— 67 — Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen der Konsularbehörde mittheilen, unbeschadet der Be- kanntmachungen, welche in gleicher Weise von dieser etwa erlassen werden. Artikel XIII. Die Konsularbehörde kann alle beweglichen Nachlaßgegenstände, welche dem Verderben ausgesetzt sind, und alle diejenigen, deren Aufbewahrung dem Nach- lasse erhebliche Kosten verursachen würde, unter Beobachtung der durch die Gesetze und Gebräuche des Landes ihres Amtssitzes vorgeschriebenen Formen öffentlich versteigern lassen. Artikel XIV. Die Konsularbehörde hat die inventarisirten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingezogenen Forderungen und erhaltenen Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwa stattgehabten Verkauf von Nachlaßgegenständen als ein Depositum, welches den Landesgesetzen unterworfen bleibt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung, welche die Ortsbehörde hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen hat, an gerechnet, oder, falls von der Ortsbehörde keine Bekanntmachung erlassen worden ist, bis zum Ablauf einer Frist von acht Monaten, von dem Todestage an gerechnet, zu verwahren. Die Konsularbehörde soll jedoch die Befugniß haben, die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn der Dienstboten, Miethszins, Gerichts- und Konsulatskosten und Kosten ähnlicher Art, sowie unbe- schadet der Ansprüche sonstiger Gläubiger etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus dem Erlös des Nachlasses sofort vorweg zu ent- nehmen. Artikel XV. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Artikels soll der Kon- sularbeamte das Recht haben, hinsichtlich des beweglichen oder unbeweglichen Nach- lasses des Verstorbenen alle Sicherungsmaßregeln zu treffen, welche er im Interesse der Erben für zweckmäßig erachtet. Er kann denselben entweder persönlich oder durch von ihm erwählte und in seinem Namen handelnde Vertreter verwalten, und er soll das Recht haben, sich alle dem Verstorbenen zugehörigen Werthgegen- stände, die sich in öffentlichen Kassen oder bei Privatpersonen in Verwahrung befinden sollten, ausliefern zu lassen. Artikel XVI. Wenn während der im Artikel XIV erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Unterthanen einer dritten Macht gegen den Nachlaß 14