Reichs-Gesetzblatt. No 6. Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und . Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. S. 35. —— (Nr. 1491.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 18. April 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: Artikel 1. Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen verpflichtet: I. Im Bereiche der Post- und Telegraphenverwaltung: a) die bei der General-Postkasse, den Ober-Postkassen und den Postanstalten angestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, einschließlich der im Vertragsverhältniß stehenden Unterbeamten und die Vorsteher der Telegraphenämter; b) die übrigen im Reichs-Post- und Telegraphendienste angestellten oder beschäftigten Beamten und Unterbeamten, sofern denselben die Annahme, die Aufbewahrung oder die Beförderung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt; c) die Führer von Postdampfschiffen. II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei: der Rendant, die Betriebsinspektoren und diejenigen Beamten und Unterbeamten, denen die Verwaltung oder Aufbewahrung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen obliegt. Reichs-Gesetzbl 1883. Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1883.