Gestimmungen. A. Ouartier. Dar Einquartierte muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. Die auf Regquisition der Militär- behörden gemachten Auslagen sind dem Ouartiergeber zu ersetzen. B. Mundverpflegung. Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heergefolges) auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in Kantonnirungen liegt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Ouartiergebern ob. Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (J. 10 a. a. O.). Die tägliche Feldmundportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: à) 750 Gramm Brot, b) 375 -- frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches —, oder 250 geräuchertes Rind= oder Hammelfleisch, oder 170 Sepeck ferner c) 125 -Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder 250 Huüurlsenfrüchte oder Mehl, oder 1 500 -HKartoffeln, sowie d) 25 Sralz und e) 25 Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 30 Kaffee in ungebrannten Bohnen. Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.