellement
affranchis  de  ces  droits,  les  articles
éCnumérés  dans  le  tarif  C  joint  à  la

*  Présente  Convention.

Les  droits  de  sortie  existant  actuellement
  en  Roumanie  ne  seront  pas
augmentés  pendant  la  durée  de  la
Présente  Convention.  Ne  seront  de
méme  soumis  aux  droits  de  sortie,
à  leur  exportation  de  la  Roumanie,
d’autres  objets  due  ceux  qui  en  sont
actuellement  frappés.

Au  reste  IAllemagne  jouira  tant
à  TIégard  des  objets  mentionnés  dans


205

zum  Verbrauch  oder  zur  zollamtlichen
Niederlage  oder  zur  Wiederausfuhr  oder
zur  Durchfuhr  bestimmt  sind,  sollen  daselbst
  derselben  Behandlung  unterliegen
und  keinen  anderen  oder  höheren  Zöllen
unterworfen  sein,  als  die  Erzeugnisse
der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  VIII.

Die  Gegenstände  deutscher  Provenienz
oder  Fabrikation,  welche  in  dem,  der
gegenwärtigen  Konvention  angeschlossenen
Tarif  A  aufgezählt  sind,  und  zu  Lande
oder  zu  Wasser  nach  Rumänien  eingeführt
  werden,  sollen  daselbst  frei  von
jeder  Eingangsabgabe  zugelassen  werden.

Die  in  dem  der  gegenwärtigen  Konvention
  angeschlossenen  Tarif  B  aufgezählten
  Gegenstände  derselben  Provenienz
oder  Fabrikation,  welche  zu  Lande  oder
zu  Wasser  nach  Rumänien  eingeführt
werden,  sollen  daselbst  gegen  Entrichtung
der  im  besagten  Tarif  mit  Inbegriff
aller  Zuschläge  angegebenen  Eingangszölle
  zugelassen  werden.

Bei  der  Ausfuhr  aus  Rumänien  nach
Deutschland,  sei  es  zu  Lande  oder  zu
Wasser,  sollen  außer  den  schon  gegenwärtig
  von  Ausgangszöllen  befreiten
Artikeln  die  in  dem  der  gegenwärtigen
Konvention  angeschlossenen  Tarif  C  aufgeführten
  Artikel  von  Ausgangszöllen
befreit  sein.

Die  zur  Zeit  bestehenden  rumänischen
Ausgangszölle  sollen  während  der  Dauer
dieser  Konvention  nicht  erhöht  werden.
Auch  sollen  keine  weiteren  als  die  gegenwärtig
  betroffenen  Gegenstände  bei  der
Ausfuhr  aus  Rumänien  mit  Ausgangszöllen
  belegt  werden.

 

Im  übrigen  soll  Deutschland  sowohl
hinsichtlich  der  in  den  Anlagen  erwähn-
        <pb n="214" />
        Ies  annexes  qu'à  l'égard  de  tous
autres  objets  sans  restriction,  des
mémes  droits  due  la  nation  la  plus
favorisce.

ARTICIE  LX.

Les  marchandises  de  toute  nature
venant  le  Tun  des  deux  territoires
Ou  y  allant,  seront  réciproquement
e1emptes  dans  Tautre  de  tout  droit
de  transit,  soit  qdweelles  transitent
directement,
transit,  elles  doivent  étre  déchargées,
deposées  et  rechargées.

ARTICIE  X.

En  ce  qui  regarde  l'expédition
douanière  desmarchandises  soumises
à  un  droit  ad  valorem,  les  importateurs
  et  les  produits  de  lun  des
deux  pays  seront  Ssous  tous  les  rapports
  traitées  dans  Tautre  comme  les
importateurs  et  les  produits  du  pays
le  plus  favorisé.

Dans  les  cas  ou  la  douane,
biendu’  elle  ait  d’après  la  Egislation
en  vigueur  le  droit  de  préemption  du
chef  de  Tinsuffisance  de  la  valeur
declarée,  renoncerait  à  Texercice  de
ßce  droit,  les  marchandises  seront
immédiatement  rendues  à  Timportateur
  à  la  condition  qdue  celui-RTi
Pprenne  lengagement  sous  caution
Suffisante,  de  payer  les  droits  et  les
amendes  qui  pourraient  résulter  de
Texpertise.

La  douane  pourra  prélever  les
Schantillons  nécessaires  à  Texpertise.

ARTICIE  XI.

Les  marchandises,  pour  lesquelles
i.  semblerait  indiqusé  d’exiger  de

soit due, pendant le.


206      

ten,  als  auch  aller  übrigen  Gegenstände
ohne  Einschränkung  die  Rechte  der  meistbegünstigten
  Nation  genießen.

Artikel  IX.

Die  Waaren  aller  Art,  welche  von
einem  der  beiden  Gebiete  kommen  oder
dahin  gehen,  sollen  wechselseitig  in  dem
anderen  Gebiete  von  jeder  Durchfuhrabgabe
  frei  sein,  sei  es,  daß  sie  direkt
transitiren,  sei  es,  daß  sie  während  der
Durchfuhr  abgeladen  ,  eingelagert  und
wieder  aufgeladen  werden  müssen.

Artikel  X.

Was  die  Zollbehandlung  der  einem
Werthzolle  unterliegenden  Waaren  anlangt,
  so  sollen  die  Importeure  und
Erzeugnisse  des  einen  der  beiden  Länder
in  dem  anderen  in  allen  Beziehungen
wie  die  Importeure  und  Erzeugnisse
des  meistbegünstigten  Landes  behandelt
werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen
wegen  zu  geringer  Werthsdeklaration  der
Zollbehörde  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung
  das  Vorkaufsrecht  zwar  zusteht,
letztere  aber  auf  Ausübung  ihres  Rechts
verzichten  will,  hat  die  sofortige  Rückgabe
  der  Waaren  an  den  Importeur  zu
erfolgen,  sofern  derselbe  sich  unter  genügender
  Kautionsstellung  verpflichtet,
den  Zoll  und  die  Strafe  zu  bezahlen,
welche  aus  der  Schätzung  durch  Sachverständige
  sich  etwa  ergeben  möchten.

Das  Zollamt  kann  die  für  die  Schätzung
nöthigen  Proben  zurückbehalten.

Artikel  Xl.

Diejenigen  Waaren,  für  welche  es  sich
als  geboten  erweisen  sollte,  Ursprungs-
        <pb n="215" />
        certifcats  Torigine,  seront,  le  cas
SEchéant,  designées  dun  commun
accord.

En  règle  générale  Timportateur
devra  présenter  à  la  douane  de
Tautre  pays  soit  une  déclaration  officielle
  faite  devant  un  magistrat
tsiégennt  au  lieu  d’expedition,  soit
un  certificat  délivré  par  le  chef  du
scrvice  des  douanes  du  bureau  com-Pétent,
  soit  un  certificat  delivré  par
les  agents  consulaires  du  pays  dans
lequcl  Timportation  doit  étre  faite
et  qui  résident  dans  les  lieux  d’expédition
  oudans  lesports  dembarquement.
  La  facture  des  marchandises
en  question  présentée  au  bureau  de
douane  respectif  pourra  exceptionnellement
  tenir  lieu  du  certificat
origine.

Anrierr  X  II.

Les  objets  mentionnés  ci-dessous
seront,  à  la  condition  d’étre  réex-Portés,
  admis  et  exportes  des  deux
Côtés  en  franchise  de  tout  droit:

a)  toutes  les  marchandises  A  Texception
  des  aliments)  qui,  en
sortant  du  libre  trafic  sur  le
territoirc  dune  des  deux  Hautes
Parties  contractantes,  Seront
gexpédiées  aux  foires  et  marches
sur  le  territoire  de  PTautre,  ou
qui,  sans  cette  destination  seront
  transportées  sur  le  territoire
  de  Tautre  Partie  contractante
  pour  yF  étre  déposées  dans
les  entrepöts  ou  magasins  de
douane  —  puis  les  échantillons
importés  réciproquement  par  les
Ccommis-voyageurs  des  maisons
allemandes  ou  roumaines,  à

Reichs-Gesetzbl.  1881.

207

zeugnisse  zu  verlangen,  sollen  vorkommenden
  Falls  in  beiderseitigem  Einverständnisse
  festgestellt  werden.

Dieser  Nachweis  soll  in  der  Regel
geführt  werden  durch  die  bei  dem  Zollamte
  des  anderen  Landes  erfolgende
Vorlegung  einer  von  einer  Behörde  am
Orte  der  Versendung  abgegebenen  Erklärung,
  oder  einer,  von  dem  Vorstande
der  zuständigen  Zoll-  oder  Steuerbehörde
ausgefertigten  Bescheinigung,  oder  einer,
von  dem  in  dem  Versendungsorte  oder
Verschiffungshafen  residirenden  Konsularagenten
  des  Landes,  wohin  die  Einfuhr
geschehen  soll,  ausgefertigten  Bescheinigung.
  Ausnahmsweise  soll  die  vor  dem
betreffenden  Zollamte  erfolgende  Vorlegung
  der  über  die  fraglichen  Waaren
lautenden  Faktura  die  Stelle  des  Ursprungszeugnisses
  vertreten  können.

Artikel  XlI.

Nachstehend  bezeichnete  Gegenstände
sollen  unter  der  Bedingung  der  Wiederausfuhr,
  beiderseits  völlig  zollfrei,  zur
Ein-  und  Ausfuhr  zugelassen  werden:

a)  alle  Waaren  (Nahrungsmittel  ausgenommen),

  welche  aus  dem  freien
Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der
beiden  Hohen  vertragschließenden
Theile  auf  Messen  und  Märkte
im  Gebiete  des  anderen  gesendet
werden,  oder  welche,  ohne  diese
Bestimmung  zu  haben,  in  das
Gebiet  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  gebracht  werden,  um
dort  in  die  zollamtlichen  Niederlagen
  oder  Magazine  eingelagert
zu  werden,  ferner  die  von  den
Reisenden  der  deutschen  oder  rumänischen
  Handlungshäuser  wechselseitig
  eingeführten  Muster,  unter
36
        <pb n="216" />
        —  208  —

condition  que  toutes  ces  marchandises
  et  ces  échantillons
soient  reconduits  au  pays  d'où
ils  proviennent,  dans  un  delai
Préceédemment  arréteé;

b)  les  objets  destinés  à  étre  réparés
sans  due  leur  nature  et  leur
dénomination  commerciale  ne
subissent  un  changement  essentiel;


c)  les  sacs  dG’emballage,  les  futailles
vides  etc.  portant  des  signes
Tusage.

ARTICLE  XIII.

Si  l'une  des  deux  Hautes  Parties
contractantes  juge  nécessaire  d’établir
ou  de  faire  établir  par  les  autorites
municipales  ou  autres  un  nouveau
droit  dGaccise  ou  de  consommation
Ou  un  supplément  de  lun  de  ces
droits  sur  un  article  de  production
ou  de  fabrication  nationale  prevu
Par  la  présente  Convention,  Tarticle
Similaire  étranger  pourra  étre  immédiatement
  grevée  à  Timportation
d’un  droit  égal.

En  conséquence  les  marchandises
#u#nportées  du  territoire  Tune  des
deux  llautes  Parties  contractantes
ne  seront  passibles,  à  leur  entrée
dans  le  territoire  de  Tautre  d’aucun
droit  d’accise  ou  de  consommation
Sous  duelque  dénomination  que  ce
Soit,  Si  les  marchandises  de  la  méme
nature  ne  sont  ni  produites  ni  fabriquces
  dans  ce  dernier  pays.

ARTICLE  XIV.

Les  marchandises  de  toute  nature
originaires  d'Allemagne  et  importées


der  Bedingung,  daß  alle  diese
Waaren  und  Muster  binnen  einer
im  voraus  bestimmten  Frist  in
das  Land,  aus  welchem  sie  kommen,
  zurückgebracht  werden;

b)  die  Gegenstände,  welche  bestimmt
sind,  ausgebessert  zu  werden,  ohne
daß  ihre  Natur  und  ihre  Benennung
  im  Handel  eine  wesentliche
Aenderung  erfährt;

c)  die  zur  Verpackung  verwendeten
Säcke,  die  leeren  Fässer  u.  s.  w.,
welche  Anzeichen  des  Gebrauchs

aufweisen.

Artikel  XlII.

Wenn  einer  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  für  nothwendig
erachtet,  eine  neue  Akzise  oder  Verbrauchsabgabe
  oder  einen  Zuschlag  zu
einer  solchen  von  einem  in  der  gegenwärtigen
  Konvention  erwähnten  Artikel
inländischer  Produktion  oder  Fabrikation
einzuführen,  oder  von  Seite  der  Munizipal-
  oder  sonstigen  Behörden  einführen
zu  lassen,  so  soll  der  gleichartige  ausländische
  Artikel  sofort  bei  der  Einfuhr  mit
einer  gleichen  Abgabe  belegt  werden  können.

Demgemäß  werden  die  aus  dem  Gebiete
  eines  der  beiden  Hohen  vertragschließenden
  Theile  eingeführten  Waaren
bei  ihrem  Uebertritte  in  das  Gebiet  des
anderen  keiner  wie  immer  benannten
Akzise  oder  Verbrauchsabgabe  unterliegen,
wenn  gleichartige  Waaren  in  diesem  letzteren
  Lande  weder  produzirt  noch  fabrizirt
  werden.

Artikel  XIV.

Die  aus  Deutschland  herrührenden
und  nach  Rumänien  eingeführten,  und
        <pb n="217" />
        en  Roumanie  et  les  marchandises
de  toute  nature  originaires  de  Roumanie
  et  importées  en  Allemagne
ne  pourront  étre  assujetties  ni  par
les  autoritées  de  IEtat,  ni  par  les
administrations  municipales  ou  autres
à  des  droits  quelconques  d’accise  ou
de  consommation  supérieurs  à  ceux
dui  grevent  ou  greveraient  les  marchandises
  similaires  de  production.
nationale.

AnricrE  XV.

Les  dispositions  des  articles  XIII
XIV  n'affecteront  en  rien  le
lroit  lẽgal  des  communes  de  frapper
dar  des  taxes  d'octroi  ou  d'accise
es  boissons  et  les  liquides,  les
:0mestibles,  les  combustibles,  les
kourrages  et  matériaux  à  leur  entrée
ldans  la  commmne,  quand  méme  ces
articIes  n’auraient  pas  des  similaires
dans  le  pays  respectif.

Néanmoins  en  Roumanie  ces  droits
ne  peuvent  étre  supérieurs  aux  taxes
respectives  les  plus  élevées  prévues
Par  les  lois  roumaines  actuellement
en  vigueur.

ARTICLE  XVI.

Aussitöt  due  la  protection  des
modeles,  des  dessins  et  des  marques
de  fabrique  ou  de  commerce  ainsi
Aue  celle  des  marques  ou  Gtiquettes
Je  marchandises  ou  de  leurs  emballages
  sera  réglée  en  Roumanie
Par  une  loi  conformément  aux  principes
  généralement  admis  en  cette
matière,  les  Hautes  Parties  contractantes
  feront  un  arrangement
Par  lequel  on  garantira  aux  sujets
de  chacune  des  deux  Parties  dans


209

die  aus  Rumänien  herrührenden  und
nach  Deutschland  eingeführten  Waaren
aller  Art  sollen  weder  von  den  Staatsbehörden
  noch  von  den  Munizipal-  oder
sonstigen  Verwaltungen  irgend  welcher
Akzise  oder  Verbrauchsabgabe  von  höherem
  Betrage  als  demjenigen,  mit  welchem
die  gleichartigen  Waaren  inländischer  Erzeugung
  gegenwärtig  oder  in  Zukunft
belegt  sind,  unterzogen  werden  können.

Artikel  XV.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  XIII
und  XIV  sollen  in  keiner  Weise  die  gesetzliche
  Befugniß  der  Gemeinden  berühren,
  Getränke  und  Flüssigkeiten,  Eßwaaren,
  Feuerungsmaterial,  Futterstoffe
und  Baumaterial  beim  Eintritt  in  die
Gemeinde  mit  Oktroi-  oder  Akzisegebühren
zu  belegen,  selbst  dann,  wenn  gleichartige
Artikel  in  dem  betreffenden  Lande  nicht
erzeugt  werden.

Jedoch  sollen  diese  Gebühren  in  Rumänien
  den  höchsten  Satz  der  durch  die
gegenwärtig  giltigen  rumänischen  Gesetze
festgesetzten  bezüglichen  Abgaben  nicht
übersteigen.

Artikel  XVI.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
werden,  sobald  in  Rumänien  der  Schutz
der  Modelle,  Muster,  Fabrik-  und  Handelszeichen,
  sowie  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung
  der  Waaren  oder  ihrer  Verpackung
  nach  Maßgabe  der  in  dieser  Beziehung
  allgemein  angenommenen  Grundsätze
  durch  Gesetz  geregelt  sein  wird,  ein
Abkommen  treffen,  durch  welches  man
den  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden
Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
in  Allem,  was  die  Modelle,  Muster,

36*
        <pb n="218" />
        le  territoire  de  Tautre  la  méme  protection
  quaux  nationaux  en  tout  ce
dui  concerne  les  modeles,  les  dessins
et  les  marques  de  fabrique  ou  de
commerce  ou  les  marques  ou  étiduettes
  de  marchandises  ou  de  leurs
eemballages.

AnhricrE  XVII.

Les  navires  allemands  et  leurs
cargaisons  seront  traites  en  Roumanie
  et  les  navires  roumains  et  leurs
cargaisons  seront  traités  en  Allemagne

  absolument  sur  le  pied  des
navires  nationaux  et  de  leurs  cargai-Sons
  duelque  soit  le  point  de  départ
des  navires  ou  leur  destination,  et
quelque  soit  l'origine  des  cargaisons
et  leur  destination.

Tout  privilège  et  toute  franchise
accordd  à  cet  égard  à  une  tierce
Puissance  par  une  des  Hautes  Parties
  contractantes  sera  accordée  à
Tinstant  méme,  et  sans  condition,
à  Tautre.

Toutefois  il  est  fait  exception  aux
dispositions  précédentes  en  ce  qui
concerne  les  avantages  particuliers
dont  les  produits  de  la  péche  nationale
  sont  ou  pourront  étre  Tobjet
dans  Iun  ou  dans  Tautre  pays.

AnricrE  XVIII.

La  nationalité  des  bätiments  sera
admise,  de  part  et  d’autre,  Tapres
les  lois  et  reglements  particuliers  à
chaque  pays,  au  mopyen  des  titres
et  patentes  déelivrés  aux  capitaines,
Patrons  ou  bateliers  par  les  autorités
  Ccompétentes.


210

Fabrik-  und  Handelszeichen  sowie  die
Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren
oder  ihrer  Verpackung  betrifft,  denselben
Schutz  wie  den  Inländern  gewährleisten
wird.

Artikel  XVII.
Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen

  sollen  in  Rumänien  und  die
rumänischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen
sollen  in  Deutschland  völlig  auf  den
Fuße  der  inländischen  Schiffe  und  Ladungen
  behandelt  werden,  gleichviel,  von
wo  die  Schiffe  ausgelaufen  oder  wohin
sie  bestimmt  sind,  und  gleichviel,  woher
die  Ladungen  stammen  oder  wohin  sie
bestimmt  sind.

Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,
welche  in  dieser  Beziehung  von  einem
der  Hohen  vertragschließenden  Theile
einer  dritten  Macht  eingeräumt  werden
sollte,  soll  gleichzeitig  und  bedingungslos
  auch  dem  anderen  Theile  zustehen.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen
wird  jedoch  eine  Ausnahme  gemacht  in
Betreff  derjenigen  besonderen  Begünstigungen,
  welche  den  Erzeugnissen  des
inländischen  Fischfangs  in  dem  einen
oder  dem  anderen  Lande  jetzt  oder  in
Zukunft  gewährt  werden  sollten.

Artikel  XVIII.

Die  Nationalität  der  Schiffe  soll
beiderseits  nach  den,  jedem  Lande  eigenthümlichen
  Gesetzen  und  Verordnungen,
auf  Grund  der  durch  die  zuständigen
Behörden  den  Kapitänen,  Schiffseignern
oder  Schiffern  ausgestellten  Urkunden
und  Patente  anerkannt  werden.
        <pb n="219" />
        ARTICLE  XIX.

Les  navires  allemands  entrant
dans  un  port  de  Roumanie  et  reci-Proquement
  les  navires  roumains
entrant  dans  un  port  d'-Allemagne
dui  ny  viendraient  due  compleéter
leur  chargement  ou  décharger  une
Partie  de  leur  cargaison,  pourront,
en  se  conformant  toutefois  aux  lois
et  reglements  des  Etats  respectifs,
conserver  à  leur  bord  la  partie  de
leur  cargaison  qui  serait  destinée  à
un  autre  port,  soit  du  méme  pay’s
soit  #’'un  autre,  et  la  réexporter  sans
Gtre  astreints  à  payer,  pour  cette
derniere  partie  de  leur  cargaison,
aucun  droit  sauf  ceux  de  surveillance,
lesquels  d’ailleurs  ne  pourront  étre
Percus  quau  taux  fixé  pour  la  na-Vigation
  nationale.

ARTICLE  XX.

Seront  complétement  affranchis
des  droits  de  tonnage  et  dexpédition
dans  les  ports  de  chacun  des  deux
Pays:

.  les  navires  qui,  entrés  sur  lest

de  qduelque  lieu  due  ce  Scit,
en  repartiront  sur  lest;

r#

T0  -les  navires  qui,  passant  d’'un
PDort  de  l’un  des  deux  pays
dans  un  ou  plusieurs  ports  du
méme  pays,  justifieront  avoir
acquitte  dejaà  ces  droits;

3.  les  navires  qui,  entrés  avec  un
chargement  dans  un  port,  soit
Volontairement,  Soit  en  reläche
forcée,  en  sortiront  Sans  avoir


211

Artikel  XIX.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach

einem  rumänischen  Hafen  und  umgekehrt
  die  rumänischen  Schiffe,  welche
nach  einem  deutschen  Hafen  kommen,
um  daselbst  nur  ihre  Ladung  zu  vervollständigen
  oder  einen  Theil  derselben
zu  löschen,  sollen,  vorausgesetzt,  daß  sie
sich  nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften
des  betreffenden  Staats  richten,  den
nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder
eines  anderen  Landes  bestimmten  Theil
ihrer  Ladung  an  Bord  behalten  und
ihn  wieder  ausführen  können,  ohne
gehalten  zu  sein  für  diesen  letzteren
Theil  ihrer  Ladung  irgend  eine  Abgabe
zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtsabgaben,
welche  übrigens  nur  nach  dem  für  die
inländische  Schiffahrt  bestimmten  Satze
erhoben  werden  dürfen.

Artikel  XX.

Von  Tonnengeldern  und  Expeditionsgebühren
  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden
der  beiden  Länder  völlig  befreit  sein:

1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend
einem  Orte  mit  Ballast  einund
  damit  wieder  auslaufen;

2.  die  Schiffe,  welche  aus  einem
Hafen  des  einen  der  beiden  Länder
nach  einem  anderen  Hafen  oder
mehreren  Häfen  desselben  Landes
kommen  und  sich  über  die  schon
erfolgte  Zahlung  jener  Abgaben
ausweisen  können;

3.  die  Schiffe,  welche,  freiwillig  oder
nothgedrungen,  mit  Ladung  nach
einem  Hafen  kommen  und  denselben
  wieder  verlassen,  ohne  irgend
        <pb n="220" />
        fait  aucune  opération  de  commerce.


En  cas  de  reläche  foreée,  ne
seront  pas  considérés  comme  opérations
  de  commerce,  le  débarquement
  et  le  rechargement  des  marchandises
  pour  la  rféparation  du
navire,  le  transbordement  sur  un
autre  navire  en  cas  Tinnavigabilité
du  premier,  les  dépenses  nécessaires
au  ravitaillement  des  équipages  et
la  vente  des  marchandises  awariées,
lorsque  Tadministration  des  douanes
en  aura  donné  Tautorisation.

ARTICLE  XXI.

En  cas  d'échouement  ou  de  naufrage
  d'un  navire  le  lune  des  Hautes
Parties  contractantes  sur  les  coòôtes
de  Lautre  ce  navire  y  jouira,  tant
Pour  le  bätiment  qdue  pour  la  cargaison,
  des  faveurs  et  immunites
due  la  Iégislation  de  chacun  des
Pays  respectifs  accorde  à  ses  propres
navires  en  pareille  circonstance.  H
sera  prété  toute  aide  et  assistance
au  capitaine  et  à  T’equipage,  tant
Pour  leurs  personnes  qdue  pour  le
navire  et  sa  cargaison.  Les  opérations
relatives  au  sauvetage  auront  lieu
conformément  aux  lois  du  pays.
Toutefois  les  consuls  ou  agents  consulaires
  respectifs  seront  admis  à
Surveiller  les  opérations  relatives  à
Ia  réparation  ou  au  ravitaillement,
Ou  à  la  vente,  Fil  y  a  lieu  des
navires  éGEchoués  ou  naufragés  à  la
cöte.  Tout  ce  qui  aura  été  sauvé
du  navire  et  de  la  cargaison,  ou  le
Pproduit  de  ces  objets,  Sils  ont  été
vendus,  sera  restitué  aux  proprictaires
Ou  à  leurs  ayants-ckause,  et  il  ne
sera  payé  de  frais  de  sauvetage  plus


212

welche  Handelsoperation  vorgenommen
  zu  haben.

Im  Falle  des  durch  Noth  veranlaßten
  Einlaufens  soll  das  Löschen  und
Wiedereinladen  der  Waaren  behufs  Ausbesserung
  des  Schiffes,  die  Ueberladung
auf  ein  anderes  Schiff  im  Falle  der
Unbrauchbarkeit  des  ersten,  die  zur  Wiederverproviantirung
  der  Schiffsmannschaft
  nothwendigen  Aufwendungen  und
der  Verkauf  der  beschädigten  Waaren,
wenn  die  Zollverwaltung  hierzu  die  Genehmigung
  ertheilt  hat,  als  Handelsoperationen
  nicht  angesehen  werden.

Artikel  XXl.

Im  Falle  des  Strandens  oder  des
Schiffbruchs  eines  Schiffes  eines  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  an  den
Küsten  des  anderen  Theils  sollen  Schiff
und  Ladung  dieselben  Begünstigungen
und  Befreiungen  genießen,  welche  die
Gesetzgebung  jedes  der  betreffenden  Staaten
  den  eigenen  Schiffen  in  gleicher  Lage
bewilligt.  Es  soll  jederlei  Hülfe  und
Beistand  dem  Führer  und  der  Mannschaft
  sowohl  für  ihre  Person,  wie  für
das  Schiff  und  dessen  Ladung  geleistet
werden.

Die  auf  die  Rettung  bezüglichen  Maßregeln
  sollen  den  Landesgesetzen  gemäß
getroffen  werden.  Es  soll  jedoch  den
betreffenden  Konsuln  oder  Konsularagenten
  gestattet  sein,  im  Falle  Schiffe,  welche
an  der  Küste  gestrandet  sind  oder  Schiffbruch
  gelitten  haben,  ausgebessert  oder
neu  verproviantirt  oder  verkauft  werden,
die  hierauf  bezüglichen  Geschäfte  zu  überwachen.
  Alles,  was  von  dem  Schiffe
und  dessen  Ladung  gerettet  worden  ist,
oder  im  Falle  des  Verkaufs  der  für  diese
Gegenstände  erzielte  Erlös  soll  den  Eigenthümern
  oder  deren  Vertretern  zurück-
        <pb n="221" />
        —  213  —

forts  que  ceux,  auxquels  les  nationaux
Seraient  assujettis  en  pareils  cas.

Les  Hautes  Parties  contractantes
conviennent,  en  outre,  due  les  marchandises
  sauhées  ne  seront  sujettes
au  paiement  d’aucun  droit  de  douane,
üa  moins  qduon  ne  les  destine  à  la
consommation  interieure.

ARTICLE  XXII.

Ni  les  navires  allemands  ni  les
marchandises  se  trouvant  à  bord
de  ces  navires  nN’auront  à  acquitter
sur  le  Danube  et  dans  les  ports  de
la  rive  roumaine  du  Danube  aucun
dGroit  special  si  ce  M’est  les  droits
de  Ppéage  actuellement  à  payer  par
les  navires  aux  embouchures  du
Danube  et  aux  Portes  de  fer  et  les
taxes  actuellement  en  vigueur  dans
les  ports  de  la  rive  roumaine  du
Danube  et  établies  dans  le  seul  but
dy  améliorer  le  stationnement  des
navires  et  de  favoriser  Dexéccution
de  certains  travaux  publics  destines
à  faciliter  le  chargement  et  le  dechargement
  des  marchandises.

