— 38 — Artikel 7. Diejenigen Telegraphenbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1882 angestellt sind und bei Postanstalten beschäftigt werden, können von der Hinterlegung der Kaution entbunden werden, so lange sie in ihrer Dienststellung mit der Annahme, der Aufbewahrung oder der Beförderung von Geld, Materialien oder sonstigen geldwerthen Gegenständen thatsächlich keine Befassung haben. Artikel 8. Die auf das Kautionswesen der Post- und Telegraphenbeamten bezüglichen Bestimmungen in der Verordnung vom 29. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 285), sowie die Verordnungen vom 14. Juli 1871 (Reichs-Gesetztdl. S. 316), vom 12. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 298), vom 3. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 161) und vom 6. April 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 91) sind aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 18. April 1883. (L. S.) Wilhelm. Scholz. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.