— 105 — Reichs-Gesetzblatt. No 10. Inhalt: Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1883/84. S. 105. (Nr. 1497.) Gesetz, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt: a) bei Kiel durch eine gebrochene Linie, welche auf 10° 20´ Ostlänge von Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 54° 28´ Nordbreite gezogen ist und demnächst dieser Breite nach Westen bis zur Küste nördlich von Alt-Bülk folgt; b) bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser-Leuchtthurm und der Lang- wardener Kirche. Innerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens durch eine die Nullpunkte der Hafenpegel zu Ellerbeck und Friedrichsort schneidende Horizontal= ebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlichen Hochwasserstand von 3,76 Meter über dem Nullpunkt des Daunsfelder Pegels an der Südmole bestimmt. § 2. Der zuständige Marinestationschef ist befugt, in den durch §. 1 bestimmten Reichs-Kriegshafengebieten, jedoch mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert. Reichs--Gesetzbl. 1883. 19 Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1883.