Sous  le  rapport  de  ces  taxes,  du
droit  de  quaiage  ainsi  que  sous  tous
les  autres,  les  navires  et  les  marchandises
  allemands  seront  assimilés
dans  le  ports  roumains  aux  navires
et  marchandises  nationaufx  ainsi  qu’a
ceux  de  la  nation  la  plus  favorise.

ARTICIE  XXIII.

Les  compagnies  de  navigation  et
les  propriétaires  des  bateaux  faisant
un  Service  régulier  de  transport  sur
le  Danube  pourront  acquerir  aux


erstattet  werden,  und  es  sollen  für  die
Rettung  keine  höheren  Kosten  bezahlt
werden,  als  diejenigen,  zu  welchen  die  Inländer
  im  gleichen  Falle  verpflichtet  sind.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
haben  überdies  verabredet,  daß  die  geborgenen
  Waaren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
  sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in  den
inneren  Verbrauch  übergehen.

Artikel  XXII.

Weder  die  deutschen  Schiffe  noch  die
an  Bord  derselben  befindlichen  Waaren
haben  auf  der  Donau  und  in  den  Häfen
des  rumänischen  Donau-Ufers  irgend
welche  besondere  Abgabe  zu  bezahlen,
ausgenommen  die  gegenwärtig  von  den
Schiffen  an  den  Mündungen  der  Donau
und  am  Eisernen  Thor  zu  entrichtenden
Schiffahrtsgebühren,  sowie  die  zur  Zeit
in  den  Häfen  des  rumänischen  Donau-Ufers
  bestehenden  Abgaben,  welche  zu
dem  alleinigen  Zweck  erhoben  werden,
um  daselbst  die  Halteplätze  der  Schiffe
zu  verbessern  und  die  Ausführung  gewisser
  zur  Erleichterung  des  Ein-  und
Ausladens  der  Waaren  bestimmten
öffentlichen  Arbeiten  zu  fördern.

Hinsichtlich  dieser  Abgaben,  der  Quaigebühren,
  sowie  aller  übrigen,  sollen  die
deutschen  Schiffe  und  Waaren  in  den
rumänischen  Häfen  den  inländischen
Schiffen  und  Waaren,  sowie  denjenigen
der  meistbegünstigten  Nation  gleich  behandelt
  werden.

Artikel  XXIII.

Die  Schiffahrtsgesellschaften  und  die
Eigenthümer  der  Schiffe,  welche  einen
regelmäßigen  Transportdienst  auf  der
Donau  unterhalten,  sollen  an  den  Lan-
        <pb n="222" />
        dẽbareadères  des  stations  de  leurs
bateaux,  les  terrains  necessaires  pour
Tinstallation  de  leurs  bureaux,  ateliers
et  dépôts,  et  il  leur  sera  permis  dy
établir  des  magasins  spéciaux  qui
seront  considérés  comme  entrepöts
des  quils  répondront  à  toutes  les
exigences  des  lois  du  pays  en  vigueur
  à  ce  sujet.

AriczE  XXIV.

Les  dispositions  de  la  preésente
Convention  sont  applicables  sans
aucune  exception  au  Grand-Duché
de  Luxembourg  tant  duil  sera  com-Pris
  dans  le  systeme  de  douane  et
Timpôts  allemand.

AhricE  XXV.

La  présente  Conwention  restera  en
vigueur  pendant  dix  anné6es  à  partir
du  jour  de  Téchange  des  ratifications.
Dans  le  cas  ou  aucune  des  Hautes
Parties  contractantes  n’aurait  notifié,
douze  mois  avant  la  fin  de  la  dite
Période,  son  intention  den  faire
cesser  les  effets,  elle  demeurera
obligatoire  jusqu’'aà  Pexpiration  d’une
année  à  partir  du  jour  ou  Tune  ou
T’autre  des  deux  Hautes  Parties  contractantes
  Taura  dénonce.

Les  dispositions  qui  preceèdent
sceront  exccutoires  dans  les  deux
Pays  un  mois  apres  Iéchange  des
ratifications.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
  se  réservent  le  droit  d’intro--duire
  plus  tard  et  dun  commun
accord  dans  cette  Convention  des


214

dungsplätzen  ihrer  Schiffe  den  zur  Unterbringung
  ihrer  Büreaus,  Werkstätten
und  Niederlagen  nöthigen  Grund  und
Boden  erwerben  können,  und  es  soll
ihnen  gestattet  sein,  daselbst  besondere
Magazine  zu  errichten,  welche,  sobald
sie  allen  in  dieser  Beziehung  in  Kraft
stehenden  gesetzlichen  Anforderungen  des
Landes  entsprechen,  als  Entrepots  gelten
sollen.
Artikel  XXIV.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Konvention  finden  ohne  Ausnahme  auf
das  Großherzogthum  Luxemburg  Anwendung,
  so  lange  dasselbe  dem  deutschen
  Zoll-  und  Handelssysteme  angehören
  wird.

Artikel  XXV.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
während  eines  Zeitraums  von  zehn
Jahren,  vom  Tage  des  Austausches  der
Ratifikations-Urkunden  an  gerechnet,  in
Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  zwölf
Monate  vor  dem  Ablauf  des  gedachten
Zeitraums  seine  Absicht,  die  Konvention
außer  Kraft  treten  zu  lassen,  kundgegeben
  haben  sollte,  so  soll  dieselbe  in
Geltung  bleiben  bis  zum  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem
der  eine  oder  der  andere  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile  dieselbe
gekündigt  haben  wird.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen
in  beiden  Ländern  einen  Monat  nach
dem  Austausche  der  Ratifikations-Urkunden
  in  Kraft  treten.

Die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Theile  behalten  sich  das  Recht  vor,  später
im  Wege  gemeinsamer  Verständigung
an  dieser  Konvention  Abänderungen  vor-
        <pb n="223" />
        modifications  qui  seraient  jugées
conformes  à  son  esprit  et  à  ses
Principes  et  dont  Topportunité  serait
démontrée  par  Texpérience.

ARrlOE  XXVI.

La  présente  Convention  sera  ratifiés
  et  les  ratifications  en  seront
changées  à  Berlin  aussitöt  qdue
Possible.

En  foi  de  quoi  les  Plenipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y  ont
apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin  en  double  exemplaire,
le  14  Novembre  1877.

Huber.  Reichardt.  A.  Degré.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)


215

zunehmen,  welche  dem  Geiste  und  den
Grundlagen  derselben  entsprechend  befunden
  werden  möchten  und  deren  Zweckmäßigkeit
  durch  die  Erfahrung  dargethan
sein  sollte.

Artikel  XXVI.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter
Ausfertigung,  den  14.  November  1877.

 

Die  vorstehende  Konvention  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  10.  Juli  1881  zu  Berlin  stattgefunden.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1881.         37
        <pb n="224" />
        —  216  —

Taril  A.

AA  Tentrée  en  Rounnanie.

 

 

 

 

 

—  —
Dénomination  dos  articles.  Base.  Droits.

Céréales  en  général,  farines  et  farineux  alimentaires;  n

Pétrole  brut  et  raffineé;

Bois  de  construction;

Minerais  de  fer:

Fer  et  acier  bruts  en  barres  ou  en  barreaux,  prismatiques
Ou  ronds;

Peaux  brutes  (fraiches,  sechées  ou  saléCes);

Charbons  deterrethouille,  Ccoke,  anthracite,  lignite,  tourbe  etc.);

Livres  en  général,  oeuvres  de  cartographie  en  feuilles  volantes
  ou  réunies  en  atlas,  gravures,  lithographies  et
Pphotographies  en  feuilles  volantes  ou  réunies  en  albums.h
bdeuvres  de  musique  gravées,  lithographiées  ou  impriméess
en  caractères  mobiles;  "

Instruments  et  appareils  de  démonstration  servant  à  husage
de  Tenseignement  de  tous  les  degrés;  7

Objets  d’art  et  de  curiosité,  destinés  aux  musées  publics  oun
aux  collections  privées;

Machines  à  vapeur  en  général,  fixes  ou  mobiles;

Machines  et  instruments  agricoles  de  toute  espece;

Machines  de  toute  espece,  servant  à  Texercice  d’'une  profession
  ou  d’une  industrie  quelconque;  machines  à  coudre;

Suifs  et  produits  dériwés  (stcarine,  oleine  etc.)  en  général
toutes  les  matières  premieères  destinées  à  la  fabrication
des  bougies  de  stéarine  et  du  savon,  ainsi  que  les  produits
  accessoires,  nécessaires  à  cette  fabrication;

Drilles  et  chiffons  de  toute  espece;

Matières  tinctoriales  et  produits  chimiques  nécessaires  à
Tindustrie.

 

Le  présent  tarif  est  approuvé  pour  étre  annexé  à  la  convention  de  commerce
conclue  à  la  date  de  ce  jour  entre  IAllemagne  et  la  Roumanie.

Berlin,  le  14  Novembre  1877.
Huber.  Reichardt.  A.  Degré.
        <pb n="225" />
        —  217  —
(Uebersetzung.)

Tarif  A.

Bei  der  Einfuhr  in  Rumänien.

    





 

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.
Verzollung.
Getreide  im  Allgemeinen,  Mehl  und  mehlige  Nahrungsstoffe;
Petroleum,  roh  und  raffinirt;
Bauholz;
Eisenerze;
Eisen  und  Stahl,  roh,  in  Stäben  oder  Stangen,  prismatisch
oder  rund;
Häute,  rohe  (frische,  getrocknete  oder  gesalzene);
Mineralische  Kohle  (Steinkohle,  Koaks,  Anthracit,  Braunkohle,
Torf  u.  s.  w.);
Bücher  im  Allgemeinen,  kartographische  Werke  in  losen  Blättern
oder  zu  Atlanten  verbunden,  Kupferstiche,  Lithographien  und
Photographien  in  losen  Blättern  oder  in  Albums  vereint,
musikalische  Werke,  gestochen,  lithographirt  oder  mit  beweglichen
Typen  gedruckt;  

Instrumente  und  Apparate  der  Belehrung,  zum  Gebrauch  bei
allen  Stufen  des  Unterrichts;

Kunstgegenstände  und  Sehenswürdigkeiten  für  öffentliche  Museen
oder  Privatsammlungen;

Dampfmaschinen  im  Allgemeinen,  feststehende  oder  bewegliche;

Landwirthschaftliche  Maschinen  und  Werkzeuge  aller  Art;

Maschinen  aller  Art  zum  Betriebe  irgend  eines  Gewerbes  oder
einer  Industrie;  Nähmaschinen;

Talg  und  die  daraus  gewonnenen  Produkte  (Stearin,  Olein  u.  s.  w.),
überhaupt  alle  Rohstoffe  zur  Fabrikation  von  Stearinlichten  und
Seife,  sowie  die  hierzu  nothwendigen  Nebenstoffe;

Hadern  und  Lumpen  aller  Art;

Färbestoffe  und  chemische  Produkte  für  den  Industriegebrauch.

 

 

 

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  der  heute  unterzeichneten  Handelskonvention
zwischen  Deutschland  und  Rumänien  beigefügt.

Berlin,  den  14.  November  1877.

37*
        <pb n="226" />
        —  218  —

Tarif  B.

Droits  à  Tentrde  en  Roumanie.

 

 

 

 

 

 

 

8  Unités  Taux

E  Sur  des  droits  Tare  en  P.  Ct.
7  Dénomination  des  artioles.  lesquelles.  Se  u
portent  à  un-  u  polds  brut.“
z  les  droits.Portation.

—

1.,Sucre:  ·

a)  raffiné,  en  pains,  concassé  ou  en  poudre;
sucre-candi;  sucre  de  fruits  et  solution
de  surrer  100  K.  N.20  fres.K12  *  Ehisses  *

b)  sucre  brut  et  cassonade  (en  farine  »  12  „  4  usesro

c)  sirops  et  mélasses  v  6  »  ballots.

2.  Biere:

a)  en  bouteilles  et  en  cruchons  .  .  ...  »  15.—  »  20  en  doubles-fbts,

b)  hen  tissssss.  v  8  »  15  en  füts  simples.

3.KSpirituecux  destillés,  de  toute  espece,  tels  due:

eaux-de-vie,  alcools,  rhom,  arrack,  essence

de  punch,  liqueurs  et  autres  spiritueux

sucres  du  non  sucréé.  v  25  2  20  en  caisses,

25  en  doubles-fats.
4.ire:  15  en  füts  simples.

a)  brute,  blanche  ou  jaune  de  toute  espece  i  43  „

b)  ouvrée,  blanche  ou  jaune,  telle  qdue:  12  en  caisses  et  en
cierges,  figures,  fleurs  ou  autres  prépa-  tütailles.
rations  de  toute  Sorte  ...  »  55  „

5.  Bougies  de  Stéarine  et  de  spermaceti,  de  toute

Sorttt:e  -  25  »  12  en  caisses  et  en

futailles.

 

)  Pour  les  marchandises  qui,  eonformément  au  présent  tarif,  ne  sont  passibles  que  d'un  droit  maximum
de  7  francs  50  cent.  par  100  Kilos,  ainsi  due  pour  celles  qui  ne  portent  aucune  indication  de  tare,  les  droits
Seront  perçus  au  brut.
        <pb n="227" />
        —  219  —

(Uebersetzung.)

Tarif  B.
Zollsätze  bei  der  Einfuhr  in  Rumänien.

 

 




 

  Maßstab                            Tara  in  Prozenten
—  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.  des
Verzollung.       Bruttogewichts.“)
1.  Zucker:
a)  raffinirt,  in  Broden,  zerstoßen  oder  pulverisirt;
  Zuckerkandis,  Fruchtzucker  und  aufgelöster
  Zukker  100  kg    N.  20  Frk.  12  in  Kisten  und Fässern,
b)  Rohzucker  und  Kassonade  (Farinzucker)    12    
c)  Syrup  und  Melasse    4 in Säcken oder 6  Ballen.
2.  Bier:    20  in  Kisten,
a)  in  Flaschen  und  Krügen    15 25 in Überfässem,
b) inFässem................    8,5  15  einfachen  Fäs.
sern.

3.  Gebrannte  geistige  Flüssigkeiten  aller  Art,
wie:  Branntwein,  Alkohol,  Rum,  Arrak,
Punschessenz,  Liqueure  und  andere  versüßte

oder  nicht  versüßte  geistige  Flüssigkeiten  25  20  in  Kisten,
25  in  Ueberfässern,

15  in  einfachen  Fässern

 

 

 

4.  Wachs:  
a)  roh,  weiß  oder  gelb  aller  Art    43  
b)  verarbeitet,  weiß  oder  gelb,  wie:  Kerzen,  12  in  Kisten  und
Figuren,  Blumen  oder  andere  Waaren  Fässern.
aller  Art.                                            55  
5.  Lichte  aus  Stearin  und  Wallrath  aller  .
Art.                                                        25    12  in  Kisten  und
Fässern.

 

 

*)  Bei  Waaren,  welche  nach  dem  gegenwärtigen  Tarife  nur  einem  Maximalzolle  von  7  Frk.  50  Ct.  per
100  Kilogramm  unterliegen,  sowie  bei  denjenigen,  bei  welchen  keine  Tara  angegeben  ist,  werden  die  Abgaben  nach  dem
Bruttogewichte  erhoben.
        <pb n="228" />
        —  220  —

 

 

 

 

Dénomination  des  articles.

Unités
sur
lesquelles
portent
les  droits.

Taux

des  droits

à  l’im

portation.

Tare  en  p.  Ct.
du  poids  brut.

 

Ne’  courants.

 

Savons,  de  toute  espece,  à  Pexception  des
savons  de  parfumere

Papiers  et  papeteries:

a)  ordinaires,  c.  à  d.  papiers  gris  ou
autres  d’emballage,  simples  ou  goudronnés,
  cartons  ordinaires,  papier
de  verre,  papier  à  Iéméri  et  autres
similare  ...

b)  papiers  non  Spéecialement  dénommés

c)  papiers  de  tenture,  de  toute  espece

d)  papier  de  luxe,  c.  à  d.  papiers  dorés
Ou  argentés,  papiers  avec  ornements
en  relief  ou  à  Iemporte-pièece;  papiers
à  lettres,  avec  monogrammes  ou  dessins
et  enveloppes  correspondantes,  papier
de  Chine;  ainsi  qu'ouvrages  en  papier
simples,  ou  combinés  avec  d’autres
matières,  à  Texception  des  métaux
Précienk,  des  pierres  fines  et  Semifines,
du  corail  vrai,  des  perles  fines,  de
Tambre,  du  jais  et  de  Técaille

Tissus  de  laine,  purs  ou  melangés  avec
d’autres  produits  due  la  scie:

a)  ordinaires,  savoir:  couvertures  grossières
  à  longs  poils  (Paturi,  Tsoluri),
draps  pour  vVareuses  grossieèeres  dits  de
halina  (Aba,  Zeghe,  Dimie),  drap  brut,
tapis  de  laine  de  toute  espece,  à  la
pièce  ou  au  mhtrer

b)  draps  et  autres  tissus  analogues  aux
draps,  non  imprimés;  ainsi  due  flanelles
  de  toute  sorte,  blanches  ou
colortkeeess  .  ...

 

100X.  N.

 

15  fres.

19
40

60

30

S

S

 

 

12  en  caisses  et  ei
futailles.

16  en  caisses  et
6  en  ballots.

15  en  caisses,
6  en  ballots.
        <pb n="229" />
        221  —

 

 

  

Benennung  der  Gegenstände.



Maßstab
der
Verzollung.

Zollsätze.

Tara  in  Prozenten
des
Bruttogewichts.

 



6. Seifen  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  parfümirten          100 kg N.   15 Frk.    12 in Kisten und Fässern    

7. Papier-  und  Pappwaaren:

          



a)  gemeine,  nämlich:  graue  oder  andere  Packpapiere,
  einfach  oder  getheert,  gemeine
Papddeckel,  Glaspapiere,  Schmirgelpapiere
und  andere  ähnliche.                                    8

b)  Papiere,  nicht  besonders  genannt.    19
e)  Tapeten  aller  Art                                     40          
d)  Luxuspapier,  nämlich:  Gold-  oder  Silber- 16 in Kisten und
papiere,  Papiere  mit  gepreßten  oder  durch-  6 in Ballen
geschlagenen  Verzierungen;  Briefpapiere  mit
Monogrammen  oder  Zeichnungen  und  entsprechenden
  Kuverts,  chinesisches  Papier;
ferner  Papierarbeiten,  einfach  oder  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  mit  Ausnahme
  der  edlen  Metalle,  Edel-  und  Halbedelsteine,
  echten  Korallen,  echten  Perlen,
des  Bernsteins,  Gagats  und  Schildpatts.    60

terialien  als  Seide  vermischt:                                                    8. Wollenwaaren, rein oder mit anderen Ma-                             terialien als Seide vermischt:

a)  gemeine,  nämlich:  grobe  langhaarige  Decken
(Paturi,  Tsoluri),  Tuch  zu  groben  Kitteln,
  genannt  Halinatuch  (Aba,  Zeghe,
Dimie),  rohes  Tuch,  Wollenteppiche  aller
Art,  nach  Stück  oder  Meter.                          30

b)  Tuch  und  andere  dem  Tuche  ähnliche  Ge-  15 in Kisten
webe,  nicht  bedruckt;  ferner  Flanelle  aller.  6 in Ballen
Art,  weiß  oder  farbig.                                       58
        <pb n="230" />
        8  Umtes  Tauxz  r  ct
S  ·  ak66ll.  .
Dénomination  des  articles.  lesquelles  r-  eront  145  v
8  portent  n-  u  poids  brut.
—  *  les  droits.Portatlon.
I0)  tous  autres  tissus  de  laine  non  compris
ci-dessus  aux  lettres  à  et  b,  à  Texception
des  chäles  et  des  dentelles;  de  mémes
tous  articles  de  passementerie,  boutonnerie
  et  rubannerie  de  laine00  K.  N.0  frcs.  Dr
d)  articeles  de  bonneterie  de  laine,  de  toute
s  orte,  méme  garnis  d’autres  tissus  »  90  „
e)  feutres,  de  toute  espece;  ainsi  due  les
articles  de  feutre  Suivants:  semelles,
chaussons  avec  ou  Ssans  Semelles  et
chapeaux  de  feutre  grossier  à  Tusage
des  paysans  et  des  soldats  »  25  ?
9.Tissus  de  coton,  purs  ou  mélangées  avec  du
lin  ou  des  fils  de  métal  ténus:
a)  ordlinaires,  tels  due:  éerus,  non  blanchis,
non  teints,  non  apprétés,  non  faconnées;  15  en  caisses,
meches  tissées,  résilles,  filets  et  sangles  »  20  r  belloss
b)  Semiflins,  tels  due:  apprétés,  blanchis,
teints  (sauf  les  imprimés),  faconnés
ou  neeen  »  25
c)  fins,  tels  que:  imprimés;  tissus  veloutés  "“  45  »
d)  extrafins,  tels  due:  tulle  anglais,  bobbinets,
  mousseline,  linon,  gaze  et  autres
tissus  léegers,  à  Texception  des  dentelles  v  90  „
)  articles  de  passementerice,  de  boutonnerie
  et  de  rubanneree  .  ..  v  80  »
f)  articles  de  bonneterie  de  coton,  de
toute  sorte,  méme  garnis  ’autres
tisuss  .........  ·  »  80  „"
10.uir  (peaux  tannées)  et  ouvrages  en  ceuir:
a)  cuirs  ordinaires  non  déenommés  Spécialemett:::
  100  K.  B.40  „
        <pb n="231" />
        —  223  —

 

  

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.                              Tara in Prozenten
der.  Zollsätze                          des
Verzollung.                           Bruttogewichts.



    



 



 

c)  alle  anderen  oben  unter  a  und  b  nicht
begriffenen  Wollenwaaren,  mit  Ausnahme
der  Shawls  und  der  Spitzen;  auch  alle
wollene  Posamentier-,  Knopfmacher-  und
Bandweberwaaren.     100kg N.     90 Frk.

d)  wollene  Strumpfwirkerwaaren  aller  Art,
auch  mit  anderen  Zeugstoffen  besetzt.     90

e)  Filze  aller  Art;  auch  die  nachstehenden  Filzwaaren:
  Sohlen,  Socken  mit  oder  ohne
Sohlen,  und  Hüte  von  grobem  Filz  zum
Gebrauche  der  Bauern  und  Soldaten.                  25

9. Baumwollenwaaren,  rein  oder  mit  Leinen

oder  Metallfäden  gemischt:

à)  gemeine,  wie:  rohe,  nicht  gebleicht,  nicht
gefärbt,  nicht  appretirt,  nicht  gemustert;
gewebte  Dochte,  Gitter,  Netze  und  Gurten.        20

b)  mittelfeine,  wie:  appretirte,  gebleichte,  gefärbte
  (mit  Ausnahme  der  bedruckten),
gemustert  oder  nicht                                                   25

c)  feine,  wie:  gedruckte,  sammetartige  Gewebe. 45

d)  feinste,  wie:  englischer  Tüll,  Bobbinets,
Musselin,  Linon,  Gaze  und  andere  undichte
  Gewebe,  mit  Ausnahme  der  Spitzen.        90

e)  Posamentier-,  Knopfmacher-  und  Bandweberwaaen.                                                                        80


f)  baumwollene  Strumpfwirkerwaaren  aller
Art,  auch  mit  anderen  Zeugstoffen  besetzt.          80

10. Leder  (gegerbte  Häute)  und  Lederwaaren:


a)  Leder,  gemeines,  nicht  besonders  genanntes  100 kg B .     40

Relchs,  Gesezbl.  1891.
        <pb n="232" />
        Nes  courants.

224

 

 

 

 

 

 

 

Dénomination  des  articles.

Unités
sur
lesquelles
Portent

les  droits.

Taux
des  droits
à  Dimportation.


Tare  en  p.  Ct.
du  poids  brut.

 

11.

12.

 

b)

d)

cuirs  fins,  tels  que:  teints,  à  l'exception
des  cuirs  simplement  noircis,  Pressés,
vernis,  dorés  ou  argentés;  ainsi  qdue
cuirs  mégis  et  chamoisés,  peaux  de
gants,  cuir  marroquin,  cordouan,  peaux
dites  de  castor,  etc.
ouvrages  en  cuir,  ordinaires,  tels  due:
ouvrages  de  cordonnier,  de  sellier,
dharnacheur,  de  malletier,  en  cuir
Kordinaire,  méme  Ccombinés  avec  d’autres
matières,  à  Texception  de  celles  Cumérées
  au  No.  70.
ouvrages  en  cuir  fins  (sauf  les  gants),
savoir:  ceux  Cnumérés  ci-dessus  à  la
lettre  c.  méme  combiné⅝s  avec  d’autres
matieères,  àA  Texception  de  cellesmommées
au  No.  7  d

Ouvrages  en  caoutchouc):

a)

b)

ordinaires,  tels  que:  articles  en  caoutchouc
  non  verni,  non  teint,  non  imprimé,
  méme  combinés  avec  d’autres
matières,  à  Texception  de  celles  énumérées
  au  No.  70.
fins,  tels  que:  articles  en  cacutchouc
verni,  teint,  imprimé,  méme  combines
aàavec  Tautres  matieères,  à  Texception  de
celles  Cnumérées  au  No.  74.

Ouvrages  en  bois:

a)

tout  à  fait  ordinaires,  tels  que:  ouvrages
de  tonnelier,  de  menuisier,  de  tourneur,
grossiers,  bruts;  ouvrages  de  charron

 

 

100  K.B.

100  K.  N.

 

70  frcs.

90  „

45  2?

90  „

ö)  Les  articles  en  guttapercha  snivent  le  régime  de  ceux  en  eaoutehoue.

 

16  en  caisses.
12  en  paniers,
6  en  ballots.

Tara  la  meme  qu’au

No.  10.
        <pb n="233" />
        —  225  —

 

 

  



Benennung  der  Gegenstände.

—

Maßstab.            Tara in Przent
der       Zollsätze     des
Verzollung.              Bruttogewichts.

 





 

b)  Leder,  feines,  wie:  gefärbtes,  mit  Ausnahme
  des  blos  geschwärzten  Leders,  gepreßtes,
  lackirtes,  vergoldetes  oder  versilbertes;
  auch  weiß-  und  sämischgares
Leder,  Handschuhleder,  Marokin,  Korduan,
sogenannte  Biberfelle,  u.  s.  w.               100 kg.     70 Frk.

c)  Lederwaaren,  gemeine,  wie:  Schuhmacher-,
Sattler-,  Riemer-,  Täschnerwaaren  aus
gemeinem  Leder,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  mit  Ausnahme  der
unter  Nr.  7d  genannen.                          100 kg.      45

d)  Lederwaaren,  feine  (mit  Ausnahme  der.         16  in Kisten
Handschuhe),  nämlich  die  unter  c  genann-         12 in Körben
ten,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Ma-         6 in Ballen
terialien,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7D
genannten                                                                      90

11. Kautschuckwaaren:*)

a)  gemeine,  wie:  Waaren  aus  nicht  lackirtem,
nicht  gefärbtem,  nicht  bedrucktem  Kautschuck,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7d  genannten.                                                                     45


b)  feine,  wie:  Waaren  aus  lackirtem,  gefärbtem,
  bedrucktem  Kautschuck,  auch  in  Ver-      Tara wie bei Nr. 10.
bindung  mit  anderen  Materialien,  mit
Ausnahme  der  unter  Nr.  7d  genannten.     90

12. Holzwaaren:
a)  ganz  gemeine,  wie:  grobe,  rohe  Böttcher-Tischler-,
  Drechslerwaaren,  Wagnerarbeiten
und  andere  blos  gehobelte  oder  geschnittene

 

  

  

 

 

*)  Guttaperchawaaren  werden  wie  Kautschuckwaaren  behandelt.

                                               38*
        <pb n="234" />
        226

 

 

 

 

 

Nes  courants.

 

Dénomination  des  articles.

Unités
sur
lesquelles
portent
les  droits.

Taux
des  droits
à  l'importation.


 

Tare  en  p.  Ct.
du  poids  brut.

