— 66 — der Abschriften, Auszüge oder Uebersetzungen Zweifel erhoben werden, so soll die Konsularbehörde der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen die Urschrift behufs Vergleichung zur Verfügung stellen. Artikel X. Die diplomatischen Vertreter, die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln des Deutschen Reichs in Serbien haben, soweit sie von ihrer Regierung dazu er- mächtigt sind, das Recht, daselbst bürgerlich gültige Eheschließungen von An- gehörigen des Deutschen Reichs nach Maßgabe der Gesetze des letzteren vorzunehmen. Artikel XI. Verstirbt ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem Orte, an welchem ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, oder wenigstens in der Nähe dieses Ortes, so soll die Ortsbehörde der Konsularbehörde hiervon unverzüglich Nachricht geben. In gleicher Weise soll die Konsularbehörde, wenn sie zuerst von dem Todesfalle Kenntniß erhält, die Ortsbehörde mit Nachricht versehen. Die Konsularbehörde soll das Recht haben, von Amtswegen oder auf An- trag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, indem sie zuvor von dieser Amtshandlung die zuständige Ortsbehörde benachrichtigt, welche derselben beiwohnen und ebenfalls ihre Siegel anlegen kann. Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörde nicht abgenommen werden. Sollte jedoch diese letztere auf eine von der Konsularbehörde an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden, vom Empfange der Einladung an gerechnet, sich nicht eingefunden haben, so kann die Konsularbehörde allein zu der gedachten Amts- handlung schreiten. Die Konsularbehörde soll nach Abnahme der Siegel ein Verzeichniß aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Ortsbehörde, wenn diese in Folge der vorerwähnten Einladung jener Amtshandlung beigewohnt hatte. Die Ortsbehörde soll den in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokollen ihre Unterschrift beifügen, ohne daß sie für ihre amtliche Mitwirkung bei diesen Amtshandlungen Gebühren irgend welcher Art beanspruchen kann. Artikel XII. Die zuständigen Landesbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der