— 60 — 1. Die Anmerkung Nr. 2 zu 6 b ist zu streichen und hinter 6 d zu setzen: Anmerkung zu b und d: Schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder Walzdraht zur Kratzendrahtfabrikation auf Erlaubniß- schein unter Kontroll. 0)50 Mark für 100 Kilogramm. 2. Die Anmerkung zu Nr. 20P 1 erhält folgende Fassung: Elfenbein= und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 200 PMBHWWr„ 30 Mark für 100 Kilogramm. G. 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1882 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1882. . S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.