— 56 — sowie in Gefäßen, welche unter Verwendung giftiger Farbe (§. 1) derart hergestellt sind, daß ein Uebergang des Giftstoffes in den Inhalt des Gefäßes stattfinden kann, ist verboten. S. 3. Die Verwendung der im H. 1 bezeichneten giftigen Farben, mit Ausnahme von Zinkweiß und Chromgelb (chromsaures Blei) in Firniß oder Oelfarbe, zur Herstellung von Spielwaaren ist verboten. G. 4. Die Verwendung der mit Arsenik dargestellten Farben zur Herstellung von Tapeten, imgleichen der mit Arsenik dargestellten Kupferfarben und der solche Farben enthaltenden Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist verboten. G. 5. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs= und Genuß- mitteln, welche den Vorschriften der I#. 1, 2 zuwider hergestellt, aufbewahrt oder verpackt sind, sowie von Spielwaaren, Tapeten und Bekleidungsgegenständen, welche den Vorschriften der I§. 3, 4 zuwider hergestellt sind, ist verboten. C. 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1883 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Mai 1882. (#. S.) Wilhelm. v. Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.