— 52 — Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vor— geschriebenen Verfahren der Abschätzungskommission mit vorzulegen sind. Werden Fuhrwerke, welche auf länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten worden sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, daß sie nicht an einem Tage heimzukehren vermögen, so ist ihnen eine Bescheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Etappenbehörden freies Quartier und freie Verpflegung zu beanspruchen haben (Ziffer 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876). E. Quittungsleistung und Liquidirung. Ueber die seitens der Gemeinden ꝛc. erfolgte Gewährung von Mundver— pflegung, Fourage und Vorspann, sowie an sonstigen Transportmitteln, an Wegweiser- und Botendiensten, Feuerungsmaterial und Lagerstroh werden von dem Kommandoführer Bescheinigungen ertheilt. Die Beilagen Al bis 3 und 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 finden hierbei hinsichts der ver- abreichten Mundverpflegung und Fourage, des gestellten Vorspanns, sowie des gelieferten Feuerungsmaterials und Lagerstrohs Anwendung. Eine Baarzahlung zur Stelle findet bezüglich dieser Leistungen nicht statt. Die Liquidirung der Vergütungsansprüche und die Realisirung hat nach Maß- gabe der §§. 20 bis 22 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 und der bezüglichen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 zu erfolgen.