— 62 — (Nr. 1494.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Serbien. Vom 6. Januar 1883. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät der König von Serbien, von dem Wunsche geleitet, die Rechte, Privilegien und Befugnisse der wechselseitig in den betreffenden Staaten zugelassenen deutschen und serbischen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten, Kanzler und Sekretäre zu regeln, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Grafen Paul von Hatzfeldt-Wildenburg Seine Majestät der König von Serbien: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Milan A. Petronievitsch, den Sektionschef in Allerhöchstihrem Finanzministerium Wukaschin J. Petrowitch, und Allerhöchstihren Zolldirektor in Belgrad Wutschko D. Stojanovits, welche, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel I. Jeder der Hohen vertragschließenden Theile kann in den Städten oder Handelsplätzen des Gebiets des anderen Theiles Generalkonsuln, Konsuln, Vize- konsuln oder Konsularagenten bestellen. Beide Theile behalten sich jedoch das Recht vor, einzelne Orte zu bezeichnen, welche auszunehmen sie für angemessen erachten, wobei vorausgesetzt wird, daß dieser Vorbehalt gleichmäßig allen Mächten gegenüber Anwendung findet. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten treten ihre Thätigkeit an, sobald sie von der Regierung des Landes, in welchem ihnen ihr Amtssitz angewiesen ist, in den dort üblichen Formen zugelassen und anerkannt worden sind. Das Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden. Artikel II. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln oder Konsularagenten, welche Angehörige des Staates sind, der sie