— 75 — B. Gemeinde-Krankenversicherung. §. 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Orts-Krankenkasse (§ 16), einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), einer Bau-Krankenkasse (§. 69), einer Innungs-Krankenkasse (§. 73), einer Knappschaftskasse (§. 74), einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse (§. 75) angehören, tritt die Gemeinde-Krankenversicherung ein. Personen der in §§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- pflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Kranken- versicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Beigetretene, welche die Versicherungs- beiträge (§. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Gemeinde-Krankenversicherung aus. §. 5. Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu gewähren. Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (§. 9) zu erheben. §. 6. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankkheit. 15