3. Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Ver- treter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversamm- lung übertragen werden. 4. Die Rechnungs- und Kassenführung ist unter Verantwortlichkeit und auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellenden Rechnungs- und Kassenführer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die Vorschrift des §. 42 Absatz 2. 5. Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des §. 61 er- richteten Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. 6. Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der Vorschrift des §. 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimm- rechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. §. 65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasse einzuzahlen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. Sie sind berechtigt, diese Beiträge zu zwei Dritteln den Kassenmitgliedern, für welche sie dieselben einzahlen, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit sie auf die Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§. 20) durch die Bei- träge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnittlichen Tage- löhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs- unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. Auf Streitigkeiten zwischen dem Betriebsunternehmer und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der letzteren findet §. 120 a der Gewerbeordnung Anwendung. Die §§. 55 bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen Anwendung. §. 66. Auf die Beaufsichtigung der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen finden die §§. 44, 45 Absatz 1 bis 4 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den Betriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Kassenführung erwachsen (vergl.