Reichs-Gesetzblatt. Nr.3. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit den Niederlanden wegen gegenseitigen Schutzes der Warenzeichen. S. 6. (Nr. 1457.) Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit den Niederlanden wegen gegen- seitigen Schutzes der Warenzeichen. Vom 19. Januar 1882. Zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden ist durch Auswechslung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Übereinkunft dahin ge- troffen worden, daß bezüglich der Warenzeichen die Angehörigen des Deutschen Reichs in den Niederlanden sowie in deren Kolonien und die niederländischen Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Warenzeichen den Schutz zu sichern, die in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vor- geschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Übereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und bis nach erfolgter Kündigung durch den einen oder den anderen der vertragschließenden Teile in Kraft bleiben. Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht. Berlin, den 19. Januar 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1882. Ausgegeben zu Berlin den 23. Januar 1882.