— 12 — §. 4. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus- fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufzeit, welche den 30. September 1883 nicht über- schreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb diesem Zeitraums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. §. 5. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. §. 6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- termins. §. 7. B Die Deckungsmittel für den unter den einmaligen Ausgaben nachgewiesenen etrag: zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil- dungsanstalten 101 600 Mark, sind vorschußweise aus dem Reichsfestungsbaufond zu entnehmen. Die Rückerstattung dieses Vorschusses erfolgt: aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des alten Berliner Kadetten- hauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, Reichs- Gesetzbl. S. 127). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. Februar 1882. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.