 

 

b)

4)

et  autres  ouvrages  en  blois  simplement
  rabotés  ou  taillés;  ouvrages  de
vannerie  communs;  tous  ces  articles
ni  peints,  ni  passés  au  mordant,  ni
laqués,  ni  vernis,  ni  polis,  ni  combinés
  avec  d’autres  matieres.
ordinaires,  tels  dque:  boeis  sciés  en
feuilles  pour  placage,  parquets  non
marquetés;  liège  en  plaques,  en  feuilles,
en  Ssemelles  et  en  bouchons;  tout  ces
articles  brus„
fins,  tels  que:  ustensiles  de  ménage
(meubles),  parquets  marqueftés,  jouets
d’enfant,  ainsi  qdue  tous  ces  articles
déesignés  ci-dessus  aux  lettres  a  et  b,
peints,  passés  au  mordant,  laqués,
vernis,  polis,  méme  combinés  avec  des
métauxf  Communs,  du  cuir  ordinaire,
de  la  canne,  du  roseau  et  autres
matières  fibreuses  vegétale
horloges  de  la  Forét-Noire;  crayons
composés,  revétus  ou  non.  ..  .  ...
extrafins,  tels  que:  ouvrages  de  bois
marquetés,  incrustés,  sculptés;  ouvrages
fins  de  tourneur  et  de  vannier,  en
bois  doré,  feuillets  pour  placage  en
marqueterie  et  en  genéral  tous  les
artiches  non  désignes  ci-dessus  au
lettres  a,  b,  c  et  d,  méme  combines
avec  d’autres  matieres,  Sauf  celles
énumérées  au  No.  7  d;  enfin  meubles
rembourrés,  recouverts  ou  non  .  ..

 

100  K.  B.

100  K.  N.

 

2  fres.

 

16  en  caisses  et  en
futailles,
9  en  ballots.

16  en  caisses  ei  en
futailles.
9  en  ballots.
        <pb n="235" />
        Laufende  Nr.

 

—  227  —

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab             Tara in Przent
der.      Zollsätze.          des
Verzollung.                  Bruttgewichts

    



 

 

Holzwaaren;  gemeine  Korbflechterwaaren;
alle  diese  Waaren  weder  gefärbt,  noch  ge—
beizt,  lackirt,  gefirnißt,  polirt  oder  in  Ver—
bindung  mit  anderen  Materiallten.            100 kg B.    2 Frk.

b)  gemeine,  wie:  Holz  in  geschnittenen  Fournieren,
  nicht  eingelegte  Parquettafeln;  Kork
in  Platten,  Scheiben,  Sohlen  und  Stöpsel,
alle  diese  Waaren  roh                                                       5      

c)  feine,  wie:  Hausgeräthe  (Möbel),  eingelegte
Parquettafeln,  Kinderspielzeug,  ferner  alle
die  unter  a  und  b  genannten  Waaren,
gemalt,  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,  polirt,
auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen,
gemeinem  Leder,  Rohr,  Schilf  und  anderen
faserigen  vegetabilischen  Stoffen.           100 kg N.        9.   16 in Kisten und Fässern.                                                              9   In Ballen

d)  Schwarzwälder  Uhren  Bleistifte,  zusammengesetzte,
  mit  oder  ohne  Fassung.                30
e)  feinste,  wie:  eingelegte,  inkrustirte,  geschnitzte
Holzarbeiten;  feine  Drechsler-  und  Korbflechterwaaren,
  Arbeiten  aus  vergoldetem
Holz,  eingelegte  Fourniere  und  überhaupt
alle  unter  a,  b,  c  und  d  nicht  genannten
Holzwaaren,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  ausgenommen  den
unter  Nr.  7  d  genannten;  gepolsterte  Möbel,
überzogen  oder  nicht                                         50.    16 in Kisten und Fässern,                                                                           9 in Ballen
        <pb n="236" />
        228

 

 

 

 

8  Unités  Taux
,  sur  des  droits  Tare  en  p.  Ct.
7  Dénomination  des  articles.  lesquelles  n
8  portent  allm-  du  poids  brut.
3  les  droits.ortation.
"
13.FVerre:
a)  moulé,  dépoli,  gravé,  sculpté,  faconné,
massif;  tous  ces  objets  non  colorés,
non  tailles  .  .  .  .  ...  100  K.  N.  50  fres.0  en  caisses  et  en
b)  taillé,  coloré,  peint,  doré,  argenté;  20  aus  et  en
pendeloques  de  lustres  »  50  »  demi-Caisses.
14.aux  minérales  naturelles  et  factices,  en  bouteilles
  et  en  crucheess  100  K.  B..lih,
d5.  Instruments:
a)  clavecins,  pianos  et  pianins  Valeur  pt.
b)  tous  autres  instruments  de  musique  »  5  »
c)  instruments  d'astronomie,  de  chirurgie,
d'optique  (a  Texception  des  lunettes
montées,  binocles  et  lorgnettes  de
théätre),  de  mathématiques,  dephysique
et  de  chimie  (pour  laboratoires)  exempts.
16.  Couleurs  préparées,  liquides  ou  solides,  en
Poudre,  en  tablettes,  en  vessies,  en.
coquilles,  en  flacons  ou  en  boeites,  avec
Ou  Sans  leurs  accessoiess  1  K.  B.60  frcs.

 

 

 

 

Le  present  tarif  est  approuve  pour  étre  annexé  à  la  convention  de  commerce
conclue  à  la  date  de  ce  jour  entre  FAllemagne  et  la  Roumanie.

Berlin,  le  14  Novembre  1877.

Huber.  Reicharcdt.

A.  Degre.
        <pb n="237" />
        —  229  —

 

 

 

 

 



Maßstab                 Tara  in  Prozenten

Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsätze.  des
Verzollung.  Bruttogewichts.

  

 




13. Glas:

a)  gepreßtes,  mattgeschliffenes,  gravirtes,  geschnittenes,
  gemustertes,  massives;  alle  diese
Waaren  ungefärbt,  ungeschliffen           100  kg  N. 20 Frk.  30  in  Kisten  und 

b)  geschliffenes,  farbiges,  bemaltes,  vergol-    Fässern,
detes,  versilbertes;  Glasbehänge  zu  Kronen-         20  in  Körben  und
leuchen    50                Gestellen.

14.  Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,
in  Flaschen  und  Krügen  100kg B.    1  

15. Instrumente:

a)  Klaviere,  Pianoforte,  Pianino.      Werth.    6  p St.
b)  alle  anderen  musikalischen  Instrumente      5    
c)  Instrumente,  astronomische,  chirurgische,
optische  (mit  Ausnahme  der  gefaßten
Brillen,  Binokles  und  Operngläser),  mathematische,

  physikalische  und  chemische
(für  Laboratorien)                                                frei.

16.Farben,  zubereitete,  flüssig  oder  fest,  in  Pulver,
Tafeln,  Blasen,  Muscheln,  Fläschchen  oder
Kapseln,  mit  oder  ohne  Zubehör  100kg  B..   60  Frk.

 

 

 

 

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  der  heute  unterzeichneten  Handelskonvention
zwischen  Deutschland  und  Rumänien  beigefügt.

Berlin,  den  14.  November  1877.
        <pb n="238" />
        —  230  —

Tarif  C.

A  la  sortie  de  Roumanie.

 

 

 

–

Dénomination  des  articles.  Base.  Droits.

 

Sel;

Tabac  en  feuilles  ou  fabriqué  sous  toutes  ses  formes;

Farines;

Livres,  oeuvres  de  cartographie  et  de  musique,  imprimés
een  Roumanie;

Vins  et  vinaigres;

Eaux  de  vie,  alcools  et  bieres;

Pétrole  brut  et  raffiné;

Produits  des  mines  exploitées  en  Roumanie;

Produits  manufacturés  en  général.  r

 

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Le  présent  tarif  est  approuvé  pour  étre  annexé  à  la  convention  de  commerce
conclue  à  la  date  de  ce  jour  entre  IAllemagne  et  la  Roumanie.

Berlin,  le  14  Novembre  1877.
Huber.  Reichardt.  A.  Degré.
        <pb n="239" />
        —  231  —
(Uebersetzung.)

Tarif  C.

Bei  der  Ausfuhr  aus  Rumanien.

 

 

—.  —

 

 

Maßstab
Benennung  der  Gegenstände.      der  Zollsätze.
Verzollung.
Salz;
Taback  in  Blättern  oder  fabrizirt  in  allen  seinen  Formen;  
Mehl;  
Bücher,  kartographische  und  musikalische  Werke,  in  Rumänien
gedruckt;
Wein  und  Essig;
Branntwein,  Alkohol  und  Bier;
Petroleum,  roh  und  raffinirt;  
Produkte  der  rumänischen  Bergwerke;  .
Manufakturwaaren  im  Allgemeinen.

 

 

Der  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  der  heute  unterzeichneten  Handelskonvention

zwischen  Deutschland  und  Rumänien  beigefügt.
Berlin,  den  14.  November  1877.

 

Reichs-Gesetzbl.  1881.                  39
        <pb n="240" />
        —  232  —

(Nr.  1438.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veränderung  der  Uebergangsabgabensätze  für  Bier,
Branntwein  und  Malz  in  Württemberg.  Vom  7.  Juli  1881.

Im  Königreich  Württemberg  sind  in  Folge  der  Erhöhung  der  Malzsteuer  an
die  Stelle  der  bisherigen  Sätze  der  Uebergangsabgaben  (vergl.  die  Bekanntmachung
vom  15.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.  S.  9  ff.)  die  nachstehenden  getreten:

für  braunes  Bier  2,75  Mark  von  1  Hektoliter,
für  weißes  Bier  1,65  Mark  von  1  Hektoliter,

für  Branntwein  2,75  Mark  von  1  Hektoliter  bei  50  Prozent  Alkohol
nach  Tralles  bei  12,44  Grad  Réaumur,

für  geschrotetes  Darrmalz  5  Mark  von  50  Kilogramm,
für  gequetschtes  Grünmalz  2,80  Mark  von  50  Kilogramm.
Berlin,  den  7.  Juli  1881.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="241" />
        —  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  233.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Verwendung  der  Wechselstempelmarken.  S.  245.

 

 

 

 

(Nr.  1439.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  18.  Juli  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

An  die  Stelle  der  §§.  97  bis  104  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende
Bestimmungen:
§.  97.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung

der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer  Innung  zusammentreten.

Aufgabe  der  neuen  Innungen  ist:

1.  die  Pflege  des  Gemeingeistes  sowie  die  Aufrechterhaltung  und  Stärkung
der  Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern;

2.  die  Förderung  eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Meistern  und
Gesellen  sowie  die  Fürsorge  für  das  Herbergswesen  der  Gesellen  und
für  die  Nachweisung  von  Gesellenarbeit;

3.  die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  der  Fürsorge  für  die
technische,  gewerbliche  und  sittliche  Ausbildung  der  Lehrlinge;

4.  Streitigkeiten  der  im  §.  120  a  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Lehrlingen  an  Stelle  der  Gemeindebehörde
(Absatz  2  daselbst)  zu  entscheiden.

§.  97a.

Die  Innungen  sind  befugt,  ihre  Wirksamkeit  auf  andere,  den  Innungsmitgliedern
  gemeinsame  gewerbliche  Interessen  als  die  im  §.  97  bezeichneten  auszudehnen.
  Insbesondere  steht  ihnen  zu:

1.  Fachschulen  für  Lehrlinge  zu  errichten  und  dieselben  zu  leiten;

2.  zur  Förderung  der  gewerblichen  und  technischen  Ausbildung  der  Meister

und  Gesellen  geeignete  Einrichtungen  zu  treffen;
Reichs-Gesetzbl.  1881.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1881.
        <pb n="242" />
        —  234  —

3.  Gesellen-  und  Meisterprüfungen  zu  veranstalten  und  über  die  Prüfungen
Zeugnisse  auszustellen;

4.  zur  Förderung  des  Gewerbebetriebs  der  Innungsmitglieder  einen  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetrieb  einzurichten;

5.  zur  Unterstützung  der  Innungsmitglieder,  ihrer  Angehörigen,  ihrer  Gesellen
  und  Lehrlinge  in  Fällen  der  Krankheit,  des  Todes,  der  Arbeitsunfähigkeit
  oder  sonstiger  Bedürftigkeit,  Kassen  einzurichten;

6.  Schiedsgerichte  zu  errichten,  welche  berufen  sind,  Streitigkeiten  der  im
§.  120a  bezeichneten  Art  zwischen  den  Innungemitgliedern  und  deren
Gesellen  an  Stelle  der  sonst  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden.

§.  98.

Der  Bezirk,  für  welchen  eine  Innung  errichtet  wird,  soll  in  der  Regel  nicht
über  den  Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  welchem  die  Innung  ihren
Sitz  nimmt,  hinausgehen.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Zentralbehörde.


Bei  der  Errichtung  ist  der  Innung  ein  Name  zu  geben,  welcher  von  dem
aller  anderen,  an  demselben  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  befindlichen  Innungen
verschieden  ist.

§.  98a.

Die  Aufgaben  der  Innung,  die  Einrichtung  ihrer  Verwaltung  und  die
Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  werden,  soweit  das  Gesetz  darüber  nicht  bestimmt,
  durch  das  Innungsstatut  geregelt.

Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  der  Innung;

2.  über  die  Aufgaben  der  Innung,  sowie  über  die  dauernden  Einrichtungen
zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben;  namentlich  sind  die  nachfolgenden  Verhältnisse
  des  Lehrlingswesens  zu  regeln:

a)  die  von  den  Innungsmitgliedern  bei  der  Annahme  von  Lehrlingen
zu  erfüllenden  Voraussetzungen  und  Formen,  sowie  die  Dauer  der
Lehrzeit;

b)  die  Ueberwachung  der  Beobachtung  der  in  §§.  120,  126,  127
enthaltenen  Vorschriften  seitens  der  Innung;

c)  die  Verpflichtung  der  Meister,  ihre  Lehrlinge  zum  Besuche  der
Fortbildungsschule  oder  der  Fachschule  anzuhalten;

d)  die  Beendigung  der  Lehrzeit,  die  Ausschreibung  der  Lehrlinge  vor
der  Innung  und  die  Ertheilung  des  Lehrbriefes;

e)  die  Bildung  der  Behörde  und  das  Verfahren  zur  Entscheidung
der  im  §.  97  unter  Nr.  4  bezeichneten  Streitigkeiten;

3.  über  Aufnahme,  Austritt  und  Ausschließung  der  Mitglieder;
        <pb n="243" />
        —  235  —

4.  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder,  insbesondere  über  die
Beiträge,  welche  von  denselben  zu  entrichten  sind,  und  über  den  Maßstab,
  nach  welchem  deren  Umlegung  erfolgt;

5.  über  die  etwa  wegen  Verletzung  statutarischer  Vorschriften  gegen  die
Innungsmitglieder  zu  verhängenden  Ordnungsstrafen;

6.  über  die  Bildung  des  Vorstandes,  über  den  Umfang  seiner  Befugnisse
und  die  Formen  seiner  Geschäftsführung;

7.  Über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Innungsversammlung,
über  das  Stimmrecht  in  derselben  und  über  die  Art  der  Beschlußfassung;


8.  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  der  Innungsversammlung  und
des  Vorstandes;

9.  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts;

10.  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  der  Auflösung  der  Innung;

11.  über  die  Verwendung  des  Innungsvermögens  im  Falle  der  Auflösung
oder  Schließung  der  Innung;

12.  über  die  Aufstellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  in  diesem
Gesetze  bezeichneten  Aufgaben  der  Innung  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen
  Vorschriften  zuwiderläuft.

Bestimmungen  über  Einrichtungen  zur  Erfüllung  der  in  §.  97  a  unter  Nr.  4,
5,  6  bezeichneten  Aufgaben  dürfen  nicht  in  das  Innungsstatut  aufgenommen
werden.

§.  98 b.

Das  Innungsstatut  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  nimmt.  Die
Einreichung  geschieht  durch  die  Aufsichtsbehörde  (§.  104).

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht;

2.  wenn  durch  die  in  dem  Innungsstatut  vorgesehenen  Einrichtungen  die
Mittel  zur  Erfüllung  der  den  Innungen  nach  §.  97  obliegenden  Aufgaben
  nicht  sichergestellt  erscheinen;

3.  wenn  die  Zentralbehörde  der  durch  das  Innungsstatut  vorgesehenen
Begrenzung  des  Innungsbezirks  die  nach  §.  98  Absatz  1  erforderliche
Zustimmung  versagt  hat.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  in  dem  durch
das  Innungsstatut  vorgesehenen  Innungsbezirke  für  die  gleichen  Gewerbe  eine
Innung  bereits  besteht.

In  dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben;
  gegen  denselben  findet  der  Rekurs  statt;  wegen  des  Verfahrens  und  der

40“
        <pb n="244" />
        —  236  —

Behörden  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  20  und  21,  soweit  nicht  landesgesetzlich
das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen  Platz  greift.
Abänderungen  des  Innungsstatuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  98 c.

Soll  in  der  Innung  eine  Einrichtung  der  in  §.  97a  unter  Nr.  4,  5,  6
vorgesehenen  Art  getroffen  werden,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen
in  Nebenstatuten  zusammenzufassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  durch
die  im  §.  98 b  bezeichnete  höhere  Verwaltungsbehörde.  Vor  der  Genehmigung
ist  die  Gemeindebehörde  des  Ortes,  an  welchem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  sowie,
  falls  diese  Behörde  für  die  Innung  nicht  die  Aufsichtsbehörde  bildet,  auch
letztere  zu  hören.  Die  Genehmigung  kann  nach  Ermessen  versagt  werden.  In
dem  die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen
die  Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt
  werden.  Abänderung  der  Nebenstatuten  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  99.

Die  Innung  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum
und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,
vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  alle  Verbindlichkeiten  der  Innung
haftet  den  Gläubigern  nur  das  Vermögen  der  Innung.

§.  100.

Als  Innungsmitglieder  können  nur  Personen  aufgenommen  werden,  die
ein  Gewerbe,  für  welches  die  Innung  errichtet  ist,  in  dem  Innungsbezirke  selbstständig
  betreiben  oder  in  einem  dem  Gewerbe  angehörenden  Großbetriebe  als
Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigt  sind.  Andere  Personen  können
als  Ehrenmitglieder  aufgenommen  werden.

Von  der  Ablegung  einer  Prüfung  kann  die  Aufnahme  nur  abhängig
gemacht  werden,  wenn  Art  und  Umfang  derselben  durch  das  Statut  geregelt
sind;  die  Prüfung  darf  nur  den  Nachweis  der  Befähigung  zur  selbständigen
Ausführung  der  gewöhnlichen  Arbeiten  des  Gewerbes  bezwecken.

Ist  die  Aufnahme  von  der  Zurücklegung  einer  Lehrlings-  oder  Gesellenzeit
oder  von  der  Ablegung  einer  Prüfung  abhängig  gemacht,  so  ist  eine  Ausnahme
von  der  Erfüllung  dieser  Anforderungen  nur  unter  bestimmten  im  Statut  festgestellten
  Voraussetzungen  zulässig.  Von  einem  Aufnahmesuchenden,  welcher  bereits
vor  einer  anderen,  den  Voraussetzungen  dieses  Gesetzes  entsprechenden  Innung  desselben
  Gewerbes  eine  Aufnahmeprüfung  bestanden  hat,  kann  eine  solche  nicht
nochmals  verlangt  werden.

Gewerbtreibenden,  welche  den  gesetzlichen  und  statutarischen  Anforderungen
entsprechen,  darf  die  Aufnahme  in  die  Innung  nicht  versagt  werden.

Von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Bedingungen  kann
zu  Gunsten  Einzelner  nicht  abgesehen  werden.
        <pb n="245" />
        —  237  —

Vom  Eintritt  in  eine  Innung  sind  diejenigen  ausgeschlossen,  welche  sich
nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  oder  welche  in  Folge  gerichtlicher
  Anordnungen  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Der  Austritt  aus  der  Innung  ist,  wenn  das  Innungsstatut  eine  vorherige
Anzeige  darüber  nicht  verlangt,  jederzeit  gestattet.  Eine  Anzeige  über  den  Austritt
  kann  frühestens  sechs  Monate  vor  dem  letzteren  verlangt  werden.

Ausscheidende  Mitglieder  verlieren  alle  Ansprüche  an  das  Innungsvermögen,
und  soweit  nicht  statutarisch  abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  an  die
von  der  Innung  errichteten  Nebenkassen;  sie  bleiben  zur  Zahlung  derjenigen  Beiträge
  verpflichtet,  deren  Umlegung  am  Tage  ihres  Austritts  bereits  erfolgt  war.
Besondere  Verbindlichkeiten,  welche  sie  der  Innung  gegenüber  eingegangen  sind,
werden  durch  den  Austritt  nicht  berührt.

Die  Rechte  der  Innungsmitglieder,  mit  Ausnahme  des  Stimmrechts  und
der  Ehrenrechte,  können  von  deren  Wittwen,  welche  den  Gewerbebetrieb  fortsetzen,
so  lange  ausgeübt  werden,  als  sie  die  entsprechenden  Verpflichtungen  erfüllen.
Die  näheren  Bestimmungen  sind  durch  das  Statut  zu  treffen.

§.  100  a.

Die  von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen  nehmen  an  den
Innungsversammlungen  und  an  der  Verwaltung  der  Innung  nur  insoweit  theil,
als  dieses  in  dem  Innungsstatute  vorgesehen  ist.  Eine  solche  Theilnahme  muß
ihnen  eingeräumt  werden  an  der  Abnahme  von  Gesellenprüfungen  sowie  an  der
Begründung  und  Verwaltung  aller  Einrichtungen,  für  welche  sie  Beiträge  entrichten
  oder  eine  besondere  Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung
  bestimmt  sind.

Von  der  Ausübung  eines  Stimmrechts  oder  eines  Ehrenrechts  in  der
Innung  sind  alle  diejenigen  ausgeschlossen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  befinden,  oder  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

§.  100  b.

Den  Innungsmitgliedern  darf  die  Verpflichtung  zu  Handlungen  oder
Unterlassungen,  welche  mit  den  Aufgaben  der  Innung  in  keiner  Verbindung
stehen,  nicht  auferlegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  der  Erfüllung  der  statutarisch  oder  durch  das
Gesetz  bestimmten  Aufgaben  der  Innung,  sowie  der  Deckung  der  Kosten  der
Innungsverwaltung  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Innungsmitgliedern  oder
von  den  Gesellen  derselben  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen
  der  Innung  erfolgen.

Die  auf  Grund  des  Innungsstatuts  oder  der  Nebenstatuten  (§.  98 c)
umgelegten  Beiträge  und  verhängten  Ordnungsstrafen  werden  nach  Antrag  des
Innungsvorstandes  auf  dem  für  die  Beitreibung  der  Gemeindeabgaben  landesrechtlich
  vorgesehenen  Wege  zwangsweise  eingezogen.  Ueber  die  Verpflichtung
        <pb n="246" />
        —  238  —

zur  Zahlung  der  Beiträge  findet  unbeschadet  der  vorläufigen  Einziehung  der
Rechtsweg  statt.  Ueber  Beschwerden  wegen  der  Ordnungsstrafen  entscheidet  die
Aufsichtsbehörde  endgültig.

§.  100 c.

Ueber  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  nach  Maßgabe  des  §.  97 a
unter  Nr.  5  begründeten  Unterstützungskassen  muß  getrennte  Rechnung  geführt
werden.  Das  ausschließlich  für  diese  Kassen  bestimmte  Vermögen  ist  getrennt
von  dem  übrigen  Innungsvermögen  zu  verwalten.  Verwendungen  für  andere
Zwecke  dürfen  aus  demselben  nicht  gemacht  werden.  Die  Gläubiger  der  Kasse
haben  das  Recht  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem  getrennt  verwalteten
Vermögen.

Auf  solche  Krankenkassen  der  Innungen,  welche  eine  den  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  vom  7.  April  1876  entsprechende
Unterstützung  gewähren  sollen,  finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

1.  den  Meistern,  welche  für  ihre  Gesellen  und  Lehrlinge  die  Kassenbeiträge
  vorschießen,  steht  das  Recht  zu,  die  letzteren  bei  der  dem
Fälligkeitstage  zunächst  vorausgehenden  oder  bei  einer  diesem  Tage
folgenden  Lohnzahlung  in  Anrechnung  zu  bringen;

2.  der  Anspruch  auf  Unterstützung  aus  der  Kasse  kann  mit  rechtlicher
Wirkung  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden;  er  kann  nicht
Gegenstand  der  Beschlagnahme  sein;

3.  die  Gesellen  können,  so  lange  sie  den  Kassen  angehören,  zu  den  nach
Maßgabe  des  §F.  141  a  begründeten  Verpflichtungen  nicht  herangezogen
werden;

4.  Gesellen,  welche  bereits  einer  eingeschriebenen  Hülfskasse  angehören,
können,  so  lange  sie  an  derselben  betheiligt  sind,  zum  Eintritt  in  die
entsprechende  Unterstützungskasse  der  Innung  nicht  gezwungen  werden.

§.  100 d.

Für  die  auf  Grund  des  §.  97 a  zu  errichtenden  Schiedsgerichte  sind  folgende
Bestimmungen  maßgebend:

1.  Die  Schiedsgerichte  müssen  mindestens  aus  einem  Vorsitzenden  und
zwei  Beisitzern  bestehen.  Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den
Innungsmitgliedern,  zur  Hälfte  aus  deren  Gesellen  entnommen  sein.
Die  ersteren  sind  von  der  Innungsversammlung  oder  einer  anderen
Vertretung  der  Innungsmitglieder,  die  letzteren  von  den  Gesellen  der
Innung  oder  einer  Vertretung  derselben  zu  wählen.  Der  Vorsizende
wird  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt;  er  braucht  der  Innung  nicht
anzugehören.

2.  Die  Annahme  der  Wahl  zum  Beisitzer  kann  nur  aus  Gründen  abgelehnt
  werden,  aus  welchen  die  Uebernahme  einer  Vormundschaft  abgelehnt
  werden  kann.  Wer  die  Annahme  ablehnt,  ohne  zu  der  Ablehnung
        <pb n="247" />
        —  239  —

berechtigt  zu  sein,  kann  von  der  Aufsichtsbehörde  durch  Ordnungsstrafen
zur  Annahme  angehalten  werden.

3.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  steht  nach  Maßgabe  des
§  120  a  Absatz  2  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  offen.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §§.  97  Nr.  4  und  97 a  Nr.  6
ergehenden  Entscheidungen  in  Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder  mit  ihren
Gesellen  und  Lehrlingen  sind  vorläufig  vollstreckkar.  Die  Vollstreckung  erfolgt
durch  die  Polizeibehörden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  gerichtliche
Zwangsvollstreckung.  Lehrlinge  sind  auf  Antrag  der  zur  Entscheidung  berufenen
Innungsbehörde  von  der  Polizeibehörde  anzuhalten,  vor  der  ersteren  persönlich
zu  erscheinen.

§.  100 e.

Für  den  Bezirk  einer  Innung,  deren  Thätigkeit  auf  dem  Gebiete  des
Lehrlingswesens  sich  bewährt  hat,  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach
Anhörung  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  werden:

1.  daß  Streitigkeiten  aus  den  Lehrverhältnissen  der  im  §.  120 a  bezeichneten

Art  auf  Anrufen  eines  der  streitenden  Theile  von  der  zuständigen
Innungsbehörde  auch  dann  zu  entscheiden  sind,  wenn  der  Arbeitgeber,
obwohl  er  ein  in  der  Innung  vertretenes  Gewerbe  betreibt  und  selbst
zur  Aufnahme  in  die  Innung  fähig  sein  würde,  gleichwohl  der  Innung
nicht  angehört;

2.  daß  und  inwieweit  die  von  der  Innung  erlassenen  Vorschriften  über
die  Regelung  des  Lehrlingsverhältnisses,  sowie  über  die  Ausbildung
und  Prüfung  der  Lehrlinge  auch  dann  bindend  sind,  wenn  deren  Lehrherr
  zu  den  unter  Nr.  1  bezeichneten  Arbeitgebern  gehört.

Haben  sich  hiernach  Lehrlinge  solcher  Gewerbtreibenden,  welche  der
Innung  nicht  angehören,  einer  Prüfung  zu  unterziehen,  so  ist  dieselbe
von  einer  Kommission  vorzunehmen,  deren  Mitglieder  zur  Hälfte  von
der  Innung,  zur  Hälfte  von  der  Aufsichtsbehörde  berufen  werden.

Die  Bestimmungen  sind  widerruflich.

§.  101.

