Reichs-Gesetzblatt. No 5. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 33. (Nr. 1490.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 21. April 1883. Der. Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 4. April d. J. beschlossen, den Beschlüssen des Bundesraths, betreffend die Aufnahme der Kunstwollefabriken, Anlagen zur Herstellung von Celluloid und Dégrasfabriken in das Verzeichniß derjenigen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachungen vom 12. Juli und 23. Dezember 1882, Reichs-Gesetzbl. S. 123 und 141), die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen. Berlin, den 21. April 1883. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Bosse. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1883. 8 Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1883.