— 10 — §. 5. Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (§. 4) obliegen, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark zu bestrafen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. Februar 1882. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. (Nr. 1460.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen An- lagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 31. Januar 1882. Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 12. Januar d. J. beschlossen, dem unter dem 26. Juli v. J. durch das Reichs-Gesetzblatt S. 251 bekannt gemachten Beschlusse des Bundesrats, betreffend die Aufnahme der Kalifabriken und Anstalten zum Imprägnieren von Holz mit erhitzten Teerölen in das in dem §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) enthaltene Verzeichnißes, die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen. Berlin, den 31. Januar 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.