— 11 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 6. Inhalt: Gesetz, betreffend der Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1882/83. S. 11. — Gesetz, betreffend der Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. S. 38. (Nr. 1461.) Gesetz, betreffend der Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1882/83. Vom 15. Februar 1882. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83 wird in Ausgabe auf 610 632707 Mark, nämlich auf 531 829 228 Mark an fortdauernden, und auf 78803 479 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 610 632 707 Mark festgestellt. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1883 wird auf 132 000 Mark festgestellt. §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. Reichs-Gesetzbl. 1882. 6 Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1882.