Sachregister zum Reichs— Gesetzblatt. Jahrgang 1882. A. Abelscher Petroleumprober, Anwendung desselben bei Untersuchung des Petroleums auf seine Entslammbarkeit (V. v. 24. Febr. §. 2) 41. Abschätzungskommission zur Prüfung der Vergütungs- ansprüche für Vorspann und Spanndienste, welche für mobile Truppen auf dem Marsche geleistet werden (V. v. 18. April, Anl. dazu unter D) 52. Anleihe für die Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung des Betriebsfonds der Reichskasse (G. v. 15. Febr. §. 1) 38. (A. E. v. 26. Juni) 68. — Anleihe zu den der freien Stadt Hamburg zu den Kosten des Zollanschlusses zu leistenden Beiträgen (G. v. 16. Febr. 5. 3) 39. Antimon (Spießglanz), Verbot der Verwendung desselben zu Nahrungs- und Genußmitteln, sowie zu Spielwaaren (V. v. 1. Mai §§. 1 bis 3, 5) 55. Apotheken, Verkaufen und Feilhalten von Petroleum zu Heilzwecken (V. v. 24. Febr. §. 3) 41. Arsenik, Verbot der Verwendung desselben zu Nahrungs. und Genußmitteln (V. v. 1. Mai S#§S. 1, 2, 5) 55. — desgl. zu Spielwaaren und Tapeten (das. 88. 3 bis 5) 56. — desgl. der mit Arsenik hergestellten Kupferfarben zu Bekleidungsgegenständen (das. 88. 4, 5) 56 Reichs-Gesegbl. 1882 Ausfuhr von Mäühlenfabrikaten aus ausländischem Getreide (G. v. 23. Juni §. 1) 59 Auswärtiges Amt, Dienstgebäude für dasselbe (G. v. 26. Juni F. 1) 67 B. Baryum, Verbot der Verwendung desselben zu Nahrungs- mitteln, Genußmitteln und Spielwaaren (V. v. 1. Mai 5S. 1 bis 3, 5) 55. Beamte, s. Reichsbeamte. Beglaubigung von Schriftstücken k. durch die Konsular- beamten in Deutschland und Brasilien (Vertr. v. 10. Janr. Art. 16) 80. — desgl. in Griechenland (Vertr. v. 26. Nov. 81. Art. 9) 108. Bekleidungsgegenstände, Verbot der mit Arsenik dar. gestellten Kupferfarben und der solche Farben enthaltenden Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen (V. v. 1. Mai S§. 4, 5) 56. Belgien, Beitritt zur internationalen Reblaus-Konvention vom 3. Nov. 1881 (Bek. v. 7. Juli) 138. Berufsstatistik, Erhebung einer allgemeinen Berufsstatistik für das Reich im Jahre 1882 (G. v. 13 Febr.) 9.