— 38 — (Nr. 1462.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. Vom 15. Februar 1882. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Mrußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was foldgt: Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben: a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 12 795 605 Mark, b) der Marineverwaltung im Betrage von. . . ... 6 728 800 c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage d0 1 000 000 zur Verstärkung der Betriebsmittel der Post= und Tele- graphenverwaltung im Betrage do 8 750 000 und zur Beschaffung eines Betriebsfonds für die Reichs- druckerei im Betrage dn ... 400 000 im ganzen bis zur Höhe v0o 29 674 405 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- anweisungen auszugeben. S. 2. Die Bestimmungen in den 99. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 15. Februar 1882. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. —.--— Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.