Der  Innungsvorstand  besteht  aus  einer  oder  mehreren  Personen,  welche
von  den  Innungsmitgliedern  zu  wählen  sind  (§.  98 a  Nr.  6).  Die  Wahl  findet
unter  Leitung  des  Vorstandes  statt.  Nur  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der
Innung,  sowie  spätere  Wahlen,  bei  welchen  ein  Vorstand  nicht  vorhanden  ist,
werden  von  einem  Vertreter  der  Aufsichtsbehörde  geleitet.  Ueber  den  Wahlakt  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Der  Vorstand  hat  über  jede  Aenderung  in  seiner
Zusammensetzung  und  über  das  Ergebniß  jeder  Wahl  der  Aufsichtsbehörde  binnen
einer  Woche  Anzeige  zu  erstatten,  bei  Wahlen  unter  Beifügung  des  Wahlprotokolls.
  Ist  die  Anzeige  nicht  erfolgt,  so  kann  die  Aenderung  dritten  Personen
nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  sie  letzteren  bekannt  war.
        <pb n="248" />
        —  240  —

Die  Innung  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
durch  ihren  Vorstand  vertreten.  Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt  sich  auch
auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem  Mitgliede  oder
mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  der  Innung  nach  außen
übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Innungsvorstandes  bei  allen  Rechtsgeschäften  genügt
die  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur
Zeit  den  Vorstand  bilden.

§.  102.

Für  alle  oder  mehrere  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehende  Innungen
kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die  Vertretung
  der  gemeinsamen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  ob.  Außerdem
können  ihm  Rechte  und  Pflichten  der  betheiligten  Innungen,  soweit  dieselben  nicht
vermögensrechtlicher  Natur  sind,  übertragen  werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt  durch  ein  Statut,  welches
von  den  Innungsversammlungen  der  betheiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  In  dem
die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen  die
Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt
werden.  Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  103.

Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  98 b  die  Genehmigung  hätte  versagt
werden  müssen  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  die  Innung  wiederholter  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde  ungeachtet
  die  Erfüllung  der  ihr  durch  §.  97  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt;


3.  wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder
wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann  erfolgen,  wenn  der  Ausschuß
  seinen  statutarischen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt  oder  wenn  er  Beschlüsse
  faßt,  welche  über  seine  statutarischen  Rechte  hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
des  §.  98 b.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  einer  Innung
hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.
        <pb n="249" />
        —  241  —

§.  103 a.

Bei  der  Auflösung  einer  Innung  wird  die  Abwickelung  der  Geschäfte,  sofern
die  Innungsversammlung  nicht  anderweitig  beschließt,  durch  den  Vorstand  unter
Aufsicht  der  Aufsichtsbehörde  vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung
  nicht,  oder  tritt  die  Schließung  der  Innung  ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
der  Geschäfte  durch  die  Aufsichtsbehörde  oder  Beauftragte  derselben.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  oder  Schließung  einer  Innung  ab
bleiben  die  Innungsmitglieder  noch  für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen
sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen  Ausscheidens  aus  den  Innungsverhältnissen
verpflichtet  sind.

Auf  die  Verwendung  des  Innungsvermögens  finden  die  Vorschriften  des
§.  94  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  bei  einer  Vertheilung  von  Reinvermögen
  keinem  Anspruchsberechtigten  mehr  als  der  Gesammtbetrag  der  von  ihm
geleisteten  Beiträge  ausgezahlt  werden  darf.

§  104.

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  Gemeindebehörde.

Für  Innungen,  welche  ihren  Sitz  nicht  innerhalb  eines  Stadtbezirks  haben,
oder  welche  mehrere  Gemeindebezirke  umfassen,  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  für  Innungen,  welche  sich  in  die  Bezirke  mehrerer  höherer  Verwaltungsbehörden
  erstrecken,  von  der  Zentralbehörde  die  Aufsichtsbehörde  bestimmt.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
  Vorschriften  und  kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Innungsämter,  gegen  die
Innungsmitglieder  und  gegen  deren  Gesellen,  soweit  diese  an  den  Geschäften  der
Innung  theilnehmen,  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  der
Mitglieder,  über  die  Wahlen  zu  den  Innungsämtern,  sowie  unbeschadet  der  Rechte
Dritter  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  dieser  Aemter.

Seie  hat  das  Recht,  einen  Vertreter  zu  den  Prüfungen  zu  entsenden.  Sie
beruft  und  leitet  die  Innungsversammlung,  wenn  der  Innungsvorstand  dieselbe
zu  berufen  sich  weigert

Ueber  Abänderungen  des  Innungsstatuts  oder  der  Nebenstatuten  (§.  98 c)
und  über  die  Auflösung  der  Innung  kann  von  der  Innungsversammlung  nur
im  Beisein  eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschlossen  werden.

Gegen  die  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Ausfsichtsbehörde  ist  die
Beschwerde  an  die  nächstvorgesetzte  Behorde  zulässig.  Dieselbe  ist  binnen  einer
präklusivischen  Frist  von  vier  Wochen  bei  der  Aufsichtsbehörde  einzubringen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Beaufsichtigung  der  Innungsausschüsse
  entsprechende  Anwendung.

Reichs-Gesehbl.  1881.  41
        <pb n="250" />
        —  242  —

§.  104 a.

Innungen,  welche  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehen,  können  zur
gemeinsamen  Verfolgung  ihrer  Aufgaben,  sowie  zur  Pflege  der  gemeinsamen  gewerblichen
  Interessen  der  betheiligten  Innungen  zu  Innungsverbänden  zusammentreten.

Der  Beitritt  einer  Innung  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Innungsversammlung
  erfolgen.

 

§.  104  b.

Für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  welches  Bestimmungen

enthalten  muß:

a)  über  Namen,  Zweck  und  Bezirk  des  Verbandes,

b)  über  die  Bedingungen  der  Aufnahme  in  den  Verband  und  des  Ausscheidens
  aus  demselben,

c)  über  Bildung,  Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes,

d)  über  die  Vertretung  des  Verbandes  und  ihre  Befugnisse,

e)  über  die  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Innungsverbandes,

f)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Abänderung  des  Statuts,

g)  über  die  Voraussetzungen  und  die  Form  einer  Auflösung  des  Verbandes.

Das  Statut  darf  keine  Bestimmung  enthalten,  welche  mit  den  gesetzlichen

Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Verbindung  steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften
zuwiderläuft.
§.  104 c.

Das  Verbandsstatut  bedarf  der  Genehmigung,  und  zwar:

a)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  nicht  über  den  Bezirk  einer  höheren
Verwaltungsbehörde  hinausgreift,  durch  die  letztere;

b)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  in  die  Bezirke  mehrerer  häöherer
Verwaltungsbehörden  desselben  Bundesstaates  sich  erstreckt,  durch  die
Zentralbehörde;

c)  für  Innungsverbände,  deren  Bezirk  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten
erstreckt,  durch  den  Reichskanzler.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  die  Zwecke  des  Verbandes  sich  nicht  in  den  gesetzlichen  Grenzen
halten;

2.  wenn  das  Verbandsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht  entspricht.

Außerdem  darf  die  Genehmigung  nur  versagt  werden,  wenn  die  Zahl  der

dem  Verbande  beigetretenen  Innungen  nicht  hinreichend  erscheint,  um  die  Zwecke
des  Verbandes  wirksam  zu  verfolgen.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  ist,  sofern  sie  durch  eine  höhere

Verwaltungsbehörde  erfolgt,  die  Beschwerde  zulässig.
Aenderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.
        <pb n="251" />
        —  243  —

§.  104 d.

Der  Verbandsvorstand  hat  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß
derjenigen  Innungen,  welche  dem  Verbande  angehören,  der  höheren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

Veränderungen  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sind  derselben
anzuzeigen.  Eine  gleiche  Anzeige  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Sitz  des  Vorstandes
an  einen  anderen  Ort  verlegt  wird.  Liegt  letzterer  nicht  in  dem  Bezirke  der  vorbezeichneten
  Behörde,  so  ist  die  Anzeige  an  diese  und  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Sitz  verlegt  wird,  gleichzeitig  zu  richten.

 

§.  104 e.

Versammlungen  des  Verbandsvorstandes  und  der  Vertretung  des  Verbandes
dürfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirkes  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung  mindestens
eine  Woche  vorher  anzuzeigen.  Der  letzteren  steht  das  Recht  zu:

a)  die  Versammlung  zu  untersagen,  wenn  die  Tagesordnung  Gegenstände
umfaßt,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in  Beziehung  stehen;

b)  in  die  Versammlung  einen  Vertreter  zu  entsenden,  und  durch  diesen
die  Versammlung  zu  schließen,  wenn  die  Verhandlungen  auf  Gegenstände
  sich  erstrecken,  welche  zu  den  Zwecken  des  Verbandes  nicht  in
Beziehung  stehen,  oder  wenn  Anträge  oder  Vorschläge  erörtert  werden,
welche  eine  Aufforderung  oder  Anreizung  zu  strafbaren  Handlungen
enthalten.

§.  104 f.

Die  Verbandsvorstände  sind  befugt,  in  Betreff  der  Verhältnisse  der  in  dem
Verbande  vertretenen  Gewerbe  an  die  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
zuständige  Stelle  Bericht  zu  erstatten  und  Anträge  zu  richten.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  dieser  Stelle  Gutachten  über  gewerbliche
Fragen  abzugeben.

§.  104 g.

Die  Innungsverbände  können  aufgelöst  werden:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  104 c  Nr.  1  und  2  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts
innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  den  auf  Grund  des  §.  104 c  erlassenen  Verfügungen  nicht  Folge
geleistet  ist;

3.  wenn  der  Verbandsvorstand  oder  die  Vertretung  des  Verbandes  sich
gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  machen,  welche  das  Gemeinwohl  gefährden,
  oder  wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgen.
        <pb n="252" />
        —  244  —

Die  Auflösung  erfolgt  durch  Beschluß  der  für  die  Genehmigung  des  Verbandsstatuts
  zuständigen  Stelle.
Gegen  den  Beschluß  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  die  Beschwerde
zulässig.
Artikel  2.
An  die  Stelle  des  §.  148  Nr.  10  der  Gewerbeordnung  tritt  nachfolgende
Bestimmung:  

10.  wer  wissentlich  der  Bestimmung  im  §.  131  Absatz  2  zuwider  einen
Lehrling  beschäftigt  oder  wer  einer  auf  Grund  des  §.  100 e  Nr.  2
getroffenen  Bestimmung  zuwiderhandelt.

Dem  §.  149  der  Gewerbeordnung  treten  nachfolgende  Bestimmungen  hinzu:

8.  wer  ohne  einer  Innung  als  Mitglied  anzugehören  sich  als  Innungsmeister
  bezeichnet.

Die  Unterlassung  einer  durch  das  Gesetz  oder  durch  Statuten  vorgeschriebenen
  Anzeige  über  Innungsverhältnisse  an  die  Behörden,  sowie
Unrichtigkeiten  in  einer  solchen  Anzeige  werden  gegen  die  Mitglieder
des  Vorstandes  der  Innung  oder  des  Innungsverbandes  mit  der
gleichen  Strafe  geahndet.

Artikel  3.

Die  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestehenden  Innungen,  welche  bis  zum  Ablauf
  des  Jahres  1885  ihre  Verfassung  den  Bestimmungen  des  Artikes  1  entsprechend
  nicht  umgestaltet  haben,  können  durch  die  Zentralbehörde  aufgefordert
werden,  diese  Umgestaltung  innerhalb  bestimmter  Frist  zu  bewirken.  Wird  der
Aufforderung  nicht  entsprochen,  so  ist  die  Zentralbehörde  befugt,  die  Schließung
der  Innung  anzuordnen.  Ueber  das  Vermögen  der  Innung  ist  in  diesem  Falle
nach  Maßgabe  des  §.  94  zu  verfügen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem.
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  18.  Juli  1881.

(  L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.
        <pb n="253" />
        —  245  —

(Nr.  1440.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Verwendung
der  Wechselstempelmarken.  Vom  16.  Juli  1881.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen:

an  die  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  295)  enthaltenen  Vorschriften  folgende  Bestimmungen
zu  treten  haben:

„In  Bezug  auf  die  Art  der  Verwendung  der  Reichsstempelmarken
zu  Wechseln  und  den  dem  Wechselstempel  unterworfenen  Anweisungen
  u.  s.  w.  (§.  24  des  Gesetzes  vom  10.  Juni  1869)  sind  nachfolgende
  Vorschriften  zu  beobachten:











1. Die  den  erforderlichen  Steuerbetrag  darstellenden  Marken  sind
auf  der  Rückseite  der  Urkunde  und  zwar,  wenn  die  Rückseite
noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande  derselben,
andernfalls  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerke  (Indossament
  u.  s.  w.)  auf  einer  mit  Buchstaben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen
  oder  bedruckten  Stelle  aufzukleben.

Das  erste  inländische  Indossament,  welches  nach  der  Kassirung
  der  Stempelmarke  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  gesetzt
wird,  beziehungsweise  der  erste  sonstige  inländische  Vermerk,  ist
unterhalb  der  Marke  niederzuschreiben,  widrigenfalls  die  letztere
dem  Niederschreiber  dieses  Indossaments  beziehungsweise  Vermerks
  und  dessen  Nachmännern  gegenüber  als  nicht  verwendet
gilt.  Es  dürfen  jedoch  die  Vermerke  "ohne  Protest“,  "ohne
Kosten“  neben  der  Marke  niedergeschrieben  werden.

Dem  inländischen  Inhaber,  welcher  aus  Versehen  sein
Indossament  auf  den  Wechsel  gesetzt  hat,  bevor  er  die  Marke
aufgeklebt  hatte,  ist  gestattet,  vor  der  Weitergabe  des  Wechsels
unter  Durchstreichung  dieses  Indossaments  die  Marke  unter
dem  letzteren  aufzukleben.

 

2. In  jeder  einzelnen  der  aufgeklebten  Marken  muß  das  Datum
der  Verwendung  der  Marke  auf  dem  Wechsel,  und  zwar  der
Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit
Buchstaben  mittelst  deutlicher  Schriftzeichen,  ohne  jede  Rasur,
Durchstreichung  oder  Ueberschrift,  an  der  durch  den  Vordruck
bezeichneten  Stelle  niedergeschrieben  werden.  Allgemein  übliche
und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben
  sind  zulässig  (z.  B.  7.  Sept.  1881,  8.  Oktbr.  1882).

3. Bei  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  gestempelten  Blanket
kann  der  an  dem  vollen  gesetzlichen  Betrage  der  Steuer  etwa
Reichs-Gesetzbl. 1881               42
        <pb n="254" />
        —  246  —

noch  fehlende  Theil  durch  vorschriftsmäßig  zu  verwendende
Stempelmarken  ergänzt  werden.
Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet
worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen  (§.  14  des
Gesetzes).“

Diesem  Beschluß  ist  jedoch  die  Maßgabe  hinzugefügt,  daß,  soweit  noch
Wechselstempelmarken  ohne  einen  Vordruck  für  die  Eintragung  des  Tages  der
Verwendung  zum  Gebrauch  gelangen,  diese  Eintragung  auf  einer  beliebigen  Stelle
der  Marke  erfolgen  darf,  und

daß  bis  zum  31.  August  d.  J.  die  Verwendung  der  Wechselstempelmarken
auch  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juli
1873  zulässig  ist.

Berlin,  den  16.  Juli  1881.

 

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="255" />
        —  247  —

Reichs-Gesetzblatt.

      

 

No. 20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Österreichisch-  ungarischen  Zollgesetze.
S.  247.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  der  Schankgefäße.  S.  249.

 

 

(Nr.  1441.)  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  österreichischungarischen
  Zollgesetze.  Vom  17.  Juli  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Nach  Maßgabe  der  §§.  12  und  folgenden  des  mit  Oesterreich-Ungarn
unterm  23.  Mai  1881  abgeschlossenen  Zollkartells  (Anlage  B  des  Handelsvertrages
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  von  demselben  Tage)  treten  vom
1.  Juli  d.  J.  an  für  die  Dauer  der  Wirksamkeit  dieses  Zollkartells  die  nachstehenden
  Bestimmungen  in  Kraft.

§. 2.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhr  in
Oesterreich-Ungarn  verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider  ein-,  aus-  oder  durchzuführen,
  hat  die  Einziehung  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  die  Kontrebande
  verübt  worden  ist,  und  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  doppelten
Werthe  jener  Gegenstände  und,  wenn  solcher  nicht  30  Mark  beträgt,  dieser  Summe
gleichkommen  soll.

§.  3.

Wer  es  unternimmt,  die  österreichisch-ungarischen  Ein-  oder  Ausgangsabgaben
  zu  hinterziehen,  hat  die  Einziehung  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf
welche  die  Zolldefraudation  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine  dem  vierfachen
Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.

§.  4.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Einziehung  selbst  nicht  vollzogen  werden
kann,  ist  statt  derselben  auf  Erlegung  des  Werthes  der  Gegenstände  und,  wenn
Reichs-Gesetzbl.  1881.  43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1881.
        <pb n="256" />
        —  248  —

dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  75  bis  3  000  Mark
zu  erkennen.

§.  5.

Wer  in  anderer,  als  der  in  §§.  2  und  3  erwähnten  Art  die  österreichischungarischen
  Zollgesetze  übertritt,  hat  eine  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage  von
150  Mark  verwirkt.

§.  6.

Im  Falle  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe
  ein,  welche  die  Dauer  von  einem  halben  Jahre  nicht  übersteigen  soll.

§.  7.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  vorgedachten  Vergehen  und  Uebertretungen
  erfolgt  durch  dieselben  Behörden  und  in  denselben  Formen,  wie  die
Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Vereinszollgesetz
vom  1.  Juli  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  317  ff.).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  17.  Juli  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Boetticher.
        <pb n="257" />
        —  249  —

(Nr.  1442.)  Gesetz,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Raumgehaltes  der  Schankgefäße.  Vom
20.  Juli  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Schankgefäße  (Gläser,  Krüge,  Flaschen  rc.),  welche  zur  Verabreichung  von
Wein,  Obstwein,  Most  oder  Bier  in  Gast-  und  Schankwirthschaften  dienen,
müssen  mit  einem  bei  der  Aufstellung  des  Gefäßes  auf  einer  horizontalen  Ebene
den  Sollinhalt  begrenzenden  Strich  (Füllstrich)  und  in  der  Nähe  des  Strichs
mit  der  Bezeichnung  des  Sollinhalts  nach  Litermaaß  versehen  sein.  Der  Bezeichnung
des  Sollinhalts  bedarf  es  nicht,  wenn  derselbe  ein  Liter  oder  ein  halbes  Liter
beträgt.

Der  Strich  und  die  Bezeichnung  müssen  durch  Schnitt,  Schliff,  Brand
oder  Aetzung  äußerlich  und  in  leicht  erkennbarer  Weise  angebracht  sein.

Zugelassen  sind  nur  Schankgefäße,  deren  Sollinhalt  einem  Liter  oder  einer
Maaßgröße  entspricht,  welche  vom  Liter  aufwärts  durch  Stufen  von  ½  Liter,  vom
Liter  abwärts  durch  Stufen  von  Zehntheilen  des  Liters  gebildet  wird.  Außerdem
sind  zugelassen  Gefäße,  deren  Sollinhalt  ¼  Liter  beträgt.

§.  2.
Der  Abstand  des  Füllstrichs  von  dem  oberen  Rande  der  Schankgefäße  muß
a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse,  auf  dem  letzteren  angebracht,  zwischen
2  und  6  Centimeter,
b)  bei  anderen  Gefäßen  zwischen  1  und  3  Centimeter
betragen.

Der  Maximalbetrag  dieses  Abstands  kann  durch  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde
  hinsichtlich  solcher  Schankgefäße,  in  welchen  eine  ihrer  Natur
nach  stark  schäumende  Flüssigkeit  verabreicht  wird,  über  die  vorstehend  bezeichneten
Grenzen  hinaus  festgestellt  werden.

§.  3.
Der  durch  den  Füllstrich  begrenzte  Raumgehalt  eines  Schankgefäßes  darf
a)  bei  Gefäßen  mit  verengtem  Halse  höchstens  ½%
b)  bei  anderen  Gefäßen  höchstens  0,3 %
geringer  sein  als  der  Sollinhalt.
        <pb n="258" />
        —  250  —

§.  4.

Gast-  und  Schankwirthe  haben  gehörig  gestempelte  Flüssigkeitsmaaße  von
einem  zur  Prüfung  ihrer  Schankgefäße  geeigneten  Einzel-  oder  Gesammtinhalt
bereit  zu  halten.

§.  5.

Gast-  und  Schankwirthe,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  bestraft.  Gleichzeitig  ist  auf  Einziehung  der  vorschriftswidrig  befundenen
Schankgefäße  zu  erkennen,  auch  kann  die  Vernichtung  derselben  ausgesprochen
werden.

§.  6.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  festverschlossene  (versiegelte,  verkapselte,
  festverkorkte  u.  s.  w.)  Flaschen  und  Krüge,  sowie  auf  Schankgefäße  von
0,05  Liter  oder  weniger  nicht  Anwendung.

§. 7.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1884  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  20.  Juli  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="259" />
        —  251  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  21.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  251.

 

 

 

 

 

(Nr.  1443.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  26.  Juli  1881.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  245)  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des  nächstfolgenden
  Reichstags,  beschlossen,  das  in  diesem  §.  16  enthaltene  Verzeichniß  konzessionspflichtiger
  Anlagen

auf  Kalifabriken  und  Anstalten  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  erhitzten
Theerölen

auszudehnen.
Berlin,  den  26.  Juli  1881.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1881.  44

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juli  1881.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 22.

Inhalt:  Vertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  wegen  Ausdehnung  des  Vertrages  vom  25.  Februar  1880  über  die

  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  auf  Bosnien  und  die  Herzegowina.  S.  253.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  diejenigen  Behörden  rc.  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina,  deren  Urkunden  auf

Grund  des  Vertrages  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  13.  Juni  1881  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.

S.  255.  —  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  derjenigen  Behörden  im  Deutschen

Reich,  deren  Urkunden  auf  Grund  des  Vertrages  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  25.  Februar  1880  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen.  S.  256.

 

  

 

 

 

 

  

 

 

(Nr.  1444.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-  Ungarischen  Monarchie
wegen  Ausdehnung  des  Vertrages  vom  25.  Februar  1880  über  die  Beglaubigung
  öffentlicher  Urkunden  (Reichs-Gesetzbl.  S.  4)  auf  Bosnien  und  die
Herzegowina.  Vom  13.  Juni  1881.

Seine  Magjestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,
König  von  Böhmen  u.  s.  w.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn  andererseits,
von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Wirkungen  des  Vertrages  vom  25.  Februar  1880
wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  ausgestellten
oder  beglaubigten  Urkunden  auf  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von
Oesterreich,  Apostolischen  König  von  Ungarn  eingesetzten  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina  auszudehnen  und  darüber
eine  Vereinbarung  zu  treffen,  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,
und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  und  Direktor  im
Auswärtigen  Amt  Wilhelm  Jordan,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  u.  s.w.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,  Kämmerer  und  außerordentlichen

und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,  Emerich  Grafen  Széchényi,

welche,  nach  Mittheilung  ihrer  Vollmachten,  über  nachstehende  Bestimmungen
übereingekommen  sind:
Reichs-Gesetzbl.  1881.  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  August  1881.
        <pb n="262" />
        —  254  —

Artikel  1.

Die  Bestimmungen  des  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  am  25.  Februar  1880  abgeschlossenen  Vertrages  wegen
Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten
  Urkunden  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  von  deutschen  öffentlichen  Behörden  und  Beamten  ausgestellten
oder  beglaubigten  Urkunden,  wenn  von  denselben  in  Bosnien  und  in
der  Herzegowina  Gebrauch  gemacht  wird;

2.  auf  diejenigen  Urkunden,  welche  von  den  von  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  von  Oesterreich,  Apostolischen  König  von  Ungarn  in  Bosnien
und  in  der  Herzegowina  eingesetzten  Behörden  und  Beamten  ausgestellt
oder  beglaubigt  sind,  wenn  von  denselben  im  Deutschen  Reich  Gebrauch
gemacht  wird.

Artikel  2.

Die  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch-ungarische  Regierung  wird  der
Kaiserlich  deutschen  Regierung  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,
  Apostolischen  König  von  Ungarn  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina
eingesetzten  obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden,  deren  Urkunden  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Artikel  4  des  Vertrages  vom  25.  Februar  1880),
sowie  die  sich  hierauf  beziehenden  Aenderungen  der  Behörden  bekannt  geben.

Artikel  3.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zehn  Tage  nach  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft
treten.  Derselbe  kann  von  jedem  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile  jederzeit
gekündigt  werden;  er  bleibt  jedoch  nach  erfolgter  Kündigung  noch  drei  Monate
in  Kraft.

Unabhängig  von  dieser  Bestimmung  verliert  der  gegenwärtige  Vertrag  seine
Gültigkeit  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  Vertrag  vom  25.  Februar  1880  außer
Wirksamkeit  treten  sollte.

Vorstehender  Vertrag  wird  ratifizirt  und  es  werden  die  Ratifikationen  sobald
  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Juni  1881
(L.  S.)  Jordan.
(L.  S.)  Széchényi.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  hat  stattgefunden.
        <pb n="263" />
        —  255  —

(Nr.  1445.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina  bestehenden
obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden  und  Gerichte,  deren  Urkunden
nach  Artikel  1  und  2  des  vorstehenden  Vertrages  einer  Beglaubigung  nicht
bedürfen.  Vom  3.  August  1881.

Verzeichniß

derjenigen  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina  bestehenden  obersten  und
höheren  Verwaltungsbehörden  und  Gerichte,  deren  Urkunden  nach  Artikel  1
und  2  des  vorstehenden  Vertrages  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.

 

1. Die  Landesregierung.

2. Die  Finanz-Landesdirektion.

3. Die  Finanz-Prokuratur.

4. Das  Landes-Gendarmeriekommando.

5. Die  als  Depositenämter  verwendeten  Steuerämter.
6.  Das  Obergericht.

7. Die  Kreisgerichte.

8.  Die  Bezirksbehörden  als  Gerichte.

  





 

Vorstehendes  Verzeichniß  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  3.  August  1881.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Graf  von  Hatzfeldt.
        <pb n="264" />
        —  256  —

(Nr.  1446.)  Bekanntmachung,  betreffend  ein  Nachtragsverzeichniß  derjenigen  höheren  Verwaltungsbehörden
  im  Deutschen  Reich,  deren  Urkunden  nach  Artikel  4  des
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
geschlossenen  Vertrages  vom  25.  Februar  1880  (Reichs-Gesetzbl.  1881  S.  4)
einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.  Vom  3.  Angust  1881.

Nachtragsverzeichniß
derjenigen  höheren  Verwaltungsbehörden  im  Deutschen  Reich,  deren  Urkunden
nach  Artikel  4  des  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  geschlossenen  Vertrages  vom  25.  Februar  1880
einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen.

 

Königreich  Sachsen.

1. Die  Direktion  des  Polytechnikums  zu  Dresden.
2. Das  Rektorat  der  Universität  zu  Leipzig.

3. Die  reformirten  Konsistorien  zu  Dresden  und  Leipzig.
4. Die  Prüfungskommissionen.

5. Die  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und
Wissenschaft.

  

 

Vorstehendes  Nachtragsverzeichniß  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  3.  August  1881.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
Graf  von  Hatzfeldt.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="265" />
        257

Reichs-Gesetzblatt.

No.  23.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  S.  257.

 

 

 

 

 

(Nr.  1447.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  31.  August  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  27.  Oktober  1881  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  August  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1881.  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1881.
        <pb n="266" />
        —  259  —

Reichs-Gesetzblatt

No.  24.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  S.  259.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1448.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Bundesraths.  Vom  7.  Oktober  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  berufen,  am  20.  Oktober  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zweck
nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  7.  Oktober  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1881.  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Oktober  1881.
        <pb n="267" />
        <pb n="268" />
        —  261  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 25.

Inhalt:  Zusatz-Konvention  zu  dem  deutsch-chinesischen  Freundschafts-,  Schiffahrts-  und  Handelsvertrage
vom  2.  September  1861,  nebst  erläuternden  Spezialbestimmungen.  S.  261.

 

 

 

 

(Nr.  1449.)  Zusatz-Konvention  zu  dem  deutsch-chinesischen  Freundschafts-,  Schiffahrts--  und
Handelsvertrage  vom  2.  September  1861,  nebst  erläuternden  Spezialbestimmungen.
  Vom  31.  März  1880.

Seine    Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  rc.,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  China,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  bessere  Ausführung  des  am  2.  September  1861  abgeschlossenen
Freundschafts-,  Schiffahrts-  und  Handelsvertrages  zu  sichern,  haben  in  Ausführung
  der  in  dem  41.  Artikel  dieses  Vertrages  enthaltenen  Bestimmung,  nach
welcher  die  hohen  kontrahirenden  deutschen  Staaten  das  Recht  haben  sollen,  nach
Ablauf  von  zehn  Jahren  eine  Revision  des  Vertrages  zu  verlangen,  beschlossen,
eine  Zusatz-Konvention  zu  diesem  Vertrage  abzuschließen.

Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  rc.:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  China

Max  August  Scipio  von  Brandt,
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  China:
die  Minister  des  Tsungli  Jamén
den  Staatssekretär,  assistirendes  Mitglied  des  Großen  Sekretariats
und  Präsidenten  im  Kriegsministerium,  Shén-kuê-fén,
und
den  Staatssekretär  und  Präsidenten  im  Finanzministerium  Ching-Lien,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  sich  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehöriger  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.
Reichs-Gesetzbl.  1881.  48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1881.
        <pb n="269" />
        —  262  —

Artikel  1.
Chinesisches  Zugeständniß.

Nachdem  die  Häfen  J-ch`ang  in  Hupei,  Wuhu  in  Anhui,  Wenchow  in
Chekiang  und  Pakhoi  in  Kwangtung  und  die  Landungsplätze  Tatung  und  Anking
in  Anhui,  Hukou  in  Kiangsi,  Wusüeh,  Luchikou`  und  Shashih  in  Hukuang
bereits  früher  geöffnet  worden  sind,  soll  es  fernerhin  auch  im  Hafen  Wusung  in
der  Provinz  Kiangsu  deutschen  Schiffen  gestattet  sein,  zeitweilig  anzuhalten,  um
Kaufmannsgüter  einzunehmen  oder  abzuladen.  Es  sollen  zu  diesem  Zweck  die
nöthigen  Reglements  von  dem  Tautai  von  Shanghai  und  sonstigen  kompetenten
Behörden  ausgearbeitet  werden.

Deutsches  Zugeständniß.

Falls  mit  Zugeständnissen,  welche  die  chinesische  Regierung  einer  anderen
Regierung  macht,  besondere  vereinbarte  Ausführungsbestimmnngen  verbunden  sind,
so  wird  Deutschland  ,  indem  es  für  sich  und  seine  Staatsangehörigen  diese  Zugeständnisse
  in  Anspruch  nimmt,  auch  den  mit  denselben  verbundenen  Ausführungsbestimmungen
  seine  Zustimmung  geben.

Artikel  40  des  Vertrages  vom  2.  September  1861  wird  durch  diese  Bestimmung
  nicht  berührt  und  hiermit  ausdrücklich  bestätigt.  Nehmen  auf  Grund
desselben  Reichsangehörige  Privilegien,  Freiheiten  oder  Vortheile  in  Anspruch,
welche  von  der  chinesischen  Regierung  einer  anderen  Regierung  oder  den  Unterthanen
  irgend  einer  anderen  Nation  noch  gewährt  werden  mögen,  so  werden  dieselben
  sich  auch  den  vereinbarten  Ausführungsbestimmungen  unterwerfen.

Artikel  2.
Chinesisches  Zugeständniß.

Deutsche  Schiffe,  welche  in  China  bereits  die  Tonnengelder  bezahlt  haben,
sollen  alle  übrigen  geöffneten  Häfen  Chinas,  sowie  auch  alle  nicht  chinesischen
Häfen  ohne  Ausnahme,  besuchen  dürfen,  ohne  innerhalb  der  viermonatlichen
Frist  von  neuem  Tonnengelder  bezahlen  zu  müssen.

Deutsche  Segelschiffe,  welche  länger  als  vierzehn  Tage  in  einem  chinesischen
Hafen  liegen,  sollen  für  die  über  diesen  Termin  hinausgehende  Zeit  nur  die
Hälfte  der  vertragsmäßigen  Tonnengelder  entrichten.

Deutsches  Zugeständniß.

An  allen  denjenigen  Orten  in  Deutschland,  an  welchen  Konsuln  anderer
Mächte  zugelassen  sind,  soll  auch  die  chinesische  Regierung  das  Recht  haben,
Konsuln  zu  ernennen,  welche  dieselben  Rechte  und  Vortheile  genießen  sollen,  wie
die  Konsuln  der  meistbegünstigten  Nation.
        <pb n="270" />
        —  263  —

Artikel  3.
Chinesisches  Zugeständniß.

In  allen  geöffneten  Häfen  Chinas,  wo  der  fremde  Handelsstand  es  für
wünschenswerth  hält  und  die  lokalen  Verhältnisse  es  thunlich  erscheinen  lassen,
sollen  der  chinesische  Zolldirektor  und  die  übrigen  in  Betracht  kommenden  Behörden,
  unter  gleichzeitiger  Ausarbeitung  der  erforderlichen  Regulationen,  die  Errichtung
  von  Entrepots  selber  in  Angriff  nehmen.

Deutsches  Zugeständniß.

Deutsche  Schiffe,  welche  die  geöffneten  Häfen  Chinas  besuchen,  müssen  ein
Manifest  einreichen,  welches  genaue  Angaben  über  Qualität  und  Quantität  der
Waaren  enthält.  Irrthümer,  welche  sich  darin  eingeschlichen  haben,  dürfen  im  Lauf
von  vierundzwanzig  Stunden  (Sonn-  und  Festtage  nicht  miteingerechnet)  verbessert
  werden.  Falsche  Angaben  über  die  Quantität  oder  Qualität  der  verladenen
Waaren  werden  durch  Konfiskation  der  betreffenden  Waaren  und  außerdem  durch
eine  dem  Kapitän  aufzuerlegende  Geldbuße  bestraft,  welche  letztere  jedoch  den
Betrag  von  fünfhundert  Taels  nicht  übersteigen  darf.

Artikel  4.
Chinesisches  Zugeständniß.

Für  Kohlen  chinesischer  Herkunft,  welche  von  deutschen  Kaufleuten  aus
geöffneten  Häfen  exportirt  werden,  wird  hiermit  der  Ausfuhrzoll  auf  drei  (3)
Mace  für  die  Tonne  herabgesetzt;  für  die  von  denjenigen  Häfen  ausgeführten
Kohlen,  für  welche  bereits  früher  ein  niedrigerer  Zoll  festgesetzt  worden  ist,  bleibt
jedoch  dieser  niedrigere  Satz  bestehen.

Deutsches  Zugeständniß.

Wenn  Jemand,  ohne  im  Besitz  der  vorschriftsmäßigen  Bescheinigung  zu
sein,  für  irgend  eine  Art  von  Schiffen  das  Lootsengewerbe  betreibt,  so  soll  er  in
eine  Geldstrafe  genommen  werden,  welche  für  jeden  einzelnen  Fall  einhundert  Taels
nicht  übersteigen  darf.

Auch  sollen  mit  möglichster  Beschleunigung  Regulationen  behufs  Ausübung
einer  gehörigen  Kontrole  über  Matrosen  vereinbart  werden.

Artikel  5.
Chinesisches  Zugeständniß.

Deutsche  Schiffe,  welche  in  Folge  von  im  Hafen  oder  außerhalb  desselben
erlittenen  Beschädigungen  reparaturbedürftig  geworden  sind,  sollen  für  die,  von
dem  Zollamt  festzustellende,  durch  die  Reparatur  in  Anspruch  genommene  Zeit
keine  Tonnengelder  zu  bezahlen  haben.

48*
        <pb n="271" />
        —  264  —

Deutsches  Zugeständniß.

Chinesen  gehörige  Schiffe  dürfen  sich  nicht  der  deutschen  Flagge  bedienen.
Ebensowenig  dürfen  deutsche  Schiffe  sich  der  chinesischen  Flagge  bedienen.

Artikel  6.
Chinesisches  Zugeständniß.

Falls  seeuntüchtig  gewordene  deutsche  Schiffe  in  einem  geöffneten  Hafen
Chinas  abgebrochen  werden,  so  kann  das  Material  derselben  verkauft  werden,
ohne  daß  davon  Eingangszoll  erhoben  wird.

Jedoch  ist,  sobald  die  Materialien  an  Land  gebracht  werden  sollen,  für
dieselben  in  gleicher  Weise,  wie  dies  für  Waaren  geschieht,  auf  dem  Zollamt  ein
„Erlaubnißschein  zum  Abladen“  vorher  zu  entnehmen.

Deutsches  Zugeständniß.

Wenn  sich  deutsche  Staatsangehörige,  ohne  im  Besitz  eines  vom  Konsul
ausgestellten  und  von  der  zuständigen  chinesischen  Behörde  abgestempelten  Passes
zu  sein,  zu  Vergnügungsreisen  in  das  Innere  begeben,  so  steht  den  betreffenden
Lokalbehörden  das  Recht  zu,  sie  nach  dem  nächsten  deutschen  Konsulate  behufs
Ausübung  der  erforderlichen  Aufsicht  über  dieselben  zurückführen  zu  lassen.  Die
Uebertreter  sollen  außerdem  einer  Geldstrafe  bis  zur  Höhe  von  dreihundert  Taels
unterliegen.

Artikel  7.

Chinesisches  Zugeständniß.

Materialien  für  deutsche  Docks  sind  zollfrei.  Eine  Liste  derjenigen  Gegenstände,
  welche  auf  Grund  dieser  Bestimmung  zollfrei  eingeführt  werden  können,
ist  von  dem  General-Zollinspektor  auszuarbeiten  und  zu  veröffentlichen.

Deutsches  Zugeständniß.

Für  deutsche  Staatsangehörige  ausgestellte  Inlandspässe  für  Waaren
fremder  Herkunft,  sowie  auch  für  deutsche  Staatsangehörige  ausgestellte  Reisepässe,
  sollen  nur  für  die  Dauer  von  dreizehn  chinesischen  Monaten,  vom  Tage
der  Ausstellung  an  gerechnet,  Gültigkeit  haben.

Artikel  8.

Die  Erledigung  der  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  gemischten  Fällen,
die  Besteuerung  fremder  Waaren  im  Inlande,  die  Besteuerung  chinesischer
Waaren  im  Besitz  fremder  Kaufleute  im  Inlande,  und  die  Beziehungen  zwischen
fremden  und  chinesischen  Beamten  betreffenden  Fragen  bleibt  besonderen  Verhandlungen
  vorbehalten,  in  welche  einzutreten  die  beiderseitigen  Regierungen  sich
hierdurch  bereit  erklären.
        <pb n="272" />
        —  265  —

Artikel  9.

Alle  Bestimmungen  des  früheren  Vertrages  vom  2.  September  1861,
welche  durch  dieses  Abkommen  nicht  abgeändert  worden  sind,  werden,  wie  beide
Theile  ausdrücklich  erklären,  hiermit  von  neuem  bestätigt.  Bei  solchen  Artikeln
dagegen,  welche  durch  das  gegenwärtige  Abkommen  berührt  werden,  soll  die  abgeänderte
  Fassung  als  maßgebend  angesehen  werden.

Artikel  10.

Die  gegenwärtige  Zusatz-Konvention  soll  beiderseits  Allerhöchst  ratifizirt  und
die  Ratifikations-Urkunden  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Tage  der  Unterzeichnung
  in  Peking  ausgetauscht  werden.

Die  Bestimmungen  dieses  Uebereinkommens  treten  mit  dem  Tage  des  Austausches
  der  Ratifikationen  in  Wirksamkeit.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  der  beiden  Hohen  kontrahirenden
  Theile  obiges  Uebereinkommen  in  je  vier  Exemplaren  des  deutschen  und
chinesischen  Textes,  welche  mit  einander  verglichen  und  übereinstimmend  gefunden
worden  sind,  eigenhändig  unterzeichnet  und  demselben  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Peking,  den  einunddreißigsten  März  im  Jahre  unseres
Herrn  Eintausend  achthundertundachtzig,  entsprechend  dem  einundzwanzigsten  Tage
des  zweiten  Monats  des  sechsten  Jahres  Kuangsü.

M.  von  Brandt.  Shén-kué-fén.  Ching-Lien.
(L.  S.)                       (L.  S.)             (L.  S.)

 

Spezialbestimmungen.

Im  Interesse  größerer  Deutlichkeit  und  Vollständigkeit  ist  es  angemessen  erschienen,
die  Zusatz-Konvention  durch  eine  Anzahl  von  Spezialbestimmungen  zu  ergänzen.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  müssen  von  den  Unterthanen  der  beiden
kontrahirenden  Theile  in  derselben  Weise  wie  die  Bestimmungen  des  Vertrages
selber  befolgt  werden.  Zum  Beweise  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  beider
Staaten  ihre  Siegel  und  Unterschriften  darunter  gesetzt.

§.  1.  Zufolge  der  für  den  Hafen  von  Wusung  in  der  Provinz  Kiangsu
neu  gewährten  Freiheiten  soll  es  deutschen  Schiffen  daselbst  freistehen,  Kauf-
        <pb n="273" />
        —  266  —

mannsgüter,  welche  entweder  für  Shanghai  bestimmt  sind  oder  von  Shanghai
kommen,  einzunehmen  und  abzuladen.  Dem  Handels-Tautai  in  Shanghai  und
den  sonstigen  kompetenten  Behörden  daselbst  soll  das  Recht  zustehen,  zu  diesem
Zweck  Regulationen  behufs  Verhinderung  von  Steuerdefraudationen  und  Ungehörigkeiten
  jeder  Art  zu  entwerfen,  welche  für  den  Handelsstand  beider  Länder  bindend
  sein  sollen.  Es  steht  deutschen  Kaufleuten  nicht  frei,  an  dem  genannten
Orte  Landungsstellen  für  Schiffe,  Kaufmannshäuser  oder  Waarenlager  zu  errichten.

§.  2.  Ein  Versuch,  ob  Entrepots  in  den  geöffneten  chinesischen  Häfen
errichtet  werden  können,  soll  zunächst  in  Shanghai  gemacht  werden.  Zu  diesem
Zweck  soll  der  Zolldirektor  an  genanntem  Orte  alsbald  mit  dem  General-Zollinspektor
  den  Ortsverhältnissen  angemessene  Regulationen  ausarbeiten,  und  soll
dann  die  Errichtung  dieses  Entrepots  von  dem  genannten  Zolldirektor  und  Kollegen
in  Angriff  genommen  werden.

§.  3.  Wenn  irgend  welche  an  Bord  eines  deutschen  Schiffes  befindliche
Waaren,  für  deren  Löschung  eine  schriftliche  Erlaubniß  des  Zollamts  erforderlich
ist,  auf  dem  Manifeste  nicht  angegeben  sind,  so  soll  hierdurch  das  Versehen  eines
falschen  Manifestes  als  konstatirt  gelten,  gleichviel  ob  eine  die  Unterschrift  des  Kapitäns
  tragende  Bescheinigung  über  Anbordnahme  dieser  Waaren  vorhanden  ist
oder  nicht.

§.  4.  Wenn  ein  deutsches  Schiff  in  Folge  von  Beschädigungen,  welche
es  in  einem  der  geöffneten  chinesischen  Häfen  oder  außerhalb  desselben  erlitten
hat,  reparaturbedürftig  geworden  ist,  so  soll  die  durch  die  Reparatur  in  Anspruch
  genommene  Zeit  bei  der  Frist,  nach  deren  Ablauf  Tonnengelder  zu  bezahlen
  sind,  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Den  chinesischen  Behörden  steht
das  Recht  zu,  in  dieser  Beziehung  die  erforderlichen  Feststellungen  vorzunehmen.
Zeigt  es  sich  jedoch  hierbei,  daß  es  sich  nur  um  einen  Vorwand  und  um  die
Absicht  handelte,  gesetzmäßige  Zahlungen  an  die  Zollkasse  zu  umgehen,  so  soll
das  betreffende  Schiff  in  eine  dem  doppelten  Betrage  der  Tonnengelder,  deren
Entrichtung  es  zu  umgehen  gesucht  hat,  entsprechende  Geldstrafe  genommen  werden.

§.  5.  Schiffe  aller  Art,  welche  chinesischen  Unterthanen  gehören,  dürfen
sich  nicht  der  deutschen  Flagge  bedienen.  Liegen  bestimmte  Verdachtsgründe  vor,
daß  dies  dennoch  geschehen  ist,  so  wird  die  betreffende  chinesische  Behörde  an
den  deutschen  Konsul  eine  amtliche  Mittheilung  darüber  richten,  und  stellt  sich  bei
der  in  Folge  dessen  eingeleiteten  Untersuchung  heraus,  daß  das  Schiff  in  der  That
nicht  zur  Führung  der  deutschen  Flagge  berechtigt  gewesen  ist,  so  sollen  das  Schiff
sowie  auch  die  darauf  vorgefundenen  Waaren,  soweit  dieselben  chinesischen  Kaufleuten
  gehören,  sofort  den  chinesischen  Behörden  zur  weiteren  Veranlassung  ausgeliefert
  werden.  Zeigt  es  sich,  daß  deutsche  Staatsangehörige  von  dem  Sachverhalt
Kenntniß  und  an  der  Ausübung  dieser  Ungehörigkeit  Theil  gehabt  haben,  so  verfallen
  die  auf  dem  Schiffe  vorgefundenen,  ihnen  gehörigen  Waaren  sämmtlich  der
Konfiskation,  sie  selber  aber  der  gesetzmäßigen  Strafe.
        <pb n="274" />
        —  267  —

Falls  ein  deutsches  Schiff  unberechtigter  Weise  die  chinesische  Flagge  führt,
so  soll,  falls  die  von  den  chinesischen  Behörden  geführte  Untersuchung  feststellt,
daß  das  Schiff  in  der  That  nicht  zur  Führung  der  chinesischen  Flagge  berechtigt
gewesen  ist,  das  Schiff  sowie  die  darauf  vorgefundenen  Waaren,  soweit  dieselben
deutschen  Kaufleuten  gehören,  sofort  dem  deutschen  Konsul  zur  weiteren  Veranlassung
und  Bestrafung  der  Schuldigen  ausgeliefert  werden.  Zeigt  es  sich,  daß  deutsche
Waareneigenthümer  von  dem  Sachverhalt  Kenntniß  und  an  der  Ausführung
dieser  Ungehörigkeit  Theil  gehabt  haben,  so  verfallen  die  auf  dem  Schiffe  vorgefundenen,
  ihnen  gehörigen  Waaren  sämmtlich  der  Konfiskation  seitens  der
chinesischen  Behörden.  Die  Chinesen  gehörigen  Waaren  können  von  den  chinesischen
Behörden  sofort  mit  Beschlag  belegt  werden.

§.  6.  Wenn  bei  dem  Verkauf  des  abgebrochenen  Materials  eines  seeuntüchtig
  gewordenen  deutschen  Schiffes  in  einem  der  geöffneten  chinesischen
Häfen  der  Versuch  gemacht  wird,  zu  der  Ladung  desselben  gehörige  Waaren
mit  unterzuschieben,  so  sollen  diese  Waaren  der  Konfiskation  unterliegen  und
außerdem  eine  dem  doppelten  Betrage  des  Eingangszolles,  welcher  sonst  zu  entrichten
  gewesen  sein  würde,  entsprechende  Strafe  erhoben  werden.

§.  7.  Wenn  deutsche  Staatsangehörige  mit  fremden  Waaren  ins  Inland
gehen  oder  Reisen  in  das  Innere  des  Landes  unternehmen,  so  sollen  die  ihnen
ausgestellten  Pässe  oder  Bescheinigungen  nur  eine  Gültigkeit  von  dreizehn  chinesischen
Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  an  gerechnet,  haben  und  nach  Ablauf  dieser
Frist  nicht  mehr  benutzt  werden  dürfen.  Die  abgelaufenen  Pässe  und  Bescheinigungen
müssen  behufs  Kassirung  an  diejenige  Zollbehörde,  in  deren  Amtsbezirk  sie  ausgestellt
  worden  sind,  zurückgegeben  werden.

Bemerkung:  Wird  eine  Vergnügungsreise  in  so  weite  Gegenden  unternommen,
  daß  eine  einjährige  Frist  nicht  ausreichend  erscheint,  so  muß
dies  zu  der  Zeit,  wo  der  Paß  ausgestellt  wird,  auf  Grund  einer
Verständigung  zwischen  dem  Konsul  und  der  chinesischen  Behörde,  auf
demselben  bemerkt  werden.

Unterbleibt  die  Rückgabe,  so  soll  dem  Betreffenden,  bis  dieselbe  erfolgt  ist,
kein  Paß  wieder  ausgestellt  werden.  Geht  der  Paß  verloren,  so  muß  der  Betreffende,
  gleichviel  ob  dies  innerhalb  der  Frist  oder  nach  Ablauf  derselben  geschehen,
  alsbald  bei  der  nächsten  chinesischen  Behörde  eine  wahrheitsgemäße  Aussage
  darüber  zu  Protokoll  geben.  Der  betreffende  chinesische  Beamte  wird  dann
das  Weitere,  die  Außerkraftsetzung  des  Passes  betreffend,  veranlassen.  Stellt  sich
die  zu  Protokoll  gegebene  Aussage  als  unwahr  heraus,  so  werden,  falls  es  sich
um  den  Transport  von  Waaren  handelt,  die  Waaren  konfiszirt,  falls  es  sich
dagegen  um  eine  Reise  handelt,  so  wird  der  Reisende  zu  dem  nächsten  Konsul
geführt  und  diesem  behufs  Bestrafung  übergeben  werden.

§.  8.  Materialien  für  deutsche  Docks  genießen  nur,  insofern  sie  wirklich
für  die  Reparatur  von  Schiffen  zur  Verwendung  kommen,  die  Vergünstigung
der  zollfreien  Einführung  in  geöffnete  Häfen.  Der  Zollbehörde  steht  das  Recht
        <pb n="275" />
        —  268  —

zu,  fich  durch  zu  diesem  Zweck  in  das  Dock  entsandte  Beamte  von  der  Art  und
Weise  der  Verwendung  dieser  Materialien  durch  den  Augenschein  zu  überzeugen.
Handelt  es  sich  um  den  Neubau  eines  Schiffes,  so  wird  für  die  darauf  verwandten
  Materialien,  insofern  dieselben  in  dem  Import-  oder  Export-Tarif
namentlich  aufgeführt  sind,  der  tarifmäßige  Zoll,  für  die  im  Tarif  nicht  aufgeführten
  Gegenstände  aber  ein  Zoll  von  5  Prozent  ad  valorem  berechnet,  und
der  betreffende  Kaufmann  angehalten  werden,  diesen  Zoll  nachträglich  an  das
Zollamt  zu  entrichten.

Wer  ein  Dock  anlegen  will,  hat  bei  dem  Zollamt  einen  kostenfreien  Konzessionsschein
  zu  entnehmen  und  eine  schriftliche  Verpflichtung  zu  unterzeichnen,
deren  Inhalt  und  Wortlaut  von  dem  betreffenden  Zollamt  in  geeigneter  Form
festzustellen  ist.

§.  9.  Auf  die  durch  die  gegenwärtige  Zusatz-Konvention  festgesetzten  Geldstrafen
  soll  der  Artikel  29  des  Vertrages  vom  2.  September  1861  Anwendung
finden.

So  geschehen  zu  Peking,  den  einunddreißigsten  März  im  Jahre  unseres
Herrn  Eintausend  achthundertundachtzig,  entsprechend  dem  einundzwanzigsten  Tage
des  zweiten  Monats  des  sechsten  Jahres  Kuangsü.

M.  von  Brandt.  Shén-kué-fén.  Ching-Lien.
(L.  S.)                         (L.  S.)                (L.  S.)

 

Die  vorstehende  Zusatz-Konvention  nebst  den  Spezialbestimmungen  ist,
nachdem  die  im  Artikel  7  festgesetzte  Frist  durch  nachträgliche  Vereinbarung  zwischen
den  vertragschließenden  Theilen  bis  zum  1.  Dezember  1881  verlängert  worden,
ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  am
16.  September  1881  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="276" />
        —  269  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  26.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  269.

 

 

 

 

(Nr.  1450.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  4.  November  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  17.  November  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zwecke  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  November  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1881.  49

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  November  1881.
        <pb n="277" />
        <pb n="278" />
        —  271  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 27.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  neuer  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.
  S.  271.

 

 

 

(Nr.  1451.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausgabe  neuer  Stempelmarken  zur  Entrichtung
der  Wechselstempelsteuer.  Vom  22.  November  1881.

Zufolge  der  vom  Bundesrath  beschlossenen  Abänderung  der  Vorschriften  über  die
Verwendung  der  Wechselstempelmarken  (vergl.  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  d.  J.,
Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  ist  die  Herstellung  neuer  Wechselstempelmarken  angeordnet
worden.  Dieselben  lauten  über  die  gleichen  Steuerbeträge  wie  die  bisher  debitirten
Marken  und  werden  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  bei  den  mit  dem  Debit  von
Wechselstempelmaterialien  betrauten  Postanstalten  zu  dem  Preise  des  Stempelbetrages,
  auf  welchen  sie  lauten,  zum  Verkauf  gestellt  werden.

Die  neuen  Stempelmarken  haben  die  Form  eines  liegenden  Rechtecks.  In
der  linken  oberen  Ecke  befindet  sich  ein  auf  violett  guillochirtem  Untergrunde
ruhender  Schild  mit  dem  ebenfalls  in  violetter  Farbe  ausgeführten  Reichsadler,
von  welchem  sich  nach  rechts  ein  in  zwei  Enden  auslaufendes  Band  mit  der
Inschrift:  „Deutscher  Wechsel-Stempel“  zieht.  Außer  der  in  schwarzer  Farbe
hergestellten  Bezeichnung  des  Steuerbetrages  und  der  entsprechenden  Wechselsumme
enthalten  die  Marken  einen  Vordruck  zur  Aufnahme  des  Kassationsvermerkes
gleichfalls  in  schwarzer  Farbe.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1869  —  Bundes-Gesetzbl.
S.  695  —  enthaltenen  Anordnungen  über  den  Debit  der  Wechselstempelmarken,
sowie  über  das  Verfahren  bei  Erstattung  verdorbener  Marken  finden  auf  die
neuen  Wechselstempelmarken  ebenmäßig  Anwendung.

Neben  den  neuen  dürfen  auch  die  bisherigen  Wechselstempelmarken  bis  auf
weiteres  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  verwendet  werden.

Berlin,  den  22.  November  1881.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Scholz.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1881.  50

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1881.
        <pb n="279" />
        <pb n="280" />
        —  273  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  28.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhöhung  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom
25.  April  d.  J.  aufzunehmenden  Anleihe.  S.  273.

 

 

 

 

(Nr.  1452.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhöhung  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten
Erlasses  vom  25.  April  d.  J.  aufzunehmenden  Anleihe.  Vom  12.  Dezember  1881.

Auf  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  der  in  Gemäßheit
Meines  Erlasses  vom  25.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  92)  durch  eine  Anleihe
zu  beschaffende  Betrag  von  52  427  221  Mark  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  (Reichs-Gesetzdl.  S.  93),  um  12  485  664  Mark,  also  auf
64  912  885  Mark  erhöht  werde.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren
Anordnungen  zu  treffen  und  die  Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung
zu  versehen.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  12.  Dezember  1881.
Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.
An  den  Reichkanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1881.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1881.
        <pb n="281" />
        <pb n="282" />
        —  275  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  29.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Berechtigung  fremder  Flaggen  zur  Ausübung  der  deutschen  Küstenfrachtfahrt.
  S.  275.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  durch  das  Gesetz  vom  22.  Mai  1881  über
die  Küstenfrachtfahrt  nicht  berührten  vertragsmäßigen  Bestimmungen.  S.  276.

 

 

 

 

(Nr.  1453.)  Verordnung,  betreffend  die  Berechtigung  fremder  Flaggen  zur  Ausübung  der
deutschen  Küstenfrachtfahrt.  Vom  29.  Dezember  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt,  vom
22.  Mai  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Recht,  Güter  in  einem  deutschen  Seehafen  zu  laden  und  nach  einem
anderen  deutschen  Seehafen  zu  befördern,  um  sie  daselbst  auszuladen  (Küstenfrachtfahrt),
  wird  den  Schiffen  von  Belgien,  Brasilien,  Dänemark,  Großbritannien,
Italien  und  Schweden-Norwegen  eingeräumt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Dezember  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1881.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1881.
        <pb n="283" />
        —  276  —

(Nr.  1454.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  durch  das  Gesetz  vom  22.  Mai  1881  uͤber  die
Küstenfrachtfahrt  nicht  berührten  vertragsmäßigen  Bestimmungen.  Vom
29.  Dezember  1881.

Durh  das  Gesetz  vom  22.  Mai  1881,  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt,  werden
bestehende  Verträge  mit  fremden  Staaten  in  ihren  Bestimmungen  über  die  Küstenschiffahrt
  nicht  berührt.

