— 45 — das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden. Artikel X. Sowie in Deutschland rücksichtlich der Zahlungen der Zölle und Neben- gebühren die gegenüber der meistbegünstigten Nation anwendbaren Bestimmungen auch für serbische Provenienzen gelten, so werden auch in Serbien Waaren deutscher Provenienz keinen lokalen oder anderweitigen Zollzuschlägen, keinen neuen oder höheren Nebengebühren als den derzeit gegenüber der meistbegünstigten Nation bestehenden unterworfen werden, nämlich: 1. Ladegebühr: 20 Dinarpara per 100 Kilogramm, und nur dort, wo der Dienst von den Angestellten des Zollamts besorgt wird; 2. Waagegeld: 8 Dinarpara per 100 Kilogramm; 3. Pflastergeld: 10 Dinarpara per 100 Kilogramm; 4. Lagerzins: 5 Dinarpara per 100 Kilogramm und Tag. Diese Taxe erhöht sich um 10 Para per 100 Kilogramm und Tag für leicht entzündbare und explodirende Waaren. Es versteht sich, daß die vorstehenden Nebengebühren nur dann und nur insoweit erhoben werden können, als die Leistung, für welche sie bezahlt werden sollen, thatsächlich und auf Grund der Zollvorschriften oder Gesetze erfolgt. Es bleibt übrigens vereinbart, daß jede Verminderung dieser Zuschlags- gebühren, welche den Waaren eines dritten Staates zugestanden würde, ohne Verzug auch auf die gleichartigen Artikel deutscher Provenienz Anwendung finden soll. Artikel XI. Die vertragschließenden Theile werden, sobald in Serbien der Schutz der Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung nach Maßgabe der in dieser Beziehung allgemein angenommenen Grundsätze durch Gesetz geregelt sein wird, ein Abkommen treffen, durch welches man den Angehörigen eines jeden der beiden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles in allem, was die Modelle, Muster, Fabrik- und Handelszeichen, sowie die Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung betrifft, denselben Schutz wie den Inländern gewährleisten wird. Artikel XII. Der gegenwärtige Vertrag findet seine Anwendung auf alle mit Deutschland gegenwärtig oder künftig zollvereinten Länder.