Reichs-Gesetzblatt. AMÆII. Inhalt: Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben. S. 55. (Nr. 1469.) Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben. Vom 1. Mai 1882. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- gegenständen , nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: S. 1. Giftige Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs= und Genußmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden. Gitge Farben im Sinne dieser Verordnung sind alle diejenigen Farbstoffe und Zubereitungen, welche Antimon (Spießglanz), Arsenik, Baryum, ausgenommen Schwerspath (schwefelsauren Baryt), lei, Chrom, ausgenommen reines Chromoxyd, Cadmium, Kupfer, Quecksilber, ausgenommen Zinnober, Zink, Zinn, Gummigutti, Pikrinsäure enthalten. C. 2. Die Aufbewahrung und Verpackung von zum Verkaufe bestimmten Nahrungs- und Genußmitteln in Umhüllungen, welche mit giftiger Farte (§. 1) gefärbt * Reichs= Gesetzbl. 1882. Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1882.