Solche  vertragsmäßige  Bestimmungen,  auf  welche  §.  4  des  Gesetzes  Bezug
nimmt,  enthält

1.  der  Handelsvertrag  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  23.  Mai  1881,  dessen
Artikel  11  in  den  beiden  ersten  Absätzen  lautet:

Jeder  der  beiden  vertragschließenden  Theile  wird  die  Seehandelsschiffe
  des  anderen  und  deren  Ladungen  unter  denselben
Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,  wie  die  eigenen  Seehandelsschiffe,

  zulassen.
Dieses  gilt  auch  für  die  Küstenschiffahrt.

2.  die  Handelskonvention  mit  Rumänien  vom  14.  November  1877,  deren
Artikel  17  in  den  beiden  ersten  Absätzen  lautet:

Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Rumänien
und  die  rumänischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Deutschland
völlig  auf  dem  Fuße  der  inländischen  Schiffe  und  Ladungen  behandelt
  werden,  gleichviel,  von  wo  die  Schiffe  ausgelaufen  oder  wohin
sie  bestimmt  sind,  und  gleichviel,  woher  die  Ladungen  stammen
oder  wohin  sie  bestimmt  sind.

Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,  welche  in  dieser  Beziehung
von  einem  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  einer  dritten  Macht
eingeräumt  werden  sollte,  soll  gleichzeitig  und  bedingungslos  auch
dem  anderen  Theile  zustehen.

3.  der  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Siam  vom
7.  Februar  1862,  dessen  Artikel  1  in  Absatz  3  lautet:

Es  soll  den  Unterthanen  und  Schiffen  der  Hohen  vertragschließenden
  Mächte  vollkommene  Freiheit  des  Handels  und  der
Schiffahrt  in  jedem  Theile  ihrer  beiderseitigen  Gebiete  zustehen,
wo  immer  Handel  oder  Schiffahrt  den  Angehörigen  oder  Schiffen
der  am  meisten  begünstigten  Nation  gegenwärtig  gestattet  ist  oder
künftig  gestattet  werden  mochte.

4.  der  Freundschaftsvertrag  mit  Tonga  vom  1.  November  1876,  dessen
Artikel  4  lautet:

Es  soll  gegenseitig  vollständige  Freiheit  des  Handels  bestehen

zwischen  allen  Gebieten  der  deutschen  Staaten  und  allen  Gebieten
        <pb n="284" />
        —  277  —

von  Tonga.  Die  Angehörigen  der  beiden  Hohen  vertragenden
Theile  können  in  aller  Sicherheit  mit  ihren  Schiffen  und  Ladungen
in  alle  Plätze,  Häfen  und  Gewässer  Tongas  und  Deutschlands
einlaufen.  Die  Tonganer  in  Deutschland  und  die  Deutschen  in
Tonga  sollen  in  dieser  Beziehung  die  gleiche  Freiheit  und  Sicherheit
  genießen,  wie  die  eigenen  Angehörigen.

Diese  Vertragsbestimmungen  sind  also,  unabhängig  von  dem  Gesetz  vom
22.  Mai  1881  und  von  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  von
allen  betheiligten  Behörden  im  Reich  nach  wie  vor  zu  beachten.

Berlin,  den  29.  Dezember  1881.

 

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="285" />
        <pb n="286" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1881.

A.

Abgaben,  s.  Ausgangs.,  Durchgangs.,  Eingangs-,
Uebergangs-  und  Reichsstempelabgaben.

Aktien,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.  v.  1.  Juli
§§.  2  bis  5)  185.  (Tarif  Nr.  1)  193.  —  desgl.  für
Schlußnoten  und  Rechnungen  über  den  Ankauf  von  Aktien
(Tarif  Nr.  4  a  u.  b)  196.

Aktiengesellschaften,  periodische  Prüfung  der  stempelpflichtigen
  Schriftstücke  derselben  bezüglich  der  Stempelverwendung
  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.

Anhalt  (Herzogthum),  Begründung  der  Revision  in  anhaltischen
  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März  §.  1
Nr.  7)  38.

Anleihe  für  die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
der  Marine  und  des  Reichsheeres  (G.  v.  28.  März)  68.
(A.  E.  v.  25.  April)  92.  —  desgl.  für  die  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  24.  Mai)  93.
(A.  E.  v.  12.  Dez.)  273.

Anzeige  von  der  Ausgabe  stempelpflichtiger  Werthpapiere
(G.  v.  1.  Juli  §.  4)  186.  —  desgl.  von  dem  Vertrieb
ausländischer  Lotterieloose  (das.  §§.  14,  16)  188.  —
desgl.  von  der  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben
(das.  §.  28)  191.

Anzeigen  an  die  Aufsichtsbehörden  in  Innungsangelegenheiten
  (G.  v.  18.  Juli  Art.  1  §.  101,  Art.  2
Nr.  8)  239.

Armenrecht,  gegenseitige  Bewilligung  desselben  in  Deutschland
  und  Frankreich  (Uebereink.  v.  20.  Febr.  80.)  81.
Aufgebotsverfahren,  Ermäßigung  der  Gerichtsgebühr
(G.  v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  11)  180.

Reichs-Gesetzbl.  1881.

Aussichtsbehörden  für  Innungen  (G.  v.  18.  Juli
§§.  98b,  100b,  100  d,  100e,  101,  103,  103a  ,
104)  235.

Auktionsprotokolle  über  Veräußerung  von  Werthpapieren
und  Waaren,  welche  der  Reichsstempelabgabe  unterliegen
(G.  v.  1.  Juli  §.  9  zu  d)  188.

Ausfuhrvergütungen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  Oesterreich=  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  3)  124.

Ausgabe  von  Werthpapieren,  Versteuerung  derselben  (G.
v.  1.  Juli  §§.  3,  4)  185.

Ausgangsabgaben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn
(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  2,  5)  124.  (G.  v.  17.  Juli
§.  3)  247.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  23.  Mai
Art.  1,  5,  6)  155.

Ausland,  Reichsstempelabgaben  von  ausländischen  Werthpapieren
  (G.  v.  1.  Juli  §§.  1  bis  3)  185.  (Tarif
Nr.  1b  und  2b)  193.  —  desgl.  von  ausländischen
Lotterieloosen  (G.  v.  1.  Juli  S§.  14  bis  16,  19)  188.
(Tarif  Nr.  5  zu  b)  198.  —  desgl.  von  Schlußnoten
und  Rechnungen  über  den  Verkauf  von  ausländischen
Banknoten  u.  s.  w.  (Tarif  Nr.  4  a  und  b)  196.

Ausländer,  Güterbeförderung  zwischen  deutschen  Seehäfen
durch  ausländische  Schiffer  (G.  v.  22.  Mai  §§.  2  bis  4)
97.  (V.  v.  29.  Dez.)  275.  (Bek.  v.  29.  Dez.)  276.

Ausspielungen  im  Bundesgebiet,  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben
  dafür  (G.  v.  1.  Juli  §§.  12,  13,  15  bis
17,  20)  188.

Aussteller  von  Schlußnoten  und  Rechnungen,  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
1.  Juli  §§.  6  bis  8)  186.

A
        <pb n="287" />
        2  Sachregister.

B.

Backwerk  (Bäckerwaare),  Erhöhung  des  Eingangszolls  für
gewöhnliches  Backwerk  (G.  v.  21.  Juni  §.  1  zu  2)  121.

Baden  (Großherzogthum),  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung
  für  Bier  (Bek.  v.  10.  Juni)  116.

Bankanstalten  auf  Aktien,  periodische  Prüfung  der  stempelpflichtigen
  Schriftstücke  derselben  hinsichtlich  der  Stempelverwendung
  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.

Banknoten,  Stempelabgabe  für  Schlußnoten  und  Rechnungen
  über  den  Verkauf  von  ausländischen  Banknoten
(G.  v.  1.  Juli,  Tarif  dazu  Nr.  4a  u.  b)  196.

Barr  (Elsaß-Lothringen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die
vierte  Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Bayern,  Ersetzung  des  bayerisch  französischen  Vertrages
vom  11.  März  1870  wegen  Bewilligung  des  Armenrechts
durch  eine  neue  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und
Frankreich  (Uebereink.  v.  20.  Febr.  80.  Art.  4)  82.

Beamte,  Verpflichtungen  derselben  zur  Prüfang  der  Besteuerung
  stempelpflichtiger  Schriftstücke  (G.  v.  1.  Juli
§§.  26  bis  28)  191.  —  s.  auch  Reichsbeamte.

Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden  und  Beamten
ausgestellten  Urkunden  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  25.  Febr.  80.)  4.  (Bek.  v.
2.  Febr.)  8.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  256.  —  desgl.  der  Be.
hörden  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  (Vertr.  v.  13.  Juni)
253.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  255.

Beglaubigung  von  Schriftstücken,  welche  der  Reichsstempelabgabe
  unterliegen  (G.  v.  1.  Juli  §.  10)  188.
Begleitscheinverfahren  im  Verkehr  mit  Oesterreich=  Ungarn

(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  7)  125.

Behörden,  oberste  und  höhere  Verwaltungsbehörden  im
Deutschen  Reich,  deren  Urkunden  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  bezw.  mit  Bosnien  und  der  Herzegowina  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Vertr.  v.  25.  Febr.  80.
Art.  1,  4)  4.  (Vertr.  v.  13.  Juni  Art.  1)  254.  (Bek.
v.  2.  Febr.)  8.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  256.

Verpflichtungen  der  Behörden  hinsichtlich  der  Erhebung
  rc.  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  1.  Juli  §§.  26
bis  28)  191.

Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden  in
Innungsangelegenheiten  (G.  v.  18.  Juli  §§.  98b,  98c,
100c,  102  bis  104,  104c  bis  104e,  104g)  235.

s.  auch  Aufsichts-,  Gemeinde--,  Reichs.,
Steuer-  und  Zentralbehörden.

Beiträge  der  Innungsmitglieder  (G.  v.  18.  Juli  §.  98a
Nr.  4,  §§.  100  bis  100c)  235.

1881.

Belgard  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  dritte
Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Belgien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.
80.)  69.  —  desgl.  an  der  Konvention  zur  Ausübung
des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Verlängerung  des  Handelsvertrages  mit  Deutschland
(Uebereink.  v.  30.  Mai  Art.  1)  172.

Zulassung  belgischer  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt
zwischen  deutschen  Seehäfen  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

Beschwerde  in  Innungsangelegenheiten  (G.  v.  18.  Juli
§§.  98,  100  b,  102,  104,  104c,  104g)  236.

Besteuerung  der  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten
(G.  v.  31.  Mai)  99.  —  desgl.  der  Werthpapiere,
Schlußnoten,  Lotterieloose  rc.  (G.  v.  1.  Juli)  185.

Beweisgebühr,  Ermäßigung  derselben  (G.  v.  29.  Junl
Art.  1  Nr.  1)  178.  —  Ermäßigung  der  Gebühren  für
die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Sicherung  des  Beweises
  (das.  Art.  1  Nr.  5)  179.

Bier,  Uebergangsabgabe  und  Steuerrückvergütung  für  Bier
in  Baden  (Bek.  v.  10.  Juni)  116.  —  Uebergangs.
abgabe  für  Bier  in  Württemberg  (Bek.  v.  7.  Juli)  232.

Blankets  (gestempelte),  Ausstellung  von  Wechseln  auf
solchen  (Bek.  v.  16.  Juli  Nr.  3)  245.

Boote,  offene,  Führung  von  Lichtern  auf  denselben  (V.
v.  16.  Febr.  §.  2)  28.

Bornheim  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die
Servisklasse  A  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Börsengeschäfte,  Reichsstempelabgaben  für  Werthpapiere
beim  Verkauf  derselben  (G.  v.  1.  Juli,  Tarif  dazu
Nr.  1  bis  3)  193.  —  desgl.  für  Schlußnoten  und
Rechnungen  über  den  Verkauf  von  Wechseln,  Aktien,
fremdem  Papiergeld  u.  s.  w.  (das.  Tarif  Nr.  4a
und  b)  196.

Bosnien,  Ausdehnung  des  Vertrages  mit  Oesterreich-Ungarn
  vom  25.  Febr.  1880  über  die  Beglaubigung
öffentlicher  Urkunden  auf  Bosnien  (Vertr.  v.  13.  Juni)
253.  —  Behörden  in  Bosnien,  deren  Urkunden  einer
Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Bek.  v.  3.  Aug.)  255.

Branntwein,  Uebergangsabgabe  für  Branntwein  in
Württemberg  (Bek.  v.  7.  Juli)  232.

Brafilien,  Einräumung  des  Rechts  zur  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  an  brasilische  Schiffer  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

Braunschweig  (Herzogthum),  Begründung  der  Revision
in  braunschweigischen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März
§.  1  Nr.  3)  38.
        <pb n="288" />
        Sachregister.

Bremen  (freie  Hansestadt),  Begründung  der  Revision  in  bremischen
  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März  §.  1  Nr.  12)  39.

Bremerhaven,  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  erste  Servisklasse
  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Britisch  Indien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  3.  Nov.  80.)  69.  (Schlußprotokoll  dazu  v.  3.  Nov.  80.
Nr.  II)  79.  —  Zuschlagtaxe  für  Packete  aus  und  nach
Britisch  Indien  (Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  5
Nr.  2)  72.

Bulgarien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.

Bundesrath,  Einberufung  desselben  (V.  v.  7.  Okt.)  259.

Zustimmung  desselben  zur  Zulassung  fremder  Schiffe
zur  Küstenfrachtfahrt  zwischen  deutschen  Seehäfen  (G.  v.
22.  Mai  §.  2)  97.  ·

Bestimmungen  desselben  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (G.
v.  1.  Juli  §§.  2  bis  4,  15,  21,  27)  185.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  das  Etatsjahr  1881/82  (Anl.  z.  G.  v.
28.  März)  65.  (G.  v.  27.  Juni  §.  2)  175.

Verwaltungsbehörden  in  den  Bundesstaaten,  deren
Urkunden  in  Oesterreich,  Bosnien  und  der  Herzegowina
einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Bek.  v.  2.  Febr.)  9.
(Bek.  v.  3.  Aug.)  256.

Werthpapiere  und  Schriftstücke,  welche  der  Reichsstempelsteuer
  unterliegen,  sind  von  weiteren  Stempelabgaben
  in  den  Bundesstaaten  befreit  (G.  v.  1.  Juli
§§.  5,  11)  186.  —  Reichsstempelsteuer  für  Staatslotterien
  der  Bundesstaaten  (das.  §§.  18  bis  20)  189.
—  Geldstrafen  wegen  Reichsstempelsteuer-Hinterziehungen
verfallen  dem  Landesfiskus  (das.  §.  24)  190.  —  Mitwirkung
  der  Behörden  der  Bundesstaaten  bei  Ausführung
  des  Gesetzes  (das.  §§.  26  bis  28,  31)  191.  —
Ueberweisung  der  Erträge  an  Reichsstempelabgaben  an
die  Bundesstaaten  (das.  §.  32)  192.

s.  auch  Landesregierungen,  Zentralbehörden.

Bureau  international  de  IUnion  postale  universelle
zu  Bern  (Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  17)  76.

C.
Cession  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  der  Hinterbliebenen
  von  Reichsbeamten  (G.  v.  20.  April  §.  17)  88.
China,  Zusatzkonvention  zum  deutsch'chinesischen  Freundschafts-,
  Schiffahrts-  und  Handelsvertrage  vom  2.  Sept.
1861  (v.  31.  März  80.)  261.

1881.  3

D.

Dänemark,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  —  desgl.  an  der  Konvention  zur
Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)
103.  .

Zulassung  dänischer  Schiffe  zur  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

Detmold  (Lippe),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  zweite
Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  rc.  derselben
in  Samoa  (Vertr.  v.  24.  Janr.  79.  Art.  3  bis  8)  30.
—  desgl.  in  Rumänien  (Konv.  v.  14.  Nov.  77.  Art.  1
bis  4)  200.

Verstattung  von  Deutschen  zum  Armenrecht  in
Frankreich  (Uebereink.  v.  20.  Febr.  80.  Art.  1  bis  3)  81.

Deutsche  Schutzgenossen  in  Marokko  (Konv.  v.
3.  Juli  80.  Art.  2  bis  9,  12  bis  16)  107.

Deutsches  Reich,  s.  Reich.

Diensteinkommen  der  Reichsbeamten,  Entrichtung  von
Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  davon  (G.  v.  20.  April
§§.  1  bis  4,  5  Nr.  1)  85.  —  Befreiungen  von  der  Zahlung
  der  Beiträge  (das.  §§.  23,  24)  89.

Berechnung  des  Gehalts  der  Reichsbeamten  bei  Besteuerung
  ihrer  Dienstwohnungen  (G.  v.  31.  Mai  §.  2)  99.

Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten,  Besteuerung  (G.

v.  31.  Mai)  99.

Durchgangsabgaben  kommen  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  nicht  zur  Erhebung
(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  4)  124.  —  desgl.  auch  nicht
im  Verkehr  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  3)
155.

E.

Egypten,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.  80.)
69.

Eheschließung  von  Reichsbeamten,  Berüdcksichtigung  bei
der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträgen  (G.  v.  20.  April  §.  5  Nr.  5,  §.  6)
86.  —  desgl.  bei  Gewährung  von  Wittwen-  und  Waisengeld
  an  die  Hinterbliebenen  (das.  §§.  12,  13)  87.  —
Eheschließung  von  Personen,  welche  Wittwen  oder
Waisengeld  zu  beziehen  haben  (das.  §.  18)  88.

A*
        <pb n="289" />
        4  Sachregister.

Ehrenmitglieder  von  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §.  100)
236.

Eingangszölle  für  Tuch  und  Zeugwaaren  (G.  v.  19.  Juni
§.  1)  119.  —  desgl.  für  Weinbeeren  und  Mühlenfabrikate
  (G.  v.  21.  Juni  §.  1)  121.

Eingangsabgaben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn

(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  2,  5)  124.  (G.  v.  17.  Juli

§.  3)  247.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  23.  Mai
Art.  1,  5,  6)  155.

Einlösung  der  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.
28.  März  §.  5)  42.  —  der  Schuldverschreibungen  über
eine  Anleihe  für  die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
  der  Marine  und  des  Reichsheeres  (A.  E.  v.
25.  April)  92.

Einziehung  ausländischer  Schiffe  rc.  wegen  unbefugter
Küstenfrachtfahrt  (G.  v.  22.  Mai  §.  3)  97.  —  Einziehung
  von  Gegenständen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  österreichisch-  ungarischen  Zollgesetze  (G.  v.  17.  Juli
§§.  2  bis  4)  247.

Einziehung  vorschriftswidriger  Schankgefäße  (G.  v.
20.  Juli  §.  5)  250.
Eisenbahnen,  s.  Reichseisenbahnen.

Eisenbahnverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  15  bis  18)  127.
(Schlußprotokoll  dazu  v.  23.  Mai)  148.

Eisenbahnwagen,  Desinfektion  derselben  im  Verkehr
mit  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  17)  128.

Elsaß-Lothringen,  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die
Reichseisenbahnen  dortselbst  (G.  v.  24.  Mai)  93.  (A.  E.
v.  12.  Dez.)  273.

Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  und  Geschäftssprache
  des  Landesausschusses  (G.  v.  23.  Mai)  98.

Kontrole  des  Landeshaushalts  für  1880/81  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  100.

Emission,  s.  Ausgabe.

Empfänger  von  Schlußnoten  und  Rechnungen,  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.
v.  1.  Juli  §§.  6,  8)  186.

Entmündigung,  Ermäßigung  der  Gerichtskosten  im  Entmündigungsverfahren
  (G.  v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  3)  178.

Entschädigung  für  die  Aufhebung  von  Befreiungen  von
der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  1.  Juli
§.  30)  192.

Entscheidungsgebühr,  Ermäßigung  derselben  (G.  v.
29.  Juni  Art.  1  Nr.  2)  178.


1881.

Ersatzleistung  für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung
von  Postpacketen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Uebereink.
v.  3.  Nov.  80.  Art.  11)  74.

Erstattung  für  verdorbene  Stempelmaterialien  zur  Ent.
richtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  1.  Juli  §.  21)
190.  —  desgl.  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
(Bek.  v.  22.  Nov.)  271.

Etat,  s.  Reichshaushalts-Etat.

F.

Fabrikmarken,  Schutz  derselben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-
  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  20)  129.  (Schlußprotokoll
  dazuh  150.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  der
Schweiz  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  11)  158.

Fachschulen  für  Lehrlinge  (G.  v.  18.  Juli  §.  97a  Nr.  1,
§.  98a  Nr.  2  zu  c)  233.

Fischerfahrzeuge,  Führung  von  Lichtern  auf  denselben
(V.  v.  16.  Febr.  §.  2)  28.

Flaggen,  Berechtigung  fremder  Flaggen  zur  Ausübung
der  deutschen  Küstenfrachtfahrt  (V.  v.  29.  Dez.)  275.
(Bek.  v.  29.  Dez.)  276.

Flaschen,  s.  Schankgefäße.  

Flüssigkeitsmaße,  gestempelte,  Bereithaltung  solcher  von
Gast-  und  Schankwirthen  zur  Prüfung  des  Inhalts  ihrer
Schankgefäße  (G.  v.  20.  Juli  §.  4)  250.

Formulare  (gestempelte)  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  1.  Juli  §§.  7,  21)  187.

Fortbildungsschulen,  Besuch  derselben  von  Lehrlingen
(G.  v.  18.  Juli  §.  98  a  zu  2c)  234.

Frankfurt  a.  Main,  Bestimmung  der  Servisklasse  A
für  Frankfurt  a.  M.  mit  Bockenheim  und  Bornheim
(V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Frankreich,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpackeien  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  —  Zuschlagtaxe  für  Beförderung  von
Packeten  zwischen  Frankreich  und  Algerien  und  Korsika
(das.  Art.  5  Nr.  3)  72.  —  Ausführung  der  Uebereinkunft
  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  vom  1.  Mai
1881  ab  (Schlußbemerkung  zum  Schlußprotokoll  v.  3.  Nov.
80.)  80.

Uebereinkunft  mit  Deutschland  wegen  Bewilligung
des  Armenrechts  (v.  20.  Febr.  80.)  81.

Theilnahme  Frankreichs  an  der  Konvention  über  Ausübung
  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.
        <pb n="290" />
        Sachregister.

Freundschaftsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Samoa  (v.  24.  Janr.  79.)  29.
Zusatzkonvention  zum  deutsch  chinesischen  Freundschafts-
  u.  s.  w.  Vertrage  vom  2.  Sept.  1861  (v.  31.  März
80.)  261.

Fuhrkosten  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
(V.  v.  7.  Febr.)  27.

Füllstrich  bei  Schankgefäßen,  Vorschriften  über  die  Anbringung
  (G.  v.  20.  Juli  §§.  1  bis  3)  249.

Fußdecken,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  19.  Juni
§.  1)  119.

G.

Gastwirthe,  Bestrafung  wegen  Verwendung  vorschriftswidriger
  Schankgefäße  (G.  v.  20.  Juli  §.  5)  250.  —
Bereithaltung  gestempelter  Flüssigkeitsmaße  zur  Prüfung
des  Inhalts  ihrer  Schankgefäße  (das.  §.  4)  250.

Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher,  Abänderung
von  Bestimmungen  derselben  (G.  v.  29.  Juni  Art.  3)  183.

Gehalt,  s.  Diensteinkommen.

Geldstrafe  wegen  unbefugter  Küstenfrachtfahrt  zwischen
deutschen  Seehäfen  (G.  v.  22.  Mai  §.  3)  97.  —  desgl.
wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  in  Deutschland  und
Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai,  Anl.  B  dazu,
§§.  13  bis  15,  21,  23)  136.  (G.  v.  17.  Juli  §§.  2,  3,
6)  247.

Geldstrafen  wegen  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  1.  Juli  §§.  3,  4,  8,  16,  23  bis  25)  186.
—  desgl.  wegen  Verwendung  vorschriftswidriger  Schank.-gefäße
  (G.  v.  20.  Juli  §.  5)  250.  —  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  (G.
v.  18.  Juli  Art.  2)  244.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemeindebehörden,  Ausfsicht  derselben  über  die  Innungen
(G.  v.  18.  Juli  §§.  104,  98c)  241.  —  Verpflichtung
der  Behörden  und  Beamten  der  Kommunen  zur  Prüfung
der  Stempelverwendung  für  stempelpflichtige  Schriftstücke
(G.  v.  1.  Juli  §.  28)  191.

Genehmigung  zur  Anlage  von  Kalifabriken  und  von  Anstalten
  zum  Imprägniren  von  Holz  mit  Theerölen  (Bek.
v.  26.  Juli)  251.

Gerichte,  Zuständigkeit  bei  Zollübertretungen  im  Verkehr
mit  Oesterreich-  Ungarn  (Anl.  B  zum  Vertr.  v.  23.  Mai,
§§.  18  bis  25)  137.

Urkunden,  von  deutschen  Gerichtsbehörden  ausgestellt,
bedürfen  behufs  der  Vorlegung  in  Oesterreich-Ungarn  der
Beglaubigung  nicht  (Vertr.  v.  25.  Febr.  80.  Art.  1)  4.


1881.  5

Gerichtskostengesetz,  Abänderung  von  Bestimmungen
desselben  (G.  v.  29.  Juni)  178.

Gerichtsvollzieher,  Abänderung  von  Bestimmungen  der

Gebührenordnung  für  dieselben  (G.  v.  29.  Juni  Art.  3)  183.

Die  von  denselben  ausgefertigten  Urkunden  bedürfen

im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  der  Beglaubigung
(Vertr.  v.  25.  Febr.  80.  Art.  2)  5.

Gesandte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
  Beamten  (V.  v.  7.  Febr.)  27.
Befugniß  der  fremden  Gesandten  in  Marokko  hinsichtlich
  der  Ausübung  des  Schutzrechts  (Konv.  v.  3.  Juli
80.  Art.  5,  7,  9,  14)  107.

Geschäftssprache  des  Landesausschusses  für Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  23.  Mai  §§.  1,  2)  98.

Gesellen,  Rechtsverhältnisse  zu  den  Meistern  (G.  v.  18.  Juli
§§.  97,  97a,  100b,  104)  233.  —  Theilnahme  an  den
Innungsversammlungen  (das.  §.  100  a)  237.  —  Unterstützungskassen
  für  dieselben  (das.  §.  97a  Nr.  5,  §.  100c)
234.  —  Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  zwischen  Meistern
und  Gesellen  (das.  §.  97a  Nr.  6,  §.  100d)  234.

Gespinnste  in  Verbindung  mit  Metallfäden,  Eingangszoll
für  dieselben  (G.  v.  19.  Juni  §.  1)  119.

Getreide,  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Mühlenfabrikate
aus  Getreide  (G.  v.  21.  Juni  §.  1  zu  2)  121.

Gewerbe-Legitimationskarten  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  (Schlußprotokoll  v
23.  Mai,  zu  Art.  19)  149.  (Anl.  C  und  D  dazu)  152.
—  desgl.  im  Verkehr  mit  der  Schweiz  (Schlußprotokoll
v.  23.  Mai,  zu  Art.  10)  168.  (Anl.  C  dazu)  169.

Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  Abänderung  des
§.  16  derselben  (Bek.  v.  26.  Juli)  251.  —  desgl.  der
Vorschriften  derselben  über  Innungen  (G.  v.  18.  Juli)  233.

Gewerbetreibende,  Vereinigung  derselben  zu  Innungen
(G.  v.  18.  Juli  §§.  97,  100)  233.  —  Prüfung  der  Lehrlinge
  von  Gewerbetreibenden,  welche  den  Innungen  nicht
angehören  (das.  §.  100e)  239.

Gewerbe-Unternehmungen  auf  Aktien,  periodische  Prüfung
  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  derselben  bezüglich
der  Stempelverwendung  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.

Gewerbliche  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen  (Bek.  v.  26.  Juli)  251.

Giengen  (Württemberg),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die
dritte  Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Gläser,  s.  Schankgefäße.
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        6  Sachregister.

Gnadenmonat  (Gnadenquartal),  Zahlung  von  Wittwenund
  Waisengeldbeiträgen  von  dem  für  den  Gnadenmonat
  u.  s.  w.  zahlbaren  Diensteinkommen  der  Reichsbeamten
  (G.  v.  20.  April  §.  2)  85.  —  Beginn  der
Zahlung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  nach  dem  Ablauf
  des  Gnadenmonats  oder  des  Gnadengquartals  (das.
§.  15)  88.

Gohlis  (Sachsen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  dritte
Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Grenzverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn,
  Erleichterungen  in  demselben  (Vertr.  v.  23.  Mai
Art.  6  nebst  Anl.  A)  125.  —  desgl.  mit  der  Schweiz
(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  4  nebst  Anl.  B)  156.

