— 158 — treten mit diesem Zeitpunkte die Bestimmungen des Gesetzes von 1869 wieder in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1883. (L. S.) Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Burchard. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.