— 165 — Artikel 9. An die Stelle des §. 53 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: §. 53. Die in dem §. 29 bezeichneten Approbationen können von der Verwaltungs- behörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf Grund deren solche ertheilt worden sind, oder wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. Außer aus diesen Gründen können die in den §§. 30, 30 a, 32, 33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise zurück- genommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe ver- wirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe unter- sagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe- treibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun. Artikel 10. In dem §. 54 der Gewerbeordnung fallen die Worte „§. 15 Absatz 2 und“ fort und ist an die Stelle von „(53)“ zu setzen: „(33a, 53). Artikel 11. An die Stelle der §§. 55 bis 63 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: §. 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person 1. Waaren feilbieten, 2. Waarenbestellungen aufsuchen oder Waaren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3. gewerbliche Leistungen anbieten, 4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will, bedarf eines Wandergewerbescheins , soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des §. 44 a eine Legitimationskarte genügt.