— 70 — Artikel XXIII. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Erhaltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei dem Nachlasse jedes Reisenden, welcher in dem Staate des Amtssitzes des gedachten Beamten gestorben ist und bei seinem Ableben dem anderen Staate angehörte. Artikel XXIV. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vizekonsuln und Konsularagenten sollen in beiden Staaten aller Befreiungen, Vorrechte, Immunitäten und Privilegien theilhaftig sein, welche den Beamten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation zustehen. Artikel XXV. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, verzichtet auf die Ausübung der Vorrechte und Befreiungen, welche bisher den Angehörigen des Deutschen Reichs auf Grund der mit dem Ottomanischen Reich bestehenden Kapitulationen und in Gemäßheit des Artikels XXXVII des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 in Serbien zustanden. Die erwähnten Kapitulationen bleiben jedoch auch fernerhin hinsichtlich aller gerichtlichen Angelegenheiten in Anwendung, welche sich auf die Verhältnisse von Angehörigen des Deutschen Reichs zu Angehörigen solcher Mächte beziehen, die auf die ihnen nach den Kapitulationen zukommenden Vorrechte und Befreiungen nicht verzichten, mit Ausnahme des Falles, daß diese gerichtlichen Angelegenheiten in Serbien gelegene unbewegliche Güter betreffen. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Serbien dieselben Rechte und Begünstigungen, welche seitens Serbiens einem anderen Staate durch derartige Vereinbarungen eingeräumt sind, oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs im einzelnen Falle für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Serbien zugesichert wird. Diejenigen zur Zeit in Serbien unter deutschem Schutze stehenden Personen, welche nicht Angehörige des Deutschen Reichs sind, sollen für ihre Lebenszeit in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, wie die Reichsangehörigen. Ein Verzeichniß dieser Personen wird der serbischen Regierung deutscherseits mitgetheilt werden. Artikel XXVI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in Berlin so bald als möglich ausgewechselt werden.