— 107 — Soweit nach dem Urtheile des Marinestationschefs der Bau, die Anlage oder die Unternehmung unzulässig befunden wird, ist der Unternehmer innerhalb der von dem Marinestationschef zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung ver- bunden. Erfolgt die Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht, so ist die Marine- behörde befugt, dieselbe auf Kosten des Schuldigen vorzunehmen. §. 5. Im Großherzoglich oldenburgischen Gebiete können von der dortigen Staats- bauverwaltung ohne die im §. 3 vorgesehene Genehmigung des Marinestationschefs ausgeführt werden: 1. alle Arbeiten und Anlagen zur Erhaltung der Deiche und des zuge- hörigen Vorlandes, sofern dieselben innerhalb des Jadebusens 500 Meter und außerhalb desselben 1000 Meter, von der Mitte der Krone der jetzigen Winterdeiche ab gerechnet, nicht überschreiten; Abweichungen von den hiernach sich ergebenden Grenzlinien können je nach den örtlichen Verhältnissen vom Bundesrath zugelassen werden; 2. wenn Gefahr im Verzuge ist, alle zum Schutz der Deiche und des zugehörigen Vorlandes erforderlichen Arbeiten; soweit solche außerhalb der unter Nr. 1 festgesetzten Grenzen vorgenommen werden, ist dem Marinestationschef von denselben unverzüglich Kenntniß zu geben; 3. alle Arbeiten und Anlagen an den Hafenanstalten; 4. alle lediglich der Abwässerung dienenden Arbeiten und Anstalten, namentlich auch solche Arbeiten, welche zur Gradläufigkeit und Offenhaltung der- selben vorgenommen werden. Wenn im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit von Arbeiten und Anlagen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Einigung zwischen der Admiralität und dem Großherzoglich oldenburgischen Staatsministerium nicht erzielt ist, so ist die Angelegenheit dem Bundesrath zur Entscheidung vorzu- legen. Bis zu derselben kann die Großherzoglich oldenburgische Regierung die nöthig erachteten Arbeiten und Anlagen ausführen lassen; sie ist jedoch verpflichtet, dieselben auf ihre Kosten wieder zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrath den Widerspruch der Admiralität für begründet erachtet. §. 6. Der im Jadebusen belegene Durchschlag nach den Oberahnschen Feldern wird auf Kosten des Reichs beseitigt. Als Ersatz für die auf die Herstellung und Erhaltung des Durchschlags verwendeten Kosten zahlt das Reich der Großherzoglich oldenburgischen Regierung die Summe von 830 552 Mark. Die Mittel zur Bestreitung dieser Summe sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden