— 71 — Derselbe soll einen Monat nach der Auswechselung der Ratifikationen in Kraft treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben. Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums keiner der Hohen vertrag- schließenden Theile dem anderen durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kund giebt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der Hohen vertragschließenden Theile denselben gekündigt haben wird. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1883. (L. S.) Graf von Hatzfeldt. (L. S.) M. A. Petronievitsch. (L. S.) Wuk. J. Petrowitch. (L. S.) Wutschko D. Stojanovits. Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat zu Berlin am 25. Mai 1883 stattgefunden.