Grenzzollämter  für  den  Handelsverkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  8)  125.  (Schlußprotokoll
  dazu)  142.

Großbritannien  und  Irland,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  3.  Nov.  80.)  69.  (Schlußprotokoll  dazu
v.  3.  Nov.  80.  Nr.  II)  79.  —  Zuschlagtaxe  für  Postpackete
  aus  und  nach  Großbritannien  rc.  (Uebereink.  v.
3.  Nov.  80.  Art.  5  Nr.  2)  72.

Theilnahme  Großbritanniens  und  Irlands  an  der
Konvention  über  Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko
(v.  3.  Juli  80.)  103.

Zulassung  britischer  Schiffe  zur  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

H.
Hamburg,  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  Streitfragen
  zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  dortselbst  (G.
v.  14.  März)  37.

Handelsmarken,  Schutz  derselben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-
  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  20)  129.  (Schlußprotokoll
  dazu)  150.  —  desgl.  mit  der  Schweiz  (Vertr.
v.  23.  Mai  Art.  11)  158.

Handelsunternehmungen  auf  Aktien,  periodische  Prüfung
  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  derselben  bezüglich
  der  Stempelberechnung  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (v.  23.  Mai)  123.  —  desgl.  mit  der  Schweiz
(v.  23.  Mai)  155.  —  Verlängerung  des  Handelsvertrages
  mit  Belgien  (Uebereink.  v.  30.  Mai  Art.  1)  172.

Handelskonvention  mit  Rumänien  (v.  14.  Nov.  77.)
199.  —  Zusatzkonvention  zum  deutsch-  chinesischen  Handelsvertrage
  vom  2.  Sept.  1861  (v.  31.  März  80.)  261.


1881.

Handlungsreisende,  Gewerbe  Legitimationskarten  für
dieselben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Schluß.-protokoll
  v.  23.  Mai  zu  Art.  19)  149.  (Anl.  D  dazu)
153.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  der  Schweiz  (Schlußprotokoll
  v.  23.  Mai,  zu  Art.  10)  168.  (Anl.  C  dazu)
169.

Herzegowina,  Ausdehnung  des  Vertrages  mit  Oesterreich-Ungarn
  vom  25.  Febr.  1880  über  die  Beglaubigung
  öffentlicher  Urkunden  auf  die  Herzegowina  (Vertr.
v.  13.  Juni)  253.  —  Behörden  daselbst,  deren  Urkunden
  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Bek.  v.  3.  Aug.)
255.

Hessen  (Großherzogthum),  Begründung  der  Revision  in
hessischen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März  §.  1
Nr.  2)  38.

Hinterbliebene,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  Reichsbeamten  (G.  v.  20.  April)  85.  —  desgl.  der
Reichsbankbeamten  (V.  v.  8.  Juni)  117.

Hülfskassen,  Gesellen,  welche  einer  eingeschriebenen  Hülfs.
kasse  angehören,  sind  zum  Beitritt  zu  Innungs-  Unterstützungskassen
  nicht  verpflichtet  (G.  v.  18.  Juli  §.  100c
zu  4)  238.

Hülsenfrüchte,  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Mühlenfabrikate
  aus  Hülsenfrüchten  (G.  v.  21.  Juni  §.  1  zu  2)
121.

J.

Jahresrechnung  der  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §.  98a
zu  12)  235.

Imprägniren  von  Holz  mit  Theerölen,  Genehmigung
zur  Anlage  von  Anstalten  dazu  (Bek.  v.  26.  Juli)  251.

Indigenat,  deutsches,  Einbehaltung  des  Wittwen-  und
Waisengeldes  der  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  beim
Verlust  desselben  (G.  v.  20.  April  §.  19)  88.

Innungen,  Bestimmungen  über  die  Bildung,  Wirksamkeit,
  Rechtsverhältnisse  u.  s.  w.  derselben  (G.  v.  18.  Juli
Art.  1  §§.  97,  97a,  98  a,  99  bis  104)  233.  —  Bezirk
  derselben  (das.  §§.  98,  98a,    98b,  100,  100e)  234.
—  Ihr  Name  (das.  §§.  98,  98a)  234.  —  Auflösung
(das.  §.  98a  Nr.  10,  11,  §§.  103a,  104)  235.  —
Schließung  (das.  §.  98a  Nr.  11,  §8§.  103,  103  a)  235.
—  Ungestaltung  der  bestehenden  alten  Innungen  (das.
Art.  3)  244.

Innungsausschuß  für  mehrere  Innungen  G.  v.  18.  Juli
§§.  102  bis  104)  240.
        <pb n="292" />
        Sachregister.

Innungsmeister,  unbefugte  Bezeichnung  als  solcher  (G.
v.  18.  Juli  Art.  2)  244.

Innungsmitglieder,  Rechtsverhältnisse  derselben  (das.
§§.  98a  ,  100,  100b,  100d,  100e,  101,  103a,  104)
234.  —  Ehrenmitglieder  (das.  §.  100)  236.

Innungsstatut  (G.  v.  18.  Juli  §§.  98a,  98b,  100,
100a,  100b,  101  bis  104)  234.  —  Nebenstatut  (das.
§.  98c)  236.  —  Statut  für  Innungsverbände  (das.
§§.  104b,  104c,  104f)  242.

Innungsverbände,  Bildung  und  Rechtsverhältnisse  (G.
v.  18.  Juli  §§.  104  a  bis  104g)  242.  —  Strafen  wegen
  unterlassener  Anzeigen  an  die  Behörden  (das.  Art.  2)
244.

Innungsvermögen  (G.  v.  18.  Juli  Art.  1  §.  98a
Nr.  11,  §§.  99,  100  bis  100c,  103a)  235.  —  Vermögen
  bestehender  Innungen,  welche  durch  die  Verwaltungsbehörden
  geschlossen  werden  (das.  Art  3)  244.

Innungsversammlung  (G.  v.  18.  Juli  §.  98a  Nr.  7,  8,
§§.  100a,  100d,  103a,  104,  104a)    235.

Innungsvorstand  (G.  v.  18.  Juli  Art.  1  §.  98a    Nr.  6,  8,
§§.  100b,  101,  103a,    104)  235.  —  Strafen  wegen
unterlassener  Anzeigen  an  die  Behörden  (das.  Art.  2)  244.

Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  Aktien  u.  s.  w.
unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  1.  Juli,  Tarif
Nr.  1  bis  3)  193.

Internationales  Büreau  des  Weltpostvereins  zu
Bern  (Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  17)  76.

Italien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.  80.)
69.  —  Zuschlagtaxe  für  Beförderung  von  Packeten
zwischen  Italien  und  den  Inseln  Sicilien  und  Sardinien
(das.  Art.  5  Nr.  3)  72.

Theilnahme  Italiens  an  der  Konvention  über  Ausübung
  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Zulassung  italienischer  Schiffe  zur  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

K.

Kaiserliche  Verordnung  über  Zulassung  fremder  Schiffer
zur  Küstenfrachtfahrt  zwischen  deutschen  Seehäfen  (G.  v.
22.  Mai  §.  2)  97.  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

Kalifabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  solcher  (Bek.  v.
26.  Juli)  251.


1881.  7

Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse  beim  Reichsamt
des  Innern  (V.  v.  2.  Febr.)  3.  —  desgl.  der  Postagenten
  (V.  v.  6.  April)  91.  —  desgl.  des  Lootsenkommandeurs
  an  der  Jade  und  des  Sekretariatsassistenten
beim  Lootsenkommando  dortselbst  (V.  v.  10.  Mai)  95.

Klasseneintheilung  mehrerer  Orte  hinsichtlich  der  Servis.
entschädigung  (V.  v.  22.  Febr.)  35.

Knopfmacherwaaren,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.
19.  Juni  §.  1)  119.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  periodische  Prüfung
  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  derselben  bezüglich
der  Stempelverwendung  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.

Kommunen,  s.  Gemeindebehörden.

Konkursverfahren,  Ermäßigung  der  Gerichtsgebühr  (G.
v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  14)  181.

Konkursverfahren  über  das  Vermögen  von  Innungen
  (G.  v.  18.  Juli  §.  103)  240.

Konsuln,  Befugnisse  der  fremden  Konsuln  in  Marokko
hinsichtlich  der  Ausübung  des  Schutzrechts  (Konv.  v.
3.  Juli  80.  Art.  3  bis  5,  7  bis  10,  12,  14)  107.
—  s.  auch  Reichskonsuln.

Konzession,  s.  Genehmigung.

Krankenkassen  von  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §.  100c)
238.

Kreditanstalten  auf  Aktien,  periodische  Prüfung  der
stempelpflichtigen  Schriftstücke  derselben  bezüglich  der
Stempelverwendung  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.

Krüge,  s.  Schankgefäße.

Kündigung  der  Schuldverschreibungen  über  eine  Anleihe
für  Post  und  Telegraphen,  die  Marine  und  das  Reichsheer
  (A.  E.  v.  25.  April)  92.

Kunstwerke,  gegenseitiger  Schutz  der  Rechte  an  denselben
in  Deutschland  und  der  Schweiz  (Protokoll  v.  23.  Mai)
171.

Küstenfrachtfahrt,  Berechtigung  deutscher  Schiffe  zur
Küstenfrachtfahrt  zwischen  deutschen  Seehäfen  (G.  v.
22.  Mai  §§.  1,  5)  98.  —  Einräumung  des  Rechts  dazu
an  ausländische  Schiffer  (das.  §§.  2,  4)  97.  (V.  v.
29.  Dez.)  275.  (Bek.  v.  29.  Dez.)  276.  —  Strafen
wegen  unerlaubter  Ausübung  der  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  (G.  v.  22.  Mai  §.  3)  97.  —  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  (das.  §.  5)  98.
        <pb n="293" />
        8  Sachregister.

L.

Landbau,  zollfreie  Einfuhr  gewisser  Erzeugnisse  desselben
(G.  v.  21.  Juni  §.  1  zu  1g)  121.

Landesausschuß  für  Elsaß-Lothringen,  Oeffentlichkeit  der
Verhandlungen  und  Geschäftssprache  (G.  v.  23.  Mai)  98.

Landesgesetze,  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  auf  die  Verletzung  von  Landesgesetzen
(G.  v.  15.  März  §.  1)  38.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1880/81,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  100.

Landesregierungen,  dieselben  bestimmen  die  Behörden
und  Beamten,  welche  hinsichtlich  der  Erhebung  rc.  der
Reichsstempelabgaben  zuständig  sind  (G.  v.  1.  Juli
§§.  26,  27)  191.  —  Rückerstattung  eingezahlter  Reichsstempelabgaben
  für  nicht  zu  Stande  gekommene  Ausspielungen
  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  (das.
§.  17)  189.

s.  auch  Bundesstaaten,  Zentralbehörden.

Lebens-Versicherungsanstalten,  Befreiung  gewisser
Reichsbeamten,  die  solchen  angehören,  von  der  Entrichtung
  von  Wittwen-  und  Waeisengeldbeiträgen  (G.  v.
20.  April  §§.  23,  24)  89.  —  s.  auch  Versicherungsanstalten.


Lehrbriefe,  Ertheilung  derselben  von  den  Innungen  (G.
v.  18.  Juli  §.  98a  Nr.  2  zu  d)  234.

Lehrlinge,  Regelung  des  Lehrlingswesens  durch  die  Innungen
  (G.  v.  18.  Juli  Art.  1  §.  97  zu  3,  §.  98a    zu  2,
§.  100e)  233.  —  Fachschulen  für  Lehrlinge  (das.  §.  97a
zu  1,  §.  98a  Nr.  2  zu c)  233.  —  Unterstützungskassen
für  dieselben  (das.  §.  97a  Nr.  5,  §.  100c)  234.  —
Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  mit  den  Lehrmeistern
(das.  §.  100  d)  238.  —  Prüfung  der  Lehrlinge  von
Gewerbetreibenden,  welche  einer  Innung  nicht  angehören
(das.  §.  100e)  239.  —  Strafbestimmungen  wegen  unerlaubter
  Beschäftigung  von  Lehrlingen  (das.  Art.  2
§.  148  Nr.  10)  244.

Lichter,  Führen  von  Lichtern  auf  offenen  Booten  und
Fischerfahrzeugen  (V.  v.  16.  Febr.  §.  2)  28.

Lieferungsgeschäfte,  Reichsstempelabgabe  für  Schlußnoten
  und  Rechnungen  über  Lieferungsgeschäfte  (G.  v.
1.  Juli,  Tarif  dazu  Nr.  4)  196.

Liquidationsbüreaus,  periodische  Prüfung  der  stempel.
pflichtigen  Schriftstücke  derselben  bezüglich  der  Stempelverwendung
  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.


1881.—

Literarische  Werke,  s.  Schriftwerke.

Lootsenkommando  an  der  Jade,  Kaution  des  Kommandeurs
  und  des  Sekretariats-Assistenten  bei  demselben
(V.  v.  10.  Mai)  95.

Lotterieloose,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.  v.
1.  Juli  §§.  12  bis  20)  188.

Lotterien,  Veranstaltung  derselben  im  Bundesgebiete  (G.
v.  1.  Juli  §§.  12,  13,  15  bis  17,  20)  188.  —  Staats.-lotterien
  (das.  §§.  18,  19,  31)  189.

Luxemburg,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.

3.  Nov.  80.)  69.

Ausdehnung  der  Handelskonvention  zwischen  Deutschland
  und  Rumänien  auf  Luxemburg  (Konv.  v.  14.  Nov.
77.  Art.  24)  214.

M.

Mahnverfahren,  Ermäßigung  der  Gerichtskosten  in  demselben
  (G.  v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  6)  179.

Makler,  von  denselben  ausgestellte  Schriftstücke,  welche
der  Reichsstempelabgabe  unterliegen  (G.  v.  1.  Juli  §.  9)
188.

Malz,  Uebergangsabgabe  für  Malz  in  Württemberg  (Bek.
v.  7.  Juli)  232.

Marinebeamte,  Kaution  des  Kommandeurs  und  des
Sekretariatsassistenten  des  Lootsenkommandos  an  der  Jade
(V.  v.  10.  Mai)  95.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  28.  März
§.  1b)  68.  (A.  E.  v.  25.  April)  92.

Umzugskosten  des  Personals  des  Marinelazareths
zu  Yokohama  bei  Versetzungen  aus  oder  nach  dem  Inlande
  (V.  v.  24.  Mai)  101.

Marokkto,  Konvention  über  Ausübung  des  Schutzechts
dortselbst  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  das  Etatsjahr  1881/82  (Anl.  zum  G.  v.
28.  März)  65.  (G.  v.  27.  Juni  §.  2)  175.

Mehl,  Erhöhung  des  Eingangszolls  für  Mehl  (G.  v.
21.  Juni  §.  1  zu  2)  121.

Meister,  s.  Innungsmitglieder.

Miethsteuer  von  den  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten
  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  99.

Militärbehörden,  Beglaubigung  der  Urkunden  und  Ausfertigungen
  derselben  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  25.  Febr.  80.  Art.  1)
4.  (Bek.  v.  2.  Febr.  B)  18.
        <pb n="294" />
        Sachregister.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Modelle,  Schutz  derselben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  20)  129.  (Schlußprotokoll
  dazu)  150.

Montenegro,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.

Mühlenfabrikate,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.
21.  Juni  §.  1  zu  2)  121.

Mühlhausen  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die
zweite  Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Mülheim  a.  Rh.  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in
die  zweite  Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Muster,  Schutz  derselben  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  20)  129.  (Schlußprotokoll
  dazu)  150.

N.

Nebenamt,  Befreiung  der  Beamten,  welche  nur  nebenamtlich
  im  Reichsdienst  angestellt  sind,  von  der  Entrichtung
  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  (G.  v.
20.  April  S.  1)  85.

Nebenstatuten  der  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §§.  98c,
100b,  104)  236.

Niederland,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  ũber  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  (Schlußprotokoll  dazu  v.  3.  Nov.  80.
Nr.  II)  79.  —  desgl.  an  der  Konvention  über  Ausübung
  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Norwegen,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  —  desgl.  an  der  Konvention  über  Ausübung
  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Zulassung  norwegischer  Schiffe  zur  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  (V.  v.  29.  Dez.)  275.

Notare,  Verpflichtung  derselben  zur  Prüfung  der  Stempelverwendung
  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.  v.
1.  Juli  §.  28)  191.

Beglaubigung  notarieller  Urkunden  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.
25.  Febr.  80.  Art.  2)  5.

Reichs-Gesetzbl.  1881.


1881.  9

O.

Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  des  Landesausschusses
für  Elsaß-Lothringen  (G.  v.  23.  Mai  §.  1)  98.

Oesterreich-  Ungarn,  Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reich
wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen  Behörden  und
Beamten  ausgestellten  Urkunden  (v.  25.  Febr.  80.)  4.
—  Ausdehnung  des  Vertrages  auf  Bosnien  und  die
Herzegowina  (Vertr.  v.  13.  Juni)  253.  —  Behörden
in  Oesterreich--Ungarn,  deren  Urkunden  einer  Beglaubigung
  nicht  bedürfen  (Bek.  v.  2.  Febr.)  19.  —  desgl.
der  Behörden  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  (Bek.
v.  3.  Aug.)  255.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-
  Ungarn  (v.  23.  Mai)  123.  —  Zollkartell  dazu
(Anlage  B)  133.  —  Schlußprotokoll  dazu  (v.  23.  Mai)
140.  —  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die
österreichisch-ungarischen  Zollgesetze  (G.  v.  17.  Juli)  247.

Theilnahme  Oesterreich-  Ungarns  an  der  Uebereinkunft
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
  (Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.)  69.

Theilnahme  Oesterreich=  Ungarns  an  der  Konvention
über  Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)
103.

Zulassung  österreichischer  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt
  zwischen  deutschen  Seehäfen  (Vertr.  v.  23.  Mai
Art.  11)  126.  (Bek.  v.  29.  Dez.  Nr.  1)  276.

Oldenburg  (Großherzogthum),  Begründung  der  Revision
  in  oldenburgischen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März
§.  1  Nr.  10)  38.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
(G.  v.  1.  Juli  §.  23)  190.  —  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  österreichisch-  ungarischen  Zollgesetze
(G.  v.  17.  Juli  §.  5)  248.

Ordnungsstrafen  gegen  Innungsmitglieder  (G.  v.
18.  Juli  §.  98a  Nr.  5,  §§.  100b,  100d,  104)  235.

P.

Packetsendungen,  Austausch  derselben  im  Weltpostverein
(Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.)  69.

Papiergeld,  Stempelabgabe  für  Schlußnoten  und  Rech.
nungen  über  den  Verkauf  von  ausländischem  Papiergeld
(G.  v.  1.  Juli,  Tarif  dazu  Nr.  4a  u.  b)  196.

Passpflichtigkeit  der  Reisenden  aus  Rußland  (V.  v.
29.  Dez.  80.)  1.

B
        <pb n="295" />
        10  Sachregister.

Pension  der  Reichsbeamten,  Entrichtung  von  Wittwenund
  Waisengeldbeiträgen  davon  (G.  v.  20.  April  §§.  1
bis  5)  85.  —  Befreiungen  von  der  ZJahlung  der  Beiträge
  (das.  §.  5  Nr.  2  bis  5,  §§.  6,  23,  24)  86.

Persien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.
80.)  69.  (Schlußprotokoll  dazu  v.  3.  Nov.  80.  Nr.  II)
79.  —  Zuschlagtaxe  für  Packete  aus  und  nach  Persien
(Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  5  Nr.  2)  72.

Pfändung  der  Wittwen  und  Waisengeldbeiträge  der
Reichsbeamten  ist  unzulässig  (G.  v.  20.  April  §.  4)  86.

Ermäßigung  der  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  für
Pfändungen  (G.  v.  29.  Juni  Art.  3  Nr.  3)  183.

Plüsche,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  19.  Juni
§.  1)  119.  ’

Polizeibehörden,  s.  Aufsichtsbehörden,  Behörden.

Portugal,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  —  desgl.  an  der  Konvention  über
Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)
103.

Posamentierwaaren,  Eingangsgzoll  für  dieselben  (G.  v.
19.  Juni  §.  1)  119.

Post,  Gerichtsgebühr  für  Zustellungen  mit  der  Post  (G.
v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  9,  Art.  3  Nr.  1,  2)  180.

Postagenten,  Kaution  derselben  (V.  v.  6.  April)  91.

Postanstalten,  Verkauf  neuer  Wechselstempelmarken  bei
denselben  (Bek.  v.  22.  Nov.)  271.

Postgesetzgebung  in  den  Ländern  des  Weltpostvereins
(Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  12)  75.

Postpackete,  Austausch  von  solchen  im  Weltpostverein
(Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.)  69.

Postverein,  s.  Weltpostverein.

Postverwaltung,  Auleihe  für  dieselbe  (G.  v.  28.  März
§.  1a)  68.  (A.  E.  v.  25.  April)  92.

Privatklage,  Ermäßigung  der  Gerichtsgebühr  (G.  v.
29.  Juni  Art.  1  Nr.  15)  181.

Prozeßkosten,  Ermäßigung  der  Gebühren  für  Entscheidungen
  rc.  hinsichtlich  der  vom  Gegner  zu  erstattenden
Prozeßkosten  (G.  v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  7)  180.

Prüfungen  durch  die  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §.  97a
Nr.  3,  §§.  100,  100a,    100e,  104)  234.

Prüfungszeungnisse  für  Lehrlinge  und  Gesellen  (G.  v.
18.  Juli  §.  97a  Nr.  3)  234.


1881.

R.

Raumgehalt,  Bezeichnung  desselben  bei  Schankgefäßen
(G.  v.  20.  Juli)  249.

Rechnungen,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.  v.
1.  Juli  §§.  6  bis  11)  186.  (Tarif  Nr.  4b)  196.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des
Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  1880/81,  sowie  der  Rechnungen  der
Reichsbank  für  1880  durch  denselben  (G.  v.  1.  Juni)  100.

Rechtsmittel,  s.  Rechtsweg,  Revision.

Rechtsstreitigkeiten  (bürgerliche),  Begründung  der  Re.
vision  in  denselben  (G.  v.  15.  März)  38.

Rechtsweg  gegen  Entscheidungen  über  Zahlung  von  Beiträgen
  u.  s.  w.  an  die  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §.  100b)
238.  —  desgl.  gegen  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
für  Innungsmitglieder  (das.  §.  100  d)  239.

Reich  (Deutsches),  Vertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen
Beglaubigung  der  Urkunden  öffentlicher  Behörden  rc.
(v.  25.  Febr.  80.)  4.  —  Ausdehnung  dieses  Vertrages
auf  Bosnien  und  die  Herzegowina  (Vertr.  v.  13.  Juni)
253.  —  Verwaltungsbehörden  im  Deutschen  Reich,  deren
Urkunden  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Bek.  v.
2.  Febr.)  8.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  256.

Theilnahme  des  Deutschen  Reichs  an  der  Uebereinkunft
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen
  ohne  Werthangabe  (v.  3.  Nov.  80.)  69.  —  Aus,
führung  der  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und
Frankreich  (Schlußbemerkung  zum  Schlußprotokoll  v.
3.  Nov.  80.)  80.

Uebereinkunft  mit  Frankreich  wegen  Bewilligung  des
Armenrechts  (v.  20.  Febr.  80.)  81.

Theilnahme  Deutschlands  an  der  Konvention  über
Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)
103.  —  Freundschaftsvertrag  mit  Samoa  (v.  24.  Janr.
79.)  29.  —  Zusatzkonvention  zum  deutsch-chinesischen
Freundschafts-,  Schiffahrts-  und  Handelsvertrage  v.
2.  Sept.  1861  (v.  31.  März  80.)  261.

Handelsvertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn  (v.  23.  Mai)
123.  —  Zollkartell  dazu,  Seite  133.  —  Bestrafung
von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  österreichisch-  ungarischen
  Zollgesetze  (G.  v.  17.  Juli)  247.  —  Handelsvertrag
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  (v.  23.  Mai)
155.  —  desgl.  mit  Rumänien  (v.  14.  Nov.  77.)  199.
—  Uebereinkunft  mit  Belgien  wegen  Regelung  der  gegenseitigen
  Handelsbeziehungen  (v.  30.  Mai)  172.
        <pb n="296" />
        Sachregister.

Reich  (Deutsches),  Forts.
Verabredung  mit  der  Schweiz  über  den  gegenseitigen

Schutz  der  Rechte  an  Schrift-  und  Kunstwerken  (v.
23.  Mai)  171.

Reichsamt  des  Innern,  Kaution  des  Rendanten  der
Büreaukasse  bei  demselben  (V.  v.  2.  Febr.)  3.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsbankbeamte,  Fürsorge  für  die  Wittwen  und
Waisen  derselben  (V.  v.  8.  Juni)  117.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungs-Etat  für  das
Etatsjahr  1881/82  (G.  v.  28.  März  §.  2)  41.  (Anl.
dazu)  67.  —  Kontrole  der  Rechnungen  der  Reichsbank
für  1880  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  100.

Verwaltung  der  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge

der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  8.  Juni  Nr.  II)  117.

Reichsbeamte,  Kaution  des  Rendanten  der  Büreaukasse
beim  Reichsamt  des  Innern  (V.  v.  2.  Febr.)  3.  —
desgl.  der  Postagenten  (V.  v.  6.  April)  91.  —  desgl.
des  Lootsenkommandeurs  an  der  Jade  und  des  Sekretariats-Assistenten
  beim  Lootsenkommando  dortselbst  (V.  v.
10.  Mai)  95.

Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen
  und  Konsularbeamten  (V.  v.  7.  Febr.)  27.
—  Umzugskosten  des  Personals  des  Marinelazareths  zu
Yokohama  bei  Versetzungen  dorthin  oder  zurück  (V.  v.
24.  Mai)  101.

Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten
  (G.  v.  20.  April)  85.  —  desgl.  der  Reichsbankbeamten
  (V.  v.  8.  Juni)  117.  —  Befreiungen  der
Reichsbeamten  von  der  Entrichtung  der  Wittwen-  und
Waisengeldbeiträge  (G.  v.  20.  April  §§.  5,  6,  23,  24)  86.

Besteuerung  der  Dienstwohnungen  der  Reichsbeamten
(G.  v.  31.  Mai)  99.

Verpflichtungen  der  Reichsbeamten  in  Bezug  auf
die  Prüfung  der  Stempelverwendung  für  stempelpflichtige
Schriftstücke  (G.  v.  1.  Juli  §§.  27,  28)  191.

Reichsbehörden,  Befugnisse  der  obersten  und  der  höheren
Reichsbehörden  hinsichtlich  der  Zahlung  von  Wittwenund
  Waisengeld  (G.  v.  20.  April  §§.  16,  20)  88.  —
desgl.  hinsichtlich  der  Befreiungen  von  der  Entrichtung
von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen  (das.  §.  24)  89.

Oberste  und  höhere  Reichsbehörden,  deren  Urkunden
behufs  der  Vorlegung  in  Oesterreich-  Ungarn  einer  Beglaubigung
  nicht  bedürfen  (Vertr.  v.  25.  Febr.  80.
Art.  1,  4)  4.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  8.

Verpflichtung  der  Reichsbehörden  zur  Prüfung  der
Stempelverwendung  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.
v.  1.  Juli  §.  28)  191.


1881.  11

Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,  Anleihe  für
dieselben  (G.  v.  24.  Mai)  93.  (A.  E.  v.  12.  Dez.)  273.

Reichs-Festungsbaufonds,  Vorschüsse  aus  demselben
zu  militärischen  Bauten  (G.  v.  28.  März  §.  7)  42.

Reichsgericht,  Zuständigkeit  desselben  für  Streitfragen
zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  in  Hamburg  (G.  v.
14.  März)  37.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  des  Betriebsfonds  derselben  (G.  v.  28.  März
§.  3)  41.

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1881/82  (G.
v.  28.  März)  41.  —  Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.
27.  Juni)  175.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1880/81  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  1.  Juni)  100.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  (G.
v.  28.  März  §.  lc)  68.  (A.  E.  v.  25.  April)  92.

Reichskanzler,  Anordnungen  desselben  zur  Ausfährung
der  Verordnung  über  die  Paßpflichtigkeit  der  Reisenden
aus  Rußland  (V.  v.  29.  Dez.  80.  §.  3)  1.

Genehmigung  der  Statuten  von  Innungsverbänden,
deren  Bezirk  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt  (G.
v.  18.  Juli  §.  104c)  242.  —  Befugniß  zur  Bewilligung
von  Wittwen-  und  Waisengeld  (G.  v.  20.  April  §.  14)
88.  —  desgl.  zur  Befreiung  gewisser  Reichsbeamten  von
der  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Waisengeldbeiträgen
(das.  §.  24)  90.

Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
(G.  v.  28.  März  §§.  3,  4)  41.  —  desgl.  zur  Aufnahme
von  Anleihen  für  die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
  der  Marine  und  des  Reichsheeres  (G.  v.  28.  März
§.  1)  68.  (A.  E.  v.  25.  April)  92.  —  desgl.  einer  Anleihe
  für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  (G.
v.  24.  Mai  §§.  1,  2)  93.  (A.  E.  v.  12.  Dez.)  273.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
(G.  v.  28.  März  §.  6)  42.

Wittwen-  und  Waisengeldbeiträge  der  Reichsbeamten
fließen  in  die  Reichskasse  (G.  v.  20.  April  §.  1)  85.  —
Gewährung  von  Wittwen-  und  Waisengeld  aus  derselben
(das.  §§.  7,  16,  21)  86.  —  Nicht  abgehobene  Beträge
des  Wittwen-  und  Waisengeldes  verfallen  der  Reichskasse
(das.  §.  16)  88.

Der  Ertrag  der  Reichsstempelabgaben  fließt  in  die
Reichskasse  (G.  v.  1.  Juli  §§.  18,  31,  32)  189.

B*
        <pb n="297" />
        12

Sachregister. 

1881

Reichskonsuln,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugskosten  Ruhestand,  Verpflichtung  von  Reichsbeamten  im  Ruheder

  Konsularbeamten  (V.  v.  7.  Febr.)  27.

Befugnisse  der  Konsuln  hinsichtlich  der  Ausübung
des  Schutzrechts  in  Marokko  (Konv.  v.  3.  Juli  80.  Art.  3
bis  5,  7  bis  10,  12,  14)  107.

Befugnisse  rc.  der  Konsuln  in  Deutischland  und
Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  21,  22)  129.
(Schlußprotokoll  dazu)  150.  —  desgl.  in  Samoa  (Vertr.
v.  24.  Janr.  79.  Art.  7,  8)  32.

Reichs-Postamt,  Festsetzung  der  Höhe  der  von  den
Postagenten  zu  bestellenden  Kaution  (V.  v.  6.  April
Art.  2)  91.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
der  Schatzanweisungen  (G.  v.  28.  März  §.  5)  42.  —
desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  25.  April  Abs.  4)  92.  (A.  E.  v.  12.  Dez.)
273.

Reichsstempelabgaben  von  Aktien,  Renten  und  Schuldverschreibungen
  (G.  v.  1.  Juli  §§.  2  bis  5)  185.  —  von
Schlußnoten  und  Rechnungen  (das.  §§.  6  bis  11)  186.
—  von  Lotterieloosen  (das.  §§.  12  bis  20)  188.  —
Befreiungen  von  der  Stempelabgabe  (das.  §§.  9,  30)
187.  —  Vollstreckungsverfahren  bezüglich  der  Reichsstempelabgaben
  (das.  §.  29)  191.  —  Ueberweisung  des
Ertrages  der  Abgaben  an  die  Bundesstaaten  (das.  §.  32)
192.

Reichsstempelmarken  zur  Entrichtung  der  Stempel.
abgabe  für  Urkunden  (G.  v.  1.  Juli  §§.  2,  7,  21,  22)
185.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  7.  Febr.)  25.
(V.  v.  4.  Nov.)  269.  —  Wahlen  zu  demselben  (V.  v.
31.  Aug.)  257.

Reisende  aus  Rußland,  Paßpilichtigkeit  derselben  (V.  v.
29.  Dez.  80.)  1.

Rekurs  gegen  Entscheidungen  in  Innungsangelegenheiten
(G.  v.  18.  Juli  §§.  98b,  103)  235.

Rentenverschreibungen,  Reichsstempelabgaben  von  denselben

  (G.  v.  1.  Juli  §§.  2  bis  5)  185. (Tarif Nr. 2,
3)  194.

    

Reuß  jüngerer  Linie  (Fürstenthum),  Begründung  der
Revision  in  reußischen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März
§.  1  Nr.  9)  38.

Revision,  Begründung  derselben  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  15.  März)  38.


stande  zur  Entrichtung  von  Wittwen-  und  Weisengeldbeiträgen
  (G.  v.  20.  April  §§.  1,  3,  4,  5  Nr.  2  bis  5,
§§.  6,  23,  24)  85.

Rumänien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.

Handelskonvention  mit  Deutschland  (v.  14.  Nov.77.)
199.  —  Zulassung  rumänischer  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt
  zwischen  deutschen  Seehäfen  (das.  Art.  17)  210.
(Bek.  v.  29.  Dez.  Nr.  2)  276.

Rußland,  Paßpflichtigkeit  der  Reisenden  dorther  (V.  v.
29.  Dez.  80.)  1.

S.

Sachsen-Altenburg,  Begründung  der  Revision  in  sachsenaltenburgischen
  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März  §.  1
Nr.  5)  38.

Sachsen-Koburg-Gotha,  Begründung  der  Revision  in
sachsen-  koburg-  gothaischen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.
15.  März  §.  1  Nr.  6,  11)  38.

Sachsen-Meiningen,  Begründung  der  Revision  in
sachsen-  meiningenschen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März
§.  1  Nr.  4)  38.

Sachverständigen-Kommissionen  von  Handelsvorständen,
  Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Stempelverwendung
  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.  v.  1.  Juli
§.  28)  191.

Samoa,  Freundschaftsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reich
(v.  24.  Janr.  79.)  29.

Schankgefäße,  Bezeichnung  des  Raumgehalts  derselben
(G.  v.  20.  Juli  §§.  1  bis  3,  6)  249.  —  Einziehung
vorschriftswidriger  Schankgefäße  (das.  §.  5)  250.  —  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  (das.  §.  7)  250.

Schankwirthe,  Bestrafung  wegen  Verwendung  vorschriftswidriger
  Schankgefäße  (G.  v.  20.  Juli  §.  5)  250.  —
Bereithaltung  gestempelter  Flüssigkeitsmaße  zur  Prüfung
des  Inhalts  der  Schankgefäße  (das.  §.  4)  250.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
28.  März  §§.  3  bis  6)  41.  —  desgl.  zu  Anleihen  für
die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine
und  des  Reichsheeres  (G.  v.  28.  März  §§  1,  2)  68.—
desgl.  zu  einer  Anleihe  für  die  Reichseisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen  (G.  v.  24.  Mai  §§.  2,  3)  94.
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        Sachregister.

Schiedsgerichte,  Verpflichtung  derselben  zur  Prüfung  der
Stempelverwendung  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.
v.  1.  Juli  §.  28)  191.  —  Schiedsgerichte  für  Streitig.-keiten
  der  Innungsmitglieder  mit  ihren  Gesellen  und
Lehrlingen  (G.  v.  18.  Juli  §.  97  a  Nr.  6,  §.  100d)  234.

Schiffahrtsverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  11  bis  14,  19)  126.
—  desgl.  mit  Samoa  (Vertr.  v.  24.  Janr.  79.  Art.  4)  30.
—  desgl.  mit  Rumänien  (Konv.  v.  14.  Nov.  77.  Art.  17
bis  23)  210.  —  s.  auch  Küstenfrachtfahrt.

Schiffahrtsvertrag,  deutsch-chinesischer,  vom  2.  Sept.
1861,  Zusatzkonvention  dazu  (v.  31.  März  80.)  261.

Schiffe,  s.  Seeschiffe.

Schiffer  (ausländische),  Bestrafung  wegen  unerlaubter
Küstenfrachtfahrt  (G.  v.  22.  Mai  §.  3)  97.

Schleichhandel,  Verhütung  und  Bestrafung  desselben  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-    Ungarn
(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  10)  125.  (Zollkartell  dazu)
133.  (Schlußprotokoll  dazu)  144.  (G.  v.  17.  Juli
§§.  1  bis  4)  247.

Schlußnoten  (Schlußzettel,  Schlußscheine  rc.),  Reichsstempelabgaben
  von  denselben  (G.  v.  1.  Juli  §§.  6  bis  11)
186.  (Tarif  Nr.  4)  196.

Schreibgebühren,  Nichterhebung  derselben  für  gerichtliche
  Ausfertigungen  (G.  v.  29.  Juni  Art.  2  §.  80  a)  182.

Schriftwerke,  gegenseitiger  Schutz  der  Rechte  an  denselben
  in  Deutschland  und  der  Schweiz  (Protokoll  v.
23.  Mai)  171.

Schuldverschreibungen  über  eine  Anleihe  für  die  Verwaltungen
  der  Post  und  Telegraphen,  der  Marine  und
des  Reichsheeres  (A.  E.  v.  25.  April)  92.

Reichsstempelabgaben  von  Schuldverschreibungen  (G.
v.  1.  Juli  S§.  2  bis  5)  185.  (Tarif  Nr.  2,  3)  194.

Schutzgenossen  in  Marokko  (Konv.  v.  3.  Juli  80.  Art.  2

bis  9,  12  bis  16)  107.

Schutzrecht  in  Marokko,  Konvention  über  die  Ausübung
desselben  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Schweden,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Welt.
postvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  —  Zuschlagtaxe  für  Packete  aus  und
nach  Schweden  (das.  Art.  5  Nr.  2)  72.

Theilnahme  Schwedens  an  der  Konvention  über  die
Ausübung  des  Schugzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)
103.

Zulassung  schwedischer  Schiffe  zur  deutschen  Küstenfrachtfahrt
  (V.  v.  29.  Dez.)  275.


1881.  13

Schweiz,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.  80.
Einleitung,  Art.  14  Nr.  2,  Art.  18  Nr.  2)  69.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz
v.  23.  Mai)  155.  —  Vertrag  mit  Deutschland  über
gegenseitigen  Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Kunstwerken  (v.  23.  Mai)  171.

Seehafen,  Güterbeförderung  zwischen  deutschen  Seehäfen
(G.  v.  22.  Mai  §§.  1  bis  3)  97.  (V.  v.  29.  Dez.)
275.  (Bek.  v.  29.  Dez.)  276.

Seeschiffe,  Verhütung  des  Zusammenstoßens  derselben
(V.  v.  16.  Febr.  §.  1)  28.

Zulassung  fremder  Schiffe  zur  Küstenfrachtfahrt
zwischen  deutschen  Seehäfen  (G.  v.  22.  Mai  §.  2)  97.
(V.  v.  29.  Dez.)  275.  (Bek.  v.  29.  Dez.)  276.  —
Bestrafung  fremder  Schiffer  wegen  unerlaubter  Küstenfrachtfahrt
  (G.  v.  22.  Mai  §.  3)  97.

Serbien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Welt.
postvereins  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.

Servisklassen,  Aenderung  derselben  bezüglich  mehrerer
Orte  (V.  v.  22.  Febr.)  35.

Siam,  Zulassung  der  Schiffe  von  Siam  zur  Küstenfrachtfahrt
  zwischen  deutschen  Seehäfen  (Bek.  v.  29.  Dez.
Nr.  3)  276.  

Solidarhaft  für  die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben
von  Werthpapieren  (G.  v.  1.  Juli  §.  3)  186.

Spanien,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
3.  Nov.  80.)  69.  —  desgl.  an  der  Konvention  über
Ausübung  des  Schutzrechts  in  Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Staatslotterien,  Reichsstempelabgabe  von  den  Loosen
derselben  (G.  v.  1.  Juli  §§.  18,  19,  31)  189.

Staatspapiere,  Reichsstempelabgaben  für  Schlußnoten
und  Rechnungen  über  den  Verkauf  von  Staatspapieren

(G.  v.  1.  Juli,  Tarif  dazu  Nr.  4)  196.  —  s.  auch
Werthpapiere.

Statuten  der  Innungen  (G.  v.  18.  Juli  §§.  98à,  98b,
100,  100  a,  100b,  101  bis  104)  234.  —  Nebenstatuten

  (das.  §§.  98c,  100b,  104)  236.  —  Verbandsstatuten
  (das.  §§.  104b,  104c,  104f)  242.

Stempelabgaben,  s.  Reichsstempelabgaben.

Stempelmarken,  s.  Reichs-  und  Wechselstempel.
marken.
        <pb n="299" />
        14

Steuerbehörden,  Befugnisse  derselben  bei  Uebertretung
der  Zollgesetze  in  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  23.  Mai,  Anl.  B  dazu,  §§.  2  bis  11)  133.
(G.  v.  17.  Juli  §.  7)  248.

Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  für  Urkunden
an  die  zuständigen  Steuerstellen  (G.  v.  1.  Juli  §§.  2,
4,  13  bis  15)  185.

Steuerrückvergütung  für  Bier  in  Baden  (Bek.  v.
10.  Juni)  116.

Strafbestimmungen  wegen  unbefugter  Küstenfrachtfahrt
zwischen  deutschen  Seehäfen  (G.  v.  22.  Mai  §.  3)  97.
—  desgl.  wegen  Uebertretung  der  Zollgesetze  in  Deutschland
  und  Oesterreich-Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai,  Anl.  B
dazu,  §§.  13  bis  15,  21,  23)  136.  (G.  v.  17.  Juli
§§.  2,  3,  6)  247.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
(G.  v.  1.  Juli  §§.  3,  4,  8,  16,  23  bis  25)  186.  —
desgl.  gegen  das  Gesetz  über  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts
  der  Schankgefäße  (G.  v.  20.  Juli  §.  5)  250.
—  desgl.  gegen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  (G.
v.  18.  Juli  Art.  2)  244.

s.  auch  Geld=  und  Ordnungsstrafen.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  von  Bestimmungen  desselben
  auf  unerlaubte  Küstenfrachtfahrt  (G.  v.  22.  Mai
§.  3)  97.

Strafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz
  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
1.  Juli  §.  24)  190.  —  desgl.  gegen  die  österreichischungarischen
  Zollgesetze  (G.  v.  17.  Juli  §.  7)  248.

Sühnetermine,  Ermäßigung  der  Gerichtsgebühr  (G.  v.
29.  Juni  Art.  1  Nr.  10)  180.

Sulz  (Württemberg),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  dritte

Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

T.

Tagegelder  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
(V.  v.  7.  Febr.)  27.

Tarif  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  (Anl.  zum
G.  v.  1.  Juli)  193.

Telegraphenverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.
28.  März  §.  1  a)  68.  (A.  E.  v.  25.  April)  92.

Tonga,  Zulassung  der  Schiffe  von  Tonga  zur  Küstenfrachtfahrt
  zwischen  deutschen  Seehäfen  (Bek.  v.  29.  Dez.
Nr.  4)  276.


Sachregister.

1881.

Transitfreiheit  für  Postpackete  im  Weltpostvereinsverkehr
(Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  2)  70.  —  Vergütung  für
die  Transitleistung  (das.  Art.  3,  5,  6)  70.

Tuchwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  19.  Juni
§§.  1,  2)  119.

Türkei,  Theilnahme  an  der  Uebereinkunft  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.
80.)  69.

U.

Uebergangsabgabe  für  Bier  in  Baden  (Bek.  v.  10.  Juni)
116.  —  desgl.  für  Bier,  Branntwein  und  Malz  in
Württemberg  (Bek.  v.  7.  Juli)  232.

Uebertragung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  der  Hinterbliebenen
  von  Reichsbeamten  (G.  v.  20.  April  §.  17)  88.

Umzugskosten  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten
(V.  v.  7.  Febr.)  27.  —  desgl.  des  Personals  des  Marinelazareths
  zu  Yokohama  bei  Versetzungen  dorthin  oder

zurück  (V.  v.  24.  Mai)  101.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.
Union  postale,  s.  Weltpostverein.

Unterstützungskassen  von  Innungen  (G.  v.  18.  Juli
§.  97  a  Nr.  5,  §.  100c)  234.

Untersuchung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  österreichisch-ungarischen
  Zollgesetze  (G.  v.  17.  Juli  §.  7)  248.

Unterzeichner  von  Schlußnoten  und  Rechnungen,  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.

v.  1.  Juli  §§.  6,  8)  186.

Urheberrechte  an  Schrift-  und  Kunstwerken,  gegenseitiger
Schutz  in  Deutschland  und  der  Schweiz  (Protokoll  v.
23.  Mai)  171.

Urkunden,  öffentliche,  Beglaubigung  derselben  im  Verkehr
  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn
(Vertr.  v.  25.  Febr.  80.)  4.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  8.  (Bek.
v.  3.  Aug.)  256.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  Bosnien
und  der  Herzegowina  (Vertr.  v.  13.  Juni)  253.  (Bek.  v.
3.  Aug.)  255.

Reichsstempelabgaben  von  Urkunden  (G.  v.  1.  Juli
§.  1)  185.  (Tarif  dazu)  193.
        <pb n="300" />
        Sachregister.

V.

Verbandsstatuten  von  Innungsverbänden  (G.  v.  18.  Juli
§§.  104  b,  104c,  104f)  242.

Verbandsvorstand  von  Innungsverbänden  (G.  v.  18.  Juli
Art.  1  §§.  104b,  104  d  bis  104g)  242.  —  Bestrafung
wegen  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Anzeigen  über
Innungsverhältnisse  (das.  Art.  2  §.  149  Nr.  8)  244.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme  an
der  Konvention  über  die  Ausübung  des  Schutzrechts  in
Marokko  (v.  3.  Juli  80.)  103.

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  von  ausgegebenen
  Schatzanweisungen  (G.  v.  28.  März  §.  6)  42.
Verjährung  der  Ersatzansprüche  für  Verlust  oder
Beschädigung  von  Postpacketen  im  Weltpostvereinsverkehr
(Uebereink.  v.  3.  Nov.  80.  Art.  11  Nr.  5)  75.
Verjährung  nicht  abgehobener  Theilbeträge  des
Wittwen=  und  Waisengeldes  der  Hinterbliebenen  von
Reichsbeamten  (G.  v.  20.  April  §.  16)  88.
Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  Hinterziehung
von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  1.  Juli  §.  24)  190.
Verkauf  von  Werthpapieren,  Versteuerung  derselben  (G.
v.  1.  Juli  §.  3)  185.  —  Reichsstempelabgaben  für
Schlußnoten  und  Rechnungen  über  den  Verkauf  von
Werthpapieren  u.  s.  w.  (das.  Tarif  Nr.  4a  und  b)  196.

Verloosungen,  Reichsstempelabgabe  von  Verloosungen  im
Bundesgebiet  (G.  v.  1.  Juli  §§.  12,  13,  15  bis  17,
20)  188.

Verpfändung  des  Wittwen-  und  Waisengeldes  der  Hinterbliebenen
  von  Reichsbeamten  (G.  v.  20.  April  §.  17)  88.
Verpfändung  von  Werthpapieren,  Versteuerung  derselben
  (G.  v.  1.  Juli  §.  3)  185.
Versicherungsanstalten  auf  Aktien,  periodische  Prüfung
der  stempelpflichtigen  Schriftstücke  derselben  bezüglich  der
Stempelverwendung  (G.  v.  1.  Juli  §.  27)  191.
s.  auch  Lebensversicherungsanstalten,  Wittwenkassen.


Verträge  über  den  Verkauf  u.  s.  w.  von  Werthpapieren
und  Waaren,  welche  der  Reichsstempelabgabe  unterliegen
(G.  v.  1.  Juli  §.  9  zu  c)  188.

Verwaltungsbehörden,  oberste  und  höhere,  im  Deutschen
  Reich,  deren  Urkunden  behufs  der  Vorlegung  in
Oesterreich-Ungarn  und  bezw.  in  Bosnien  und  der  Herzegowina
  einer  Beglaubigung  nicht  bedürfen  (Vertr.  v.
25.  Febr.  80.  Art.  1,  4)  4.  (Bek.  v.  2.  Febr.)  8.
(Vertr.  v.  13.  Juni  Art.  1)  254.  (Bek.  v.  3.  Aug.)  256.


1881.  15

Verwaltungsbehörden  (Forts.)

Befugnisse  der  höheren  Verwaltungsbehörden  in
Innungsangelegenheiten  (G.  v.  18.  Juli  §§.  98,  98c,
100c,  102  bis  104,  104c  bis  104e,  100g)  235.

Vollstreckbarkeit,  vorläufige,  der  Entscheidungen  der
Schiedsgerichte  für  Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder
mit  ihren  Gesellen  und  Lehrlingen  (G.  v.  18.  Juli
§.  100  d)  239.

W.

Waaren,  Stempelabgabe  für  Schlußnoten  und  Rechnungen
  über  den  Verkauf  von  Waaren  (G.  v.  1.  Juli,
Tarif  dazu  Nr.  4)  196.

Waarenbezeichnungen,  Schutz  derselben  im  Verkehr
mit  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  20)
129.  (Schlußprotokoll  dazu)  150.  —  desgl.  im  Verkehr
mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  11)  158.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  31.  Aug.)  257.

Waisen  der  Reichsbeamten,  Fürsorge  für  dieselben  (G.
v.  20.  April)  85.  —  desgl.  der  Reichsbankbeamten  (V.
v.  8.  Juni)  117.  —  Entrichtung  und  Höhe  der  Waisengeldbeiträge
  (G.  v.  20.  April  §§.  1  bis  5,  22)  85.  —  Befreiungen
  davon  (das.  §§.  5,  6,  23,  24)  86.  —  Zahlung
und  Höhe  des  Waisengeldes  (das.  §§.  7,  9  bis  21)  86.

Waldeck  (Fürstenthum),  Begründung  der  Revision  in
waldeckischen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März  §.  1
Nr.  8)  38.

Wartegeld  der  Reichsbeamten,  Entrichtung  von  Wittwenund
  Waisengeldbeiträgen  davon  (G.  v.  20.  April  §§.  1
bis  4,  5  Nr.  1)  85.  —  Befreiungen  von  der  Zahlung
der  Beiträge  (das.  §§.  23,  24)  89.

Wechsel,  Entwerthung  der  Stempelmarken  auf  Wechseln
(Bek.  v.  16.  Juli  Nr.  1,  2)  245.  —  Wechsel  auf  gestempelten
  Blankets  (das.  Nr.  3)  245.  —  Stempelabgabe
für  Schlußnoten  und  Rechnungen  über  den  Verkauf  von
Wechseln  (G.  v.  1.  Juli,  Tarif  dazu  Nr.  4a u. b)  196.

Wechselproteste,  Beglaubigung  derselben  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.
25.  Febr.  80.  Art.  2)  5.

Wechselstempelmarken,  Abänderung  der  Vorschriften
über  Verwendung  derselben  (Bek.  v.  16.  Juli)  245.—
Ausgabe  neuer  Wechselstempelmarken  (Bek.  v.  22.  Nov.)  271.

Weinbeeren,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  21.  Juni
§.  1  zu  1f)  121.

Weine,  Besteuerung  deutscher  Weine  bei  der  Einfuhr  in
die  Schweiz  (Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  9)  158.

Weißenfels  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die
zweite  Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.
        <pb n="301" />
        16  Sachregister.

Weitmar  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  vierte
Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Weltpostverein,  Uebereinkunft  desselben  über  den  Austausch
  von  Postpacketen  (v.  3.  Nov.  80.)  69.  —  Anwendung
  von  Bestimmungen  des  Weltpostvereinsvertrages
vom  1.  Juni  1878  auf  die  Uebereinkunft  (das.  Art.  14,
16,  17)  76.

Werthpapiere,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.
v.  1.  Juli  §§.  2  bis  5)  185.  (Tarif  Nr.  1  bis  3)  193.
—  desgl.  für  Schlußnoten  und  Rechnungen  über  den
Verkauf  von  Werthpapieren  (das.  Tarif  Nr.  4  a  u.  b)  196.

Widerklage,  Gerichtsgebühr  (G.  v.  29.  Juni  Art.  1
Nr.  15)  181.

Wipperfürth  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die
vierte  Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.

Wittwen  der  Reichsbeamten,  Fürsorge  für  dieselben  (G.
v.  20.  April)  85.  —  desgl.  der  Reichsbankbeamten  (V.
v.  8.  Juni)  117.  —  Entrichtung  und  Höhe  der  Wittwengeldbeiträge
  (G.  v.  20.  April  §§.  1  bis  5,  22)  85.  —
Befreiungen  davon  (das.  §§.  5,  6,  23,  24)  86.  —  Zahlung
  und  Höhe  des  Wittwengeldes  (das.  §§.  7  bis  21)  86.

Wittwen  von  Innungsmitgliedern,  Rechte  derselben
(G.  v.  18.  Juli  §.  100)  237.

Wittwenkassen  (Militär-  oder  Landesbeamten-Wittwenkassen),
  Beitritt  und  Ausscheiden  aus  denselben  von  Seiten
der  Reichsbeamten  (G.  v.  20.  April  §§.  22,  23)  89.

Württemberg,  Begründung  der  Revision  in  württembergischen
  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  15.  März  §.  1  Nr.  1)  38.

Uebergangsabgabe  für  Bier,  Branntwein  und  Malz
in  Württemberg  (Bek.  v.  7.  Juli)  232.

Y.
Yokohama,  Umzugskosten  des  Personals  des  deutschen
Marinelazareths  dortselbst  bei  Versetzungen  aus  oder  nach
dem  Inlande  (V.  v.  24.  Mai)  101.

Z.

Zeitz  (Preußen),  Versetzung  dieses  Ortes  in  die  zweite

Servisklasse  (V.  v.  22.  Febr.,  Anl.  dazu)  36.
Zentralbehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Innungen
(G.  v.  18.  Juli  Art.  1  §§.  98,  98b  Nr.  3,  §§.  104,
104c)  234.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden  in
Innungsangelegenheiten  (das.  §§.  98c,  102)  236.  —  Ermächtigung
  zur  Schließung  alter  Innungen  (das.  Art.  3)  244.
s.  auch  Bundesstaaten,  Landesregierungen.


1881.

Zeugwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  19.  Juni

§§.  1,  2)  119.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  der  auszugebenden

  Schatzanweisungen  (G.  v.  28.  März  §§.  4
bis  6)  42.  (G.  v.  24.  Mai  §.  2)  94.  —  Verzinsung
der  Anleihe  für  die  Verwaltungen  der  Post  und  Telegraphen,
  der  Marine  und  des  Reichsheeres  (A.  E.  v.
25.  April)  92.

Zollbehörden,  Befugnisse  derselben  bei  Uebertretung  der

Zollgesetze  in  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.
v.  23.  Mai  Anl.  B  dazu,  §§.  2  bis  11)  133.  (G.  v.
17.  Juli  §.  7)  248.

Zölle,  s.  Eingangszölle.
Zollgesetze,  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die

österreichisch  ungarischen  Zollgesetze  (G.  v.  17.  Juli)  247.

Zollkartell  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-  Ungarn

(Vertr.  v.  23.  Mai  Art.  10)  125.  (Anl.  dazu)  133.  —
Ausführungsbestimmungen  (Schlußprotokoll  v.  23.  Mai)
144.  —  Bestrafung  der  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Zollkartell  (G.  v.  17.  Juli  §.  1)  247.

Zolltarif,  Abänderung  desselben  (G.  v.  19.  Juni)  119.

(G.  v.  21.  Juni)  121.

Zusammenstoßen  der  Schiffe  auf  See,  Abänderung  der

Verordnung  zur  Verhütung  desselben  G.  v.  16.  Febr.
§.  1)  28.

Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  für  Streitfragen  zwischen

Senat  und  Bürgerschaft  von  Hamburg  (G.  v.  14.  März)  37.

Zuständigkeit  der  Gerichte  bei  Zollübertretungen  im
Verkehr  mit  Oesterreich-  Ungarn  (Vertr.  v.  23.  Mai,
Anl.  B,  §§.  18  bis  25)  137.  (G.  v.  17.  Juli  §.  7)  248.

Bestimmung  der  zuständigen  Behörden  und  Beamten,
welche  die  Befolgung  des  Gesetzes  über  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  zu  überwachen  haben,  durch
die  Landesregierungen  (G.  v.  1.  Juli  §§.  26,  27)  191.

Zustellungen,  Ermäßigung  der  Gebühren  für  Zustellungen

durch  den  Gerichtsschreiber  (G.  v.  29.  Juni  Art.  1  Nr.  9)
180.  —  desgl.  durch  den  Gerichtsvollzieher  (das.  Art.  3
Nr.  1,  2)  183.  —  Für  Zustellungen  von  Amtswegen
werden  baare  Auslagen  nicht  erhoben  (das.  Art.  2
§.  80b)  183.

Zwangsvollstreckung,  Ermäßigung  der  Gerichtskosten

im  Verfahren  wegen  Zwangsvollstreckungen  (G.  v.
29.  Juni  Art.  1  Nr.  4,  8)  178.  —  desgl.  der  Gebühren
  der  Gerichtsvollzieher  (das.  Art.  3  Nr.  4,  6)  184

 

——...“——

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
