Reichs-Gesetzblatt. Nr 1. Inhalt: Gesetz, betreffend der Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen fuͤr das Etatsjahr 1881/82. S. 1. (Nr. 1455.) Gesetz, betreffend die  Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1881/82. Vom 4. Januar 1882. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Staatsjahr 1881/82 wird von der preußischen Ober- rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß- Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- nungen der Reichsbank für das Jahr 1881 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen  Unterschrift und beigedrucktem kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. Januar. 1882. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. . Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1882. Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1882.