— 43 — Armee als in der Miliz und Nationalgarde, befreit sein. Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Amtsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen für die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung den Inländern und den Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt. Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sein werden. Artikel IV. Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zwecke, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unter- worfen werden, insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A  ausgefertigte Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom Betriebe seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat. Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum Besuche der Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzusetzen. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die Spedition zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen Gebiete ausüben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete des anderen aus Anlaß der Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen. Artikel V. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet. Artikel VI. In jedem der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Exzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle und inneren Steuern 11“